Artikel 33 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle 1. In Fällen, in denen die Waren in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt werden und das Unionsversandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, sind die Waren und der Frachtbrief CIM bei der…
Artikel 35 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Artikel 36 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle 1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle. Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen: a)die Waren; b)die Exemplare Nrn. 2…
Artikel 128a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments (*1) ,T2L' oder ,T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (*) (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß…
Kapitel 2 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren Artikel 246 Mittel zum Austausch von Informationen bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex…
Artikel 177 Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass (Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine…
Artikel 268 Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren (Artikel 223 des Zollkodex) (1) Der Einsatz von Ersatzwaren erfordert nicht deren Überführung in ein besonderes Verfahren. (2) Ersatzwaren können zusammen mit anderen Unionswaren oder Nicht-Unionswaren gelagert werden. In solchen Fällen können die Zollbehörden bestimmte Methoden…
Artikel 279 Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle setzt die Abgangs- oder Eingangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren…
Artikel 282 Förmlichkeiten für im TIR-Verfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen…
Unterabschnitt 2 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle Artikel 296 Versandanmeldung und Beförderungsmittel (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Jede Versandanmeldung enthält nur in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder…
Unterabschnitt 3 Förmlichkeiten während des Unionsversands Artikel 304 Vorführung der im Unionsversand beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführenzu…
Unterabschnitt 4 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle Artikel 306 Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist…
Artikel 315 Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der…
Artikel 317 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex) (1) Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen. Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 "Frachtcontainer - Mechanische Siegel…
Artikel 320 Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex) (1) Die Waren werden in das Unionsversandverfahren übergeführtüberlassen, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am…
Kapitel 2 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren Artikel 329 Bestimmung der Ausgangszollstelle (Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Finden die Absätze 2 bis 7 keine Anwendung, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus…
Artikel 332 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren (Artikel 267 des Zollkodex) (1) Unterliegen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, Zollkontrollen, nimmt die Ausgangszollstelle eine Warenbeschau auf der Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Daten vor. (2) Wird bei Gestellung der Waren…
Artikel 47 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten 1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken: a)die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b)die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß…
Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten 1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken: a)die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b)die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß…
1.11. Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle Nach Art. 304 UZK-IA sind die Waren jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet…