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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104446/2020

Ein Polizeischüler ist kein Lehrling

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104446/2020vom 02.02.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 5 FLAG 1967 lautet in der für 2018 und 2019 maßgebenden Fassung: § 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. (4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/2020 wurde der Betrag von € 10.000 in Abs. 1 mit Wirksamkeit ab 1.1.2020 auf € 15.000 erhöht. § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. § 8 FLAG 1967 lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €, b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €, c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €, d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €, e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €, f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €. (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. (6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €. §§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrundhinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 1 VBG 1948 lautet auszugsweise: § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. ... (3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden ... 10. auf Lehrlinge; ... § 4 VBG 1948 lautet: § 4. (1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. (2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten, 1. mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt, 2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird, 3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird, 4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet, 5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des § 68 befristet - er demgemäß zugewiesen wird, 6. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), 7. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist, 8. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind. (3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. (4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (5) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia sind bei der Anwendung des Abs. 4 nicht zu berücksichtigen. (6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (7) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. § 36 VBG 1948 lautet: § 36. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden. (3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist. (4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden. § 66 VBG 1948 lautet: § 66. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe ihrer Entlohnungsgruppe einzustufen. (2) Als Ausbildungsphase gelten 1. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre, 2. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und 3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr des Dienstverhältnisses. (3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß § 26 für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen. (4) In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit. (5) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im § 21 der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen zusätzlichen Ausbildung. (6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf 1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, oder 2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1. § 67 VBG 1948 lautet: § 67. (1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern. (2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. (3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass der Vertragsbedienstete die Grundausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend von § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. (4) Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach § 66 Abs. 3 vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Abs. 3 zweiter Satz so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, daß der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Berufsausbildung oder Berufsausübung Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 ausgesprochen, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens der Revisionswerberin (Bf) die Ausbildung ihres Sohnes Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei. In Entsprechung der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß §§ 2a, 115, 269 BAO hat das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren (ausgehend von seiner ursprünglichen Rechtsansicht waren im Erstverfahren derartige Ermittlungen nicht erforderlich) Ermittlungen zum diesbezüglichen Vorbringen der Bf durchgeführt, die den von ihr dargestellten Ausbildungsverlauf bestätigen. Das Bundesfinanzgericht hat weiters ermittelt, ob der Sohn der Bf während der Ausbildung als Polizist verwendet und eingesetzt worden ist. Über Anfrage des Bundesfinanzgerichts hat das die Dienstbehörde verneint. Der Sohn der Bf befand sich somit nach der im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht, an die das Bundesfinanzgericht gebunden ist, von 1.12.2018 bis 30.11.2020 in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Kein Anspruch über das 24. bzw. 25. Lebensjahr des Kindes hinaus Nach der geltenden Rechtslage (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 1 Rz 188) steht grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag des Kindes fällt, Familienbeihilfe zu. Hiervon normieren die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. g bis k FLAG 1967 fünf Ausnahmen, wonach sich bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen die Altersgrenze längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes verlängert (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 29). Der Sohn der Bf ist im März 1995 geboren. Er leistete von 1.11.2016 bis 31.7.2017 den ordentlichen Zivildienst. Damit kommt § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 zum Tragen, der eine Verlängerung des Anspruchszeitraums über das 24. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorsieht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und zuvor Zivildienst geleistet hat (vgl. VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 Rz 33). Das 25. Lebensjahr wurde im März 2020 vollendet. Abgesehen vom Fall der vor Vollendung des 21. Lebensjahres, bei Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit des Kindes kennt das FLAG 1967 i.d.g.F. keine über das 25. Lebensjahr des Kindes hinausgehenden Anspruchstatbestände auf Familienbeihilfe. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 einen Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus nach sich ziehen würde, liegt unstrittig nicht vor. Ab April 2020 (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967) besteht somit jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Der Antrag vom 10.12.2018 ist daher gemäß Spruchpunkt I.2. für Zeiträume ab April 2020 abzuweisen. Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen Dezember 2018 und März 2020 Nach den obigen Ausführungen besteht für ***5*** ***2*** für den Zeitraum Dezember 2018 (Beginn der Ausbildung für den Polizeidienst) bis März 2020 (Vollendung des 25. Lebensjahres) Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 10.000 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 10.000, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 einschließlich § 8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 10.000 übersteigenden Betrag, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Der Betrag von € 10.000 wurde ab 2020 auf € 15.000 angehoben. Übersteigt das Einkommen des Kindes den Betrag von € 10.000 bzw. € 15.000, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist § 10 Abs. 2 FLAG 1967, wonach unter anderem der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, endet, auf ein Übersteigen der Einkommensgrenze nicht anzuwenden. Wird der Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind zu bezahlen ist, im betreffenden Kalenderjahr um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 2). Es ist eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Diese kann dazu führen, dass, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung entsprechende Einkommensdaten bereits vorliegen, die Auszahlung für das betreffende Kalenderjahr unter Umständen bis auf Null zu kürzen ist. Wurde bereits ein rückblickend zu hoher Betrag ausbezahlt, so ist mit Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 vorzugehen. Auch wenn infolge der Einkommensanrechnung kein Betrag auszuzahlen ist (die Familienbeihilfe im betreffenden Jahr also auf Null Euro zu kürzen ist), ändert dies nichts daran, dass im Übrigen der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen bleibt (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 2). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass unter der Annahme, dass das Einkommen des Kindes im Jahr 2019 den Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten hat, dass nicht Familienbeihilfe für Dezember 2018 auszuzahlen und der Antrag für das Jahr 2019 abzuweisen ist, und dann im Jahr 2020 wieder Familienbeihilfe zusteht, sondern der Anspruch bleibt durchgehend (hier: bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes oder einem vorzeitigen Ausbildungsabbruch) bestehen, ohne dass es eines neuerlichen gesonderten Antrags bedürfte (vgl. Rz 33 letzter Satz des Erkenntnisses VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 m.w.N.). Verfahrensrechtliche Umsetzung Es ist daher wegen Bestehens einer Berufsausbildung der angefochtene Abweisungsbescheid, soweit der Anspruch nicht wegen Vollendung des 25. Lebensjahrs gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 einkommensunabhängig endet, vom Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben. Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und daüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des(monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.). Auch wenn sich für das Jahr 2019 ein Auszahlungsbetrag von Null Euro ergibt, ist der Antrag für dieses Jahr nicht abzuweisen, weil ja Familienbeihilfe dem Grunde nach zusteht, sondern vom Finanzamt eine entsprechende Mitteilung über die Anrechnung des Einkommens und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags gemäß § 12 FLAG 1967 auszufertigen. Hält der Antragsteller die Anrechnung dem Grunde oder der Höhe nach für falsch, kann dieser (siehe etwa die Verfahren in Zusammenhang mit der Indexierung von Familienleistungen) einen Antrag auf Auszahlung eines anderen Betrags stellen, über den dann das Finanzamt gesondert abzusprechend hat. Gegen einen allfälligen Abweisungsbescheid betreffend diesen Antrag steht der volle Rechtsschutz mittels Beschwerde offen. Einkommen des Kindes Nach den unstrittigen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts betrug das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Sohnes ***5*** ***2*** gemäß Einkommensteuerbescheid 2018 vom 17.9.2019 € 1.200,98 und gemäß Einkommensteuerbescheid 2019 vom 20.8.2020 € 17.051,81. Darüber hinaus geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das für den Zeitraum Jänner bis März 2020 bezogene Einkommen des Kindes unter dem Grenzbetrag von (im Jahr 2020) € 15.000 liegt. Im Jahr 2018 wird damit die Einkommensgrenze für das zu versteuernde Einkommen des Kindes von € 10.000 im Jahr (die Erhöhung auf € 15.000 durch BGBl. I Nr. 109/2020 ist erst ab dem Jahr 2020 wirksam) nicht überschritten. Da das zu versteuernde Einkommen, das nach der Zeit, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat, bezogen wurde, gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 außer Betracht zu bleiben hat, kommt es für das Jahr 2020 auf das vom Sohn in den ersten drei Monaten erzielte Einkommen an. Dieses liegt unter dem für 2020 maßgebenden Grenzbetrag von € 15.000. Die Einkommensgrenze wird damit auch für das Jahr 2020 (Jänner bis März) nicht überschritten. Das Einkommen des Sohnes im Jahr 2019 übersteigt den damaligen Grenzbetrag von € 10.000. Im Hinblick auf das Einkommens von € 17.051,81 und die Höhe der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 lit. d FLAG 1967 von € 162 monatlich kommt die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht zum Tragen. Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis? Strittig ist, ob das vom Sohn der Bf erzielte Einkommen eine Entschädigung "aus einem anerkannten Lehrverhältnis" ist. Wenn dies der Fall wäre, bliebe dieses Einkommen bei der Einkommensermittlung gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 außer Ansatz. Die Bf geht (Äußerung vom 7.1.2021, V.) unter Hinweis auf BFG 13.7.2015, RV/51000538/2014 davon aus, dass vom Sohn der Bf bezogene Entgelt als Polizeiaspirant habe gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 außer Betracht zu bleiben. Nach Ansicht des VfGH sei unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B Gesetz oder Verordnung) geregelt sei. Eben dieser Fall liege gegenständlich vor. Wie im Beschluss vom 2.12.2020 ausgeführt, hat das Bundesfinanzgericht in dem zitierten Erkenntnis unter Bezugnahme auf VfGH 3.10.1994, G 98/94 die Ansicht vertreten, das von einem Polizeischüler bezogene Entgelt falle unter § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Ein Lehrverhältnis sei nach der Verwaltungspraxis unter anderem anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweise: genau umrissenes Berufsbild; im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren; berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der - vergleichbar mit einer Berufsschule - die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt; Abschlussprüfung. Das Finanzamt hat in seiner Äußerung vom 11.1.2021 vorgebracht, § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei nicht anwendbar. Diese Bestimmung verlange, dass es sich bei der zu beurteilenden Ausbildung um eine "anerkannte Lehrausbildung" oder eine dieser gleichzusetzenden Ausbildung handle und dass die erhaltenen Bezüge eine Lehrlingsentschädigung seien oder einer solchen entsprächen. Beides sei hier nicht der Fall. Festzuhalten ist zunächst, dass in sämtlichen der Ausbildung des Sohnes der Bf zugrunde liegenden Regelungen nirgends davon die Rede ist, dass ein Polizeischüler ein "Lehrling" wäre. Im Gegenteil regelt § 1 Abs. 3 Z 10 VBG 1948 ausdrücklich, dass das VBG 1948 nicht auf Lehrlinge anzuwenden ist. Der VwGH hat bislang in seinen Entscheidungen die Frage, ob das von einem Polizeiaspiranten bezogene Entgelt unter § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 falle, offen gelassen. Aus Rz 33 des des Erkenntnisses VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 lässt sich ableiten, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht von einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, da sonst der Hinweis in Rz 33 letzter Satz dieses Erkenntnisses ("... auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 FLAG ...") entbehrlich wäre. Es kann auf sich beruhen, ob eine zweijährige Ausbildung eines Polizeiaspiranten tatsächlich mit einer in der Regel drei Jahre dauernden (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 30j Rz 29) vergleichbar ist. Ebenso kann auf sich beruhen, ob ein Polizeischüler mit einem Mindestalter von 18 Jahren einem Lehrling mit einem Mindestalter von 15 Jahren gleichzusetzen ist. Der historische Gesetzgeber hat mit dem Abstellen auf eine Lehrlingsentschädigung nach den Gesetzesmaterialien (siehe Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 1 Rz 75) bei der Ausnahme der Lehrlingsentschädigung von einer Anrechnung ausdrücklich auf die (geringe) Höhe dieser Entschädigung Bezug genommen. Wie im Beschluss vom 2.12.2020 näher ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfGH 3.10.1994, G 98/94 den Gesichtspunkt der Entgelthöhe bei Ausbildungsverhältnissen, die einem Lehrverhältnis entsprechen, besonders hervorgehoben. Nach den getroffenen Feststellungen, die den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurden, liegen die üblicherweise gezahlten Lehrlingsentschädigungen (nunmehr: Lehrlingseinkommen) weit unter dem Gehalt, das der Sohn der Bf als Polizeiaspirant verdient. Während das Lehrlingseinkommen im Lehrberuf der Assistentin oder des Assistenten in der Sicherheitsverwaltung im 1. Lehrjahr € 614 brutto monatlich, im 2. Lehrjahr € 809, im 3. Lehrjahr € 962 und im 4. Lehrjahr € 1.280 beträgt, beträgt für Bedienstete des Exekutivdienstes der monatliche Bruttobezug im ersten Ausbildungsjahr ca. € 1.740 und im zweiten Ausbildungsjahr € 2.194 bzw. € 2.335. Selbst bei Metalltechnikern, die typischerweise im oberen Gehaltsbereich liegen, ist das Lehrlingseinkommen mit € 695 im ersten Ausbildungsjahr, € 908 im zweiten Ausbildungsjahr, € 1.196 im dritten Ausbildungsjahr und € 1.518 im vierten Ausbildungsjahr (vgl. https://www.lehrstellenportal.at/berufe/metalltechniker/gehalt/) weitaus niedriger als das Gehalt von Polizeischülern. Bei einem Bruttomonatsbezog von € 1.740 und danach € 2.194 bei Polizeischülern kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht mehr von einem Bezug, der einer Lehrlingsentschädigung (einem Lehrlingseinkommen) vergleichbar ist, gesprochen werden. Es ist daher das vom Sohn der Bf erzielte Einkommen als Polizeiaspirant nicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 außer Ansatz zu lassen. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2020 als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO insoweit ersatzlos aufzuheben (Spruchpunkt I.1.). Herstellung des der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustands Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe im ausgeführten Umfang vorzunehmen. Revisionszulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, ob ein Polizeischüler einen Beruf ausübt oder sich in Berufsausbildung befindet, ist mit dem Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 geklärt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch, soweit ersichtlich, bislang nicht ausdrücklich entschieden worden, wie verfahrensrechtlich im Fall einer Anrechnung nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorzugehen ist; ebenso nicht, ob das von Polizeischülern bezogene Entgelt unter § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fällt. Die Revision ist daher diesbezüglich zuzulassen. Wien, am 2. Februar 2021

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104446/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104446.2020
Stammnummer
132077
Gültig
02.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF