Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100801/2023
Der Bf. leidet an paranoider Schizophrenie; in den Gutachten wurde kein Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100801/2023vom 22.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, zHd Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung, Favoritenstraße 111/5. OG/14, 1100 Wien, vom 30. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Februar 2020 betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe ab Februar 2019, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. 1994, hat eine Erwachsenenvertretung.
Am 29. April 2019 brachte die Erwachsenenvertretung für den Bf. beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages rückwirkend für fünf Jahre ein.
Der Bf. wurde am 11. Februar 2020 von Dr. H., Fachgebiet Allgemeinmedizin, untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Keine wesentlichen Vorerkrankungen.
Mit Beginn der Lehre (mit 15 -16 Jahre Cannabisabusus), 9/2017 psychotische Störung mit Unterbringung auf Psychiatrie LKH Steyr.
Derzeitige Beschwerden:
Berichtet von Blockaden, Gegenständen, Gefühlen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine Medikamente
Sozialanamnese:
VS, HS, Fliesenlegerlehre ohne Lehrabschluss. Bundesheer, nach 3 Monaten entlassen. Anschließend Montagearbeiter. AMS seit ca. 2a.
Lebt in eigener Wohnung seit 2018, seit 6/2019 hat er einen Erwachsenenvertreter
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2019-06-12 Prim. Dr. R., Kepleruniklinikum, Psych, GA Pflegschaftssache: Aufenthalte 7.2.2019 - 27.2. 2019 LKH Steyr, Psych: Paranoide Schizophrenie, psychotische Störung, Belastungsstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom. Auszug aus Arztbrief LKH Steyr, Psych 17.6.-18.6 2014: Anpassungsstörung
Untersuchungsbefund:
…
Psycho(patho)logischer Status:
Orientiert. Weitschweifend, verwirrt. Denkgestört, es fehlt der Realitätssinn. Eine sinnvolle Unterhaltung ist kaum möglich, die Aussagen wiedersprechen sich. Er gibt an nie in Psychiatrie gewesen zu sein. Er weiß dass er einen Erwachsenenvertreter hat.
[Grafik]
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
[Grafik]
Unter Zugrundelegung der im Gutachten getroffenen Feststellung wies das Finanzamt den Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 2020 mit der Begründung ab, dass gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ein Kind als erheblich behindert gelte, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr bzw. nicht während einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sei, sei der Antrag auf Familienbeihilfe und der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung abzuweisen.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde von der Erwachsenenvertretung des Bf. am 23. März 2020 Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass beim Bf. laut dem eingeholten Neurologisch Psychiatrischen Gutachten von Prim. Dr. R. aus der Aktenlage und den eingesehenen Krankenhausberichten seit Jahren eine psychische Erkrankung, nämlich eine paranoide Schizophrenie F 20.0, vorliege. Der Bf. habe im Jahr 2010 eine Lehre zum Fliesenleger begonnen, diese aber nie abgeschlossen. In weiterer Folge sei er bei diversen Firmen als ungelernter Arbeiter tätig gewesen. Sein Versicherungsdatenauszug zeige auf, dass der Bf. immer nur sehr kurze Zeiträume einer Beschäftigung nachgegangen sei. Die meiste Zeit habe er Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Notstandshilfe bezogen. Wie dem Versicherungsdatenauszug entnommen werden könne, sei der Bf. nie in der Lage gewesen, längere Zeit einer Beschäftigung nachzugehen. Schon im Jahr 2014 sei seitens des LKH Steyr, Abteilung für Psychiatrie eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Der Bf. sei als 6-Jähriger adoptiert worden. Unterlagen der Kinder- und Jugendhilfe Steyr würden aufliegen. Laut Unterlagen der Stellungskommission habe sich der Bf. am 10. Jänner 2012 - also vor seinem 18. Geburtstag - den ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen. Zur Nachreifung sei eine Rückstellung auf 1 Jahr vorgeschlagen worden. Es sei zu weiteren Untersuchung am 10. Juni 2013 und am 28. Oktober 2015 gekommen. Der Beschluss der Stellungskommission OÖ habe auf untauglich gelautet. Laut Stellungsuntersuchungsergebnis seien bereits zum Untersuchungszeitpunkt am 10. Jänner 2012 seelische Störungen vorgelegen. Laut Arztbrief vom 18. Juni 2014 sei der Bf. am 17. Juni 2014 stationär im LKH Steyr, Abteilung Psychiatrie, aufgenommen worden.
Der Bf. wurde auf Grund der eingebrachten Beschwerde neuerlich untersucht und von Dr.in Dok2, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am 10. Februar 2022 das nachfolgende Gutachten erstellt:
Anamnese:
Vorliegendes Vorgutachten:
Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, FLAG 11 02 2020:
Paranoide Schizophrenie, psychotische Störung, Belastungsstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom
dB 50% ab 02/2019
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Paranoide Schizophrenie, psychotische Störung, Belastungsstörung durch Cannabinoide
NU: 3a
aktuell: Neuantrag ab Datum, Beantragung wegen Beschwerde: ja
Die Vertreterin des Erwachsenenvertreters kommt alleine zum Untersuchungstermin und gibt an, dass der AW nicht zur Untersuchung erscheinen wolle.
Anamnese mit Erwachsenenvertretung:
In der Kindheit habe er ein ADHS gehabt - med. eingestellt
im 15./16. LJ begann ein Cannabisabusus
17 06- 18 06 2014 stationär an Psychiatrie in Steyr unter Diagnose: Anpassungsstörung
28 09- 01 10 2017 stationär Psychiatrie Steyr unter Dg.: Belastungsstörung durch Cannabinoide, psychotische Störung, Abhängigkeitssyndrom
07 02- 27 02 2019 stationär Psychiatrie Steyr unter Diagnose: paranoide Schizophrenie
Der AW stehe in keiner Behandlung, weil er dies ablehne.
Derzeitige Beschwerden:
AW nicht anwesend
…
Sozialanamnese: VS, HS, Fliesenlegerlehre ohne Lehrabschluss. Bundesheer, nach 3 Monaten entlassen. Anschließend Montagearbeiter. AMS seit ca. 2018, Lebt in eigener Wohnung seit 2018, Sommer 2021 Übersiedlung nach Wien, lebt in einer eigenen Wohnung alleine. Er habe sich in Steyr nicht mehr wohl gefühlt.
Erwachsenenvertreter: seit 6/2019
Einkünfte: Seit 2021 Bezug Rehabgeld, seit 1/2022 Bezug Invaliditätspension; kein Pflegegeldbezug
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
zum Termin mitgebrachte Unterlagen:
Schreiben der PV 31 01 2022 über vorläufige Leistung
allgemeinmed. /Jugendpsychiaterin Dr. E. Gutachten PV gemäß § 8 AIVG 22 03 2019/16 04 2019:
Dg.: paranoide Schizophrenia DD: inz. Schizophrenia simplex
…dzt. am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar...
Nervenfachärztliches Gutachten Dr. R. 12 06 2019 bzgl. Notwendigkeit
Erwachsenenvertretung:
Anm.: darin dokumentierte stat. psychiatrische Voraufenthalte- siehe Anamnese
Zusammenfassend: paranoide Schizophrenie
anfangs wurde die Verdachtsdiagnose einer drogeninduzierten Psychose gestellt.
....nicht in der Lage sich um seine Angelegenheiten zu kümmern....
Untersuchungsbefund: …
[Grafik]
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 02/2019
[Grafik]
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2022 unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass im neu erstellten Sachverständigengutachten vom 10. Februar 2022 festgestellt worden sei, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit 1. Februar 2019 eingetreten ist.
Da der Bf. sein 21. Lebensjahr mit 26. November 2015 erreicht habe und sich nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag aufgrund erheblicher Behinderung ab März 2015 sei nicht gegeben.
