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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104918/2020

Bezug von Familienbeihilfe durch den Antragsteller oder durch das Kind?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104918/2020vom 15.08.2021Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 5. Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen. Beschwerdeführer Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist an ***1*** ***2*** ergangen. Er fordert von diesem (und nicht von ***5***-***6*** ***2***) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Im gegenständlichen Fall ist das ***1*** ***2***. Ungeachtet der irreführenden Angaben in der Beschwerde, wonach diese von ***1*** ***2*** "als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter der betroffenen Person bzw. Zweitbeschwerdeführerin des Bezirksgerichtes ***30*** zu 77 P ***9*** i)" erhoben wird, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerde, dass ***1*** ***2*** den Bescheid im eigenen Namen und nicht als Vertreter von ***5***-***6*** ***2*** bekämpft, da ***1*** ***2*** der Ansicht ist, der Bescheid sei zu Unrecht an ihn ergangen. Würde ***1*** ***2*** nur als Vertreter von ***5***-***6*** ***2*** auftreten, wäre seine Beschwerde genauso wie jene der ***5***-***6*** ***2*** gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen. Beschwerdevorentscheidung Zuerst ist auf die überaus ausführliche Beschwerdevorentscheidung hinzuweisen, mit der sich der Vorlageantrag inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat. Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Dem FLAG 1967 liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags, § 10 Abs. 1 FLAG 1967) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967). Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind (vgl. für viele insb. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084; VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033). Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrechtbezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Überschreiten der Einkommensgrenze Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 10.000 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 10.000, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 einschließlich § 8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 10.000 übersteigenden Betrag, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Der Betrag von € 10.000 wurde ab 2020 auf € 15.000 angehoben. Unstrittig ist, dass das Einkommen von ***5***-***6*** ***2*** die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 von im Beschwerdezeitraum € 10.000,00 in allen Jahren des Beschwerdezeitraums überstiegen hat und auf Grund der Höhe des Einkommens auch nicht die Einschleifregelung dieser Bestimmung zum Tragen kommt. Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 festgestellt wurde, besteht nach § 8 Abs. 6a FLAG 1967 kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 festgelegte Grenze übersteigt. Die Regelung des § 8 Abs. 6a FLAG 1967 betreffend Unterschreitens der Einkommensgrenze in einem Folgejahr ist hier nicht anzuwenden, da seit dem Jahr 2014 das Einkommen nicht unter die Grenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 gesunken ist. Übersteigt das Einkommen des Kindes den Betrag von € 10.000 bzw. € 15.000, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist § 10 Abs. 2 FLAG 1967, wonach unter anderem der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, endet, auf ein Übersteigen der Einkommensgrenze nicht anzuwenden. Wird der Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind zu bezahlen ist, im betreffenden Kalenderjahr um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 2). Es ist eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Wurde bereits ein rückblickend zu hoher Betrag ausbezahlt, so ist mit Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 vorzugehen (vgl. BFG 2.2.2021, RV/7104446/2020). Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung ist auf das Einkommen im Kalenderjahr abzustellen. Ob das Einkommen während des ganzen Kalenderjahres oder nur während Teilen des Kalenderjahres (etwa bei einem "Ferialjob") erzielt wird, ist nicht von Bedeutung. Der Grenzbetrag gilt auch für ein erheblich behindertes Kind (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 2). Für die Einkunftsgrenze ist es ohne Belang, ob Bezüge lediglich als Taschengeld gewährt werden. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Bezüge das Tatbestandsmerkmal von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 erfüllen (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 3 unter Hinweis auf VwGH 7.2.1989, 88/14/0228). Dies trifft hier ebenfalls eindeutig zu. Der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***5***-***6*** ***2*** erfolgte im Beschwerdezeitraum daher zu Unrecht. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, das Finanzamt hätte "bereits spätestens Ende 2014 und nicht erst 5 Jahre (!) später die gesetzliche Einkommensgrenze überprüfen sowie zu Unrecht bezogenen Beträge zurückfordern müssen", ist dazu zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine unterlassene Prüfung durch die Behörde einer Rückforderung nicht entgegensteht. Der Bf hat in seinem Antrag vom ***46*** bewusst unterlassen, den einen Tag späteren Arbeitsbeginn von ***5***-***6*** ***2*** bei der ***8*** G.m.b.H. und das voraussichtlich dort erzielte Einkommen anzugeben, obwohl der Antrag für einen Zeitraum (ab Juni 2014) gestellt wurde, in welchem ***5***-***6*** ***2*** voraussichtlich durchgehend Einkünfte erzielen werde. Erst im Jahr 2019 hat der Bf mit dem Antrag vom 4.1.2019 die Beschäftigung von ***5***-***6*** ***2*** (ohne Einkommensangaben, obwohl im Formular vorgesehen) bekanntgegeben. Das Finanzamt hat daraufhin unverzüglich Ermittlungen durchgeführt und in weiterer Folge den Rückforderungsbescheid vom 31.5.2019 erlassen. Gutgläubiger Empfang und Verbrauch Es liegt ab März 2014 kein gutgläubiger Empfang der Familienbeihilfe vor, da dem Bf bewusst sein musste, dass seine Nichte, für die er Familienbeihilfe bezogen hat, über ein regelmäßiges Einkommen, das über der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 liegt, bezogen hat. Selbst wenn der Empfang und der Verbrauch gutgläubig gewesen sein sollte, ist die Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nach § 26 FLAG 1967 unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0152; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Bezieher der Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Der Bf ***1*** ***2*** hat im November 2012, im März 2014 und im Jänner 2019 jeweils selbst als "Antragsteller" Familienbeihilfe für ***5***-***6*** ***2***, die als sein Pflegekind bezeichnet wurde, beantragt. Der Bf ***1*** ***2*** hat den zurückgeforderten Betrag auf das von ihm angegebene Bankkonto ausbezahlt erhalten. Gibt der Beihilfenbezieher ein Bankkonto an, auf das die Familienbeihilfe vom Finanzamt überwiesen werden soll, sind Auszahlungen auf dieses Konto dem Beihilfenbezieher zuzurechnen, auch wenn Kontoinhaber ein Dritter ist (vgl. UFS 18.7.2012, RV/0335-W/12). Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, bewirkt iVm der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Gibt ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001). Der Umstand, dass das vom Bf angegebene Bankkonto auf seine Nichte gelautet hat, führt nicht dazu, dass die Nichte als Bezieherin der Familienbeihilfe anzusehen ist. Das Finanzamt hat dem Bf ***1*** ***2*** regelmäßig Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe gemäß § 12 FLAG 1967 übermittelt, wonach "Ihnen", also dem Bf ***1*** ***2***, "nach Überprüfung Ihres Anspruches" Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***5***-***6*** ***2*** gewährt wird. Diese Mitteilungen enthalten auch den Hinweis, dass beispielsweise eigene Einkünfte des Kindes "umgehend" dem Finanzamt mitzuteilen sind. Der Bf ***1*** ***2*** hat diesen Mitteilungen nie widersprochen. Er hat auch nicht die eigenen Einkünfte des Kindes "umgehend" dem Finanzamt mitgeteilt. Für ***5***-***6*** ***2*** wird im elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN kein Verwaltungsakt, wonach diese Antragstellerin und Bezieherin von Familienbeihilfe wäre, geführt. Die Behauptung in der Beschwerde, ***5***-***6*** ***2*** habe "den ursprünglichen erhöhten Familienbeihilfeantrag am ***46*** als Erwachsene im eigenen Namen gestellt", ist aktenwidrig. Der Antrag vom ***46*** weist eindeutig den Bf ***1*** ***2*** als Antragsteller und nicht etwa ***5***-***6*** ***2*** als Antragstellerin und ***1*** ***2*** als deren Vertreter aus. Das Bundesfinanzgericht hält es für möglich, dass der Bf ***1*** ***2*** die Familienbeihilfe nicht im eigenen Namen, sondern im Namen von ***5***-***6*** ***2*** beantragen wollte. Das Finanzamt hat jedoch dem Bf ***1*** ***2*** als Anspruchsberechtigten die Familienbeihilfe ausbezahlt. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen (vgl. OGH 2.7.2008, 7 Ob 17/08p u.a.). Wenn der Bf Anträge auf Familienbeihilfe stellt, die ihn und nicht das Kind als Antragsteller ausweisen, sind diese Anträge dem Bf und nicht dem Kind zuzurechnen. Ein redlicher Erklärungsempfänger musste bei den aktenkundigen Anträgen auf Familienbeihilfe samt schriftlichen Ergänzungen davon ausgehen, dass hier der Bf als Antragsteller Familienbeihilfe für sein Pflegekind beantragt. Dafür sprechen die Angaben des Bf in den jeweiligen Anträgen, die schlüssig einen möglichen Anspruch für ein im selben Haushalt wohnendes Pflegekind ergeben. Auch im Schreiben vom 30.4.2014 wurde der vorgedruckte Text, dass der Bf ***1*** ***2*** die "anspruchsberechtigte Person" sei, vom Bf nicht korrigiert. Dass der Bf dieses Schreiben mit dem Zusatz "als Sachwalter" unterfertigt hat, war im Gesamtzusammenhang für das Finanzamt nicht so zu verstehen, dass nicht der Pflegevater im eigenen Namen, sondern der Sachwalter im fremden Namen Familienbeihilfe beanspruche. Eine undeutliche Äußerung geht, siehe § 915 ABGB, zum Nachteil desjenigen, der sich derselben bedient hat. Wenn der Irrtum des Finanzamts durch den Bf veranlasst war, und das war er, muss der Bf dies gegen sich gelten lassen. Selbst wenn der Bf der Ansicht gewesen sein sollte, er könne in FinanzOnline nur so vorgehen, wie er es getan hat, hätte er, wie zahlreiche andere Antragsteller auch, ein Formulars in Papierform verwenden können oder zumindest zusätzlich zum Onlineantrag dem Finanzamt elektronisch oder in Papierform in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen können, dass er nur als Sachwalter im Namen seiner Nichte und nicht im eigenen Namen als Pflegevater auftrete. Das alles hat der Bf aber nicht getan. Werden mehrere technischen Möglichkeiten für eine Antragstellung nach § 10 FLAG 1967 i.V.m. § 86a BAO zur Verfügung gestellt, steht es zwar dem Antragsteller frei, für welche dieser Einbringungsmöglichkeiten er sich entscheidet. Ist ein Antragsteller, ob aus eigenem Unvermögen oder fehlenden technischen Möglichkeiten, nicht in der Lage, auf die von ihm in Aussicht genommene Weise einen richtigen Antrag zu stellen, muss er eben eine Einbringungsform wählen, die eine richtige Antragstellung zulässt. Die FOnV 2006 BGBl. II Nr. 97/2006 regelt in § 2 FOnV 2006, wer im Verfahren FinanzOnline teilnehmeberechtigt ist, nämlich Abgabepflichtige und bestimmte, näher aufgezählte berufsmäßige Parteienvertreter. Ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter zählt nur dann zu den Parteienvertretern i.S.v. § 2 Abs. 2 FOnV 2006, wenn er einen der dort genannten Berufe ausübt und im Rahmen seiner Berufsausübung handelt. Dies war beim Bf nicht der Fall. Die FOnV 2006 regelt auch den Fall, dass eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene Person am elektronischen Verkehr mit der Finanzverwaltung teilnimmt. In diesem Fall hat gemäß § 3 FOnV 2006 der gesetzliche Vertreter für die von ihm vertretene Person eine eigene Anmeldung zu FinanzOnline vorzunehmen, wenn nicht § 2 Abs. 2 FOnV 2006 zur Anwendung kommt. Hätte der Bf tatsächlich nicht in eigenem Namen, sondern im Namen seiner Nichte über FinanzOnline über den eigenen FinanzOnline-Account des Bf und nicht über einen solchen seiner von ihm vertretenen Nichte einen Familienbeihilfeantrag gestellt, wäre dieser gemäß § 5 FOnV 2006 unbeachtlich gewesen. Der Bf, der Kanzleileiter eines Rechtsanwalts ist, ist mit der Rechtsordnung vertraut. Ein sorgfältiger Sachwalter hätte sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften informiert. Der Bf hätte zumindest grobfahrlässig gehandelt, wenn er tatsächlich über seinen eigenen FinanzOnline-Account im Namen seiner Nichte aufgetreten wäre. Ein derartiges Fehlverhalten wäre dem Bf nicht zuzusinnen. Der Bf hat erstmals im Rückforderungsverfahren der bis dahin unstrittigen Annahme des Finanzamts, er und nicht sein Pflegekind sei Bezieher der Familienbeihilfe, widersprochen. Damit wird nicht aufgezeigt, dass bis dahin die Annahme des Finanzamts in Bezug auf die Person des Familienbeihilfeempfängers unrichtig war. Dass der Bf das Finanzamt von seiner Sachwalterbestellung in Kenntnis gesetzt hat, schließt keineswegs aus, dass der Bf, der als Onkel ein persönliches Naheverhältnis zur betroffenen Person hat, im eigenen Namen Familienbeihilfe beantragt. Dass eine betroffene Person bei ihrem Sachwalter haushaltszugehörig ist, ist, wenn es sich nicht um einen nahen Angehörigen handelt, untypisch. Der Bf hat in den Anträgen vom 22.11.2012 und vom ***46*** auch angegeben, dass er den Unterhalt seines Pflegekinds überwiegend getragen hat ("Unterhalt wird überwiegend v. Antragsteller getragen"), was bis zum Beginn des Dienstverhältnisses mit der ***8*** G.m.b.H. sicher zutraf. Abgesehen davon, dass ein Sachwalter typischerweise nicht den Unterhalt der betroffenen Person aus eigenem bestreitet, fehlt es jedoch an der Voraussetzung der fehlenden überwiegenden Unterhaltstragung durch eine in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 genannte Person für einen Eigenantrag des Kindes gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967, wenn der Unterhalt überwiegend vom Pflegevater und nicht vom Kind selbst getragen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Bf als Sachwalter namens des Kindes einen Eigenantrag gestellt hätte, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass in der mündlichen Verhandlung angegeben worden ist, dass der Bf auch beruflich mit Sachwalterschaften bzw. Erwachsenenvertretungen befasst ist. Dem Bf hätte daher sehr wohl klar sein müssen, wie ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter rechtskonform für die betroffene Person einschreitet. Stellt jemand im Wege von FinanzOnline als Teilnehmer von FinanzOnline im eigenen Namen einen Antrag auf Familienbeihilfe für ein Kind, dessen Pflegevater er laut Antrag ist, ist das Kind laut Antrag beim Pflegevater haushaltszugehörig und trägt dieser laut Antrag die überwiegenden Unterhaltskosten, wird dem Pflegevater daraufhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt und widerspricht der Pflegevater Mitteilungen des Finanzamts, die ihn als Antragsteller und Beihilfebezieher ausweisen, nicht, war der Pflegevater Bezieher der Beihilfe, auch wenn der Pflegevater zugleich Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter des Kindes ist und die Beihilfe auf ein auf das Kind lautendes Bankkonto ausbezahlt wird. Der Bf ***1*** ***2*** war also derjenige, der im Rückforderungszeitraum gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die Familienbeihilfe (und gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988) den Kinderabsetzbetrag bezogen hat. Keine Heranziehung zur Haftung Das Finanzamt hat den Bf ***1*** ***2*** nicht gemäß § 9 BAO i.V.m. § 80 Abs. 1 BAO zur Haftung als gesetzlicher Vertreter der ***5***-***6*** ***2*** herangezogen, sondern von ihm als Bezieher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 24.6.2019 gehen daher in Leere. Dies gilt auch für die Beschwerdeausführungen zur besonderen Schutzbedürftigkeit von ***5***-***6*** ***2***, da nicht diese, sondern ***1*** ***2*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen hat. Kein Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts Das FLAG 1967 räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Ausübung des im § 26 Abs. 4 FLAG 1967 genannten Aufsichtsrechtes ein (vgl. VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 28.10.2009). Der Antrag, "ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt einleiten bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre", ist daher zurückzuweisen. Über den mit E-Mail vom 22.1.2021 gestellten Antrag, "Das Bundesfinanzgericht möge daher die belangte Behörde, das FINANZAMT ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), Hrn. Mag. ***42*** ***43***, anweisen das beiliegende unrichtige Schreiben an das BUNDESMINISTERIUM für Arbeit, Familie und Jugend, Abteilung III/1, z. Hd. Hrn. MR Dr. ***44*** ***45***, entsprechend richtig zu stellen", ist nicht weiter abzusprechen, da nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im gegenständlichen Verfahren ein mittels E-Mail gestelltes Anbringen rechtlich nicht existent ist. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung entscheidet, kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO (in Bezug auf die von den Abgabenbehörden des Bundes zu vollziehenden Aufgaben) nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042; VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082; VwGH 19.12.2012, 2012/13/0091; VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065; VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007; VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0141; VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081). Gleiches gilt für den mit E-Mail vom 29.6.2021 gestellten Antrag, "das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge der belangten Behörde auftragen, bei der zuständigen Oberbehörde (demnach dem BUNDESMINISTERIUM für Frauen, Familie, Jugend und Integration) die Entscheidung über den Antrag gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 vom 24.06.2019 ordnungsgemäß einzuholen, dies allerdings mit den Einkommens- und Vermögensdaten bzw. -unterlagen der betroffenen Person, Frau ***5***-***6*** ***2***". Trotzdem wurde im Zuge des Verfahrens die Oberbehörde informiert und hat diese sich dazu mit Schreiben vom 8.4.2021 geäußert. Nichtzulassung einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Entscheidung folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.     Wien, am 15. August 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104918/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104918.2020
Stammnummer
134316
Gültig
15.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF