…Umstände aber nicht gegen, sondern für die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten, in denen ein Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht festgestellt wurde. Es trifft zu, dass die Erkrankung des Bf. bereits vor seinem 21. Lebensjahr vorgelegen ist (vgl. das im Jahr 2015…
…aus dem Jahr 1996 stammenden Befund nicht als hinreichend, um den Eintritt der dauernden Erwerbsfähigkeit schon zu diesem Zeitpunkt feststellen zu können. Erst aus dem aus dem Jahr 2008 stammenden Befund konnte diese Beurteilung abgeleitet werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bw. das 21. Lebensjahr…
…die Kenntnisse der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran. Unerlässlich für die Feststellungen sind auch Befunde und besonders hilfreich "alte" Befunde und Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, die darauf schließen lassen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Erkrankung (Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr …
…am Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Änderung ergebe. Vom Bundessozialamt erfolgte am 26.4.2005 eine Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass die Berufungswerberin auf Grund ihrer erheblichen Behinderung nicht im Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Erwerbsunfähigkeit sei vor dem 21. Lebensjahr…
…Betroffenen zunächst Medikamente (Psychopharmaka) verschreiben lassen. Befunde können daher nur selten für Zeiträume vor dem 21. Lebensjahr vorgelegt werden. Auf Grund dieser medizinischen Tatsachen kann der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt naturgemäß nicht mit Sicherheit, sondern immer nur mit höchster Wahrscheinlichkeit festgestellt werden…
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist insoweit das BFG an das…
…des 21. Lebensjahres) angenommen. Die ärztliche Sachverständige hat die vom Bf. vorgelegten Befunde berücksichtigt und die Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit wie folgt begründet: "Nach der Anamnese ist eine psychiatrische Erkrankung bereits vor dem 18. LJ vorliegend gewesen. Es liegen keine Befunde vor…
…des Zeitpunktes des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit herangezogen. Die Bf. hat nicht aufgezeigt, aufgrund welcher weiterer Beweismittel (Befunde) die Sachverständige des Sozialministeriumservice zum Ergebnis hätte kommen müssen, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit als Folge einer körperlichen oder geistigen Behinderung wäre bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten…
…eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. etwa VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 20). Von der Bf. wurden keine neuen Befunde vorgelegt, aus denen der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr…
…Oktober 2017 abgewiesen und nach Anführung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 festgehalten, dass keine Nachweise erbracht worden seien, die den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres untermauern hätten können. Der vor Oktober 2017 liegende Zeitraum sei…
…ist vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten. Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung durch adäquate Therapie möglich. Gutachten erstellt am 01.06.2017 von Dr01 Gutachten vidiert am 06.06.2017 von Dr02“ Da der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres…
…dass die in den vier Gutachten, welche im Zuge des nunmehrigen Antrags- und Beschwerdeverfahrens erstellt wurden, getroffenen Feststellungen (Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab Juli 2014, somit nicht vor dem 21. Lebensjahr) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen. Rechtliche Beurteilung:
…Störung diagnostiziert worden. Der Bf. hat erst seit Juni 2019 eine Erwachsenenvertretung, bezieht seit 2021 Rehabgeld und seit Jänner 2022 eine Invaliditätspension. Den Sachverständigen wurden keine Befunde vorgelegt, aus denen sich der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr ableiten hätte lassen.…
…der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Den schlüssigen Sachverständigengutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Sachverständigen konnten aus den vorgelegten Befunden nicht ableiten, dass der Behinderungsgrad von 50 vH bzw. die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist (vgl…
…der im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gebunden. Für das Gericht ist keine Unschlüssigkeit der drei Gutachten vom 24.04.2019, 17.06.2019 sowie vom 06.02.2020, soweit diese den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres…
…rückwirkende Anerkennung des Gesamtgrades der Behinderung erst ab 12/2014 möglich ist und somit im gegenständlichen Fall keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr (lt. Aktenlage befand sich ***5*** bis 9/2012 in Berufsausbildung) eingetreten ist, wurde der Antrag auf Familienbeihilfe…
…die festgestellte Behinderung bei der Antragstellerin laut Gutachten des Sozialministeriumservices jedoch später eintrat, besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. (Begründung: Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25…
…Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr wurde durch das Sachverständigengutachten vom 18.05 2004, dem der Leitende Arzt des Bundessozialamtes am gleichen Tag zugestimmt hat, nicht bescheinigt und es ist als erwiesen anzusehen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit jedenfalls erst nach dem 21. Lebensjahr…
…Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., und, dass die Berufungswerberin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wörtlich ist ausgeführt: "Auftreten von behinderungsrelevanten Symptomen vor ca. 10 Jahren (nach dem 21. Lebensjahr)…
…Erwerbsunfähigkeit ableiten. Aus den Umständen, dass eine Person jahrelang nicht berufstätig war und zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte den Krankheitsverlauf der Bw während des Zeitraumes vor dem 21. Lebensjahr darlegten, war nach der Aktanlage in freier Beweiswürdigung nicht von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit der Bw. vor dem…