Laut unbestrittenen Angaben im Vorlageantrag war die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erst am 19.12.2022 erfolgt und wurde die Beschwerde mit 22. März 2023 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Die Erwachsenenvertretung des Bf. stellte am 5. Jänner 2023 einen Vorlageantrag und bringt vor, dass die Feststellung im Gutachten, wonach eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit 1. Februar 2019 eingetreten sei, widersprüchlich zu den bisher im Verfahren angeführten Beweisen und Gutachten sei. Darüber hinaus wird das Vorbringen in der Beschwerde vom 23. März 2020 wiederholt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen
Der Bf. ist 1994 geboren und vollendete am 26. November 2015 das 21. Lebensjahr.
Der Bf. befand sich nach dem 21. Lebensjahr nicht in Berufsausbildung.
Der Bf. leidet an paranoider Schizophrenie.
Er hat seit Juni 2019 eine Erwachsenenvertretung.
Er bezieht seit 2021 Rehabgeld und seit Jänner 2022 eine Invaliditätspension. Es wird kein Pflegegeld bezogen.
Im Gutachten vom 11. Februar 2020 wurde dem Bf. ein Grad der Behinderung von 50 v.H. rückwirkend ab Februar 2019 bescheinigt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr festgestellt.
Im Gutachten vom 10. Februar 2022 wurde dem Bf. erneut ein Grad der Behinderung von 50 v.H. und eine Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab Februar 2019 bescheinigt. Diese Feststellung wurde damit begründet, dass weder nach den Befunden und den darin gestellten Diagnosen, noch aus der Anamnese eine behinderungsbedingte erhebliche Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß nachvollziehbar sei, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsfähigkeit vor dem 18./21. Lebensjahr eingetreten wäre. Eine Erwerbsunfähigkeit sei ab Diagnosestellung der paranoiden Schizophrenie ab Februar 2019 bzw. nach dem Gutachten der Pensionsversicherung (Bewertung einer Nichteinsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt) ab März 2019 zu bestätigen.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt beruht auf den vom Bf. vorgelegten, im Sachverhaltsteil angeführten Befunden bzw. Unterlagen sowie den im Zuge des vorliegenden Verfahrens erstellten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18. Februar 2020 und vom 10. Februar 2022.
Das Bundesfinanzgericht gelangt aus den nachstehend angeführten Gründen zum Ergebnis, dass die in den Gutachten übereinstimmend getroffene Feststellung, wonach beim Bf. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen ist, mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.
Beim Bf. wurde im Jahr 2014 im LKH Steyr, Abteilung für Psychiatrie (erster stationärer Aufenthalt, Arztbrief vom 18. Juni 2014) eine Anpassungsstörung und erst im Zuge seines Aufenthaltes im LKH Steyr im Februar 2019 (07. bis 27. Februar 2019) eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Beim zweiten stationären Aufenthalt im LKH Steyr (28. September 2017 bis 01. Oktober 2017) war eine Belastungsstörung durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) und eine Psychische Störung diagnostiziert worden.
Der Bf. hat erst seit Juni 2019 eine Erwachsenenvertretung, bezieht seit 2021 Rehabgeld und seit Jänner 2022 eine Invaliditätspension.
Den Sachverständigen wurden keine Befunde vorgelegt, aus denen sich der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr ableiten hätte lassen.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht.
Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundes-amtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behindertenein-stellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Einschätzungsverordnung vom 18. August 2010, BGBl II 2010/261 idF BGBl II 2012/151
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II 2010/261 idF BGBl II 2012/151, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Diese VO lautet:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2.
(1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der funktionellen Einschränkungen in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3.
(1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4.
(1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten…"
Rechtliche Beurteilung
Erhöhte Familienbeihilfe
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG 1967) enthält die Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen für minderjährige Kinder und volljährige Personen die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zusteht.
Volljährige Personen haben Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe durch eine volljährige Person
Bei volljährigen Personen, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ist der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung, würde er auch 100 % betragen. Besteht keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder Grund-, noch Erhöhungsbetrag zu (FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 21; VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094; VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob die Antragstellerin/der Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Bescheinigung des Sozialministeriumservice
Die Höhe des Behinderungsgrades und die Feststellung des Zeitpunktes des Eintrittes einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist zufolge den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens) nachzuweisen (vgl z.B. VfGH 10.12.2007, B 700/07; VwGH 05.04.2011, 2010/16/0220; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023).
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behindertenein-stellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bei der Anwendung der Richtsatzverordnung kann man zufolge der Judikatur des Verwal-tungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009) auf Erfahrungswerte einer jahrzehntelangen Praxis zurückblicken, wobei auch eine breite Akzeptanz der Bevölkerung festgestellt wurde. Die Anwendung der Richtsatzverordnung bringt durch deren klar abgrenzbare Vorgaben bei der Beurteilung von Behinderungen durch Prozentsätze nicht nur eine bundeseinheitliche Vollziehung nach objektiven Kriterien, sondern insbesondere auch das erforderliche Maß an Rechtssicherheit.
Die Aufgabe des Arztes als Gutachter bzw. fachkundiger Berater des Gerichtes oder sonstiger Auftraggeber besteht darin, entsprechend den ihm vom Auftraggeber gestellten Beweisfragen medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem "Auftraggeber" (hier: FA) eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen.
Bindung der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichtes an die Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, wenn diese schlüssig sind:
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.). Ein Abgehen von den Gutachten ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Erwerbsunfähigkeit:
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich im Fall, dass eine volljährige Person die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, darauf zu erstrecken, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zu einer solchen Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Be-hinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt.
Gutachten - Allgemeines:
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige.
Gutachter stützen sich bei ihren zu treffenden Feststellungen auf die durchgeführte Anamnese, die Untersuchung und die vom Antragsteller vorgelegten medizinische Unterlagen und Befunde. In weiterer Folge werden alle diese Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens bewertet und medizinische Schlussfolgerungen gezogen, dem Gutachten im engeren Sinn.
Die Gutachten haben im Fall, dass der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit festzustellen ist, Feststellungen über die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 21.02.2001, 96/14/0139; VwGH 27.05.2005, 2003/14/0105).
Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen.
Die alleinige Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachver-halt vorgelegen sein könnte, reicht keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018).
Bei der Einschätzung dürfen andere als behinderungskausale Gründe (wie z.B. mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitsunwilligkeit, oÄ) wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres) für die Beurteilung nicht herangezogen werden (vgl BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014).
Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, deren Aussagen bei der Beurteilung durch die Abgabenbehörde und das BFG maßgeblich sind, kommt es bei der rückwirkenden Einschätzung des Behinderungsgrades bzw. bei der rückwirkenden Einschätzung, wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch das Erkenntnis des BFG vom 19.01.2017, RV/7106028/2016, BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017).
Schlüssigkeit von Gutachten
Ein Gutachten ist
•vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
•nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
•schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint
Mitwirkungspflicht durch den Antragsteller:
Hat der Sachverständige die Feststellung zu treffen, seit wann ein bestimmter Behinderungs-grad vorliegt oder wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, sind in aller Regel "alte" Befunde, Bestätigungen über Spitalsaufenthalte oder Therapien, etc. unerlässlich.
Fehlen derartige Befunde, warum auch immer, können die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen, da Erkrankungen in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sind, häufig einen schleichenden Verlauf nehmen oder sich erst mit zunehmendem Alter verschlechtern.
Somit wird es primär an der den Antrag stellenden Person, allenfalls vertreten durch ihre Sachwalter, liegen, den behaupteten Sachverhalt, dass bereits vor dem 21. Lebensjahr (bzw. bei Schuldausbildung 25. Lebensjahr) eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Psychische Erkrankungen
Psychische Erkrankungen haben unterschiedliche Ausprägungen, unterschiedliche Krankheitsverläufe und weisen verschiedene Krankheitsbilder auf.
Nach dem medizinischen Wissenstand ist die Schizophrenie durch ein sehr komplexes und vielfältiges Erscheinungsbild (ua. akute und chronische Krankheitsphasen) gekennzeichnet.
Es liegt daher auf der Hand, dass für den untersuchenden Arzt eine Diagnoseerstellung allgemein sehr schwierig ist, umso mehr, wenn ein Sachverständiger die Feststellung zu treffen hat, wann die Krankheit ein solches Ausmaß erreicht hat, dass der Betroffene erwerbsunfähig geworden ist.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Erwerbsunfähigkeit kann daher immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit und nie mit Sicherheit getroffen werden.
Freie Beweiswürdigung
Die Gutachten unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen/-richterlichen Beweiswürdigung.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die in den Gutachten getroffene Feststellung (Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.
Dass der Bf seit Jugend psychisch beeinträchtigt ist (lt Anamnese Cannabisabusus 15-16. Lj), steht aufgrund der vorliegenden Unterlagen/Befunde außer Streit. Der Bf hat seine begonnene Lehre abgebrochen und ist in der Folge ua in der Zeit zwischen 23. Juli 2014 bis 30. März 2015 als Arbeiter tätig gewesen (danach jeweils für kurze Zeiten ua im Februar, Juli/August/September 2016, November 2017, Juni/August 2018, vgl. Sozialversicherungsdatenauszug). Der Bf wurde mit 28. Oktober 2015 als für den Wehrdienst untauglich befunden.
Anlässlich seines ersten stationären Aufenthalts (17. bis 18. Juni 2014 im LKH Steyr) war beim Bf eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden.
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice (vgl. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10.02.2022) erfolgte anfänglich die Verdachtsdiagnose einer drogeninduzierten Psychose. Wenn die mit dem ersten Gutachten befassten Ärztinnen keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt und die mit dem zweiten Gutachten befassten Sachverständigen den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab Februar 2019 festgelegt haben, wobei diese Einschätzung auf die Diagnosestellung des LKH Steyr (stationärer Aufenthalt vom 07. bis 27. Februar 2019 mit Diagnose Paranoide Schizophrenie, psychotische Störung, Belastungsstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom) gestützt und dabei festgehalten wurde, dass sich aus den weiteren vom Bf. vorgelegten Befunden keine Anhaltspunkte für einen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr ergeben haben, kann den beiden Gutachten vor dem Hintergrund des Inhalts der oa Befundberichte die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. Dass die Gutachten außerdem nicht vollständig wären, kann nicht erkannt werden.
Das zweite Gutachten des Sozialministeriumservice erläutert zum festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit insbesondere, dass weder aus den Befunden und den darin gestellten Diagnosen, noch aus der Anamnese eine behinderungsbedingte erhebliche Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß nachzuvollziehen ist, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. Lj eingetreten wäre.
Die Einschätzung konnte von beiden Gutachterteams anhand der vorgelegten Befunde und Anamnesen nachvollziehbar erst ab der Diagnosestellung der paranoiden Schizophrenie ab 02/2019 (vgl. oa Befund LKH Steyr vom Februar 2019) bzw nach dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt mit Bewertung einer nicht gegebenen Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigte werden.
Die Einschätzung erfolgte in beiden Gutachten unter angeordneter Verlaufskontrolle nicht als Dauerzustand, wobei eine Besserung bei einer - derzeit vom Untersuchten aber abgelehnten -Therapie als möglich festgestellt worden ist (vgl. Gutachten vom 10. Februar 2022).
Aus den angeführten Gründen stehen für den in Streit stehenden Zeitraum weder Grund-, noch Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden, sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 22. Mai 2023
Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100801/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100801.2023
- Stammnummer
- 141352
- Gültig
- 22.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF