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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 279 Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 279 Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle setzt die Abgangs- oder Eingangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter sowie der Vorlage des Carnet TIR mit der MRN des TIR-Verfahrens gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. (2) Wird das TIR-Verfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die Zollstelle, die gemäß Artikel 278 Absatz 3 als Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gilt, die Abgangs- oder Eingangszollstelle an dem Tag der Gestellung der Waren gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. Die Abgangs- oder Eingangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. (3) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle teilt der Abgangs- oder Eingangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 278 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden. Werden die Waren jedoch von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangs- oder Eingangszollstelle spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten. (4) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle beendet das TIR-Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens. Sie füllt den Stammabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR aus und behält den Trennabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR. Das Carnet TIR wird dem Inhaber des Carnet TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben. (5) Findet Artikel 274 Anwendung, schicken die Zollbehörden des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaat den entsprechenden Teil des Trennabschnitts Nr. 2 des Carnet TIR unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Zeitpunkt der Beendigung des TIR-Verfahrens an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF