Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1880-W/05
1.) Einladung von Mitarbeitern, Repräsentation 2.) Pflichtbeiträge zu Sozialversicherung keine Werbungskosten, wenn keine Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1880-W/05vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einladungen von unterstellten Mitarbeitern zu deren Motivation führen bei einem Versicherungsangestellten zu keinen Werbungskosten, da keine Geschäftsfreunde bewirtet wurden.
Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern wegen Pachtung einer Jagd führen zu keinen Werbungskosten, wenn keine Einkünfte aus dieser Jagd erzielt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 28. Oktober 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Korneuburg vom 16. Oktober 2003
betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufungen
betreffend Einkommensteuer 2000 und 2002 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2002 bleiben unverändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Der
Einkommensteuerbescheid 2001 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 beträgt
€ 17.830,64 (S 245.355,00).
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
von einer Versicherung. Berufungsgegenständlich sind Bewirtungskosten und
eine Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für
eine Jagd als Werbungskosten.
In den
Bescheiden vom 16. Oktober 203 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000, 2001 und 2002 versagte das zuständige Finanzamt (FA) ua. den
weiter unten genannten Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten und
führte zur Begründung aus, würden Bewirtungskosten
hauptsächlich der Repräsentation dienen, seien sie gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Gänze nicht
abzugsfähig (unter Hinweis auf VwGH 3.6.1992, 91/13/0176), was vor allem
auf Firmenfeiern zutreffen würde.
In den
Berufungen vom 28. Oktober 2003 führte der Bw. aus, laut einem
Dienstvertrag vom 1. August 1991 sei ihm der Organisationsauftrag
erteilt worden, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter anzuwerben, auszubilden
und bei der Geschäftsaufbringung zu unterstützen. Als Entgelt sei eine
umsatzunabhängige einmalige Inspektorenprovision vorgesehen sowie ein dem
Einkommen zugerechnetes Spesenpauschale von S 2.500,00, 12mal im Jahr.
Dieses Organisationsspesenpauschale sei speziell für die Betreuung
ausgelobt, zudem seien Einladungen zu Events von Umsatztangenten abhängig
gemacht, eine unisono Teilnahme der ca. 20 Mitarbeiter war und sei nicht
gegeben. Da aus dem Titel Inspektionsprovision und Spesenpauschale je nach
Erfolg der Mitarbeiter ca. 30 bis 50% des Gesamt-Provisionseinkommen lukrieren
würden, seien die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
dieser Einnahmen wesentlicher Bestandteil seines Gesamteinkommens. Auf Grund des
Dienstauftrages überwiege dabei die berufliche Veranlassung. 2001 sei ganz
im Zeichen der Werbung von hauptberuflichen Mitarbeitern gelegen, wobei die
Anzahl auf 5 gesteigert habe werden können. Entsprechend dieser Anzahl
erhöhe sich auch der prozentuelle Anteil am Gesamteinkommen, dh. die
Aufwendungen für Mitarbeiter seien umsomehr einkommenssichernd. Werde das
Spesenpauschale dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet, müssten die
Ausgaben aus diesem Titel zumindest als Werbungskosten abzugsfähig
sein.
Mit Schreiben
vom 12. Jänner 2004 (Akt 2002 Seite 65ff) brachte der
Bw. "nach Rücksprache mit einem Steuerberater" eine Ergänzung für
das Jahr 2002 nach und machte zusätzlich "auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen" eine Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern in Höhe von € 98,70 geltend. Laut Schreiben der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 5. September 2002 führe
der Bw. als (Mit-)Pächter den Jagdbetrieb Genossenschaftsjagd S und es
bestehe ab 1.3.2002 Versicherungspflicht in der Unfallversicherung.
In den
Berufungsvorentscheidungen vom 5. Februar 2004 führte das FA aus: Wenn
ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Spesenpauschale ausbezahle, dann sei
dieses Pauschale immer lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber habe das dem Bw.
ausbezahlte Spesenpauschale daher richtigerweise lohnversteuert. Nur durch einen
Antrag in die Arbeitnehmerveranlagung könne dieses Spesenpauschale nicht
wieder steuerfrei bzw. teilweise steuerfrei gestellt werden. Werbungskosten
könnten bei der Arbeitnehmerveranlagung unabhängig davon geltend
gemacht werden, ob ein steuerpflichtiges Spesenpauschale ausbezahlt worden sei
oder nicht. Die vom Bw. beantragten Bewirtungsspesen würden zu den
nichtabzugsfähigen Repräsentationsausgaben (Randzahl 4825
Einkommensteuerrichtlinien) gerechnet.
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2000
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2001
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2002
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S
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S
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€
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Weihnachtsfeier
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2.000,00
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Event-Schuppen
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1.700,00
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Kiwanis
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195,00
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Geschenke
Bürodamen
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179,00
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Casino
Baden
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500,00
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Gasthaus
H
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27,00
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Gruppenbesprechung
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1.518,00
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Pizza
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270,00
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Seeschlacht
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18,00
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Mitarbeitergespräch
|
280,00
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Jubiläumsfeier
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1.603,34
|
Seeschlacht
|
15,00
|
Gespräch
H GD
|
400,00
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Jubiläumsfeier
|
2.887,40
|
|
255,00
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4.377,00
|
Jubiläumsfeier
|
1.772,88
|
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|
|
|
Jubiläumsfeier
|
5.500,00
|
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|
|
Jubiläumsfeier
|
3.503,94
|
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|
17.737,56
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|
Betreffend das Jahr 2002 führte das FA noch aus, dass
Ausgaben im Zusammenhang mit einer Jagd (€ 98,70 Unfallversicherung an
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern) immer zu den nichtabzugsfähigen
Kosten der privaten Lebensführung zählen würden.
Dagegen stellte
der Bw. die Vorlageanträge vom 4. März 2004 und gab an, um
seine Argumentation mit entsprechenden Rechtsgrundlagen zu festigen, werde er
die Hilfe einer genannten Steuerberatungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen, von
deren Seite auch die Aufbereitung seiner Unterlagen erfolgen werde. Die
entsprechenden Unterlagen würden folgen. Nach einem
Mängelbehebungsbescheid gemäß
§ 275 BAO gab der Bw. in
den Schreiben vom 10. Oktober 2005 an, die Aufwendungen (siehe obige
Aufstellung) seien von ihm deshalb getätigt worden, weil er diese
Einladungen benötige, um die ihm unterstellten Mitarbeiter zu motivieren,
auf Neuerungen und Entwicklungen am Versicherungsmarkt aufmerksam zu machen und
dadurch die Umsätze zu steigern. Das ergebe sich aus dem Auftrag, den er
von seinem Dienstgeber, einer Versicherungs-AG, für die Führung der
Dienstnehmer erhalten habe und den er in Fotokopie anschließe. Diese
Aufwendungen würden der Sicherung seiner Einnahmen dienen, da seine
Position als hoch bezahlter Dienstnehmer der Versicherungs-AG davon
abhängig sei, dass der Bw. die ihm beigestellten Mitarbeiter zu besonderen
Leistungen anspornen könne und in der Lage sei, die neuen
Versicherungsprodukte den ihm beigestellten Dienstnehmern so zu
präsentieren, dass diese auch mit vollem Einsatz versuchten, diese
Verträge zu studieren und zu verkaufen. Es werde von der
Geschäftsleitung genau beobachtet, welche Erfolge die einzelnen Gruppen
innerhalb der Organisation der Versicherungs-AG hätten. Nicht erfolgreiche
Führer von einzelnen Gruppen seien von ihrer leitenden Funktion abgesetzt
worden und ihre Einkünfte hätten sich entsprechend verringert.
Gemäß
§ 16 EStG seien als Werbungskosten die Kosten
abzugsfähig, die zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen dienten. Alle
diese Aufwendungen seien eindeutig diesem Zweck gewidmet. Die vom FA zitierte
Rz 4825 der Einkommensteuerrichtlinien betreffe zur Gänze nicht
abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen. Die Aufwendungen für das Casino
Baden (2001) würden eine Einladung zu einer Veranstaltung der Firma S in
das Casino Baden betreffen. De facto sei es eine Einladung nicht in das Casino,
sondern in das Casinorestaurant gewesen, denn die Einladung habe sich nur auf
eine Show und auf ein Abendessen bezogen. An der Einladung teilgenommen (die
zweite Einladungskarte von S 250,00) habe der vom Bw. eingeladene Kunde der
Versicherungs-AG, Herr D, mit dem der Bw. einen größeren
Versicherungsabschluss verhandelt habe. In der Folge sei dieser
Versicherungsabschluss auch zu Stande gekommen. Herr D habe diese Besprechung
bei der Einladung der Firma S machen wollen, da er selbst wiederum Lieferant
für die Firma S sei und es für ihn aus geschäftlichen
Gründen zweckmäßig gewesen sei. Nur dadurch, dass der Bw. diesem
Wunsch gefolgt sei, habe eine er Besprechung zu Stande bringen können, die
zum Abschluss eines Versicherungsvertrages geführt habe. Der Bw. habe auf
dem Beleg den Namen des Kunden, mit dem er das Casinorestaurant besucht habe,
sowie den Zweck der Veranstaltung vermerkt. Der Bw. sei der Auffassung, dass die
zitierten Fälle, angeführt in den Einkommensteuerrichtlinien mit der
Rz 4825, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden seien, weil das
Casino nur der äußere Rahmen gewesen sei, der für diese
Veranstaltung und das Abendessen maßgeblich gewesen sei. Nicht anerkannt
seien zudem die Ausgaben im Zusammenhang mit einer Jagd. Diese seien aber
Pflichtversicherungen in der gesetzlichen Sozialversicherung, also
Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen und Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Als
Repräsentationsaufwendungen sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen
zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im
Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen,
gleichzeitig aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu
dienen, zu "repräsentieren" (vgl. VwGH 25.4.2001, 99/13/0221).
Die vom Bw.
vorgelegten Dienstverträge (Akt 2002 Seite 76ff) haben folgenden
Inhalt:
Schreiben
vom 20. Februar 2001 betreffend Dienstvertrag, Zusatzvereinbarung
Bestellung zum Gebietsinspektor mit der Funktionsbezeichnung
Gebietsbetreuer:
Solange der
Bw. zum Gebietsbetreuer bestellt ist, erhält er vom Arbeitgeber in seinem
Arbeitsgebiet eine Inspektionsprovision aus der Produktion der dem Bw.
unterstellten Mitarbeiter in Höhe eines genau festgelegten Prozentsatzes
des Produktionswertes in drei Kategorien (hauptberuflicher Mitarbeiter,
Erfolgspartner und sonstige Vermittler sowie Makler, Agent und sonstiger
Vermittler) ohne Rücksicht darauf, ob der Bw. an der Anwerbung im
Einzelfall mitgewirkt hat oder nicht. Weiters erhält der Bw. eine
Spesenpauschale von S 2.500,00 pro Monat.
Dienstvertrag
Zusatzvereinbarung Bestellung zum Gebietinspektor:
Mit Wirkung
zum 1. August 1991 wurde der Bw. vom Arbeitgeber zum Gebietsinspektor
bestellt und ihm in seinem Arbeitsgebiet alle nichtangestellten Mitarbeiter
sowie ausdrücklich zugewiesene angestellte Mitarbeiter unterstellt. Der Bw.
trägt in seinem Arbeitsgebiet die Verantwortung für den Ausbau und die
Leistungsfähigkeit der Organisation des Arbeitsgebers, für die
theoretische und praktische Ausbildung, die Arbeitsweise und den Arbeitserfolg
der ihm unterstellten Mitarbeiter für deren einwandfreie
Geschäftsgebarung, für die Anwerbung eines angemessenen,
einwandfreien, bestandsichern Geschäftes sowie für die
sorgfältige Pflege, Bestanderhaltung und geschäftliche Auswertung der
Geschäftsstöcke und für den Einklang zwischen den aufgewendeten
Spesen und dem erzielten Erfolg.
Dienstzettel
für Mitarbeiter des Außendienstes:
Betreffend
seinem Dienstvertrag vom 28. Mai 1991 wurden dem Bw. die Konditionen
ab 1. August 1991 mitgeteilt: Unveränderter Gehalt S 4.800,00
monatlich, Zuweisung einer Teiles der von einem namentlich genannten
Versicherungsmitarbeiters betreut gewesenen Geschäftsstockes zur weiteren
Betreuung mit Vergütung von 75% der anfallenden Betreuungsprovisionen, eine
Inspektionsprovision, eine Organisationsspesenpauschale S 2.500,00
monatlich 12mal im Jahr sowie Kilometergeld laut gesonderter
Vereinbarung.
Gehaltsabrechnung
22.11.2002:
Laut dieser
Gehaltsabrechnung erhielt der Bw. im November 2002:
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€
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Gehalt
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472,37
|
Spesenpauschale
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181,68
|
Provisionen
|
2.117,61
|
Provisionsausgleichausgleich
|
470,58
|
|
3.242,24
Rechtlich folgt: Bewirtungskosten unterliegen nach dem
Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zweiter
und dritter Satz nur dann nicht dem generellen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen, wenn Geschäftsfreunde bewirtet werden und
überdies der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung
dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Im vorliegenden
Fall macht der Bw. Kosten für die Motivation ihm unterstellter Mitarbeiter
geltend. Dabei handelt es sich aber nicht um Geschäftsfreunde
(Versicherungskunden) und es dienen damit die Bewirtungsaufwendungen auch nicht
der Werbung gegenüber Kunden zum Abschluss von Versicherungen.
Dass die
Förderung der Motivation der unterstellten Mitarbeiter allenfalls der
Förderung des Berufes des Bw. dienlich gewesen sein könnte,
ändert im Sinne der Rechtsprechung (VwGH siehe oben) nichts am
grundsätzlichen Abzugsverbot der Aufwendungen für Einzeleinladungen
(Mitarbeitergespräch H), Mitarbeiterevents (Kaiwanis etc) und
Mitarbeierfeiern (Weihnachtsfeier, Jubiläumsfeier), da bei diesen
Gelegenheiten auch das Ansehen des Bw. unter den Mitarbeitern und somit dessen
Repräsentation gefördert wurde.
Auch kann nach
dem Vorbringen des Bw. nicht festgestellt werden, dass die Einladungen
überwiegend Entgeltcharakter hätten, in dem Sinn, dass die
unterstellten Mitarbeiter ohne Einladungen und Feste nicht tätig geworden
wären. Die Mitarbeiter beziehen eigene Einkünfte aus ihrer
Tätigkeit und haben daher selbst Interesse, dass von Ihnen
Versicherungsabschlüsse getätigt werden.
Das FA ist dem
Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag betreffend das Jahr 2001 (Akt
Seite 68), die Einladung Casino Baden S 500,00 habe den Besuch des
Restaurants mit einem Versicherungskunden betroffen und habe auch zu einem
Abschluss geführt, nicht entgegengetreten. Im Vorlagebericht an den UFS
machte das FA dazu keine Angaben. Wie bereits ausgeführt, können
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zweiter und
dritter Satz die Hälfte der Kosten der Bewirtung von Geschäftsfreunden
(Kunden) abgezogen werden, wenn sie zur Werbung dienen. Der Bw. legte dar, dass
der Kunde die Besprechung im Casino abhalten wollte. Im vorliegenden Fall ist
davon auszugehen, dass die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 war daher teilweise
stattzugeben.
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|
S
|
Werbungskosten
2001,
die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
|
lt. FA
|
65.629,00
|
50% Casino
Baden
|
250,00
|
lt. BE
|
65.879,00
Im Berechnungsblatt Einkommensteuer für 2001 der
vorliegenden Berufungsentscheidung sind die Werbungskosten mit und ohne
Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale zusammengefasst.
|
Kennziffer
ESt-Erklärung
|
S
|
Kz. 277
|
65.879,00
|
Kz. 279
|
2.600,00
|
|
68.479,00
Geschenke unterliegen nach der ständigen
Rechtsprechung als Repräsentation ebenfalls dem Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, weshalb die bereffenden
Ausgaben Bürodamen S 179,00 im Jahr 2000 zu Recht nicht als
Werbungskosten anerkannt wurden (Doralt, Kommentar EStG, 4. Auflage, §
20 Tz 163, VwGH 11.7.1995, 91/13/0145). Nach der Aufstellung des Bw.
Akt 2000 Seite 5 handelt es sich bei diesen S 179,00 um einen
Einkauf beim Supermarkt Zielpunkt, somit um Gegenstände des täglichen
Bedarfes. Weiteres Vorbringen in der Berufung oder dem Vorlageantrag wurde vom
Bw. nicht erstattetet.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 stellen Beiträge zur
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten dar.
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige entsprechende Einkünfte
erzielt, mit denen die Pflichtversicherung verbunden ist. Im vorliegenden Fall
bezieht der Bw. keine Einkünfte aus einer Jagd, entsprechendes Vorbringen
wurde auch nicht erstattet. Diese Aufwendungen € 98,70,00 stellen
daher ebenfalls keine Werbungskosten dar.
Aus den
genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2001
Wien, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinladungenEventsFeiernMitarbeiterRepräsentationJagdWerbungskostenPflichtbeiträge Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1880-W/05
- Stammnummer
- 21217
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF