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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104374/2024

Kein Beihilfenanspruch in Österreich bei Entsendung aus Polen und kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104374/2024vom 30.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, geb. am ***9***, über die Beschwerde vom 29.6.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Mai 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab August 2018 für die Kinder ***1*** und ***3*** und ab September 2021 für das Kind ***5*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Anträgen vom 25.8.2023 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.8.2018 für ihre Kinder ***1***, geb. am ***2***, ***3***, geb. am ***4*** und ***5***, geb. am ***6***. Als Begründung gab die Bf. in den Anträgen an, der Vater der Kinder arbeite seit 1.1.2018 in Österreich. Als Arbeitgeber des Vaters wurde die Firma ***7*** in ***8***, Polen angegeben. Aus den Anträgen geht weiters hervor, dass die Antragstellerin sowie die Kinder in Polen (an der gleichen Adresse) wohnen und sie in Polen beschäftigt ist. Mit Vorhalt vom 28.2.2024 wurde die Bf. um Beantwortung folgender Fragen und Urkundenvorlage ersucht: "Weisen Sie nach, dass Sie und Ihre Kinder im Ausland im gemeinsamen Haushalt leben (Wohnsitzbestätigung, Meldebestätigung, Bestätigung der Gemeinde, ...). Legen Sie eine Bestätigung des zuständigen (ausländischen) Trägers vor, dass im Wohnortstaat der Kinder kein Anspruch auf eine Familienleistung besteht. Schulbestätigungen von ***1*** und ***3*** ab dem Schuljahr 2017/2018 - laufend, Kindergartenbetätigung von ***5***, Einkommensnachweis des Gatten ab August 2018 - lfd." Mit 25.8.2024 wurden diverse Unterlagen vorgelegt. Darunter waren auch die Formulare E9, ausgestellt von den polnischen Behörden "für die ausländischen Steuerbehörden" lautend auf den Namen des Ehemannes der Bf. ***10***. Mit diesen Formularen wurde für die Jahre 2019 bis 2023 bestätigt, dass der Ehemann in Polen Einkünfte aus Polen und Österreich bezog. Für 2018 wurden nur Einkünfte aus Polen angegeben. Darin wird auch bestätigt, dass der Ehemann seinen Wohnsitz in Polen (Anm.: an der gleichen Adresse wie die Bf. und die Kinder) hat, sowie dass er für gewisse Zeiträume die Familienleistung 500+ bezog. Die belangte Behörde führte eine Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung für den Zeitraum 1.8.2018 - 30.9.2024 durch. Demnach waren keine meldenden Stellen für den gewählten Suchzeitraum vorhanden. Die Anträge wurden mit Bescheid vom 6.5.2024 mit folgender Begründung abgewiesen: "Eine Familienleistung steht nur für jene Monate zu, in denen Sie in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sind bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten und geltende Beschäftigungsvorschriften eingehalten wurden. (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Aus den uns vorliegenden Unterlagen bzw. einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger lässt sich keine durchgehende Erwerbstätigkeit seit August 2018 ermitteln." Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 29.6.2024, in der die Bf. nochmals darauf verwies, dass ihr Ehemann seit 2018 bis laufend in Österreich beschäftigt sei. Die Lohnzettel werde sie nachreichen. Mit einem weiteren als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 2.7.2024 legte die Bf. Lohnzettel für die Jahre 2018 bis 2023 vor. Folgende Firma scheint als Arbeitgeber auf: ***7*** ***13***. Ul. Glowna 3 PL ***11*** Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2024 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte dazu unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus, dass eine Familienleistung nur für jene Monate zustehe, in denen die Bf. bzw ihr Ehemann in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt seien bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten und geltende Beschäftigungsvorschriften eingehalten worden seien. Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung sei in Österreich keine Beschäftigung ausgeübt worden. Am 16.11.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte, wonach sie zwar in Polen arbeite, ihr Mann aber in Österreich. Sie werde die Lohnzettel nachreichen. Im Vorlagebericht vom 17.1.2.2024 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde mit folgender Begründung: …………. da § 2 Abs. 8 FLAG 1967 iVm der VO (883/2004) Art. 2 ff bestimmt, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Insbesondere Art. 12 Abs 1 der VO 883/2004 normiert, das entsendete Personen weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegen, sofern die Entsendung 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. Österreichische Familienleistungen stehen nur für jene Monate zu, in denen eine unselbständige oder selbständige Beschäftigung ausgeübt bzw Geldleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen und geltende Beschäftigungsvorschriften eingehalten wurden, und eine Versicherung im österreichischen Sozialsystem besteht. Mit der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 hat das Europäische Parlament und der Rat grundlegende Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit geschaffen. (BFG Erkenntnis GZ. RV/7100585/2023). Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung ua für Staatsangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit j VO 883/2004 gilt die Verordnung für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen. Bei der österreichischen Familienbeihilfe handelt es sich um eine solche Familienleistung. Artikel 11 Abs. 1 VO 883/2004 bestimmt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Vorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach den Ausführungen dieses Titels. Art. 11 Abs. 3 lit a VO 883/2004 normiert, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 dieser Verordnung den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegt. Nach Artikel 12 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. (BFG Erkenntnis GZ. RV/7100585/2023) Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 28.1.2025 wurde die Bf. um folgende Auskünfte ersucht: Sie bringen vor, Ihr Ehemann sei seit 2018 in Österreich beschäftigt gewesen. Wie bereits dem Vorlagebericht vom 17.12.2024 zu entnehmen ist, scheinen auf dem österreichischen Versicherungsdatenauszug keine Beschäftigungen in Österreich auf. Der Arbeitgeber Ihres Ehemannes war lt. Lohnzettel die ***12*** mit Sitz in Polen. War Ihr Ehemann in Polen krankenversichert? Wenn ja, legen Sie bitte eine Bestätigung der polnischen Krankenversicherungsanstalt vor. Ist es richtig, dass der Lohn vom Arbeitgeber auf das polnische Konto Ihres Ehemannes überwiesen wurde? Ihr Ehemann war in Österreich als Bauarbeiter tätig. Ist er auch derzeit bei der gleichen Firma beschäftigt? Derzeit geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass Ihr Ehemann nach Österreich entsendet worden ist. Falls dies zutrifft, bleibt Polen für Familienleistungen zuständig. Bitte geben Sie an, auf welchen Baustellen Ihr Ehemann ab 2018 für die Fa. ***16*** in Österreich gearbeitet hat. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Das Bundesfinanzgericht richtete daraufhin ein Auskunftsersuchen an die Arbeitgeberin des Ehemannes der Bf. im Wege ihres österreichischen steuerlichen Vertreters. Es wurden folgende Fragen gestellt bzw. wie folgt beantwortet: "In welchem Bereich ist od. war die Firma in Österreich tätig Die ***12*** war als Arbeitskräfteüberlasser und als Baufirma in Österreich tätig. War die Firma im Zeitraum 2018 bis 2023 in Österreich tätig Die ***12*** war bis 31.1 2.2022 in Österreich tätig. Die Nachfolgefirma ***7*** ***13***. ist seit 01/2023 in Österreich als Arbeitskräfteüberlasser und als Baufirma tätig. Ab 01.01 .2023 war Herr ***14*** bei der ***7*** ***13***. beschäftigt. Bitte geben Sie den genauen Zeitraum der Tätigkeit und den Ort des jeweiligen Projektes an Die Baustellen werden als Beilage angefügt Wenn Lohnsteuerabgeführt wurde:- Befand sich unter den Arbeitnehmern auch Herr ***10***, geb. ***17*** JA Wenn ja: In welchem Zeitraum bzw. in welchen Zeiträumen war Herr ***14*** für die Fa. ***7*** tätig Herr ***14*** wurde nach Österreich entsendet: 01-12/2018, 01-12/2019, 01-02/2020, 05-12/2020, 01-05/2021, 11-12/2021,01-11/2022. Von der ***15***. wurde Herr ***14*** von Jänner bis Juni 2023 nach Österreich entsendet War Herr ***14*** in Polen krankenversichert? Entspricht bzw. entsprach es der üblichen Vorgangsweise der Fa. ***16*** bei Tätigkeiten in Österreich polnische Arbeitnehmer zu beschäftigen und waren diese weiterhin in Polen versichert und wurde das Gehalt auf deren polnische Konten überwiesen. ………. Alle Dienstnehmer der ***12*** und der ***15***. waren bzw. sind in Polen sozialversichert und das Entgelt wurde bzw. wird auf die polnischen Bankverbindungen der Dienstnehmer überwiesen. In Österreich werden die Lohnsteuer und die BUAK Beiträge abgeführt." Lt. Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ist Herr ***14*** seit 29.4.2020 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Laut dem Abfragesystem der belangten Behörde "Finanzanwendungen" hat Herr ***14*** seit dem Jahr 2018 bis 2024 durchgehend im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht. Weiters ist ersichtlich, dass jedenfalls für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2023 Anträge auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt wurden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Antragstellerin und jetzige Beschwerdeführerin (Bf.) sowie die drei Kinder leben in Polen. Sie ist in Polen erwerbstätig. Der Ehemann und Kindesvater hat an der gleichen Adresse wie die übrigen Familienmitgliedern Polen seinen Hauptwohnsitz. Seit 29.4.2020 ist er in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Im Zeitraum, beginnend mit dem Antragszeitraum August 2018 bis 31.12.2022 war der Ehemann bei der Fa. ***12*** beschäftig. Diese Firma hatte ihren Sitz in Polen und war im Bereich als Arbeitskräfteüberlassung und als Baufirma in Österreich tätig. Seit 1.1.2023 ist der Ehemann bei der Nachfolgefirma ***15***. beschäftigt. Auch diese Firma hat ihren Sitz in Polen und ist im gleichen Geschäftsbereich tätig. Die Beschäftigungszeiträume im Einzelnen waren: 1-12/2018, 1-12/2019, 1-2/2020, 5-12/2020, 1-5/2021, 11-12/2021, 1-11/2022, 1-6/2023. Die genauen Beschäftigungszeiten 2024 sind h.o. nicht bekannt, jedoch wurde auch für 2024 wiederum eine Steuererklärung abgegeben. In Österreich werden von der Firma die Lohnsteuer und die Beiträge zur BUAK abgeführt. Aus dem elektronische System der belangten Behörde ist zu ersehen, dass der Ehemann seit dem Jahr 2019 bis dato, Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung stellt und zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich optiert. Im Zuge dessen macht er Kosten für Familienheimfahrten geltend. Für den Ehemann scheinen im österreichischen Sozialversicherungssystem keine Versicherungszeiten auf. Er war und ist während seiner Tätigkeit in Österreich in Polen sozialversichert und erhielt und erhält seinen Lohn auf ein polnisches Gehaltskonto ausbezahlt. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der abweisende Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung wurden seitens der belangten Behörde ohne Zustellnachweis versendet, weshalb von einer rechtzeitigen Einbringung von Beschwerde und Vorlageantrag ausgegangen wurde. Diesem Vorgehen schließt sich das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung an. Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 28.1.2025 mit Fristsetzung bis 28.2.2025 blieb bis dato unbeantwortet. Dieser wurde mit internationalem Rückschein versendet und am 4.2.2025-offenbar von einer Ersatzempfängerin-unterschrieben. Der rechtzeitigen Beantwortung steht somit kein Zustellhindernis entgegen. Bei Begünstigungsvorschriften wie es sich bei jenen des Familienlastenausgleichsgesetzes handelt, ist die Anspruchswerberin beweispflichtig. Bleibt die Möglichkeit zur Beweisführung ungenutzt, greift § 167 BAO, wonach gilt: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Daten der aufrechten Meldung des Ehemannes der Bf. in Österreich ergeben sich aus der Abfrage im Zentralen Melderegister. Der Sitz der Arbeitgeberin des Ehemannes ergibt sich aus den von der Bf. vorgelegten Lohnzetteln sowie den Angaben deren steuerlicher Vertretung in Österreich. Gleiches gilt für die Zeiträume der Beschäftigung, den Ort bzw. das Land der Sozialversicherung und den Ort der Auszahlung der Bezüge. Die Geltendmachung von Werbungskosten für Familienheimfahrten und die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich ergibt sich aus Abfragen in den "Finanzanwendungen". 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Der verfahrensgegenständliche Abweisungsbescheid wurde am 6.5.2024 ausgefertigt. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dieser Bescheid am 29.5.2024 der Bf. zugestellt wurde. Sache bzw. strittiger Zeitraum des Beschwerdeverfahrens ist daher bezüglich der Kinder ***1*** und ***3*** August 2018 bis Mai 2024 und bezüglich des Kindes ***5*** der Zeitraum September 2021 bis Mai 2024. Die Antragstellerin bzw. Kindesmutter lebt mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt in Polen und ist in Polen beschäftigt. Ihr Ehemann ist zwar bei einer Firma mit Sitz in Polen angestellt, dort auch sozialversichert und bezieht sein Gehalt auf ein polnisches Konto war aber in Österreich auf diversen Baustellen tätig. Es liegt daher für die Frage, welcher Staat für Familienleistungen zuständig ist, grundsätzlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Wenn die Bf. vorbringt, dass ihr Mann in Österreich gearbeitete habe, so ist auf Art. 12 der VO 883/2004 zu verweisen, wonach es vom Grundprinzip der Zuständigkeit des Beschäftigungsortes auch Ausnahmen gibt. Die von der Bf. vorgelegten Lohnzettel waren von der polnischen Firma ausgestellt. Dass in Österreich Lohnsteuer abgeführt wurde und der Ehemann zur unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EstG 1988 optierte und zur Einkommensteuer veranlagt wurde, spielt für die Frage, ob in Österreich Familienleistungen zustehen keine Rolle, da die Steuerpflicht von Einnahmen nach den Regelungen der VO 883/2004 irrelevant ist. Im Übrigen ist die Abfuhr von Lohnsteuer in Österreich hinsichtlich der Frage, ob in Österreich ein Familienbeihilfenanspruch besteht auch deshalb nicht von Bedeutung, da die österreichische Familienbeihilfe wird aus dem Familienlastenausgleichsfonds durch Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf Basis der von ihnen ausbezahlten Arbeitslöhne finanziert wird. Dabei handelt es sich um reine Arbeitgeberbeiträge. Eine derartige Beitragspflicht besteht jedoch für Arbeitslöhne von zwar in Österreich tätigen, auf Grund von (Sonder)Vereinbarung(en) aber nicht den Vorschriften der sozialen Sicherheit Österreichs unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht. Vom Ehegatten der Bf. selbst oder von seinem Arbeitgeber wurden keine Zahlungen geleistet, mit welchen das System der österreichischen Familienbeihilfe finanziert wird. Damit fehlt es an einem Argument für das Bestehen eines Anspruches auf österreichische Familienbeihilfe (vgl neuerlich EuGH 12.6.2012, C-611/10 und C-612/10, Rz 84). Hiermit stimmt überein, dass, wie oben dargestellt, bei den Abfragen im (österreichischen) Sozialversicherungsdatensystem betreffend den Ehegatten der Bf. kein Dienstgeber gefunden wurde und keine meldenden Stellen vorhanden sind. Art. 11 Abs. 3 lit a VO 883/2004 normiert, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 dieser Verordnung den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegt. Nach Artikel 12 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. Dabei kommen die Kumulierungsregeln der VO 883/2004 nicht zum Tragen. Die von der Arbeitgeberin bekanntgegebenen Beschäftigungszeiträume übersteigen jeweils 24 Monate nicht. Der EuGH führt in C-611/10 und C-612/10 zur VO (EG) 1408/71 aus, dass im Rahmen einer Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat nach der in der genannten Entscheidung (noch) anzuwendenden Bestimmung des Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a der VO der entsendende Staat der zuständige Staat für die Gewährung einer Familienleistung bleibt. In den Rn 41 bis 44 des Urteils heißt es, dass die Vorschriften dieser VO ua bezwecken, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaates unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, C-16/09). Da Art. 48 AEUV eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden im Übrigen die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, sodass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (dazu ua Urteil vom 30. Juni 2011, C-388/09). In diesem Rahmen kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Somit kann die Anwendung - gegebenenfalls aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 - einer nationalen Regelung, die in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit weniger günstig ist, grundsätzlich mit den Anforderungen des Primärrechtes der Union auf dem Gebiet der Personenfreizügigkeit vereinbar sein (vgl. Rn 41 bis 44 des Urteils C-611/10 unter Verweis auf C-388/09). Wie der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH 20.08.2008, C-352/06) ausführte, bestand nach der VO (EG) 1408/71 keine Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Gewährung von Familienleistungen, wenn der/die nach der Verordnung zuständige/n Mitgliedstaat/en keine (oder nur geringere) Familienleistungen erbringt/en (vgl. Rn 27 des Urteils). Diese Rechtsprechung ist auch auf die Regelungen der VO (EG) 883/2004 übertragbar. Im hier zuletzt angeführten Urteil äußert der Gerichtshof aber auch die Ansicht, dass es einem nach der Verordnung nicht zuständigen Mitgliedstaat auferlegt sein kann, Familienleistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften (trotz unionsrechtlicher Unzuständigkeit) zu gewähren (vgl, Rnr. 28 des Urteils), wenn ein diesbezüglicher Anspruch allein nach innerstaatlichen Vorschriften besteht. In diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 12.06.2012, C-611/10 und C-612/10, Rnr. 44). Es ist daher abschließend zu prüfen, ob der Bf. auf Grund eines von ihrem Ehemann abgeleiteten Anspruches in Österreich nach innerstaatlichen Vorschriften Familienbeihilfe zustehen würde (vgl. BFG vom 1.10.2020. RV/3100520/2020 und vom 13.12.2023, RV/7100585/2023). § 2 Abs 8 FLAG 1967 verlangt für einen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, dass der Antragsteller den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat. Der Lebensmittelpunkt liegt nach dem Gesetz in dem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen besteht. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu § 2 Abs 8 FLAG 1967, dass bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort bestehe, an dem sie mit ihrer Familie leben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Diese Annahme setze allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0179; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0125; VwGH 28.10.2008, 2008/15/0325). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325; VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. oder ihr Ehemann im Beschwerdezeitraum ihren Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt hätten: Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverhalt eindeutig, dass sich der Familienwohnsitz in Polen befunden hat. Der Ehemann hatte in Österreich nur einen Nebenwohnsitz und machte seit dem Jahr 2018 Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend. Die stärkeren familiären Bindungen bestehen daher zu Polen. Der Sitz der Arbeitgeberin des Ehemannes war und ist Polen. Auch die Bf. ist in Polen erwerbstätig. Der Ehemann führt in Polen ein Gehaltskonto, auf das sein Lohn (für die in Österreich erbrachte Arbeitsleistung) überwiesen wird. Der Ehemann ist in Polen sozialversichert. Somit bestehen auch die stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen zu Polen. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Bf. weder auf Grund der Bestimmungen der VO(EG) 883/2004, noch auf Grund innerstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Familienbeihilfe erwachsen ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist das Bundesfinanzgericht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch des EuGH abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu beantworten, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 30. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104374/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104374.2024
Stammnummer
148701
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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