…zuständig. Sofern Renten aus zwei Ländern bezogen werden, ist nur der Staat betreffend Familienbeihilfe bzw Familienleistung für ein Kind zuständig, der gleichzeitig Renten- und Wohnstaat des Kindes ist, also in beschwerdegegenständlichem Fall Polen (der Familienwohnsitz ist lt. Antrag in Polen; Art. 68 Abs. 1 lit…
…2009 die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen in Höhe von 3.151,00 € beantragt. 3. Rechtliche Würdigung: Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen…
…mit den Branchen "Landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Zusammenhang mit Tierzucht und -zucht (gemischte Tätigkeit)" sowie "Einzelhandelsverkauf von Kleidung in Fachgeschäften". Die Tätigkeit würde als Ergänzung zur vom Bf. betriebenen Landwirtschaft passen und auch der Zeitpunkt der Geschäftseröffnung würde zu einer Verlegung des Familienwohnsitzes nach Polen passen…
…der Familienwohnsitz nach wie vor in Polen lag, wobei der Bf. und seine Frau möglicherweise erwogen, den Wohnsitz in der Folge nach Österreich zu verlegen, was jedoch scheiterte. Eine abschließende Klärung der Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil soweit ersichtlich der Bf. in diesem…
…Polen erwerbstätig ist oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befindet) und gemäß § 2 Abs. 2 FLAG der Bf. die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl. VwGH vom 22.11.2016, Ro 2014/16/0067). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird davon ausgegangen, dass sich der Familienwohnsitz…
…oder dessen Ehegattin einer weiteren Erwerbstätigkeit in Polen im Streitjahr nachgegangen sind. Gem. Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 26.5.2004, 2000/14/0207) stellt auch der bloße Besitz eines Eigenheims am ausländischen Wohnsitz keinen Grund für eine Verlegung des Familienwohnsitzes von Österreich ins Ausland dar. Weiters…
…im Jänner 2002 vorgenommene vorübergehende Wegverlegung des Hauptwohnsitzes von J. nach Z in Polen wieder rückgängig zu machen. Aber es ist auch zu beachten, dass der Bw. mit 1. März 2005 den bisherigen Familienwohnsitz in Adr.2, aufgegeben hat, sodass eine Rückkehr seiner Familie nach…
…weil der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz so weit entfernt gewesen wäre, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet und am Dienstort trotz Bemühungen keine geeignete Familienwohnung gefunden hätte werden können. Aus den angeführten Gründen hätte Frau TrK ihren Familienwohnsitz in Polen nicht auf Dauer nach Österreich verlegen…
…jedoch darunter (rund ein Zwanzigstel). Die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers in Polen waren daher im Jahr 2015 (wie auch davor) von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht und begründeten eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes und rechtfertigten damit eine dauernde doppelte Haushaltsführung. Trotz Verringerung der Höhe der…
…oder ihr Ehemann im Beschwerdezeitraum ihren Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt hätten: Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverhalt eindeutig, dass sich der Familienwohnsitz in Polen befunden hat. Der Ehemann hatte in Österreich nur einen Nebenwohnsitz und machte seit dem Jahr 2018 Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten…
…vom Bw. vorgelegten Bescheinigungen in Übereinstimmung mit den Angaben in seinen Anträgen hervorgeht, lebten die drei minderjährigen Kinder des Bw. zu keiner Zeit in Österreich, sondern mit ihrer Mutter - der Ehegattin des Bw. - am gemeinsamen Familienwohnsitz in Polen und besuchten dort die Grundschule. Gemäß § 5…
…Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 2.2.2008, 2015/13/0037). 3.1.2. Unstrittig ist, dass der Beschäftigungsort des Beschwerdeführers mehr als 80 km vom Familienwohnsitz in Polen (Stadt…
…vor. Der Familienwohnsitz sei nicht nach Österreich wegen der Ausbildung seiner Kinder verlegt worden. Der Bw. legte den Zulassungsschein (Kopie), nicht aber ein Fahrtenbuch vor. Über die Berufung wurde erwogen: Die Ehefrau des Bw. geht lt. Aktenlage in Polen keiner Erwerbstätigkeit nach bzw. wurde eine…
…26.07.2007, 2006/15/0047). Zu den einzelnen Beschwerdeeinwendungen stellt das Bundesfinanzgericht fest: Kinder: Als Unzumutbarkeitsgründe hat die Bf. angeführt, dass die Kinder am Familienwohnsitz in Polen wohnen und von den Eltern, die sich das gemeinsame Obsorgerecht teilen, finanziell unterstützt werden. So sei das…
…Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar machen sollte. Hinsichtlich Sprache ist anzuführen, dass Kinder umso leichter eine weitere Sprache erlernen, je früher sie in dem neuen Sprachumfeld aufwachsen. Das BFG geht davon aus, dass seine Tochter zweifelsfrei die Möglichkeit gehabt hätte, eine zum polnischen Ausbildungssystem…
…Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Bf hat seinen Familienwohnsitz in Polen in einem Eigenheim. Dort leben seine Ehegattin und seine beiden Kinder. Die beiden Kinder sind in den Jahren 2013 und 2016 geboren…
…Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten iSd § 16 EStG 1988 iVm § 20 EStG 1988 idgF nicht vorliegen. Nach Ansicht des UFS liegen gegenständlich keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten vor, zumal die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen durch den Bw. privat veranlasst ist (Jakom/Baldauf, EStG, 2012…
…Bw in Polen berufstätig sei, die Bw zwar in Österreich gemeldet sei, hier aber keiner Berufstätigkeit nachgehe. Da sich laut vorliegendem Formular E401 der Familienwohnsitz in Polen befinde, wo die Bw auch ihr Studium betreibe, sei für den Familienbeihilfenanspruch nach dem Beschäftigungslandprinzip der polnische Staat…
…Beschwerdeführer arbeitet in Österreich und wohnt am Beschäftigungsort in einer Mietwohnung im 22. Gemeindebezirk in Wien. In der Zeit von 22.12.2017 bis 7.1.2018 war er arbeitslos gemeldet. Der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Stadt*** in Polen. Am Familienwohnsitz besitzen der…
…gemacht hat. Den Familienwohnsitz hätte der Bf. derzeit nicht nach Österreich verlegen können, weil seine Gattin eine ältere Familienangehörige pflegen hätte müssen und somit nicht nach Österreich ausreisen hätte können. Seine Gattin im Jahr 2016 wäre teilweise, d.h. bis ***7*** in Polen beschäftigt gewesen…