Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 128a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments (*1) ,T2L' oder ,T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (*)
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 07.07.2023
Wortlaut laut Findok
Artikel 128a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments (*1) ,T2L' oder ,T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (*)
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.
(2) Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:
a)die Zollstelle, die nach Artikel 128b Absatz 1 die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke ,T2L' oder ,T2LF' vornimmt;
b)die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;
c)die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
d)in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;
e)dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ,C. Abgangszollstelle' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder
i)im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder
ii)vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:
Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;
zuständige Zollstelle;
Datum;
zugelassener Aussteller; und
Bewilligungsnummer.
f)Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ,D. Prüfung durch die Abgangszollstelle' des Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:
Expedidor autorizado
Godkendt afsender
Zugelassener Versender
Εγκεκριμένος αποστολέας
Authorised consignor
Expéditeur agréé
Speditore autorizzato
Toegelaten afzender
Expedidor autorizado
Hyväksytty lähettäjä
Godkänd avsändare
Schválený odesílatel
Volitatud kaubasaatja
Atzītais nosūtītājs
Įgaliotas siuntėjas
Engedélyezett feladó
Awtorizzat li jibgħat
Upoważniony nadawca
Pooblaščeni pošiljatelj
Schválený odosielateľ
Одобрен изпращач
Expeditor agreat
Ovlašteni pošiljatelj
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. April 2019, ABl. L 96 vom 05.04.2019 S. 55
(*1) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. November 2020, ABl. L 397 vom 26.11.2020 S. 34
Normen und Schlagworte
- Art. 128a UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 07.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF