Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101354/2021
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten einer zunächst in Österreich ansässigen polnischen Familie
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101354/2021vom 18.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***2***, vom 3. Juli 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung i.H.v. insgesamt 5.979,72 € (KZ 723) sowie für Familienheimfahrten i.H.v. insgesamt 1.050 € (KZ 300) im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger und arbeitet seit 1. August 2002 als Monteur bei der Fa. ***3*** in Österreich (siehe Schreiben vom 27. Juli 2018).
Der Bf. begründete ab 2004 mit seiner gesamten Familie in Österreich seinen Familienwohnsitz. 2013 wurde wegen Übernahme einer kleinen Landwirtschaft durch die Ehegattin des Bf. auch ein Wohnsitz in Polen begründet.
Seit 23. September 2013 waren am neuen Wohnsitz in Polen der Bf., seine Ehegattin ***4*** (geb. ***5***) und seine minderjährigen Töchter ***6*** (geb. ***7***) und ***8*** (geb. ***9***) gemeldet.
Im o.a. Streitjahr betrug das polnische Einkommen der Ehegattin ***4*** 150 PLN (= rd. 31 Euro); siehe Schreiben vom 26. April 2019.
Am Familienwohnsitz betreibt die Gattin auf 3.964 m² eine kleine Landwirtschaft (siehe Liegenschaftskataster Auszug vom 1. Juni 2020).
Der Bf. brachte am 22. März 2019 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beim Finanzamt ein, wobei er zunächst nur Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung i.H.v. insgesamt 5.979,72 € (KZ 723) erklärte.
Mit Vorhalt vom 12. April 2019 wurde der Bf. ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen und belegmäßig nachzuweisen:
- Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen.
- Bekanntgabe der Anzahl und des Alters etwaiger Kinder sowie Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin.
- Belegmäßige Bekanntgabe der Kosten der Wohnung am Familienwohnsitz.
- Belegmäßige Bekanntgabe der Kosten für die Zweitwohnung (Angabe der Größe der Wohnung).
- Bekanntgabe, ob ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt.
- Vorlage des Dienstvertrages in Kopie.
- Ist der Bf. ein Expatriat ?
- Begründung für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes.
In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2019 zum Vorhalt vom 12. April 2019 brachte der Bf. nach Vorlage von diversen österreichischen (Strom, Heizung und Warmwasser, ORF-Geb. und polnischen (Strom, Wasser, div. Gebühren) Zahlungsbelegen im Wesentlichen vor, dass die Beibehaltung des polnischen Wohnsitzes wegen des Schulbesuches seiner minderjährigen Kinder erforderlich gewesen sei.
Auch beantrage er die Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten (KZ 300) i.H.v. insgesamt 1.050 € (= 42 Fahrten á 25 € lt. Liste).
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 13. Juni 2019 hingegen nur den Pauschbetrag für Werbungskosten i.H.v. 132 € und begründete dies wie folgt:
Lt. Zentralmeldeamt sei die Ehegattin ebenfalls mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung seien daher nicht gegeben.
Der Bf. erhob am 3. Juli 2019 gegen den o.a. Bescheid Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Ehegattin habe im Streitjahr nicht in Österreich, sondern in Polen ihren Hauptwohnsitz gehabt.
Weiters beantrage der Bf. die Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten.
In einem weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom 17. April 2020 führt dieses wie folgt aus:
Lt. Zentralmeldeamt habe mit seiner Ehegattin ***4*** ab 6. Februar 2004 bis 24. Februar 2012 ein gemeinsamer Haushalt in ***10*** und ab 24. Februar 2012 bis 30. August 2013 in ***2***, bestanden.
Danach, offensichtlich mit dem Kindergartenbesuch der Tochter ***8***, sei eine Übersiedlung nach Polen erfolgt.
Dieses Kind ***8*** sei ab ***9*** bis 30. August 2013 ebenfalls in ***10***, bzw. in ***2***, gemeldet gewesen.
Danach sei die Abmeldung nach Polen (zur Großmutter) wegen des Kindergartenbesuchs in ***11*** (Polen) erfolgt.
Das Kind ***6*** sei vom 6. Februar 2004 bis 31. August 2010 in ***10***, gemeldet gewesen.
Ab dem Schuljahr 2007/2008 habe das Kind ***6*** die Grundschule in ***11*** (bei der Großmutter) besucht.
Ein Familienwohnsitz in Österreich habe daher zumindest für den Zeitraum 6. Februar 2004 bis 30. August 2013 (= gemeinsamer Haushalt mit der Ehegattin und dem jüngsten Kind ***6***) bestanden.
Nach Ansicht des Finanzamtes seien im gegenständlichen Fall die persönlichen (Ehegattin des Bf.) als auch die wirtschaftlichen (Arbeitsort des Bf.) Beziehungen, seit dem Jahr 2004 in Österreich gelegen.
Die Gründe für die Verlegung des Familienwohnsitzes von Österreich nach Polen seien daher eher in privaten Motiven, insbesondere im Kindergarten- bzw. Schulbesuch der o.a. Kinder, als in der beruflichen Tätigkeit seiner Ehegattin zu finden.
Die Ehegattin habe in der Zeit von 2004 bis 2013 in Österreich keine Einkünfte erzielt.
Einkünfte in Polen habe die Ehegattin erst ab 1. November 2015 erzielt.
Weiters seien noch folgende Nachweise vorzulegen:
- Formular E9 der Ehegattin ***4***, bestätigt von der ausländischen Behörde für die Jahre 2017 und 2018.
- Ansässigkeitsbescheinigung aller am Wohnsitz in Polen wohnhaften Personen (ab 2004 bis laufend).
- Kaufvertrag/Mietvertrag der Wohnung in Polen (in einer Arbeitsübersetzung).
- Die Kosten der doppelten Haushaltsführung seien aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen mit 4.573,15 € festgestellt worden.
Wie seien die beantragten Kosten i.H.v. 5.979,72 € ermittelt worden?
Eine Kostenaufstellung sei anzuschließen.
In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2020 zum Vorhalt vom 17. April 2020 brachte der Bf. nach Vorlage von diversen österreichischen und polnischen Zahlungsbelegen im Wesentlichen vor, dass die Ehegattin erst im Jahre 2015 den Landwirtschaftsbetrieb übernommen habe. Daher sei die Übersiedlung der Ehegattin mit den Kindern notwendig gewesen.
2018 habe das Einkommen der Ehegattin in Polen 150 PLN (= rd. 31 Euro) betragen (siehe polnische Finanzamtsbestätigung vom 26. April 2019).
Für die doppelte Haushaltsführung beantrage er nunmehr wie folgt (BFG-Hinweis: Der Bf. machte beim Posten "Garage" einen Kommafehler; daher richtig 302,40 €):
[Grafik]
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. November 2020 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:
Das Finanzamt gehe von einem gemeinsamen Haushalt des Bf. mit seiner Ehegattin und seiner Tochter ***8*** im Zeitraum Februar 2004 bis August 2013 in Wien aus.
Der Familienwohnsitz, der Mittelpunkt der Lebensinteressen, sei daher in Wien gelegen gewesen. In dieser Zeit seien von der Ehegattin keine Einkünfte in Österreich erzielt worden.
Ab September 2018 (BFG-Anm.: richtig September 2013) sei eine Übersiedlung der Ehegattin und der Tochter ***8*** nach Polen erfolgt, da ein landwirtschaftlicher Betrieb von der Ehegattin übernommen worden sei.
Wann diese Übernahme genau erfolgt sei, sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Das Grundstück sei 3.964 m² groß und verfüge über eine bebaute Fläche von 210 m² (Einfamilienhaus).
Für das Jahr 2018 sei kein polnischer Einkommensnachweis erbracht worden.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus freiwilligen Stücken und ohne wirtschaftliche Notwendigkeit, könne nicht zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung führen.
Die Ehegattin habe weder in Österreich (Februar 2004 bis August 2013) noch in Polen wirtschaftlich relevante Einkünfte erzielt.
In der Übernahme einer Landwirtschaft, die offensichtlich keine Erträgnisse abwerfe, könne kein wirtschaftlicher Grund für eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Polen erblickt werden.
Der Bf. stellte daraufhin am 1. Dezember 2020 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und führt darin ergänzend wie folgt aus:
Die Ehegattin sowie die beiden Kinder hätten ihren Hauptwohnsitz in Wien gehabt.
Aus wichtigen familiären Gründen hätten diese nach Polen übersiedeln müssen.
Im April 2013 sei der Bruder der Ehegattin gestorben, der auch die pflegebedürftige Mutter betreut habe (Sterbeurkunde und Bestätigung des Arztes werde per Post übermittelt).
Im gleichen Jahr habe die Ehegattin die Landwirtschaft samt dazu gehörigen Haus übernommen (der Gerichtsbeschluss vom 9. November 2013 werde per Post übermittelt).
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes unter diesen Umständen sei somit nicht aus freiwilligen Stücken erfolgt, da die Ehegattin die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter habe übernehmen müssen.
Es werde auch um Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten ersucht.
Das o.a. Beschwerdebegehren wurde dem Bundesfinanzgericht am 14. Juni 2021 zur Bearbeitung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. wurde am ***1*** in Polen geboren und ist polnischer Staatsbürger.
Er erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Aufgrund seiner Beschäftigung verfügt der Bf. in Wien über eine Mietwohnung, in der er lt. ZMR seit 6. Februar 2004 bis 30. August 2013 mit seiner Ehegattin sowie vom 6. Februar 2004 bis 31. August 2010 mit seiner älteren Tochter und vom 29. Juli 2008 bis 30. August 2013 mit seiner jüngeren Tochter wohnte (Begründung des österreichischen Familienwohnsitzes).
Mit 30. August 2013 übernahm die Ehegattin eine kleine Landwirtschaft mit einem Einfamilienhaus in Polen und übersiedelte mit den o.a. Kindern dorthin (siehe auch polnisches Melderegister vom 6. Mai 2020 - "dauerhafter Aufenthalt seit dem 23. September 2013").
Weder in Österreich noch in Polen wurden von der Ehegattin nachgewiesene Einkünfte erzielt (lediglich im Streitjahr wurde beim polnischen Finanzamt ein Einkommen i.H.v. 150 PLN [= rd. 31 €] erklärt).
Lt. Aktenlage ist der Bf. im Streitjahr ganzjährig als Monteur bei der Fa. ***3*** in Österreich nichtselbständig beschäftigt gewesen und bezog 2018 steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) i.H.v. 42.544,71 € im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Als Grund für die Unzumutbarkeit einer Verlegung des Wohnsitzes von Polen nach Österreich wurde der Betrieb einer kleinen Landwirtschaft in Polen durch seine Gattin sowie die Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter genannt.
Auch stand der Bf. im Streitjahr nicht unmittelbar vor seiner Pensionierung.
Die o.a. Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf das Vorbringen des Bf., den Inhalt der vorgelegten Akten sowie den elektronischen Steuerakt.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs. 2 BAO). Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3 BAO).
Der Grundsatz des Parteiengehörs besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hierzu zu geben (Ritz, BAO4, § 115 Tz. 14 und die hierin zitierten Judikate).
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a.:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
Ziffer 6: Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung" nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 30.1.1991, 90/13/0030).
Unstrittig ist, dass der Bf. einen Wohnsitz an seinem Beschäftigungsort in Österreich begründet hat. Durch den Zuzug (lt. ZMR zumindest seit 6. Februar 2004) der Ehegattin sowie der o.a. minderjährigen Töchter ist von einem Familienwohnsitz in Österreich auszugehen.
In freier Beweiswürdigung der dargestellten Verhältnisse ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedenfalls ab 6. Februar 2004 aus folgenden Tatsachen der Familienwohnsitz in Österreich gegeben:
- Wohnung in Österreich
- Arbeitsstätte des Bf. in Österreich
- Ehegattin und Kinder des Bf. zu ihm gezogen.
Die Ehegattin des Bf. war zuerst jahrelang am Familienwohnsitz in Österreich und begründete dann zwecks Übernahme einer kleinen Landwirtschaft und Betreuung ihrer Mutter einen Wohnsitz in Polen (Vorlageantrag vom 1. Dezember 2020).
Diese Aussage heißt aber nicht zugleich, dass sich damit der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Polen verlagert hat.
Dem Bf. ist es trotz zahlreicher Möglichkeiten nicht gelungen, klar darzustellen, dass dieser Wohnsitzwechsel zwingend auf eine Aufgabe des Familienwohnsitzes in Österreich schließen lässt.
Auch die bloß behauptete Pflege der Mutter der Ehegattin des Bf. ist kein Nachweis dafür, dass sich der Familienwohnsitz nunmehr in Polen befunden hat.
Einerseits wurde diese Tatsache in keinster Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und auch nicht dargestellt, wie pflegebedürftig die Mutter gewesen ist - aussagekräftige Unterlagen diesbezüglich wurden nicht vorgelegt.
In freier Beweiswürdigung sind auch die Aussagen des Bf. hinsichtlich seiner Fahrten nach Polen zu bewerten.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 gab er keinerlei Aufwendungen für Familienheimfahrten bekannt. Erst in der Stellungnahme des Bf. vom 3. Mai 2019 beantragte er die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten i.H.v. insgesamt 1.050 € (= 42 Fahrten á 25 €; pro Fahrt 564 km).
Diesbezügliche Zahlungsbestätigungen wurden als Nachweis oder zur Glaubhaftmachung der Aufwendungen sowie, dass sich tatsächlich der Lebensmittelpunkt in Polen befunden hat, nicht vorgelegt.
Die bloße listenförmige Darstellung einzelner Fahrten (ohne Ausweis des Gesamtaufwandes) sind somit kein hinreichender Nachweis, die bloß behauptete Darstellung des Bf. zu bestätigen.
Wie seitens des Finanzamtes bereits dargestellt wurde (siehe etwa Vorlagebericht vom 14. Juni 2021; dieser gilt als Vorhalt), besteht auch seitens des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich des behaupteten Familienwohnsitzes (Lebensmittelpunktes) in Polen sehr wohl ein Zweifel.
Aus welchen "Beweisen" der Bf. hier einen klaren Nachweis erbracht hat, kann nicht erkannt werden.
So ist den vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Bf. oder dessen Ehegattin einer weiteren Erwerbstätigkeit in Polen im Streitjahr nachgegangen sind.
Gem. Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 26.5.2004, 2000/14/0207) stellt auch der bloße Besitz eines Eigenheims am ausländischen Wohnsitz keinen Grund für eine Verlegung des Familienwohnsitzes von Österreich ins Ausland dar.
Weiters hat der Bf. im gesamten Verwaltungsverfahren weder behauptet noch nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass seine minderjährigen Kinder im Streitjahr einen speziellen Schultyp bzw. Kindergarten besuchen hätten müssen, den es vergleichsweise in Österreich nicht gegeben hat und aus diesem Grunde eine Wohnsitzverlegung von Österreich nach Polen erforderlich gewesen wäre.
Anzumerken ist weiters, dass die Staatsbürgerschaft bzw. die Meldung allenfalls ein Indiz für bestimmte Sachverhalte sein kann - ein klarer Nachweis über tatsächliche Verhältnisse kann hierin aber nicht erkannt werden.
Nach den aktenkundigen Unterlagen und Aussagen des Bf. gelangt das Bundesfinanzgericht somit zum Schluss, dass der Familienwohnsitz im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls noch in Österreich gewesen ist. Die Ehegattin sowie die Tochter des Bf. sind bereits 2004 zu ihm nach Wien gezogen.
Aufgrund von Gegebenheiten welche nicht im Einflussbereich des Bf. gelegen sind, hat die Ehegattin ihren Wohnsitz nach Polen verlegt (siehe polnisches Melderegister vom 23. April 2019).
Dies war lt. Bf. notwendig, weil sie in Polen eine eigene kleine Landwirtschaft und die (bloß behauptete) Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter übernommen hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall nicht eine doppelte Haushaltsführung des Bf. vorliegt, sondern allenfalls eine doppelte Haushaltsführung der Ehegattin, welche berufsbedingt (Betrieb einer kleinen, ertraglosen Landwirtschaft) bzw. aus privaten Gründen ihren Wohnsitz nach Polen verlegt hat.
Dass dadurch unmittelbar auch wiederum der Familienwohnsitz in Polen geschaffen wurde, konnte aufgrund der obig dargestellten Sachverhalte jedoch nicht erkannt werden.
Auch erscheint die Nahrungsversorgung aufgrund des österreichischen Jahresgehalts des Bf. im Streitjahr i.H.v. 42.544,71 € (KZ 245) für die Familie des Bf. sowohl in Österreich als auch in Polen nicht gefährdet.
Die aktenkundigen Fakten sprechen bestenfalls für eine freiwillig unterhaltene Unterkunft in Polen ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit für die Erzielung von polnischen Einnahmen, weshalb die o.a. beantragten Aufwendungen gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung beim Bf. liegen somit nicht vor.
Demzufolge ist auch eine ertragsteuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 16 bzw. 20 EStG 1988 ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier genannten gesetzlichen Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfragen strittig sind, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung ermittelt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. März 2022
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienheimfahrtenWohnsitzPolendoppelte HaushaltsführungMutterFamilienwohnsitzVerlegungLandwirtschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101354/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101354.2021
- Stammnummer
- 136204
- Gültig
- 18.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF