Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0300-G/07
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres? (Beweiswürdigung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-G/07vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 19. Februar 2007,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26. Jänner
2007, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat im Dezember 2006 bei ihrem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe und
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
beantragt.
Das darauf hin über Auftrag des Finanzamtes erstellte
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz:
Bundessozialamt) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., und, dass
die Berufungswerberin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Wörtlich ist ausgeführt:
"Auftreten von
behinderungsrelevanten Symptomen vor ca. 10 Jahren (nach dem
21. Lebensjahr). Patientin bezieht lt. Gutachten vom 23.10.2006 seit 3
Jahren eine Berufsunfähigkeitspension."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
den Antrag unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 19.
Februar 2007 führt die Berufungswerberin auszugsweise aus:
"Wie aus den bereits
zugesandten Unterlagen ersichtlich, hatte ich schon in meiner Kinder- und
Jugendzeit starke Einschränkungen aufgrund meiner Erkrankung. Diese wurde
nie als solche erkannt bzw. ernst genommen. ... Mich begleiten Krämpfe,
Lähmungserscheinungen und das Gefühl, dass Gelenke und Muskeln nicht
zusammenpassen seit meinem 5.
Lebensjahr.
Eine Lehre als
Fußpflegerin konnte ich im Geschäft meines Vaters beginnen, die ich
durch seine Rücksichtnahme auch abschließen
konnte.
Später wagte ich
den Sprung in die Selbständigkeit, da ich mir die Möglichkeit erhoffte
durch eigene Zeiteinteilung auf meinen Gesundheitszustand Rücksicht nehmen
zu können. Eine Zeit lang kam ich einigermaßen über die Runden,
aber ich konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht soviel leisten als
notwendig gewesen wäre. Im Endeffekt bin ich mit einem großen
Schuldenberg aus dem Berufsleben ausgestiegen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3):
Volljährige Vollwaisen haben (unter anderem) Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn
sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist
und
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Die im September 1970 geborene Berufungswerberin befand
sich nach der Aktenlage bis Oktober 1988 in Berufsausbildung. In der
Folge war sie bis August 1994 als Arbeiterin vollbeschäftigt und bezog im
Anschluss daran Arbeitslosengeld bis Ende Dezember 1994. In der Zeit von
Jänner 1995 bis 29. Februar 2004 war sie selbstständige
Gewerbetreibende und als solche versichert. Seit 1. März 2004
bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitspension, am 7. Dezember 2005
erfolgte die Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung.
Der Beihilfenanspruch setzt im vorliegenden Fall voraus,
dass die Berufungswerberin wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befindet.
Im Gutachten des Bundessozialamtes vom Jänner 2007 ist
nun aber ausdrücklich festgestellt, dass die behinderungsrelevanten
Symptome erst "vor ca. 10 Jahren (nach dem 21. Lebensjahr)" aufgetreten
seien.
Diese Feststellung befindet sich auch nicht im Widerspruch
mit den aktenkundigen ärztlichen Befunden:
Im Schreiben des Institutes für Medizinische Biologie
und Humangenetik der Medizinischen Universität Graz vom 28. November
2006 ist in der Anamnese auszugsweise ausgeführt:
"Sie berichten, dass Sie
bereits seit dem 5. Lebensjahr an ... leiden und sich dann im Laufe der
Zeit eine leichte Gangunsicherheit entwickelt habe, welche in den letzten Jahren
zugenommen habe. ..."
In der Anamnese des Ambulanzberichtes der Abteilung
für Neurologie am Landeskrankenhaus Judenburg - Knittelfeld vom
30. November 2006 ist, wiederum auszugsweise, ausgeführt:
"Bei der Patientin ist
seit dem Kindesalter eine Gangstörung bekannt. ... Bei der Patientin sind
seit dem Jugendalter eine ... vorhanden. Die Symptome hätten im
Erwachsenenalter an Intensität zugenommen. Aus diesem Grund ist die
Patientin auch frühpensioniert und seit einigen Jahren in
regelmäßiger ärztlicher Behandlung."
Auch in der Anamnese des Gutachtens des Bundessozialamtes
ist der im Wesentlichen gleiche Krankheitsverlauf geschildert:
"Als Kind
Wadenkrämpfe. 1996 Abklärung wegen zunehmender Schwäche in den
Beinen und Schwindel. ... Seit fast 9 Jahren regelmäßige Kontrollen
an der Neurologie ...."
Es kann damit kein Zweifel bestehen, dass die Behinderung
der Berufungswerberin zwar seit dem Kindesalter besteht, diese jedoch
tatsächlich erst später, also in etwa in den Jahren 1996/1997, und
damit tatsächlich erst rund zehn Jahre vor dem im Jänner 2007
erstellten Gutachten des Bundessozialamtes, ein Ausmaß erreichte, das zur
dauernden Erwerbsunfähigkeit der Berufungswerberin führte.
Nicht zu vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass
die Berufungswerberin bis August 1994 als Arbeiterin vollbeschäftigt war,
und sie mit 1. Jänner 1995 eine selbstständige gewerbliche
Erwerbstätigkeit begonnen hat. Es muss in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen werden, dass nach herrschender Auffassung auch eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit die für den Beihilfenanspruch notwendige Annahme
widerlegt, die Berufungswerberin sei infolge Behinderung außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z. B. VwGH 24.10.1995,
91/14/0197, mit weiteren Hinweisen).
Der Unabhängige Finanzsenat teilt zusammenfassend die
Ansicht des Finanzamtes, dass die Berufungswerberin nicht wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sondern dass diese Unfähigkeit erst nach
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Bei der zitierten Sach- und Rechtslage hat eine
Prüfung, ob die Berufungswerberin wegen ihrer Pensionseinkünfte
überhaupt einen grundsätzlichen Beihilfenanspruch gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben könnte, nicht mehr
stattzufinden.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes im Ergebnis
der bestehenden Rechtslage entspricht, konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein und der Unabhängige Finanzsenat musste diese, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abweisen.
Graz, am 5.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-G/07
- Stammnummer
- 31274
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF