…vor. Rechtsgrundlagen: § 5. (1) FLAG 1967: Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines…
…Hierbei wird das Einkommen abzüglich der Einkünfte laut § 3 Abs. 2 durch 12 Monate (Jahr) mal 10 Monate (Zeit des Familienbeihilfebezuges) ermittelt. Das dabei errechnete Einkommen übersteigt jenes für die Berechnung der Einschleifspanne für 10 Monate in der Höhe von € 11.651.- für das…
…festgesetzte Einkommen übersteigt nicht den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag. Da sich der angefochtene Bescheid somit im Ergebnis als rechtswidrig erweist, war der Beschwerde, wie im Spruch geschehen Folge zu geben. Der Beschwerdeführer hat im Kalenderjahr 2007 für insgesamt 7 Monate (Jänner bis Juli) Familienbeihilfe…
…sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Bei der vom FA/BL vorgenommenen Berechnung des Einkommens wurden die abzugsfähigen Kosten für Krankheit, Behandlung und Aufenthalt in der WG der Lebenshilfe nicht berücksichtigt. Der monatliche Kostenbeitrag der Klientin (einbehalten von der PV) übersteigt die erhöhte Familienbeihilfe. Gemäß …
…nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe…
…Die sogenannte „Einschleifregelung“ besagt folgendes: - Gemäß § 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. - Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs…
…Einkommensgrenzen) gilt Folgendes: "Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von € 10.000 (für 2019) bzw. € 15.000 (2020 und 2021) in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (…
…sie Kosten in einem die beantragte Familienbeihilfe übersteigenden Ausmaß für den Unterhalt von F. aufwendet, zum anderen kann es auch als behördennotorisch angenommen werden, dass ein pflegebedürftiges Kind, welches jedes Wochenende bei seiner Mutter zu Hause verbringt, einen Kostenaufwand verursacht, welcher die beantragte Familienbeihilfe übersteigt…
…Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der g.F.). Zusätzlich weise ich darauf hin, dass alleine die Kosten für Miete und die Betriebskosten der Wohnung insgesamt zumindest die Hälfte ihres derzeitigen Einkommens übersteigen. 6. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Begründung der Ergebnisse des Verfahrens zu beurteilen…
…möglich ist. Nach § 6 Abs 3 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) einer Vollwaise bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG…
…zu prüfen, ob vom Ehegatten auch Unterhalt zu leisten war. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das heranzuziehende Einkommen jene Grenzen übersteigt, welche eine - notfalls auch streitige - Hereinbringung des zustehenden Unterhalts durch die Unterhaltsberechtigte oder den Unterhaltsberechtigten verunmöglichen würden. Aus den jährlich angepassten, vom…
…Einkommensgrenze Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 10.000 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988…
…Gemäß § 5 Abs. 1 führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, verringert sich die Familienbeihilfe um diesen Betrag. Eine Ausnahme gilt z.B…
…2014 10.578,45 Euro. Für die Jahre 2011 und 2012 liegen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor. Übersteigt das Einkommen des Kindes den Betrag von 10.000,00 bzw. 15.000,00 Euro, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Nach der ausdrücklichen Anordnung des…
…sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro. (2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen. Mit der Nov BGBl. wurde …
…Rz 4). Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses…
…abhängig - "vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag ...... gestellt wird" - "wenn das zu versteuernde Einkommen ...... insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für ein Kalendermonat nicht übersteigt." - "Das Einkommen des Ehegatten oder…
…Bescheid vom 18. März 2005 wurde der Antrag vom Finanzamt abgewiesen, da das (Familien)Einkommen im Jahre 2004 den für den Mehrkindzuschlag maßgeblichen Grenzbetrag (= Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gem. § 45 ASVG) übersteige. Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 24. März 2005 Berufung…
…1030 Wien, Marxergasse 4, vom 12.8.2019, womit der Antrag vom 10.12.2018 auf Familienbeihilfe für den im März 1995 geborenen ***5*** ***2*** ab Dezember 2018 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben…
…2021 rückzufordern. Zu ***9*** ***8***: Gemäß § 5(1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs…