…dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt worden ist, die Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (UFSW vom 07.03.2006, RV/3474-W/02). Gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 sind vom Vorsteuerabzug u.a…
…nämlich durch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuerbeträge für Privataufwendungen, festgesetzt bzw. Umsatzsteuer iHv. 1.271,77 € (2001) für eine (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferung nicht festgesetzt worden sei, kann im Hinblick auf die genannten Zeiträume und Abgabenarten und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt 20.084,67 €…
…nämlich durch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuerbeträge für Privataufwendungen, festgesetzt bzw. Umsatzsteuer iHv. 1.271,77 € (2001) für eine (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferung nicht festgesetzt worden sei, kann im Hinblick auf die genannten Zeiträume und Abgabenarten und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt 20.084,67 €…
… 1 Abs. 2 LVO II als Tätigkeit mit Annahme von Liebhaberei zu beurteilen. Es liege somit "für diese Eigentumswohnung keine Einkunftsquelle und kein Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Umsatzsteuergesetzes vor", weshalb die bis dato in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge (1998: S 40.000, 1999: S…
…habe von diesen "Machenschaften" keine Kenntnis gehabt und hätte sie unter keinen Umständen gebilligt. Die verrechneten obgenannten "Aufwendungen" wurden daher aus dem Betriebsaufwand des L ausgeschieden und die geltend gemachte Vorsteuer berichtigt. In der Buchhaltung der L-KG finden sich in den Jahren 1990 und…
…Anders als bei ähnlichen, aber eben doch von dem gegenständlichen unterschiedlichen Fällen, wurde durch die unrichtige Lukrierung von Guthaben aus der Geltendmachung von Vorsteuern keine "illegale" Vorfinanzierung der Projekte bewirkt, da sich der Beschuldigte - anders als andere Bauunternehmer - die Guthaben nicht auszahlen ließ. Da es…
…wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 4. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Vorsteuer bei Erstellung der Abgabenerklärungen im Bereich der Umsatzsteuer gehört, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ein Unternehmer nur dann die von anderen Unternehmern in Rechnungen (§ 11 UStG 1994) an…
…zur von den Beratern empfohlenen Vorgangsweise ausblendend - offensichtlich keine weiteren Informationen eingeholt hat. Hätte er diese Informationen, sei es bei seinen Beratern oder sei es bei der Abgabenbehörde selbst, unter Schilderung des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes eingeholt, hätte er die Auskunft erhalten, dass der Vorsteuerabzug unzulässig…
…wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 4. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Vorsteuer bei Erstellung der Abgabenerklärungen im Bereich der Umsatzsteuer gehört, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ein Unternehmer nur dann die von anderen Unternehmern in Rechnungen (§ 11 UStG 1994) an…
…zur von den Beratern empfohlenen Vorgangsweise ausblendend - offensichtlich keine weiteren Informationen eingeholt hat. Hätte er diese Informationen, sei es bei seinen Beratern oder sei es bei der Abgabenbehörde selbst, unter Schilderung des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes eingeholt, hätte er die Auskunft erhalten, dass der Vorsteuerabzug unzulässig…
…wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 4. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Vorsteuer bei Erstellung der Abgabenerklärungen im Bereich der Umsatzsteuer gehört, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ein Unternehmer nur dann die von anderen Unternehmern in Rechnungen (§ 11 UStG 1994) an…
…zur von den Beratern empfohlenen Vorgangsweise ausblendend - offensichtlich keine weiteren Informationen eingeholt hat. Hätte er diese Informationen, sei es bei seinen Beratern oder sei es bei der Abgabenbehörde selbst, unter Schilderung des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes eingeholt, hätte er die Auskunft erhalten, dass der Vorsteuerabzug unzulässig…
…fiktive Vorsteuern aus Scheinrechnungen der S5 in Höhe von brutto € 8.400,00 erfasst waren (Buchungsdatum 31. Dezember 2006, UB0612050). Die durch Dr.X ebenfalls veranlassten Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Voranmeldungszeiträume des Jahres 2006 bei der D-GmbH mittels Geltendmachung fiktiver Vorsteuern…
…1 Z. 1 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung berechtigt gewesen, Vorsteuerbeträge abzuziehen, welche von anderen Unternehmern in Rechnungen (§ 11 UStG 1994) an ihn als Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert ausgewiesen sind. Wie oben ausgeführt, ist nun Gegenstand dieses Verfahrens ein Lebenssachverhalt…
…gebracht. Vorsteuerbeträge könnten jedoch grundsätzlich nur entsprechend den geltenden Bestimmungen (Soll- bzw. Istbesteuerung) in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen angesetzt werden. Nach Ansicht des Finanzamtes sei es nicht nachvollziehbar, dass mit der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen dermaßen lange zugewartet werde, wenn von Anbeginn (an) die Vermietungsabsicht bestanden habe…
…ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von ATS 2,3 bis 2,8 Mio. gehabt habe. Wenn ein Unternehmen über ein dermaßen hohes Umsatzsteuerguthaben verfüge, sei es nicht erforderlich, Zahlungen zu leisten, hier könne auch gegenüber dem Finanzamt die Aufrechnung vorgenommen werden. Dieses Vorsteuerguthaben stamme aus den…
…unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht. Obwohl der Bw. bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Geltendmachung von Vorsteuern mittels gefälschter Rechnungen zum Vorwurf gemacht wurde, hat sie im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, wonach…
…die Übertragung des erwähnten Klientenstockes tatsächlich keine Rechnung von P erstellt worden ist. Das Ableben des Geschäftspartners hat offenbar jedenfalls die Möglichkeit, dass P eine Rechnung noch erstellen würde, zunichte gemacht. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Vorsteuer haben daher bei Einreichung der Steuererklärung jedenfalls…
…sowie seine eher schlechten finanziellen Verhältnisse ermöglichen jedoch eine Reduzierung der vom Spruchsenat verhängten Sanktionen, sodass eine zusätzliche Geldstrafe von lediglich € 30.000,-- (das sind 28,05 % des nunmehrigen Strafrahmens bzw. in der Gesamtheit der Strafen 28,95 % des gesamten Strafrahmens) noch tat- und…
…abgeklärt und deshalb in seinem steuerlichen Rechenwerk zu Unrecht Vorsteuern aus von diesen "Unternehmern" gelegten Rechnungen zum Ansatz gebracht hat, wodurch die genannte Umsatzsteuer in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden ist, sowie I.1.b. vorsätzlich unter Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Abgabe von dem …