…Lohnbestandteil vorausgesetzt wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr…
20.5.2 Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988) Rz 1152: Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 bzw. der erhöhte Freibetrag von 600 Euro (bis 2023: 540 Euro) (§ 68 Abs. 6 EStG 1988) ist jeweils ein…
…nämlich eine auszahlungsmindernde Anrechnung der Akontozahlungen auf den für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührenden Lohn. Das Auftreten der ***16*** für die beschwerdeführende Gesellschaft bei der Außenprüfung lässt sich aus deren Stempel und Unterschrift auf dem Beiblatt zum Prüfungsauftrag vom ***24*** und der Niederschrift über…
…ein 13. Monatslohn, eine Feiertagsentschädigung und Überstunden 25% enthalten. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage ist unstrittig. Strittig zwischen dem Finanzamt und dem Bf. ist die einkommensteuerliche Behandlung der aus dem (zweiten) Dienstverhältnis (Firma DG2) erzielten Lohnbezüge. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung Der mit…
…Instanz vorzulegen. Weiters beantragte er, die Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit in Höhe von 1.082,69 €, die Festsetzung der sonstigen Bezüge (vor Berücksichtigung des Freibetrages) mit 9.838,84 € und die Berücksichtigung von Werbungskosten (für EDV-Geräte, Internet und…
…Leistungsinformation bestanden haben sollte. Dem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Bw anlässlich dieser Feier eine Leistungsinformation geboten hat, noch welchen konkreten Inhalt eine solche bei der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit überhaupt hätte haben könnte. Es mag zwar zutreffen, dass dem gemeinsamen…
…Beschwerde (elektronisch eingelangt am 27. März 2021) mit dem Vorbringen, dass nunmehr neu eingereichten Lohnausweis steuerfreie Sonn- und Feiertagszulagen in Höhe von CHF 2.818,00 zu berücksichtigen wären. Nach einem vom Finanzamt an die Bf. gerichteten Ergänzungsersuchen vom 29. März 2021 wurden die monatlichen…
…eingelangtem Schreiben die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. "Ferienentschädigung, Weihnachtsgeld (Gratifikation) sowie Feiertagentschädigung" seien "ausdrücklich als solche auf den Lohnzetteln bzw auf dem Arbeitsvertrag ausgewiesen (aufgelistet), warum sollten diese voll versteuert werden müssen". Er ersuche "um Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld"…
…beantragt. Lt. der Berufung ... handelt es sich bei diesen Beträgen um Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Entsprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Um Nachreichung der Belege (genaue Aufzeichnungen wie im Einkommensteuergesetz bzw. Lohnsteuerrichtlinien…
…die obgenannte Pikettvergütung in Höhe von 3.230,00 sFr (Überstundenzuschläge: 1.230,00 sFr; Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit: 2.000,00 sFr) gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei zu belassen, und brachte unter Vorlage einer Piketteinsatzübersicht samt Schreiben/Bestätigungen der Arbeitgeberin des Bw…
…betreffend das Jahr 2004), vom 25.4.2007 (betreffend die Jahre 2005 und 2006) abgeschlossenen) Arbeitnehmerveranlagungsverfahren (§ 41 EStG 1988) für die Jahre 2002 bis 2006 wegen zu Unrecht nicht steuerfrei behandelter Zuschläge für Sonn-und Feiertagsarbeit iSd § 68 Abs.1 EStG 1988 wiederaufzunehmen, wird gem…
…Nachrechnung Finanz Sachverhaltsdarstellung Im Zeitraum 9/2004 bis 12/2008 wurden an diverse Dienstnehmer (ohne Oberärzte) ausbezahlte Nachtdienstzulagen, Sonntagsdienstzulagen sowie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit (als Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt) auch während des Urlaubes ausbezahlt und steuerfrei belassen. Nach den Bestimmungen des …
…Lohnzahlungszeitraum thematisiert, jedoch trifft diese Betrachtungsweise bezogen auf gegenständlichen Beschwerdepunkt nicht zu, da Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur dann als nach § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden können, wenn das Ableisten derartiger Arbeitszeiten im Einzelfall konkret nachgewiesen wurde. (VwGH…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 28. Oktober 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Korneuburg vom 16. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002 entschieden: Die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2000 und 2002 werden als unbegründet abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide 2000 und…
…8 des österreichischen Einkommensteuergesetzes 1988 (öEStG) in bezug auf Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit sowie für Überstundenzuschläge in gleichem Umfang Anrecht auf die in § 68 öEStG vorgesehenen Steuerfreibeträge wie die bei österreichischen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer. (2) Die in Liechtenstein…
…Grundlagen: Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind neben anderen genannten Zulagen auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu Abs. 1 Zuschläge für die…
…1988 sind neben anderen genannten Zulagen auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei. Aus dem Zusammenhalt des Inhaltes des Verwaltungsaktes ist ableitbar, dass es sich bei den in Rede stehenden Zuschlägen um solche…
…Rz 309, 372 und 374 bis 377. 2.3.3.2.2 Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen Rz 381: Entgeltliche gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen des Rechtsträgers (wie Feste aller Art, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Vergnügungssportveranstaltungen) sind je nach ihrem Umfang als entbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45…
…35: § 210 Abs. 2 BAO gilt auch bei Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH. 1.5. Fälligkeit und Samstage, Sonntage, Feiertage (§ 210 Abs. 3 BAO) Rz 36: Eine dem § 210 Abs. 3 BAO entsprechende Regelung enthält § 171 Abs…
…in Anspruch nehmen kann. Im Fall der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit mittels Banküberweisung geht das Risiko einer mehr als drei Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24. Dezember) späteren Gutschrift jedoch zu Lasten des Abgabenschuldners (VwGH 22.3.2000, 99/13/0264…