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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102899/2025

Keine Familienbeihilfe bei Überschreiten der vorgesehenen Studiendauer zuzüglich Toleranzsemester

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102899/2025vom 03.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Mai 2025 betreffend Familienbeihilfe 03.2025 bis 05.2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für den Zeitraum 03/2025 bis 05/2025 als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Abweisungsbescheid vom 05.05.2025 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe von ***Bf1*** (Beschwerdeführer - BF) für das Kind ***K*** ab März 2025 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die Mutter vorrangig den Anspruch auf Familienbeihilfe hätte und eine Verzichtserklärung nicht vorgelegt worden wäre. Mit Anbringen vom 07.05.2025 wurde eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 05.05.2025 eingebracht. Im Zuge dieser Beschwerde wurde die Verzichtserklärung der Mutter vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 wurde die Beschwerde vom 07.05.2025 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass ***K*** die maximale Studiendauer für den ersten Studienabschnitt im Februar 2025 erreicht und keine Nachweise betreffend den erfolgreichen Abschluss dieses Abschnitts erbracht hätte. Mit Anbringen vom 21.08.2025 (eingelangt) wurde beantragt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Begründend wurde angeführt, dass ***K*** den ersten Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen habe. Ein vorläufiger Nachweis über den Studienerfolg wurde beigelegt. Mit Vorlagebericht vom 10.09.2025 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Begründend wurde angeführt, dass das Kind nicht innerhalb der ersten drei Semester den ersten Studienabschnitt beendet habe (bis 02/2025), sondern erst mit 25.06.2025. Für die Monate 03/2025 bis 05/2025 bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Beschluss vom 16.06.2026 wurde vom BF ein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des ersten Studienabschnitts von ***K*** im Diplomstudium ***S*** angefordert. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der BF bezog zunächst bis Februar 2025 und in weiterer Folge wieder ab Juni 2025 Familienbeihilfe für sein Kind ***K***. ***K*** (***V***) studiert seit dem Wintersemester 2023/24 bzw. seit Oktober 2023 ***S*** an der ***U***. Das Diplomstudium ***S*** dauert acht Semester und gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dauert zwei Semester, der zweite sechs Semester. ***K*** schloss den ersten Studienabschnitt im Diplomstudium ***S*** am 24.06.2025 erfolgreich ab. Mit Erklärung vom 01.05.2025 verzichtete die Mutter von ***K***, ***M***, zugunsten des BF auf die ihr zustehende Familienbeihilfe. 2. Beweiswürdigung Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere des Diplomprüfungszeugnisses der ***U***, dem Curriculum zum Diplomstudium ***S*** der ***U*** und den Vorbringen der Parteien. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2. (1) FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden… § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. Die Mutter hat mit einer Verzichtserklärung zugunsten des BF auf ihren Anspruch auf Familienbeihilfe verzichtet. Durch diesen wirksamen Verzicht besteht grundsätzlich ein Anspruch des BF auf Gewährung der Familienbeihilfe. Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Während nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 lit b die "vorgesehene Studienzeit" (= die durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Studiendauer) das so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst die "Studienzeit" die vorgesehene Studienzeit einschließlich dem Toleranzsemester (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 80). Familienbeihilfe wird nicht am Ende eines Studiums rückwirkend zuerkannt, sondern nach der Bestimmung des § 10 FLAG für den einzelnen Monat bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für diesen jeweiligen Monat. Ist daher der erste Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" absolviert, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0084). Wird ein Studienabschnitt bzw das Bakkalaureats-/Bachelor-, Master-oder Doktoratsstudium innerhalb der laut FLAG zur Verfügung stehenden Studienzeit nicht abgeschlossen und liegen keine Gründe für eine Verlängerung der Studienzeit vor, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe (vorerst) weg. Bei einer in Studienabschnitte gegliederten Studienrichtung lebt der Anspruch für einen weiteren Studienabschnitt mit dem Monat wieder auf, in dem der Abschluss des Studienabschnittes erfolgt (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 83) Gemäß dem Curriculum zum Diplomstudium ***S*** der ***U*** umfasst das gegenständliche Studium des Kindes im ersten Studienabschnitt 2 Semester. Inklusive Toleranzsemester wäre nach 3 Semester, somit mit dem Wintersemester 2024/2025 im Februar 2025, der erste Studienabschnitt abzuschließen gewesen. Mit Februar 2025 ist der Abschluss dieses Studienabschnitts nicht erfolgt, sondern erst mit 24.06.2025. Gründe für eine Verlängerung der Studienzeit liegen nicht vor. Demzufolge liegt eine Berufsausbildung in Sinne des FLAG für den Zeitraum 03/2025 bis 05/2025 nicht vor. Mit Beendigung des ersten Studienabschnitts im Juni 2025 lebt der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder auf. Die Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid ist demgemäß abzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug für den Zeitraum 03/2025 bis 05/2025 für das Kind nicht erfüllt sind. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Linz, am 3. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102899/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102899.2025
Stammnummer
152027
Gültig
03.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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