Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 279 Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 279 Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle setzt die Abgangs- oder Eingangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter sowie der Vorlage des Carnet TIR mit der MRN des TIR-Verfahrens gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(2) Wird das TIR-Verfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die Zollstelle, die gemäß Artikel 278 Absatz 3 als Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gilt, die Abgangs- oder Eingangszollstelle an dem Tag der Gestellung der Waren gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Die Abgangs- oder Eingangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(3) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle teilt der Abgangs- oder Eingangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 278 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.
Werden die Waren jedoch von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangs- oder Eingangszollstelle spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
(4) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle beendet das TIR-Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens. Sie füllt den Stammabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR aus und behält den Trennabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR. Das Carnet TIR wird dem Inhaber des Carnet TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben.
(5) Findet Artikel 274 Anwendung, schicken die Zollbehörden des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaat den entsprechenden Teil des Trennabschnitts Nr. 2 des Carnet TIR unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Zeitpunkt der Beendigung des TIR-Verfahrens an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.
Normen und Schlagworte
- Art. 279 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF