Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 95 Gemeinsame Datenanforderungen in Bezug auf die Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 95 Gemeinsame Datenanforderungen in Bezug auf die Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Beantwortung des Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erledigung der Förmlichkeiten für den Fall, dass der Antrag auf Erstattung oder Erlass sich auf Waren bezieht, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, sind in Anhang 33-07 erläutert.
Normen und Schlagworte
- Art. 95 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF