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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104446/2020

Ein Polizeischüler ist kein Lehrling

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104446/2020vom 02.02.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 ausgesprochen, dass die Ausbildung von Polizeischülerinnen und Polizeischülern Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist.
Nach der geltenden Rechtslage steht grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag des Kindes fällt, Familienbeihilfe zu. Hiervon normieren die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. g bis k FLAG 1967 fünf Ausnahmen, wonach sich bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen die Altersgrenze längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes verlängert.
Abgesehen vom Fall der vor Vollendung des 21. Lebensjahres, bei Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit des Kindes kennt das FLAG 1967 i.d.g.F. keine über das 25. Lebensjahr des Kindes hinausgehenden Anspruchstatbestände auf Familienbeihilfe.
Übersteigt das Einkommen des Kindes den Betrag von € 10.000 bzw. € 15.000, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist § 10 Abs. 2 FLAG 1967, wonach unter anderem der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, endet, auf ein Übersteigen der Einkommensgrenze nicht anzuwenden. Wird der Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind zu bezahlen ist, im betreffenden Kalenderjahr um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag.
Auch wenn infolge der Einkommensanrechnung kein Betrag auszuzahlen ist (die Familienbeihilfe im betreffenden Jahr also auf Null Euro zu kürzen ist), ändert dies nichts daran, dass im Übrigen der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen bleibt.
Auch wenn sich für ein Jahr ein Auszahlungsbetrag von Null Euro ergibt, ist der Antrag für dieses Jahr nicht abzuweisen, wenn Familienbeihilfe dem Grunde nach zusteht, sondern vom Finanzamt eine entsprechende Mitteilung über die Anrechnung des Einkommens und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags gemäß § 12 FLAG 1967 auszufertigen. Hält der Antragsteller die Anrechnung dem Grunde oder der Höhe nach für falsch, kann dieser einen Antrag auf Auszahlung eines anderen Betrags stellen, über den dann das Finanzamt gesondert abzusprechend hat. Gegen einen allfälligen Abweisungsbescheid betreffend diesen Antrag steht der volle Rechtsschutz mittels Beschwerde offen.
Der historische Gesetzgeber hat mit dem Abstellen auf eine Lehrlingsentschädigung nach den Gesetzesmaterialien bei der Ausnahme der Lehrlingsentschädigung von einer Anrechnung ausdrücklich auf die (geringe) Höhe dieser Entschädigung Bezug genommen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 3.10.1994, G 98/94, den Gesichtspunkt der Entgelthöhe bei Ausbildungsverhältnissen, die einem Lehrverhältnis entsprechen, besonders hervorgehoben.
Bei einem Bruttomonatsbezug von € 1.740 und danach € 2.194 bei Polizeischülern kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht mehr von einem Bezug, der einer Lehrlingsentschädigung (einem Lehrlingseinkommen) vergleichbar ist, gesprochen werden. Es ist daher das erzielte Einkommen als Polizeiaspirant nicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 außer Ansatz zu lassen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, vom 6.9.2019 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 12.8.2019, womit der Antrag vom 10.12.2018 auf Familienbeihilfe für den im März 1995 geborenen ***5*** ***2*** ab Dezember 2018 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. 1. Der angefochtene Bescheid wird für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2020 ersatzlos aufgehoben. 2. Für den Zeitraums ab April 2020 bleibt der angefochtene Bescheid unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** beantragte mittels Formular Beih1 vom 8.12.2018, beim Finanzamt am 10.12.2018 eingelangt, Familienbeihilfe und gab an: Die Antragstellerin sei österreichische Staatsbürgerin, verheiratet mit ***7*** ***2***, und wohne in ***3***, ***4***. ***7*** ***2*** verzichtete "auf die mir gemäß § 2a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe für das/die umseits angeführte(n) Kind(er) zugunsten der antragstellenden Person". Derzeit werde Familienbeihilfe für die Kinder ***8*** und ***9*** ***2*** bezogen. Beantragt werde (ohne Angabe eines Beginnzeitpunkts) Familienbeihilfe für den im März 1995 geborenen ***5*** ***2***. Er sei ledig, Kind der Antragstellerin und ihres Ehegatten, wohne ständig bei der Antragstellerin, die auch die überwiegenden monatlichen Kosten trage. ***5*** ***2*** besuche bis voraussichtlich 1.12.2020 die Polizei-Sicherheitsakademie Wien. Eine Kopie eines Sondervertrags gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Verwendung, wonach der Sohn der Bf mit 1.12.2018 befristet auf 24 Monate als Vertragsbediensteter für den örtlichen Verwaltungsbereich der LPD Wien aufgenommen werde, war dem Antrag beigefügt. Punkt 7 lautet: 7. Beschäftigungsart: VB des Bundes mit Sondervertrag exekutivdienstliche Verwendung Punkt 9 lautet: 9. Besoldungsdienstalter: Für die Dauer dieses Dienstverhältnisses finden die §§ 19 und 26 VBG 1948 keine Anwendung. Die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird im Falle der Übernahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis oder im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet. Punkt 10 lautet: 10. Art der Grundausbildung: Diese Grundausbildung beinhaltet Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademien und wird durch Berufspraktiken auf Polizeidienststellen ergänzt. Gemäß Punkt 11 sei das Beschäftigungsausmaß Vollbeschäftigung. Der Dienstnehmer werde gemäß Punkt 12 auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Angestellter versichert. Gemäß Punkt 13 des Vertrages finden auf das Vertragsverhältnis die Bestimmungen des VBG und seiner Durchführungsverordnungen in der geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Folgende Sonderbestimmungen enthält Punkt 15: 15.1. Als Ausbildungsbeitrag gebührt ein monatliches Entgelt in der Höhe des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1. Die Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VBG (Sonderzahlung) sind anzuwenden. Über die in den §§ 16 und 22 VBG iVm den §§ 16, 17, 17a und 17b GehG 1956 vorgesehenen Vergütungen gebühren während der ersten 12 Monate des Vertragsverhältnisses keinerlei sonstige pauschalierten Zulagen und Nebengebühren. Ab dem 13. Monat des Vertragsverhältnisses gebühren überdies die für Beamte der Verwendungsgruppe E2c vorgesehenen exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren. 15.2 Soweit es für den Ausbildungserfolg erforderlich ist und eine tägliche Anreise vom Wohnort zum Ausbildungsort sowie eine Rückreise vom Ausbildungsort zum Wohnort nicht zumutbar ist, kann der Dienstgeber für die Dauer der im Bildungszentrum stattfindenden Schulung im Rahmen der Grundausbildung eine Unterkunft unentgeltlich von Amts wegen zur Verfügung stellen. 15.3 Betreffend die Abgeltung von Dienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 ist die Gebührenstufe 1 heranzuziehen. 15.4 Der Dienstgeber kann das Ausbildungsverhältnis bei mangelndem Ausbildungserfolg innerhalb einer Frist von 2 Wochen auflösen. Ein allfälliger Urlaubsanspruch ist innerhalb dieser Frist zu verbrauchen. 15.5 Sie sind berechtigt die Verwendungsbezeichnung "Aspirant/in" zu führen. Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 12.8.2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 8./10.12.2016 ab Dez. 2018 ab. Die Begründung dazu lautet: Mit Eingabe vom 10.12.2018 wurde vor dem Hintergrund des Beginnes der Grundausbildung für den Exekutivdienst für den als anspruchsbegründend eingewandten Sohn ***5*** ***2*** die Gewährung der Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) beantragt. Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe (bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften) nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu, wie etwa bei Vorliegen einer Berufsausbildung i. S. des Familienlastenausgleichsgesetzes. Im Zusammenhang mit der Polizei-Grundausbildung bzw. Grenzpolizeiausbildung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 zu Recht erkannt, dass Grundausbildung oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentlich Bedienstete (in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren) nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, sondern als Berufsausbildung zu qualifizieren sind. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Beschwerde Mit Schreiben vom 6.9.2019, beim Finanzamt am selben Tag eingelangt, erhob die damals noch nicht rechtsfreundlich vertretene Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 12.8.2019. Es wurde dazu ausgeführt: BESCHEIDBESCHWERDE gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm Art 130 Abs 1Z 1 B-VG und Art 131 Abs 3 B-VG I. SACHVERHALT: Ich habe am 10.12.2018 für meinen Sohn ***5*** ***2*** ab dem Zeitraum 12.2018 die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt Wien 8/16/17 beantragt, da dieser seit 12.2018 eine Berufsausbildung absolviert. Das Finanzamt Wien 8/16/17 hat mit Bescheid diesen Antrag abgewiesen. II. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHEIDBESCHWERDE Gegen diesen Bescheid ist die Bescheidbeschwerde statthaft. III. RECHTSVERLETZUNG UND BESCHWERDEGRÜNDE: Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 12.08.2019, verletzt mich in meinem subjektiven Recht. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Überlegungen: ISd § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben, für ein volljähriges Kind, welches das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, 20.2.2008, 2016/15/0076, 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Mein Sohn ***5*** ***2*** hat am 01.12.2018 die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum Wien - aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung begründeten - privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG) - begonnen. Die im angefochtenen Abweisungsbescheid angeführte Begründung, wonach ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (einschließlich Grundausbildung oder Ausbildungsphase/n) hingegen bereits als "Berufsausübung" zu werten ist und nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erfüllt, weshalb in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht (vgl. VwGH Ra 2018/16/0203 vom 18.12.2018) geht ins Leere, da in casu mein Sohn keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung absolviert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sehr deutlich den Unterschied der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen exekutivdienstlichen Ausbildungen aufgearbeitet: Zur Verdeutlichung werden die Unterschiede der Ausbildungslaufbahn der 'Grenzpolizisten' jenen der 'Polizisten' (Exekutivdienst) überblicksmäßig gegenübergestellt: | Fremden- u. grenzpolizeilicher Exekutivdienst (Erlass des BMI-SI1400/1082-SIAK-ZGA/2015 vom 09.12.2015) | Grundausbildung für den Exekutivdienst (Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst - Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017) | Basisausbildung: 6 Monate (Lehrplan, Stundentafel - Unterrichtseinheiten 880, mündliche Prüfung, Zeugnis), Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG) | Basisausbildung: 12 Monate (Lehrplan, Stundentafel) Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG) während der gesamten Ausbildung | Kursunterbrechung - Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich Entgelt: SONDERBESTIMMUNGEN - Normalentgelt Exekutivdienstliche Zulagen und Nebengebühren | Berufspraktikum 1 - 3 Monate Kennenlernen des Dienstbetriebes ... Die Polizeibediensteten werden dabei, ..., von Exekutivbediensteten geschult und betreut | Ergänzungsausbildung - 9 Monate Lehrplan, Stundentafel 1166 Unterrichtseinheiten, Prüfungen, Zeugnis | Vertiefung - 5 Monate (Lehrplan, Stundentafel) |   | Berufspraktikum II - 4 Monate Einführung in den Dienstbetrieb |   | Mündliche Gesamtprüfung; Dienstprüfung | Unterrichtseinheiten gesamt: 2046 | Unterrichtseinheiten: gesamt 2612 Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass es "unstrittig ist, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen sind." Das Finanzamt Wien 8/16/17 hat unzutreffend und rechtswidrig eine Ausbildungsphase der fremden- und grenzpolizeilichen exekutivdienstlichen Ausbildung, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründet (weil das FLAG 1967 den Begriff der Ausbildungsphase nicht kennt), bei der 24-monatigen durchgehenden Ausbildung meines Sohnes angenommen. Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnden praktischen Grundkenntnissen unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077). Die 24-monatige - nicht durch Ausbildungsphasen unterbrochene - durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche mein Sohn absolviert, ist daher als eine Berufsausbildung anzusehen und begründet den Anspruch auf Familienbeihilfe gem § 2Abs 1 lit b FLAG 1967. IV. BESCHWERDEERKLÄRUNG UND ANTRÄGE Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019, in offener Frist gem. § 243 BAO iVm Art 130 Abs 1Z 1 B-VG und Art 131 Abs 3 B-VG BESCHEIDBESCHWERDE an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen und stelle den Antrag das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen möge - den angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen - meinem Antrag stattgebenden - Bescheides an das Finanzamt Wien 8/16/17 zurückverweisen, - in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Familienbeihilfe für meinen Sohn ***5*** ***2*** ab 12.2018 stattgegeben wird. Beschwerdevorentscheidung Am 8.10.2019 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet ab und führte in der Begründung aus: Die Bescheidbeschwerde verweist auf den am 01.12.2018 (auf Basis eines Sondervertrages i. S. des § 36 VBG) begründeten Beginn eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (§ 1 Abs.1 VBG). Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wird eine exekutivdienstliche Ausbildung absolviert. Die Begründung des angefochtenen Bescheides und das dabei zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, bezeichnet die Bescheidbeschwerde als "ins Leere gehend", da der als anspruchsbegründend eingewandte Sohn "keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung" absolviere. Der Verwaltungsgerichtshof habe sehr deutlich den Unterschied der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen exekutivdienstlichen Ausbildungen aufgearbeitet, er habe ferner festgehalten, dass es unstrittig sei, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen seien. Das Finanzamt habe unzutreffend und rechtswidrig eine Ausbildungsphase der fremden- und grenzpolizeilichen exekutivdienstlichen Ausbildung, die (weil das FLAG 1967 den Begriff der Ausbildungsphase nicht kenne) keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe, bei der 24 monatigen durchgehenden Ausbildung angenommen. Die 24 monatige (nicht durch Ausbildungsphasen unterbrochene) durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst sei daher als eine Berufsausbildung anzusehen und begründe den Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967. Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Was unter einer Berufsausbildung, die einen Beihilfenanspruch vermittelt, zu verstehen ist, wird im Familienlastenausgleichsgesetz nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Auch die Bescheidbeschwerde weist darauf hin, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht allein der Lehrinhalt bestimmend ist, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Die Beschwerdeausführung ist zutreffend, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, den Sachverhalt und die Argumentationen des revisionsgegenständIichen Verfahrens in der Begründung umschreibt, und insofern auch die im Zuge dieses Verfahrens erfolgte Gegenüberstellung der Unterschiede zwischen den Ausbildungsabläufen zwischen "Grenzpolizisten" und "Polizisten", sowie die im Zuge dieses Verfahrens eingewandte Angabe zu einer bei der Basisausbildung unstrittig vorliegenden Berufsausbildung i. S. des FLAG enthält, diese eingewandten Sachverhalte erwog der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht als (alleine) maßgebliche Beurteilungs-Sachverhalte. Vielmehr erwog der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen, dass die erfolgreiche Absolvierung einer Grundausbildung bzw. einer Ausbildungsphase durch einen öffentlich Bediensteten keine Überstellung in ein anderes (öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge hat. Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt aber dem Dienstverhältnis (auch nicht zum Teil) die Qualität eines Berufs. Damit erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht, dass mit einer Berufsausübung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 nicht erfüllt sind, und es schon deshalb (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes an einem Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge mangelte. Dass die Revision einen Zeitraum zum Gegenstand hatte, in dem das als anspruchsbegründend eingewandte Kind die Ausbildungsphasen im Rahmen seines Dienstes als Grenzpolizist absolviert hatte, führt (zumal der Verwaltungsgerichtshof durch den Hinweis, dass im Revisionsfall ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter zur Erwägung stand, der ein privatrechtlich Bediensteter nach § 1 Abs.1 VBG war, selbst klarstellte, dass sich diese Aussagen generell auf öffentlich Bedienstete beziehen) nicht dazu, dass bei Grundausbildungen und/oder Ausbildungsphasen von öffentlich Bediensteten desselben Ressorts, denen andere Aufgaben zugewiesen sind, oder bei öffentlich Bediensteten anderer Ressorts eine andere (von der VwGH-Rechtsprechung abweichende) Behandlung geboten wäre. Es ist daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert wird (vgl. diesbezüglich auch BFG vom 06.03.2019, RV/7103766/2018). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Bescheidbeschwerde nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen eine im Rahmen eines (allenfalls befristeten) Dienstverhältnisses absolvierte durchgehende (nicht unterbrochene) Grundausbildung im Unterschied zu einer in Ausbildungsphasen gegliederten Vermittlung erforderlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dann doch als Berufsausbildung i. S. des FLAG anzusehen sein sollte. Abgesehen von der (der VwGH-Rechtsprechung folgenden) gebotenen Beurteilung auch der Grundausbildungsphase als Berufsausübung, könnte eine dazu herangezogene Differenzierung lediglich aufgrund einer Gestaltung einerseits als "durchgehende" Maßnahme, andererseits als "in Phasen gegliederte" Maßnahme nicht als sachgerecht angesehen werden. Insofern wurden auch durch die Bescheidbeschwerde Sachverhalte, die für den Beschwerdezeitraum einen Beihilfenanspruch, bzw. dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeiten begründen könnten, nicht vorgebracht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Vorlageantrag Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 4.11.2019, Postaufgabe 6.11.2019, Vorlageantrag und führte unter anderem aus: Zur Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 8.10.2019, VN: ***6***, frühestens mit Ausstellungsdatum zugestellt, stelle ich durch meinen umseits ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehenden Vorlageantrag Begründung: Mit Beschwerde vom 16.9.2019 habe ich den Bescheid der belangten Behörde vom 12.8.2019, bekämpft. Die belangte Behörde hat von ihrer Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO zu treffen, Gebrauch gemacht und meine Beschwerde abgewiesen. Im Wesentlichen kann auf meine Beschwerde vom 6.9.2019 verwiesen werden. Dieses Vorbringen halte ich aufrecht. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung nichts zu ändern. Mein Sohn ***5*** ***2*** hat am 1.12.2018 die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum Wien aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG 1948 begonnen. Im Zuge dieser Ausbildung wird fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt. Die von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, GZ.: Ra 2018/16/0203, beschäftigt sich lediglich mit der Frage, ob die Zeit der Kursunterbrechung im Rahmen der Ausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes zu werten ist oder nicht. Die soeben zitierte Entscheidung ist somit auf meinen Fall nicht anwendbar, da mein Sohn nicht die Ausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst, sondern die 24-monatige durchgehende - nicht durch eine Ausbildungsphase unterbrochene - Grundausbildung für den Exekutivdienst absolviert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sehr deutlich den Unterschied der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen exekutivdienstlichen Ausbildungen aufgearbeitet und hat ferner ausgesprochen, dass sowohl die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich, als auch die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst, als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes anzusehen ist. Die Ausbildung meines Sohnes ist somit jedenfalls als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz anzusehen. Ich stelle sohin den Antrag meine Beschwerde vom 6.9.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.8.2019 dem Bundesfinanzgericht vorgelegen. Vorlage Am 12.11.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab in seinem Bericht an: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 06.09.2019 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 12.2018-08.2019) 12.08.2019 Beschwerdevorentscheidung 3 Beschwerdevorentscheidung 08.10.2019 Vorlageantrag 4 Vorlageantrag 06.11.2019 Vorgelegte Aktenteile 5 Antrag Beih1 10.12.2018 Bezughabende Normen § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Die Bescheidbeschwerde postuliert eine Aufhebung des Abweisungsbescheides und Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt, bzw. in Eventu eine Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 12/2018. Der Vorlageantrag qualifiziert die Ausbildung des als anspruchsbegründend eingewandten Sohnes "jedenfalls als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs.1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz". Beweismittel: Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag und weitere hochgeladene Akt-Dokumente Stellungnahme: Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2019, sowie auf das zu einem gleichgelagerten Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 07.10.2019, RV/2101014/2019 hingewiesen. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Erkenntnis BFG 6.1.2020, RV/7105981/2019 Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis BFG 6.1.2020, RV/7105981/2019 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei ging das Bundesfinanzgericht von folgendem Sachverhalt aus: Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter von ***5*** ***2***. ***5*** ***2*** ist seit 1.12.2018 bei der Landespolizeidirektion Wien als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung auf 24 Monate befristet beschäftigt. Die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird im Falle der Übernahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis oder im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet. ***5*** ***2*** wohnt bei seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Nach Darstellung der Judikatur des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs führte das Bundesfinanzgericht aus: Im Erkenntnis VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, mit welchem eine Revision gegen das Erkenntnis BFG 12.9.2018, RV/4100058/2018 als unbegründet abgewiesen wurde, war vor dem Gerichtshof zwar nur verfahrensgegenständlich die Phase der "Kursunterbrechung" bei einem Grenzpolizistenschüler, der Gerichtshof nahm dieses Verfahren aber zum Anlass grundsätzlicher Aussagen zu öffentlich-rechtlichen Bediensteten: ... 12 Im Revisionsfall stand der Sohn des Revisionswerbers seit 1. Jänner 2016 in einem - aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG begründeten - privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG). Weiters traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Sohn des Revisionswerbers in der Zeit von Juli 2016 bis einschließlich August 2017 seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe. Von einer Berufsausbildungsphase während dieser Zeit könne keine Rede sein. Eine solche sei von Dienstgeberseite auch nicht beabsichtigt, wie sich an der dienst- und gehaltsrechtlichen Stellung und dem Fehlen jeglicher Ausbildungsordnung zeige. ... 14 Zwar spricht das Verwaltungsgericht auch davon, dass laut der vorgelegten Vertragsschablone für den Sondervertrag nach § 36 VBG in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung erfolge und die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer sich auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von zwei Jahren einer Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten (E2b) zu unterziehen und mit dieser Ergänzungsausbildung die Grundausbildung für den Exekutivdienst erfolgreich abzuschließen sei. 15 Dies ist allerdings vor dem Hintergrund der maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu sehen: § 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten "am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase" (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 - in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten. § 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem 1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). 16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt. 17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs. 18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bezüge des Sohnes (den vorgelegten Akten zufolge im Kalenderjahr 2016 19.852,57 EUR und im Kalenderjahr 2017 38.402,76 EUR brutto) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis (§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG) gleich gehalten werden könnten... In Bezug auf den hier gegenständlichen Beschwerdefall hat das Bundesfinanzgericht zu dem Erkenntnis VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 ausgeführt: Das Vertragsbedienstetenrecht sieht in § 66 Abs. 2 VBG 1948 einen bestimmten Zeitraum am Beginn des Dienstverhältnisses als Ausbildungsphase an. Diese Ausbildungsphase ist aber nicht mit einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 gleichzusetzen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist allein strittig, ob sich der Sohn der Bf während der Zeit der zweijährigen Ausbildung als Polizist an der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres in Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 befunden hat. Diese Frage war in dem dem Erkenntnis VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 zugrunde liegenden Fall nicht strittig. Dort ging es um die Frage, ob ein Familienbeihilfeanspruch für einen Grenzpolizisten in der Zeit der "Kursunterbrechung" besteht, was sowohl vom BFG als auch vom VwGH verneint wurde. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Umstand, dass ein öffentlich Bediensteter in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs nimmt. Da mit einer Berufsausübung die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 nicht erfüllt sind, folgt daraus, dass auch für die Zeit der kursmäßigen Ausbildung an der Sicherheitsakademie ("Basisausbildung", "Ergänzungsausbildung" bei Grenzpolizisten, "Grundausbildung" bei Polizisten) Familienbeihilfe nicht zusteht. Ob das Dienstverhältnis wie bei den Grenzpolizisten unbefristet oder wie bei den Polizisten zunächst auf zwei Jahre befristet eingegangen wird, macht hier keinen Unterschied, da in beiden Fällen bereits ein Beruf ausgeübt wird. Bei Polizisten erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung eine Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis im Exekutivdienst. Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 das Erkenntnis BFG 6.1.2020, RV/7105981/2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und unter anderem ausgeführt: 17 Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). 19 Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten - im Revisionsfall nicht interessierenden - Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. etwa nochmals VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; und VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). 20 Das Bundesfinanzgericht stützt sich darauf, dass der Sohn der Revisionswerberin mit dem Beginn seines Dienstverhältnisses einen Beruf ausgeübt habe, und verweist auf VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203. 21 Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen die genannten Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, jedenfalls unter den Begriff einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch bei bereits berufstätigen Personen eine Berufsausbildung vorliegen kann. 22 So ist einerseits die Gewährung der Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, sondern Familienbeihilfe ist auch (etwa nach Abschluss einer Berufsausbildung) bei einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16/0005). 23 Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es für die Qualifikation einer Berufsausbildung nicht darauf ankommt, ob eine schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist. Dies läßt eine Berufsausbildung neben der Ausübung eines Berufes zu (vgl. etwa nochmals VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030, mwN). 24 Schließlich bestimmt § 2 Abs. 5 lit. b FLAG, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. 25 Entscheidend ist auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. 26 Während der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall einer Absolventin eines Lehramtsstudiums im Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung gesehen hat (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080), hat er die Tätigkeit eines Rechtspraktikanten als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gewertet (VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015). 27 Im Erkenntnis betreffend die Unterrichtspraktikantin hat er unter Wiederholung älterer Rechtsprechung ausdrücklich ausgesprochen, dass weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe einer einem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zukomme. Vielmehr sei entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Das Unterrichtspraktikum stellte sich seinem näher dargestellten Inhalt nach als Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers dar. Dass der Gesetzgeber diese Einstiegsphase vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt hatte (nach § 1 Abs. 3 des damaligen Unterrichtspraktikumsgesetzes - UPG wurde durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet), rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Berufsanfängern nicht. 28 Demgegenüber sah der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Fall eines Rechtspraktikanten in der Ableistung der Gerichtspraxis eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. Es liege keine Einschulung am Arbeitsplatz vor, denn es handle sich um eine Berufsvorbildung (§ 1 Abs. 1 des Rechtspraktikantengesetzes). Dieser Unterschied zum Unterrichtspraktikumsgesetz (§ 1 Abs. 1 UPG - Einführung in das Lehramt an mittleren und höheren Schulen) sei ausschlaggebend, nicht die gleichlautenden Bezugnahmen auf die Begründung eines Ausbildungs- statt eines Dienstverhältnisses (§ 2 Abs. 4 des Rechtspraktikantengesetzes und § 1 Abs. 3 des damaligen UPG). 29 Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesfinanzgericht für sich in Anspruch genommene Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im Fall zu verstehen, bei welchem Sache des Revisionsverfahrens die Rückforderung von Familienbeihilfe ausschließlich für den Zeitraum einer "Kursunterbrechung" war, welche - den damaligen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zufolge - nach der mit Abschlussprüfung beendeten sogenannten Basisausbildung oder Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst erfolgte und während welcher bereits eine Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich stattfand. An diese sollte sich wiederum eine - außerhalb der Sache des Revisionsverfahrens liegende - Ergänzungsausbildung im Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) anschließen (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). 30 Zu (nur) diesem Zeitraum hat der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis daher tragend ausgeführt, dass mit der Berufsausübung der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt sei, womit der Verwaltungsgerichtshof die damals in Rede stehende Zeit der Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst als Ausübung des Berufs (Grenzpolizist) gesehen hat und - in Anknüpfung an frühere Rechtsprechung - die dienstrechtliche Bezeichnung "Ausbildungsphase" (§ 66 VBG) und die dienstrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung als nicht entscheidend betrachtet hat. 31 Im vorliegenden Revisionsfall liegt jedoch - wie die Revisionswerberin zutreffend ins Treffen führt - weder eine Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst noch eine "Kursunterbrechung" vor. Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag vorgetragen, ihr Sohn befinde sich seit 1. Dezember 2018, also seit dem ersten Tag der Dauer des Vertragsverhältnisses zum Bund, in der Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum. Einen Hinweis, dass ihr Sohn vor oder während dieser Zeit bereits als Polizist verwendet und eingesetzt worden wäre und damit diesen Beruf ausgeübt hätte, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Das Bundesfinanzgericht hätte daher - sofern der zur Beurteilung als Berufsausbildung festzustellende Sachverhalt über den Inhalt der Tätigkeit des Sohnes der Revisionswerberin im fraglichen Zeitraum nicht unstrittig ist (vgl. nochmals VwGH 19.10.2017, Ro 2017/16/0018) - nähere Feststellungen über Art und Inhalt der behaupteten Ausbildung und damit der Tätigkeit des Sohnes der Revisionswerberin treffen müssen, wobei es die Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin hätte in Anspruch nehmen dürfen. 32 Hat die von der Revisionswerberin angesprochene Ausbildung ihres Sohnes - wie in der Beschwerde vorgebracht - in einer unter Rz 4 des zitierten Erkenntnisses VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. 33 Zum fraglichen Zeitraum ist zu bemerken, dass mangels ausdrücklicher Angabe im entsprechenden Feld des Antragsformulars (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/16/0082, mwN) der Beginn des geltend gemachten Anspruchs mit Beginn des Monats Dezember 2018 gelegen war, wovon die belangte Behörde in dem vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheid zutreffend ausgeht. Für das Jahr 2019 kann es für die Dauer eines allfälligen Anspruches auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 FLAG entscheidend sein, ob das Ende des geltend gemachten Anspruchs mit Vollendung des 24. Lebensjahres im März 2019 gelegen ist, oder ob der Anspruch für danach gelegene Monate gegebenenfalls auf § 2 Abs. 1 lit. g oder lit. k FLAG gestützt werden könnte, wofür es keines neuerlichen, gesonderten Antrags bedürfte (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0006). 34 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Einkommen des Sohnes 2018 und 2019 Das Bundesfinanzgericht ermittelte im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung, dass das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Sohnes ***5*** ***2*** gemäß Einkommensteuerbescheid 2018 vom 17.9.2019 € 1.200,98 und gemäß Einkommensteuerbescheid 2019 vom 20.8.2020 € 17.051,81 betragen hat. Ersuchschreiben vom 20.11.2020 Mit Ersuchschreiben gemäß § 158 BAO ersuchte das Bundesfinanzgericht die Landespolizeidirektion Wien um folgende Auskunft: 1. Liegt der Ausbildung des ***5*** ***2*** der im Internet (http://www.polizeikarriere.gv.at/files/Ausbildungslehrplan_04092018.pdf) veröffentlichte Ausbildungsplan aus dem Jahr 2018 zugrunde? Wenn nein, bitte um Übermittlung des maßgebenden Ausbildungsplans. 2. In welchen Zeiträumen erfolgten die Präsenzausbildungen von ***5*** ***2*** in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademien? 3. In welchem Zeiträumen erfolgten die Berufspraktiken von ***5*** ***2*** auf Polizeidienststellen? 4. Wurde ***5*** ***2*** während der Grundausbildung im Rahmen der Präsenzausbildung oder der Berufspraktiken bereits als Polizist verwendet und eingesetzt? Falls dies zutrifft: An welchen Tagen bzw. in welchen Zeiträumen? 5. Besteht, abgesehen von der jeweiligen Verwendungsdauer, zwischen der "Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich" bei der Ausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst einerseits und den Berufspraktika im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst andererseits ein Unterschied in Bezug auf den Einsatz der Auszubildenden oder des Auszubildenden im Polizeidienst? Wenn ja, welcher? Die Landespolizeidirektion Wien, Personalabteilung, Referat PA 3 & PA 4 antwortete darauf am 1.12.2020: 1) Der Ausbildung des Insp. ***5*** ***2*** liegt der im Internet http://www.polizeikarriere.gv.at/files/Ausbildungslehrplan 04092018.pdf veröffentlichte Ausbildungsplan aus dem Jahre 2018 zugrunde. 2) Im Zeitraum vom 01.12.2018 bis 30.11.2020 erfolgte die exekutivdienstliche Ausbildung als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag bei der Landespolizeidirektion Wien im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien. 3) In den Zeiträumen vom 01.12.2019 bis 29.02.2020 (Praktikum I), 16.03.2020 bis 31.05.2020 und 01.10.2020 bis 30.11.2020 (Praktikum II) erfolgten die Praxisphasen (Berufspraktiken). 4) Herr ***5*** ***2*** wurde während der Grundausbildung oder in den Praxisphasen (Berufspraktiken) nicht als Polizist eingesetzt (siehe Ausbildungslehrplan - Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung, Seite 9). 5) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses erfolgt eine Grundausbildung. Danach steht der/die Bedienstete in exekutivdienstlicher Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie zur Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich (Überwachungsdienst). Nach Absolvierung einer 9monatigen Ergänzungsausbildung (=kursabhängig) zum Exekutivbeamten (E2b) wird die Grundausbildung für den Exekutivdienst abgeschlossen. Als Ausbildungsphase (§88 VBG) gelten die ersten 2 Jahre des Dienstverhältnisses). Detaillierte Unterlagen sind angeschlossen (BM.I Richtlinien samt Ausbildungsplan für die Ergänzungsausbildung 2ur Grundausbildung für den Exekutivdienst). Beigefügt war ein Erlass des Bundeskanzleramts vom 10.11.2017, BKA-923.D10/0006-1111312017 betreffend Änderung der Richtlinien gemäß § 36 Abs. 2 VBG für den Abschluss von Sonderverträgen für Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Inneres in exekutivdienstlicher Ausbildung und im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Aspiranten), Erhöhung des Ausbildungsbeitrages auf den Betrag der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1 samt folgender Richtlinie: R i c h t l i n i e Gemäß § 36 Abs.2 VBG für den Abschluss von So n d e r v e r t r ä g e n für Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Inneres im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich Generelle Genehmigung und Erläuterungen A. Zum Zwecke einer einheitlichen Gestaltung von Sonderverträgen wird gemäß § 36 Abs. 2 VBG nachstehende verbindliche R i c h t l i n i e festgelegt. 1. Allgemeines: Die Richtlinie ist auf die Dauer von 3 Jahren befristet. Eine ein- oder mehrmalige Verlängerung um jeweils 3 Jahre ist möglich. Bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist (maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum der Unterzeichnung der Richtlinie) hat eine Evaluierung über den Vollzug der Richtlinie stattzufinden. 2. Anwendungsbereich: Diese Richtlinie ist auf maximal 1000 Vertragsbedienstete des Bundes im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie im Überwachungsdienst im Bereich des Bundesministeriums für lnneres anzuwenden. 3.Dauer Das sondervertragliche Dienstverhältnis ist unbefristet. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses erfolgt eine Grundausbildung. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat sich auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren einer Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten (E2b) zu unterziehen und mit dieser Ergänzungsausbildung die Grundausbildung für den Exekutivdienst erfolgreich abzuschließen. Der erfolgreiche Abschluss der Ergänzungsausbildung ist eine vereinbarte Fachprüfung im Sinne des § 32 Abs. 4 lit. b VBG 1948. Der nicht erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst ist ein Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 4 lit. b VBG 1948. 4. Entlohnung: Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses oder bis zu einem späteren erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung gebührt ein Sonderentgelt von monatlich 50,29 % des Referenzbetrages la 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956) unter Ausschluss der §§ 19 und 26 VBG. Ab dem 7. Monat des Vertragsverhältnisses gebührt bei erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung das Normalentgelt nach den jeweils gültigen Entgeltsätzen in der Höhe der jeweiligen Einstufung entsprechenden Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe vag Bewertungsgruppe 1 unter Berücksichtigung der §§ 19 und 26 VBG. Als Ausbildungsphase (§ 66 VBG) gelten die ersten 2 Jahre des Dienstverhältnisses. §8a Abs. 2 VBG (Sonderzahlung) ist anzuwenden. Über die in den §§ 16 und 22 VBG i.V.m. den §§ 16, 17, 17a und 17b GehG vorgesehenen Vergütungen gebühren während der ersten 6 Monate des Vertragsverhältnisses keinerlei sonstige Zulagen und Nebengebühren. Mit dem Bezug des Normalentgelts gebühren die für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppe E 2c vorgesehenen exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren. 5. Dienstunfall Der Dienstgeber behält sich vor, die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer im Falle eines Dienstunfalles in einer anderen Beschäftigungsart zu verwenden. 6. Versetzungsbereich Das Dienstverhältnis unterliegt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 VBG. Während der Dauer dieses Dienstverhältnisses ist eine Versetzung innerhalb des örtlichen Verwaltungsbereiches ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers jederzeit möglich. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer stimmt gemäß § 6 VBG 1948 einer im dienstlichen Interesse bestehenden Versetzung an einen anderen Dienstort außerhalb des Versetzungsbereiches der für sie oder ihn zuständigen Personalstelle an eine Dienststelle zu, die sich im Zuständigkeitsbereich einer an die zuständige Personalstelle angrenzende Personalstelle befindet. 7. Dienstreisen Betreffend die Abgeltung von (Auslands-)Dienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 ist die Gebührenstufe 1 heranzuziehen. Während der ersten 4 Jahre des Vertragsverhältnisses begründen Versetzungen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Personalstelle keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstockes der Reisegebührenvorschrift 1955. Ab dem 7. Monat des Vertragsverhältnisses gilt § 39 der Reisegebührenvorschrifi 1955 mit der Maßgabe, dass als Überwachungsrayon das Bundesland gilt, für das die Personalstelle zuständig ist. 8.Anwendbarkeit des VBG: Sofern diese Richtlinie keine anders lautenden Regelungen vorsieht, ist das VBG anwendbar. B. Für den Abschluss von Sonderverträgen im Sinne der unter Punkt A angeführten Richtlinie erteilt der Bundeskanzler gemäß § 36 Abs. 2 VBG die G e n e r e l l e G e n e h m i g u n g . Der Richtlinie ist ein Mustervertrag (Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich) angeschlossen und darüber hinaus wurde der 76 Seiten umfassende Ausbildungsplan für die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst vorgelegt. Beschluss vom 2.12.2020 Das Bundesfinanzgericht beschloss am 2.12.2020: I. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 ergangen. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht es frei, sich bis 11.1.2021 dazu zu äußern. II. Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird zur Kenntnis gebracht, dass nach den Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von ***5*** ***2*** im Jahr 2018 € 1.200,98 und im Jahr 2019 € 17.051,81 betragen hat. Den Parteien steht es frei, sich bis 11.1.2021 dazu zu äußern. Im Bestreitungsfall sind Beweismittel, aus denen sich ein anderes Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1967 ergibt, vorzulegen. III. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird die Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 1.12.2020 zur Kenntnis gebracht. Den Parteien steht es frei, sich bis 11.1.2021 dazu zu äußern. Im Bestreitungsfall sind Beweismittel, aus denen anderes ergibt, vorzulegen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104446/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104446.2020
Stammnummer
132077
Gültig
02.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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