…Kindern mehr berücksichtigt wurde. In der Begründung zu diesem Bescheid wird hinsichtlich der strittigen außergewöhnlichen Belastung ausgeführt: "Lt. der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 stellt das Studium in Linz für Personen, die in E. wohnhaft sind, keine außergewöhnliche Belastung dar…
…1 kein Sachbezug an, wenn die Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Arbeitnehmer bildet. Rz 162g: Bei der Beurteilung ob eine Unterkunft als arbeitsplatznah zu qualifizieren ist, ist im Wesentlichen auf die rasche Erreichbarkeit der Arbeitsstätte abzustellen. Kann die Arbeitsstätte, unabhängig davon welches Verkehrsmittel…
…und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar." Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl…
…und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar." Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl…
…ist, dass ein Studium der Medizin in Wien im Nahebereich des Wohnortes des Bw. und seiner restlichen Familie erfolgen würde. F ist in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993…
…wobei 150 € und 49 € das Jahr 2009 betreffen. Das Finanzamt stellte fest, dass Wölbling, die Wohnortgemeinde des Bw., in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 608/1993, als Gemeinde…
…2. Juni 2010 teilte der Referent des Unabhängigen Finanzsenats dem Bw. mit: "Zum Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung wird bemerkt, dass nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl. Nr. 605/1993 , i. d…
…1988 zusteht. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Familienwohnsitz in Eisenstadt befindet, Ausbildungsort ist Wien. Die Gemeinde Eisenstadt wird in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl. Nr. 605/1993 , i…
…Da im Verfahren der Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nicht erbracht werden konnte , gilt der in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr…
…Tochter des Bw, St., studiert in Wien an der Universität Germanistik und Geographie. A ist von Wien weniger als 80 km entfernt. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993…
…zumutbar. ..." In der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 erlassenen "Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten" (BGBl. 605/1993) ist der Wohnort der Berufungswerberin (K) als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt vom und zum…
…A mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung trägt die Bw. A ist von Wien weniger als 80 km entfernt. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Beamtin Mag. Gertraud Hausherr, Landessekretär Karl Studeregger und Landwirtschaftskammerrat Mag. Dr. Martin Jilch im Beisein der Schriftführerin Kerstin Schmidt am 27. Mai 2003 über die Berufung des Bw. gegen…
…kommt § 2 der Verordnung (siehe oben) zum Tragen. Eine Verordnung zum Studienförderungsgesetz betreffend einen Ausbildungsort Pottenbrunn besteht nicht. In § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 608/1993, idF BGBl II 296/2001…
…C*** außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese wohnte im Streitjahr 2013 in ***B*** und studierte Architektur an der Technischen Universität in Wien. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetzt 1992, BGBl Nr 605/1993…
…Verweis auf die Verordnung gemäß § 26/3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zumutbar sei. Durch die VO BGBI II 295/2001 und 296/2001 betreffend die Änderung der Verordnungen über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG wurde der Nachweis zugelassen, dass die Fahrzeit mehr als eine…
…durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar." § 5 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr…
…Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können. 4. Verordnung zu § 26 Abs. 3 StudFG 1992 (Studienorte): Zu § 26 Abs. 3 StudFG 1992 ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ergangen. …
…erhoben und vorgebracht, dass im Einzugsgebiet kein entsprechendes Modekolleg bestehe und X nicht im Einzugsbereich des Wohnortes K liege. Dabei verwies der Bf. auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993…
…festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar." Die im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbare Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl…