…Es werde daher beantragt, in Stattgebung der Beschwerde die Berufungsvorentscheidung vom 15.2.2011 dahingehend abzuändern, dass dem Aussetzungsantrag Folge gegeben werde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Artikel 7 Abs. 1 Zollkodex sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs…
…1 Zollkodex sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 leg.cit., sofort vollziehbar. Gemäß Artikel 244 Zollkodex wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise…
…Vollziehung ganz oder teilweise von den Zollbehörden auszusetzen. Bewirke die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben, so sei die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wobei diese allerdings dann nicht gefordert zu werden brauche, wenn dies auf Grund der Lage des Abgabenschuldners zu ernsten…
…muss die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht (Art. 4 Nummer 23 ZK) festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrages bei den Zollbehörden ergehen. Gemäß § 311 Abs. 2 BAO beträgt diese Frist sechs Monate ab dem Einlangen eines Anbringens oder nach dem Eintritt der Verpflichtung…
…Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gem. Art. 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von…
…und der angemeldeten Menge realistisch ist, Prüfung bei Rückübertragungen, ob die Menge einer bereits gezogenen Menge entspricht, Weiterleitung der Ziehungsanträge an die Kommission, Entgegennahme der Entscheidung der Kommission und Genehmigung der Ziehungen, Aufdeckung von irrtümlichen Ziehungen und Rückübertragungen an die Kommission Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten…
…oder Gerichten zu entscheiden wären, (zunächst) nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Berurteilug ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Gemäß § 6 ZollR-DG obliegt die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen…
…festlegen, unter denen die Zollbehörden gehalten sind, in sachlich und rechtlich vergleichbaren Fällen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen und zwar unabhängig vom involvierten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag (also auch über 500.000 Euro) (5) Gegen die Entscheidung der Kommission selbst ist gemäß Art. 263…
…dass eine Billigkeitsmaßnahme, die im Falle des Vorhandenseins mehrerer Gesamtschuldner nur einem davon zukommt, als Entlassung aus der Gesamtschuld auszusprechen wäre. (5) Gegen die Entscheidung der Zollbehörde ist ein Rechtsbehelf (Beschwerde) gegeben. 6.12.2. Zuständigkeit der Kommission (Art. 116 Abs. 3 UZK) (1) Die…
…Entscheidung benötigt werden (Art. 22 Abs. 1 UZK). (3) Die Zollbehörde überprüft unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Antragseinbringung, ob die Bedingungen für die Antragsannahme erfüllt sind. Bejahendenfalls ist dem Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Antrages die Antragsannahme mitzuteilen. Der…
…zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist. Eine begünstigende Entscheidung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt. Art. 8 ZK legt dem Wirtschaftsbeteiligten, der eine Genehmigung beantragt, die Pflicht auf, der entscheidenden Zollbehörde richtige und vollständige…
…Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die Bestimmung des Art. 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörden ausgesetzt werden. Der Zollkodex regelt…
…Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die Bestimmung des Art. 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörden ausgesetzt werden. Der Zollkodex regelt…
…2 ZK haben Entscheidungen der Zollbehörden so bald als möglich zu ergehen und sind diese dem Antragsteller so bald als möglich bekannt zu geben. Gemäß Art. 243 Abs. 1 ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörde auf dem Gebiet des Zollrechtes einlegen…
…Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung Einzelheiten der vom zugelassenen Versender anzuwendenden Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung. Wurde dem zugelassenen Versender eine Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex erteilt, kann die die Entscheidung treffende Zollbehörde die Verwendung solcher Verschlüsse als…
…Der Hinweis der Zollbehörde, dass nach wie vor keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, sei nicht nachvollziehbar. Zentraler Ansatzpunkt sei der Umstand, dass GH dem Bf. einen hohen Geldbetrag geschuldet habe. Die Zollbehörde habe sich ohne eigene Begründung auf die…
…Weiters widerspreche auch der Verzicht auf eine Sicherheitsleistung nicht den in § 114 BAO normierten Gleichbehandlungsgrundsatz und sei das Ermessen vom Zollamt Wien unzweckmäßig geübt worden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach…
…7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK, sofort vollziehbar. Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder…
…handelnd. Abs.5: Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen. Art. 243 ZK lautet: Abs.1: Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des…
…auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. Die Verordnungsbestimmung des Art. 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörden ausgesetzt werden. im Fall der Erhebung von…