Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 317 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 317 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)
(1) Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 "Frachtcontainer - Mechanische Siegel" zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
(2) Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
a)den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde;
b)eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende Person ermitteln kann.
(3) Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren an.
Normen und Schlagworte
- Art. 317 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF