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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104446/2020

Ein Polizeischüler ist kein Lehrling

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104446/2020vom 02.02.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IV. Die Beschwerdeführerin wird aufgetragen, bis 11.1.2021 im Sinne von Rz 33 des Erkenntnisses VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. g oder lit. k FLAG 1967 (oder eines anderen Tatbestands, der den Bezug von Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus ermöglicht) gegeben sind. Falls ein Tatbestand zutrifft, sind dazu Beweismittel vorzulegen. V. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen sich bis 11.1.2021 dazu äußern, ob ihrer Ansicht nach die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf das von ***5*** ***2*** von der Landespolizeidirektion Wien bezogene Entgelt anzuwenden ist. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs ab dem Erkenntnis BFG 6.1.2020, RV/7105981/2019 und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen dazu ausgeführt: Zu Spruchpunkt I Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird Gelegenheit geboten, sich zum Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 zu äußern. Zu Spruchpunkt II Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 FLAG 1967 war das zu versteuernde Einkommen (vorerst für die Jahre 2018 und 2019) zu ermitteln. Zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen wird das Parteiengehör gewahrt. Sollte eine Partei von einem anderen Einkommen ausgehen, wären entsprechende Beweismittel vorzulegen. Zu Spruchpunkt III Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird die vom Bundesfinanzgericht eingeholte Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 1.12.2020 zur Kenntnis gebracht, die auch dem Beschluss beigefügt ist. Von der Beilage der Unterlagen, die die Ausbildung zur Grenzpolizistin oder zum Grenzpolizisten wird wegen des Umfangs und der nicht unmittelbaren Bedeutung für das gegenständliche Verfahren Abstand genommen. Zu Spruchpunkt IV Wegen der Vollendung des 24. Lebensjahres von ***5*** ***2*** im März 1995 endet ein allfälliger Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit März 2019. Sollte ein Verlängerungstatbestand über das 24. Lebensjahr hinaus vorliegen (vgl. Rz 33 des Erkenntnisses VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039), wäre dieser dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben. Zu Spruchpunkt V Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG 13.7.2015, RV/5100538/2014) fällt das von einem Polizeischüler bezogene Entgelt unter § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Das BFG hat dazu unter anderem ausgeführt: "Nach Nowotny (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 5 Tz 6 mit Hinweis auf VfGH 3.10.1994, G 98/94 und Verweis auf § 30j Rz 14ff) kann als anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne dieser Bestimmung nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Nach Wanke (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 30j Tz 23) sind anerkannte Lehrverhältnisse Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrberufsliste), nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und in der Land- und Forstwirtschaft nach den in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Landesgesetzen. Ein Lehrverhältnis sei nach der Verwaltungspraxis ferner anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweise: genau umrissenes Berufsbild; im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren; berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der - vergleichbar mit einer Berufsschule - die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt; Abschlussprüfung). Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG idF BGBl 550/1979, die auf ein "gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis" abstellte, geprüft und die Einschränkung der nicht beihilfenschädlichen Bezüge des Kindes auf solche aus "gesetzlich" anerkannten Lehrverhältnissen als verfassungswidrig erkannt (VfGH 3.10.1994, G 98/94) und das Wort "gesetzlich" aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte dabei in seinen Erwägungen bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht "Lehrverhältnisse" im engen Sinn (des Berufsausbildungsgesetzes), sondern sprach von "Ausbildungsverhältnissen"(im beschwerdegegenständlichen Fall: zum Vermessungstechniker). Dies war schon deswegen geboten, weil unter "Lehrverhältnissen" im Sinne des FLAG bei enger Wortinterpretation nur solche verstanden werden könnten, die unter den Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes fallen. Gerade diese Einschränkung erachtete der VfGH aber als unsachlich und damit verfassungswidrig. Abschließend führte der Gerichtshof ausdrücklich aus, dass unter einem "anerkannten Ausbildungsverhältnis" (im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden kann. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall aber erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl II 430/2006 idgF geregelt. Der von der Tochter des Beschwerdeführersbezogene "Ausbildungsbeitrag" ist damit unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu subsumieren. Damit wurde im gegenständlichen Fall der Grenzbetrag von 10.000 € nicht überschritten. Damit erweist sich der Rückforderungsbescheid als rechtswidrig und war deshalb aufzuheben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu der vom Finanzamt ins Treffen geführten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates noch angemerkt, dass in dieser nur lapidar festgestellt wurde, dass es sich "bei der Polizeischule zweifelsfrei um kein Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes" handle. Das trifft zwar zu; eine derart enge Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG würde dieser Bestimmung aber weiterhin gerade den vom VfGH als verfassungswidrig erkannten Inhalt unterstellen und ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes verfehlt." Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 3.10.1994, G 98/94 unter anderem ausgeführt (verfahrensgegenständlich war ein Ausbildungsverhältnis zum Vermessungstechniker): "IV. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes sind auch begründet. §5 Abs1 litb FLAG verstößt gegen den Gleichheitssatz. 1. Zunächst ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof mit dem im Prüfungsbeschluß noch nicht beachteten und auch von der Bundesregierung nicht angezogenen Erkenntnis VfSlg. 8605/1979 eine Beschwerde gegen die Versagung von Familienbeihilfe wegen Einkünften aus einem Lehrverhältnis als Vermessungshilfstechniker, in der unter anderem die Gleichheitswidrigkeit des §5 Abs1 litb FLAG wegen Einschränkung auf gesetzlich anerkannte Lehrverhältnisse behauptet worden war, schon unter Hinweis auf VfSlg. 7351/1974 als unbegründet abgewiesen hat. Er hat dabei allerdings folgendes bemerkt: "... Nach dem Inkrafttreten des BerufsausbildungsG, BGBl. 142/1969, mit 1. Jänner 1970 mußten zahlreiche Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnungen erst erlassen werden. Ebenso war eine neue Lehrberufsliste anstelle der ursprünglichen Lehrberufsliste im Verordnungswege zu erlassen, als eine Anpassung an die neue GewO erforderlich war. Auf diese Umstände und auf die erforderliche Gewinnung von Erfahrungen in bezug auf wünschenswerte Änderungen des Berufungsausbildungsrechtes wird in den Erläuterungen der RV (708 BlgNR, XIV.GP), welche zur BerufsausbildungsG-Nov. 1978, BGBl. 232, führte, ausdrücklich hingewiesen. Durch diese Novelle wurde des weiteren §2 Abs5 BerufsausbildungsG eine litf angefügt, wonach auch Rechtsanwälte und Ziviltechniker berechtigt wurden, Lehrlinge auszubilden. Durch Einfügung eines §8 a in das BerufsbildungsG wurde zusätzlich eine Regelung getroffen, wonach durch Verordnung Ausbildungsversuche vorgesehen werden können zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes zu bilden. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 6758/1972 ausgesprochen, daß in einem solchen Vorgehen des Gesetzgebers kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zu erblicken ist, da es unvermeidlich ist, daß bei einer schrittweisen Anpassung an die Entwicklung nicht alle auftretenden Fälle gleichzeitig erfaßt werden können. Auch bei der in Frage stehenden Regelung des §5 Abs1 litb FLAG knüpft der Gesetzgeber an ein Sachgebiet, nämlich das Berufsausbildungswesen, an, welches einer stufenweisen Entwicklung unterliegt. Wenn die Beschwerde dem Gesetzgeber eine den Gleichheitssatz verletzende Unterlassung vorwirft, da das FLAG zwar Ausbildungsverhältnisse im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Betriebe beihilfenmäßig fördere, nicht aber auch Ausbildungsverhältnisse im Bereich der freien Berufe, kann ihr nach dem vorher Gesagten nicht gefolgt werden. Aus der Sicht des Beschwerdefalles sieht sich der VfGH somit nicht veranlaßt, §5 Abs1 litb FLAG, bzw. die hierin enthaltenen Worte 'gesetzlich anerkannten' zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu machen." Mit diesen Überlegungen können Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung heute nicht mehr zerstreut werden. Ist die für die Entwicklung des Berufsausbildungsrechtes zur Verfügung stehende Zeit verstrichen - was hier längst der Fall ist - und bleiben wesentliche Ausbildungsverhältnisse mangels Aufnahme in die Liste der Lehrberufe ohne gesetzliche Anerkennung, obwohl sie in einer den Lehrberufen gleichzuhaltenden Form auf kollektivvertraglicher Grundlage bestehen, so führt das zunächst zulässige System zu einem verfassungsrechtlich nicht mehr haltbaren Zustand. Wie immer nämlich dieser Zustand aus dem Blickwinkel des Berufsausbildungsrechtes zu beurteilen sein mag - das hier nicht in Prüfung steht -, macht die unvollständige Erfassung der bestehenden Lehrverhältnisse auch das daran anknüpfende Familienlastenausgleichsrecht verfassungswidrig. Daß der Eintritt eines verfassungswidrigen Zustandes nicht nur dem - warum immer - säumigen Verordnungsgeber, sondern auch dem Gesetz selbst zur Last fällt, das diesen Zustand herbeiführt - weil der Gesetzgeber diesfalls eben die Wirkungen des Gesetzes von der Erlassung einer Verordnung abhängig gemacht hat -, ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt dargelegt worden (VfSlg. 11632/1988, 13177/1992) und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Es gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit in der Anknüpfung an ein Rechtsgebiet besteht, das die in Betracht kommenden Verhältnisse im Ergebnis unvollständig erfaßt. 2. Nach der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, an dessen Einschätzung zu zweifeln kein Grund besteht, ist das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis zum Vermessungshilfstechniker insgesamt und besonders auch unter dem Gesichtspunkt der Entgelthöhe einer Ausbildung in einem gesetzlichen Lehrberuf gleichzuhalten. Der Beruf des Vermessungshilfstechnikers ist - wie die übrigens schon seit 1976 bestehende kollektivvertragliche Regelung zeigt - auch nicht bloß ein vom Gesetz zu vernachlässigender Sonderfall. Gewiß kann der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen (VfSlg. 8871/1980, 11615/1988). Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, den Lehrberuf Vermessungshilfstechniker vorzusehen oder die (oberste) Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit kollektivvertragsrechtlich geregelter Ausbildungsverhältnisse zu ermächtigen, und angesichts der empfindlichen Auswirkung der aus ihnen erzielten Einkünfte auf den Anspruch auf Familienbeihilfe kann eine grundlose Ausnahme offenkundig vorhandener Ausbildungsverhältnisse aus dem Katalog der beihilfenunschädlichen Einkunftsquellen jedoch keinen Bestand haben. Wie schon der Prüfungsbeschluß einräumt, kann der Gesetzgeber die Gewährung von Förderungsleistungen aus inhaltlichen oder verwaltungstechnischen Gründen - zwecks leichterer Handhabung durch die Behörde - durchaus auf bestimmte Ausbildungsgänge einschränken. Gibt es aber gleichwertige Ausbildungsverhältnisse, auf deren Regelung der Gesetzgeber (in Verbindung mit dem Verordnungsgeber) nur verzichtet, weil die Berufsgruppe auf der Grundlage kollektivvertragsrechtlicher Regelungen oder privatautonomer Gestaltung ohnedies einen unter dem Gesichtspunkt des Förderungszweckes gleichwertigen Ausbildungsgang eingerichtet hat, so läßt sich eine strenge Beschränkung auf "gesetzlich" anerkannte Arbeitsverhältnisse nicht mehr rechtfertigen. Es ist dann auch auf solche Ausbildungsverhältnisse Bedacht zu nehmen. 3. Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt es jedoch, das Wort "gesetzlich" in §5 Abs1 litb FLAG aufzuheben. Einer Anerkennung kollektivvertraglich geregelter Ausbildungsverhältnisse steht offenkundig nur das Wort "gesetzlich" im Wege. Denn das Kollektivvertragsgesetz enthält keine als Anerkennung von Ausbildungsverhältnissen deutbaren Regelungen. Solche enthält vielmehr nur das der Ausführung durch Verordnungen bedürftige Berufsausbildungsgesetz (und weitere ähnliche, hier nicht in Betracht kommende Gesetze). Andererseits kann unter einem anerkannten Ausbildungsverhältnis dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden. Die Aufhebung hat sich daher auf das im Weg stehende Wort zu beschränken." Bislang hat der Verwaltungsgerichtshof nicht entscheiden, ob tatsächlich die Polizeigrundausbildung einem anerkannten Lehrverhältnis i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gleichzuhalten ist. Der Verfassungsgerichtshof hat den Gesichtspunkt der Entgelthöhe bei Ausbildungsverhältnissen, die einem Lehrverhältnis entsprechen, besonders hervorgehoben. Die Lehrlingsentschädigungen (das Lehrlingseinkommen) der einzelnen Lehrberufe geht aus der Datenbank des AMS www.berufslexion.at hervor. Für den Lehrberuf der Assistentin oder des Assistenten in der Sicherheitsverwaltung beträgt das Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr € 614 brutto monatlich, im 2. Lehrjahr € 809, im 3. Lehrjahr € 962 und im 4. Lehrjahr € 1.280 (https://www.berufslexikon.at/berufe/3537-AssistentIn_in_der_Sicherheitsverwaltung/#berufekvs). Dies entspricht auch dem Lehrlingseinkommen von Verwaltungsassistenten und Verwaltungsassistentinnen im Bundesdienst (siehe https://www.berufslexikon.at/berufe/217-VerwaltungsassistentIn/#berufekvs). Das spätere Einstiegsgehalt liegt zwischen € 1.520 und € 1.790 (https://www.berufslexikon.at/berufe/3537-AssistentIn_in_der_Sicherheitsverwaltung/#berufekvs). Hingegen beträgt für Bedienstete des Exekutivdienstes der monatliche Bruttobezug im ersten Ausbildungsjahr ca. € 1.740 und im zweiten Ausbildungsjahr € 2.194 bzw. € 2.335. Nach Abschluss der Ausbildung ist mit einem monatlichen Bruttoanfangsgehalt von etwa € 3.600 zu rechnen (http://www.polizeikarriere.gv.at/verdienstmoeglichkeiten.html). Ferner ist Voraussetzung für die Absolvierung der zweijährigen Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten ein Mindestalter von 18 Jahren, während eine Lehre oder eine einer Lehre vergleichbare Ausbildung bereits nach Beendigung der Schulpflicht mit 15 Jahren begonnen und nach drei oder vier Jahren beendet wird. Aus Rz 33 des Erkenntnisses VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 geht hervor, dass der Gerichthof offenbar nicht davon ausgeht, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im gegenständlichen Fall anzuwenden ist. Den Parteien wird Gelegenheit geboten, sich auch zu dieser Frage zu äußern. Mit E-Mail vom 10.12.2020 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter sämtliche von der LPD Wien vorgelegten PDF weitergeleitet. Äußerung des Finanzamts Das Finanzamt gab mit E-Mail vom 11.1.2021 folgende Äußerung ab: Zum im o. a. Beschluss dargestellten zu versteuernden Einkommen des Sohnes ***5*** ***2*** in den Jahren 2018 und 2019 wird festgehalten, dass die genannten Betragsgrößen auf den der Abgabenbehörde bekannten Daten basieren, und weitere allenfalls noch zu erklärende Werte, die das zu versteuernde Einkommen noch beeinflussen oder abändern könnten, (noch) nicht bekannt sind. Der Beschluss vom 02.12.2020 lädt die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Darlegung der Rechtsansicht ein, ob die Bestimmung des § 5 (1) lit.b FLAG 1967 auf das von ***5*** ***2*** von der Landespolizeidirektion Wien bezogene Entgelt anzuwenden ist. § 5 (1) lit.b FLAG 1967 legt fest, dass Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis bei Ermittlung des Einkommens außer Betracht bleiben. Diese Gesetzesstelle schließt schon nach dem Wortlaut nicht jeglichen Bezug aus einem (die Anforderungen an eine Berufsausbildung i. S. des FLAG erfüllenden) Ausbildungsverhältnis von vornherein aus der Einkommensbetrachtung aus, sondern lediglich solche aus einem anerkannten Lehrverhältnis. Eine Beihilfen-Unschädlichkeit von Bezügen i. S. des § 5 (1) lit.b FLAG eines (einer) Auszubildenden setzt folglich voraus, dass es sich bei der konkret zu beurteilenden Ausbildung um eine "anerkannte Lehrausbildung" (bzw. eine der anerkannten Lehrausbildung gleich zu setzende Ausbildung) handelt, und die Bezüge eine Lehrlingsentschädigung darstellen, oder einer solchen entsprechen. In der Literatur (z. B. Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2, Rz 6 zu § 5 FLAG usw.) wird (unter Hinweis auf VfGH 03.10.1994, G 98/94 und VwGH 08.04.1986, 84/14/0090) die Rechtsmeinung vertreten, dass als anerkanntes Lehrverhältnis i. S. dieser Bestimmung nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden kann. Als anerkannte Lehrverhältnisse werden insbesondere Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrberufsliste), nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und in der Land- und Forstwirtschaft nach den in Ausführung des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Landesgesetzen gesehen. Auch kollektivvertraglichen Bestimmungen folgende Ausbildungsverträge oder aber u. U. auch auf individualarbeitsrechtlichen Vereinbarungen basierende Ausbildungen werden (bei Vorliegen bestimmter Merkmale) in der Literatur als Lehrverhältnisse angesehen, oder als diesen Lehrverhältnissen entsprechende Ausbildungen beurteilt. Mit Entscheidung vom 03.10.1994, Zl. G 98/94 hatte der Verfassungsgerichtshof bei Prüfung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG in der damals geltenden Fassung, (BGBl 550/1979) die auf ein "gesetzlich" anerkanntes Lehrverhältnis abstellte, die Einschränkung der nicht beihilfenschädlichen Bezüge des Kindes auf solche aus "gesetzlich" anerkannten Lehrverhältnissen als verfassungswidrig erkannt, und das Wort "gesetzlich" aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte dabei in seinen Erwägungen eine Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG bezogen auf Lehrverhältnisse im engsten Sinn (lediglich nach den konkreten Festlegungen des Berufsausbildungsgesetzes bzw. durch bereits erfolgte oder noch nicht erfolgte Aufnahme in die Liste der Lehrberufe) als "verfassungsrechtlich nicht haltbar". Im VfGH-Beschwerdefall war ein Ausbildungsverhältnis zum Beruf Vermessungshilfstechniker verfahrensgegenständlich, der Verfassungsgerichtshof erkannte (insbesondere auch unter Berücksichtigung einer für diesen Beruf schon jahrelang bestehenden kollektivvertraglichen Regelung der Ausbildung), dass das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis insgesamt, und besonders auch unter dem Gesichtspunkt der (einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis entsprechenden) Entgelthöhe einer Lehre gleichzuhalten ist. Indem der Gerichtshof einerseits (wiederholend) ausführt, dass es, wenn der Gesetzgeber nicht jede Lehrlingsentschädigung, sondern nur die Entschädigung aus einem "gesetzlich" anerkannten Lehrverhältnis als anrechnungsfrei qualifiziert, selbst dann keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bedeutet, wenn im Einzelfall aus einer solchen Regelung Härten entstehen können, andererseits aber auch festhält, dass es von der Gestaltung der Rechtslage auf Gesetzesstufe abhängt, ob ein Abstellen auf "gesetzlich" anerkannte Lehrverhältnisse zu rechtfertigen ist, und es gleichsam als Prämisse der Normprüfung für eine Beseitigung der Verfassungswidrigkeit als ausreichend beurteilt, wenn unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" jedes zu verstehen ist, das entweder selbst im Gesetz geregelt, oder als dem im Gesetz geregelten gleichwertig anerkannt ist, stellt er damit klar erkennbar nicht auf jedwede Ausbildungsform ab, sondern konkret auf Lehrverhältnisse und auf den (gesetzlichen) Lehrverhältnissen gleichwertige Ausbildungsverhältnisse. Dies wird durch die weitere Festlegung, dass Ähnliches für die Frage gilt, welche Entschädigung aus einem Lehrverhältnis bei Ermittlung der Einkünfte des Kindes zur Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 5 Abs.1 FLAG außer Betracht zu bleiben haben, zusätzlich untermauert. Eine enge Wortinterpretation von "Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis" i. S. d § 5 Abs.1 lit.b FLAG 1967 lediglich als solche, die unter den Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes fallen, erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes als unsachlich und verfassungswidrig. Die höchstgerichtliche Judikatur bildet umgekehrt aber keine Grundlage, um von der gesetzlichen Anknüpfung in § 5 Abs.1 lit.b FLAG 1967 an "anerkannte Lehrverhältnisse" abzugehen, und durch eine (vom Gesetzgeber so nicht festgelegte) Anknüpfung an "Bezüge aus Ausbildungsverhältnissen" (oder allenfalls "gesetzlich anerkannten und/oder geregelten Ausbildungsverhältnissen") zu ersetzen. Somit ist nach ho. Ansicht im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (auch) hinsichtlich des von ***5*** ***2*** bezogenen Entgelts zu prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis insgesamt einer Lehre gleichzuhalten ist, und insbesondere auch das bezogene Entgelt der Entgelthöhe einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis entspricht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die, die Bedeutung des Entgelts i. V. m. der Anspruchsdauer unterstreichenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 04.11.2020, Ra 2020/16/0039, Rz. 33 hingewiesen. Nach ho. Ansicht ist die von Herrn ***5*** ***2*** absolvierte Polizei-Grundausbildung nicht (insgesamt) einer Lehrlingsausbildung gleichzuhalten, daran vermögen auch Umstände, wie etwa dass die Ausbildung in deren einzelnen Phasen zum "Berufsbild" eines Polizisten erfolgt, dass die Ausbildung zwei Jahre dauert, exekutivdienstliche Kenntnisse und praktische Fertigkeiten (z. B. Waffengebrauch) vermitteln soll, und letztlich auch, dass eine Überstellungsprüfung vorgesehen ist, nichts zu ändern. Soweit sich Lehrberufe auf gewerbliche Tätigkeiten beziehen, ist nach ho. Ansicht insbesondere unter Berücksichtigung von § 5 BAG eine Vergleichbarkeit der diesbezüglichen Lehrausbildungen mit der Ausbildung und Vorbereitung für den polizeilichen Exekutivdienst von vornherein ausgeschlossen. Auch Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft bzw. in anderen Wirtschaftsgebieten stellen sich letztlich regelmäßig als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben dar, bzw. schließen daran an, und ist folglich auch eine diesbezügliche (Lehr-)Ausbildung als Ausbildung für eine Beschäftigung im Rahmen allgemeiner wirtschaftlicher Betätigungsfelder erkennbar. Eine Beschäftigung auf Gebieten der Hoheitsverwaltung von Gebietskörperschaften, insbesondere im Rahmen des Vollzugs von gesetzlich an die betreffenden Institutionen übertragenen Hoheits-Aufgaben, zielt nicht auf allgemeine wirtschaftliche Betätigungsfelder ab, und ist daher bei diesen Lehrberufen (jedenfalls insoweit sie sich als im allgemeinen Wirtschaftsleben verankerte Berufe darstellen) sowohl die berufsspezifische Tätigkeit, als auch die diesbezügliche Ausbildung grundsätzlich nicht vergleichbar. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auch von Bedeutung, dass bei Wahrnehmung von Agenden der Hoheitsverwaltung eine Verbindung oder Vermischung derselben mit erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten des vollziehenden Organs weitestgehend nicht nur in berufsethischer Hinsicht verpönt, sondern auch verboten ist, und disziplinar- und strafrechtlich geahndet wird. Eine Vergleichbarkeit mag in Fällen gegeben sein, in denen ein Lehrverhältnis zwar zu einer Gebietskörperschaft, aber eben im Rahmen deren Privatwirtschaftsverwaltung vorliegt. Dass es sich bei dem Ausbildungsverhältnis des Herrn ***5*** ***2*** um ein solches Privatwirtschaftsverwaltungs-Lehrverhältnis gehandelt hät, ist auszuschließen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass nach ho. Ansicht der Umstand, dass in der Privatwirtschaft auch solche Leistungen angeboten werden, bei denen es in Teilbereichen auch partielle Überschneidungen zu Agenden gibt, die im Rahmen der öffentlichen Sicherheit (auch) von Polizistinnen und Polizisten wahrgenommen werden (z. B. Wachdienste, Security-Dienste, Personenschutz usw.) nichts daran ändert, dass die exekutivdienstliche Ausbildung nicht "insgesamt" einer Lehrausbildung in im allgemeinen Wirtschaftsleben verankerten Berufen gleichgehalten werden kann. Ebenso ist hinsichtlich der, mittlerweile auch für Aufgabenbereiche der öffentlichen Verwaltung eingerichteten Lehrberufe [Verwaltungsassistent(inn)en im Bundesdienst] nicht von vornherein eine Vergleichbarkeit der Aufgabenstellungen, Berufsbilder und Ausbildungen für alle Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung gegeben. Selbst der Umstand, dass nunmehr auch ein Lehrberuf "AssistentIn in der Sicherheitsverwaltung" eingerichtet ist, und dieser Lehrberuf ebenso wie die exekutivdienstliche Ausbildung zur (zum) Polizistin (Polizisten) nicht auf eine Tätigkeit in Bereichen abzielt, die sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt, sondern auf Teilbereiche (insbesondere auf administrative Belange) von auch im Hoheitsbereich anfallenden Nebenarbeiten, führt nach ho. Ansicht nicht automatisch dazu, dass schon allein deshalb gleichzuhaltende (Lehr-)Ausbildungen vorliegen. Bereits aus den (auch im Internet abfragbaren) Beschreibungen der Berufsbilder, der Tätigkeits- und Arbeitsbereiche, sowie daran anschließender Spezialisierungen usw. einerseits im Lehrberuf "AssistentIn in der Sicherheitsverwaltung", andererseits einer (eines) Exekutivbediensteten im Polizeidienst erhellt, dass sich die Berufe nicht nur in deren Zielsetzungen, sondern auch in deren Aufgabenstellungen und insbesondere Arbeitsbereichen wesentlich unterscheiden. Damit ist auch eine Konformität der Ausbildungen sowohl nach deren Umfang und Inhalten, als auch nach deren Abfolge und formaler Gestaltung von vornherein nicht anzunehmen, selbst wenn in beiden Ausbildungen einzelne Elemente (wie z. B. Auskunftspflicht, Amtsverschwiegenheit, usw.) mit gleicher oder ähnlicher Intensität und/oder Tiefe behandelt werden sollten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet wurde, dass die exekutivdienstliche Ausbildung generell, oder aber auch spezifisch im Fall der Ausbildung des Herrn ***5*** ***2*** der Lehrausbildung zum Assistenten in der Sicherheitsverwaltung, oder irgendeiner anderen Lehrausbildung entsprechen oder gleichzuhalten sein sollte, sondern die postulierte Subsumption der Bezüge während der Ausbildungsphase unter § 5 Abs.1 lit.b FLAG 1967 offenbar lediglich auf die erlassmäßig (bzw. i. V. m dem VBG und GehG) erfolgte Festlegung der Vergütungen gestützt wurde. Insofern ist das beschwerdegegenständliche exekutivdienstliche Ausbildungsverhältnis des Herrn ***5*** ***2*** daher auch nicht "insgesamt" der zuvor genannten, oder einer anderen Lehrausbildung gleichzuhalten. Insbesondere kann nach ho. Ansicht die exekutivdienstliche Ausbildung nicht schon allein deshalb insgesamt einer Lehrausbildung gleichgehalten werden, weil sie durch Verordnung (BGBl II 430/2006) geregelt ist. Zum im Sinne der VfGH-Rechtsprechung gebotenen Maßstab, dass die Vergütungen besonders unter dem Gesichtspunkt der (einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis entsprechenden) Entgelthöhe einer Lehre zu vergleichen bzw. gleichzuhalten sind, wurde bereits im Beschluss vom 02.12.2020 darauf hingewiesen, dass der monatliche Bruttobezug für Bedienstete des Exekutivdienstes in den beiden Ausbildungsjahren ein Vielfaches (das 2,8-fache bis 2,9-fache) der Lehrlingsentschädigungen im Lehrberuf AssistentIn in der Sicherheitsverwaltung, bzw. von Verwaltungsassistent(inn)en im Bundesdienst beträgt. Damit in Zusammenhang ist auch auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung von Lehrlingsentschädigungen (§ 17 BAG) einerseits, und der offenbar zwar an § 72 VBG orientierten, aber dennoch in den (auf Grundlage des § 36 VBG abgeschlossenen) Sonderverträgen nicht auf Basis des VBG, sondern im Rahmen einer "Sonderbestimmung" als "Ausbildungsbeitrag" bezeichneten Höhe der Monatsentgelte während der Ausbildungsphase andererseits hinzuweisen. Da bereits § 36 (1) VBG eine Festlegung von in ebendiesem Gesetz abweichenden Vereinbarungen nur für "Ausnahmefälle" als zulässig erklärt, entsprechen die Vergütungen aus der exekutivdienstlichen Ausbildung auch auf dieser Ebene nicht den (zumeist) kollektivvertraglich bzw. generell fixierten Lehrlingsentschädigungen. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die während der exekutivdienstlichen Ausbildung erhaltenen Bezüge der einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis entsprechenden Entgeltsform und erzielbaren Entgeltshöhe vergleichbar sind, die exekutivdienstliche Ausbildung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einem anerkannten Lehrverhältnis gleichzuhalten. Somit sind nach ho. Ansicht die Bestimmungen des § 5 Abs.1 lit.b FLAG 1967 nicht auf das von Herrn ***5*** ***2*** von der Landespolizeidirektion Wien bezogene Entgelt anzuwenden. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass Herr ***5*** ***2*** nach der Aktenlage in der Zeit vom November 2016 bis Juli 2017 den Zivildienst absolvierte, und (daher angesichts der Bestimmungen des § 2 Abs.1 lit. g FLAG 1967) der Frage, ob auf dessen Bezüge § 5 Abs.1 lit. b FLAG 1967 anzuwenden ist, über den vom gerichtlichen Beschwerdeverfahren betroffenen Zeitraum hinaus Bedeutung zukommt. Äußerung der Bf Die Bf gab mit Schreiben vom 7.1.2021 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter bekannt: Ad I.) Das nunmehr ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2020 16/0039 vom 4.11 .2020 zitiert richtigerweise die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Ausbildungen in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, jedenfalls unter den Begriff einer Berufsausbildung isd § 2 FLAG fallen und somit nicht ausgeschlossen ist, dass auch bei bereits berufstätigen Personen eine Berufsausbildung vorliegen kann. In diesem Sinne ist auch den Ausführungen im Erkenntnis und der zitierten Judikatur des VwGH zur Gewährung der Familienbeihilfe bei mehreren Berufsausbildungen sowie neben der Ausübung eines Berufes jedenfalls zuzustimmen. Das vorliegende Erkenntnis hält sodann ausdrücklich fest, dass mir die Frage, ob eine Berufsausbildung vorliegt oder nicht, entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen ist und mit dem Erkenntnis zu Ra 2018/16/0203 der VwGH nur für den Zeitraum der Kursunterbrechung im Rahmen der Ausbildung zum Fremden- und Grenzpolizeilichen Exekutivdienst tragend ausgeführt hat, dass in diesem Fall eine Berufsausübung vorliegt und der Tatbestand des § 2 FLAG nicht erfüllt ist. Eine derartige Ausbildung bzw. eine Kursunterbrechung liegt aber gegenständlich gerade nicht vor, weshalb die zitierte Entscheidung gegenständlich nicht heranzuziehen ist. Damit folgt das ergangene Erkenntnis im Wesentlichen der Argumentation meiner außerordentlichen Revision, dass dem vorliegenden Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem zu Ra 2018/16/0203 geführten Verfahren, weshalb sich die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe durch das Bundesfinanzgericht unter Bezug auf und aufgrund der Argumentation der letztgenannten Entscheidung als rechtswidrig erweist. Hervorzuheben ist Rz. 32 des vorliegenden Erkenntnisses wonach die Ausbildung dann als Berufsausbildung isd § 2 FLAG anzusehen ist, wenn diese in einer unter Rz. 4 des zitierten Erkenntnisses VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden hat. Wie bereits in meiner Beschwerde und in meiner außerordentlichen Revision ausgeführt, hat mein Sohn ab 1.12.2018 die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie absolviert. Aus dem Ausbildungslehrplan04092018.pdf ergibt sich klar, dass der Ausbildung ein Lehrplan samt Stundentafel zugrunde liegt und in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestand. Ad III.) Bezugnehmend auf das Schreiben der LPD Wien vom 1.12.2020 ist hervorzuheben, dass ich während meiner Ausbildung auch in meinen vorgesehenen Praxisphasen [gemeint wohl: mein Sohn während seiner Ausbildung auch in seinen vorgesehenen Praxisphasen] nicht als Polizist eingesetzt wurde. Darüber hinaus ergibt sich wie bereits erörtert aus dem "Ausbildungslehrplan_04092018.pdf" klar, dass der Ausbildung ein Lehrplan samt Stundentafel zugrunde liegt und in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestand. Ad IV.) Bezugnehmend auf Rz. 33 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.11.2020, Ra 2020/16/0039, gebe ich bekannt, dass mein Sohn seinen Zivildienst vom 1.11.2016 bis 31.7.2017 absolviert hat. Ich schließe die entsprechende Bescheinigung dieser Äußerung an. Ad V.) Ich bin im Sinne der im Beschluss zitierten Judikatur des Bundesfinanzgerichtes zu BFG 13.7.2015, RV/51000538 jedenfalls der Ansicht, dass das von mir während der Polizeigrundausbildung bezogene Entgelt unter §5 Abs. 1 lit.b FLAG fällt und somit bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht zu bleiben hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter einem "anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs 1 lit.b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen ist, wenn es durch generelle Normen (z.B Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Eben dieser Fall liegt gegenständlich vor. Beigefügt war eine Bescheinigung der Zivildienstserviceagentur vom 31.7.2017, wonach ***5*** ***2*** in der Zeit von 1.11.2016 bis 31.7.2017 den ordentlichen Zivildienst geleistet hat. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Auf Grund der Aktenlage und der durchgeführten Ermittlungen steht fest: Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter von ***5*** ***2***. ***5*** ***2*** hat in der Zeit von 1.11.2016 bis 31.7.2017 den ordentlichen Zivildienst geleistet. ***5*** ***2*** ist seit 1.12.2018 bei der Landespolizeidirektion Wien als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung auf 24 Monate befristet beschäftigt. Im Fall der Übernahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis oder im Fall eines unbefristeten Dienstverhältnisses wird die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet. ***5*** ***2*** wohnt bei seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Ausbildung als Polizeiaspirant erfolgt nach einem mehr als 100 Seiten umfassenden Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres mit Stundentafel und besteht in theoretischen und praktischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten. Die zweijährige Ausbildung ist wie folgt strukturiert: BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen. BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut. VERTIEFUNG - 5 MONATE Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen. BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt. Die Ausbildung umfasst insgesamt 2.612 Unterrichtseinheiten: [Grafik]   Während der Ausbildung sind entsprechende Prüfungen abzulegen. Die Dienstprüfung schließt die Ausbildung ab. Im Zeitraum vom 1.12.2018 bis 30.11.2020 erfolgte die exekutivdienstliche Ausbildung als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag bei der Landespolizeidirektion Wien im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien. In den Zeiträumen vom 1.12.2019 bis 29.2.2020 (Praktikum I), 16.3.2020 bis 31.5.2020 und 1.10.2020 bis 30.11.2020 (Praktikum II) erfolgten die Praxisphasen (Berufspraktiken). ***5*** ***2*** wurde während der Grundausbildung oder in den Praxisphasen (Berufspraktiken) nicht als Polizist eingesetzt. ***5*** ***2*** erzielte im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von € 1.200,98 und im Jahr 2019 von € 17.051,81. Im Zeitraum Jänner bis März 2020 lag das zu versteuernde Einkommen von ***5*** ***2*** unter € 15.000. Für den Lehrberuf der Assistentin oder des Assistenten in der Sicherheitsverwaltung beträgt das Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr € 614 brutto monatlich, im 2. Lehrjahr € 809, im 3. Lehrjahr € 962 und im 4. Lehrjahr € 1.280. Dies entspricht auch dem Lehrlingseinkommen von Verwaltungsassistenten und Verwaltungsassistentinnen im Bundesdienst. Das spätere Einstiegsgehalt liegt zwischen € 1.520 und € 1.790. Hingegen beträgt für Bedienstete des Exekutivdienstes der monatliche Bruttobezug im ersten Ausbildungsjahr ca. € 1.740 und im zweiten Ausbildungsjahr € 2.194 bzw. € 2.335. Nach Abschluss der Ausbildung ist mit einem monatlichen Bruttoanfangsgehalt von etwa € 3.600 zu rechnen. Voraussetzung für die Absolvierung der zweijährigen Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten ein Mindestalter von 18 Jahren. Eine Lehre oder eine einer Lehre vergleichbare Ausbildung wird bereits nach Beendigung der Schulpflicht mit 15 Jahren begonnen und nach drei oder vier Jahren beendet. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den von ihren vorgelegten Urkunden sowie auf den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen. Sie sind unstrittig. Zum Zeitraum Jänner bis März 2020 liegen keine Einkommensdetaildaten vor. Aus den Daten der Jahre 2018 und 2019 und dem Besoldungsschema für Polizeiaspiranten ergibt sich jedoch, dass das anteilige zu versteuernde Einkommen den Betrag von € 15.000 nicht überschritten hat. Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104446/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104446.2020
Stammnummer
132077
Gültig
02.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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