Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104918/2020
Bezug von Familienbeihilfe durch den Antragsteller oder durch das Kind?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104918/2020vom 15.08.2021Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
./6 Mit Beschluss des Bezirksgerichts ***30*** vom 19.5.2020 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für ***5*** ***2*** erneuert, ***1*** ***2*** bleibe zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB mit dem Wirkungsbereichen "Verwaltung des Arbeitseinkommens und des Pflegegeldes einschließlich der Verfügung über das Girokonto bei der Erste Bank; Verwaltung des Sparvermögens einschließlich der Verfügung über das Vermögensverwaltungskonto bei der Erste Bank; Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt. Die Betroffene habe sich ausdrücklich für die Beibehaltung des bisherigen Erwachsenenvertreters ausgesprochen, nähere Angehörige kämen nicht in Frage.
./7 Urkunde vom 15.6.2020, wonach ***1*** ***2*** zum Sachwalter von ***5***-***6*** ***2*** wie im Beschluss vom 19.5.2020 ausgeführt bestellt ist
Dienstverhältnis
./8 Laut über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger am ***46*** eingelangter Meldung ist ***5***-***6*** ***2*** ab ***12*** als Maschinen- und Montagearbeiterin bei der ***8*** Ges.m.b.H. mit einem Bruttolohn von € 1.700,00 bei 38,50 Wochenstunden beschäftig.
Ebenfalls am ***46*** erstellte die ***8*** Ges.m.b.H. einen Dienstzettel für Arbeiter für ***5***-***6*** ***2***, wonach diese ab ***12*** als Maschinen- und Montagearbeiterin mit einem Bruttomonatslohn von € 1.700 beschäftigt werde. Die Auszahlung erfolge bargeldlos auf das Konto IBAN ***22***. Der Dienstzettel trägt die Unterschrift von ***5***-***6*** ***2***, der damalige Sachwalter scheint nicht auf. Mit E-Mail vom 12.6.2019 übermittelte ***1*** ***2*** "als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter von Frau ***5***-***6*** ***2***" einem Mitarbeiter der ***8*** Ges.m.b.H. die Sachwalterbestellungsurkunde vom 25.2.2015 und weitere Unterlagen.
Kontoeröffnung
Aus Beilage ./9 ergibt sich, dass das am 7.8.2012 von ***1*** ***2*** als Sachwalter eröffnete Konto IBAN IBAN ***22*** auf ***5*** ***6*** ***2***, SW ***1*** ***2***, lautet. Von diesem Konto wird monatlich auf ein anders Konto, Empfänger ***1*** ***2***, ein Betrag von € 250,00 mit dem Verwendungszweck "Benützungsentgelt" überwiesen. Das Unterschriftsprobenblatt weist nur die Unterschrift von ***1*** ***2*** mit dem Vermerk "als Sachwalter" auf.
Stellungnahme des Finanzamts vom 8.7.2021
Das E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.6.2021 samt Beilagen wurde vom Gericht dem Finanzamt am 30.-6.2021 weitergeleitet und ausgeführt:
Das Finanzamt möge insbesondere berichten, ob es zutrifft, dass FinanzOnline nur Anträge von Eltern für Kinder vorsah, nicht aber Eigenanträge von durch Sachwalter vertretener Kinder, ob in FinanzOnline die Möglichkeit bestand, das Feld "Verwandtschaftsverhältnis" unausgefüllt zu lassen oder mit einem Hinweis auf eine Sachwalterschaft/Erwachsenenvertretung zu versehen; ob in FinanzOnline bei der Antragstellung ein Hinweis auf die Eigenschaft der Beantragung als Sachwalter/Erwachsenenvertreter für das Kind möglich war.
Das Finanzamt möge bekannt geben, wann es davon erstmals Kenntnis erlangt hat, dass ***1*** ***2*** zum Sachwalter bestellt worden ist.
Schließlich möge das Finanzamt darlegen, aus welchen Gründen nicht bereits ab Mai 2014 (Bekanntgabe des Dienstverhältnisses mit der ***8*** Ges.m.b.H. samt Monatslohn sowie Zeichnung von ***1*** ***2*** "als Sachwalter") Erhebungen erfolgt sind, ob ***1*** ***2*** den Antrag vom ***46*** im fremden Namen "als Sachwalter" für ***5***-***6*** ***2*** oder als Onkel für das "Pflegekind" ***5***-***6*** ***2*** im eigenen Namen gestellt hat und ob das zu versteuernde Einkommen von ***5***-***6*** ***2*** nicht die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 übersteigen werde.
Das Finanzamt gab mit E-Mail vom 8.7.2021 folgende Stellungnahme ab:
In obiger Beschwerdesache bezieht das Finanzamt wie folgt Stellung:
1. Das Finanzamt möge insbesondere berichten, ob es zutrifft, dass FinanzOnline nur Anträge von Eltern für Kinder vorsah, nicht aber Eigenanträge von durch Sachwalter vertretener Kinder, ob in FinanzOnline die Möglichkeit bestand, das Feld "Verwandtschaftsverhältnis" unausgefüllt zu lassen oder mit einem Hinweis auf eine Sachwalterschaft/Erwachsenenvertretung zu versehen; ob in FinanzOnline bei der Antragstellung ein Hinweis auf die Eigenschaft der Beantragung als Sachwalter/Erwachsenenvertreter für das Kind möglich war.
Bzgl der technischen Funktionen im FinanzOnline für den betreffenden Zeitraum werden derzeit von der BMI IT Abteilung Ermittlungen erhoben.
Sobald ich eine Rückmeldung erhalte, leite ich diese sofort weiter.
Festzuhalten ist, dass jederzeit die Möglichkeit bestand den Antrag postalisch einzubringen!
2. Das Finanzamt möge bekannt geben, wann es davon erstmals Kenntnis erlangt hat, dass ***1*** ***2*** zum Sachwalter bestellt worden ist.
Es kann nicht mehr nachvollzogen werden, ob die Sachwalterschaft bei der Unterschrift des Überprüfungsschreibens vom 30.04.2014 erkannt wurde oder nicht. Obwohl die Sachwalterschaft seit 2011 besteht, hat der Bf dies nie bei den Anträgen bekanntgegeben. Schließlich hat er alle Anträge als Pflegeelternteil ausgefüllt, nie als Sachwalter. Auch im Antrag vom ***46*** legen alle Angaben (gemeinsamer Haushalt, überwiegende Kostentragung) nahe, dass ein Pflegschaftsverhältnis und keine Sachwalterschaft vorliegt.
3. Schließlich möge das Finanzamt darlegen, aus welchen Gründen nicht bereits ab Mai 2014 (Bekanntgabe des Dienstverhältnisses mit der ***8*** Ges.m.b.H. samt Monatslohn sowie Zeichnung von ***1*** ***2*** "als Sachwalter") Erhebungen erfolgt sind, ob ***1*** ***2*** den Antrag vom ***46*** im fremden Namen "als Sachwalter" für ***5***-***6*** ***2*** oder als Onkel für das "Pflegekind" ***5***-***6*** ***2*** im eigenen Namen gestellt hat und ob das zu versteuernde Einkommen von ***5***-***6*** ***2*** nicht die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 übersteigen werde.
Warum das Finanzamt keine weiteren Erhebungen bezüglich des Einkommens und der Sachwalterschaft getätigt hat, kann leider nicht mehr nachvollzogen werden.
Der Bf wurde gemäß seinem Erstantrag vom ***46*** als Antragsteller behandelt. Nach Ansicht des Finanzamtes hat dies jedoch keinerlei Relevanz für die Rückforderung (siehe BVE).
Am 9.7.2021 wurde vom Finanzamt folgender Nachtrag übermittelt:
Betreffend der Funktionen im FinanzOnline darf ich Ihnen folgendes von der BMI-IT Abteilung weiterleiten:
Im neuen FinanzOnline, welches mit 8.3.2021 in Produktion ging, kann eine Person für sich selbst einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen. Da das neue FON an FABIAN angebunden ist, können "nur" Zeiträume ab 1/2014 beantragt werden (aufgrund der 5-jährigen Antragfrist, wird dies ohnehin nicht mehr in Frage kommen).
Wurde einer Person in der GDV eine Beziehung zu einem gesetzlichen Vertreter eingetragen (Kurator, Erwachsenenvertreter, Vormund), wird dieser bei der Vergabe der FON-Zugangsberechtigung erfasst. Das Schreiben bezüglich der Zugangsberechtigung wird in diesen Fällen dem gesetzlichen Vertreter zugestellt und dieser kann für die vertretene Person den FON-FBH-Antrag stellen.
Im FON-FBH-Antrag wird die vertretene Person als Antragsteller angezeigt (Antrag wird mit Grunddaten vorausgefüllt),
[Grafik]
Im Tab "Kind" gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) Bezieht die Person bereits für sich selbst Familienbeihilfe, wird der Name als Link in der Tabelle "Namen des Kindes"(rote Markierung!) angeführt. Klickt man darauf, werden die Eingabefelder für die Beantragung der Familienbeihilfe angezeigt. (Grunddaten - wie Bankverbindung, Adressänderung usw. - sind allerdings im Tab "Antragstellende Person" zu erfassen).
2.) Beantragt diese Person erstmalig für sich die Familienbeihilfe bzw. wird für diese Person erstmalig durch einen Vertreter Familienbeihilfe beantragt, muss auf den Link "Familienbeihilfe für mich selbst" (blaue Markierung) geklickt werden, um zu den Eingabefeldern für den Eigenantrag zu kommen.
[Grafik]
3.) Bei den Eigenantragsfeldern sind keine Personendaten mehr zu erfassen und daher auch kein Verwandtschaftsverhältnis mehr einzutragen!
[Grafik]
Am Ende im Reiter "Zusammenfassung" ist es möglich Dokumente hochzuladen.
Die Vorgangsweise damals im Jahr 2014 verlief analog zur heutigen - d.h: die bevollmächtigte Person stellte im Namen der vertretenen Person einen Antrag für eine FinanzOnline Zugangsberechtigung. Diese wurde dann der bevollmächtigten Person zugestellt und konnte damit im Namen der vertretenen Person einen Eigenantrag stellen. Der einzige Unterschied waren die Eingabefelder - hier mussten die Daten der eigenantragstellenden Person nochmals beim/als Kind erfasst werden UND als Verwandtschaftsverhältnis musste entweder "Vollwaise" oder "einer Vollwaise gleichgestellt"(= wirtschaftliche Vollwaise) ausgewählt werden.
Zusammengefasst konnten sowohl Anträge von Eltern für Kinder als auch Eigenanträge von durch Sachwalter vertretene Kinder gestellt werden. Man hätte durch Hochladen der Sachwalterbestellungsurkunde am Ende des Antrages auf die Eigenschaft als Sachwalter hinweisen können. Außerdem war und ist es jederzeit möglich dem Finanzamt Dokumente postalisch zukommen zu lassen.
Die beiden E-Mail des Finanzamts wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag zur Kenntnis weitergeleitet.
Gegenäußerung des rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.7.2021
Mit E-Mail vom 12.7.2021 gab der rechtsfreundliche Vertreter folgende Stellungnahme ab:
In obiger Beschwerdesache nimmt der Beschwerdeführer bzw. gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter der betroffenen Person, Herr ***1*** ***2***, geboren am ***15***, Bezug auf die beiliegenden beiden Emails des BUNDESFINANZGERICHTES jeweils vom 09.07.2021 zur Geschäftszahl: RV/7104918/2020, der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführervertreters jeweils am 09.07.2021 per Email zugestellt, und erstattet diesbezüglich nunmehr die folgende weitere
Urkundenvorlage:
- Telefax des Beschwerdeführers bzw. gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters der betroffenen Person, Herrn ***1*** ***2***, an die belangte Behörde vom 29.07.2011 (!), womit sowohl die gerichtliche Sachwalterschaft bzw. nunmehrige Erwachsenenvertretung, als auch die neue Bankverbindung der betroffenen Person offengelegt wird.
Dazu wird der guten Ordnung halber ergänzend ausgeführt, dass im alten seinerzeitigen Finanzonline der belangten Behörde ausdrücklich keine Antragstellungen auf erhöhte Familienbeihilfe durch einen Erwachsenen im eigenen Namen möglich war, sondern erst ab dem 08.03.2021 (!) gemäß den nunmehrigen beiden Stellungnahmen der belangten Behörde vom 08.07.2021 und 09.07.2021, weshalb der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für die betroffene Person als Erwachsene im eigenen Namen ursprünglich über das alte Finanzonline des Beschwerdeführers bzw. gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters eingebracht wurde, welches allerdings letztendlich in der postalischen Antragsergänzung vom 30.04.2014 bzw. 09.05.2014 dahingehend berichtigt bzw. ergänzt wurde, dass der Beschwerdeführer diesen nicht als Antragssteller, sondern lediglich "als Sachwalter" der betroffenen Person, Frau ***5***-***6*** ***2***, unterfertigt hat, wobei der belangten Behörde gegenüber bereits damals das Einkommen der betroffenen Person bei der Firma ***8*** GmbH ordnungsgemäß offengelegt wurde.
Des weiteren konnte im alten seinerzeitigen Finanzonline der belangten Behörde das Feld "Verwandtschaftsverhältnis" ausdrücklich nicht unausgefüllt gelassen werden oder mit einem Hinweis auf die Sachwalterschaft bzw. Erwachsenenvertretung versehen werden, weshalb die noch am ehesten zutreffende Auswahl "Pflegekind" ausgewählt wurde, wobei die Antragsergänzung vom 30.04.2014 bzw. 09.05.2014 - wie nunmehr von der belangten Behörde in ihren beiden Stellungnahmen vom 08.07.2021 und 09.07.2021 ausgeführt - letztendlich ohnehin postalisch bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Im übrigen sind die Ausführungen der belangten Behörde in ihren beiden Stellungnahmen vom 08.07.2021 und 09.07.2021, wonach ein Eigenantrag der betroffenen Person dann möglich gewesen wäre, wenn im alten seinerzeitigen Finanzonline im Feld "Verwandtschaftsverhältnis" entweder "Vollwaise" oder "einer Vollwaise gleichgestellt" ausgewährt worden wäre, für einen Normalbürger bzw. den Beschwerdeführer ausdrücklich nicht nachvollziehbar bzw. dieses finanztechnische Spezialfachwissen auch nicht zumutbar.
Abschließend stellt der Beschwerdeführer bzw. gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter jedenfalls abermals den Antrag, das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge der Beschwerde vom 24.06.2019 zur Geschäftszahl: RV/7104918/2020 ausdrücklich Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid des FINANZAMTES Gänserndorf Mistelbach (FA18) bzw. nunmehr FINANZAMT Österreich, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 31.05.2019 ersatzlos vollinhaltlich aufheben.
Beigeschlossen war ein Telefax des Bf auf dem Briefpapier des rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.7.2011 an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach:
Betrifft: ***1*** ***2*** / ***5***-***6*** ***14***
(Sozialversicherungsnummer: ***10*** /
Steuernummer: ***52***) / Sachwalterschaft -
22 P ***48*** / 11 z des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Pflegschaftssache übersende ich Ihnen in der Anlage eine Abschrift eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 25.07.2011 (ON 30) zu 22 P ***48*** / 11 z, wonach ich für meine Nichte, Frau ***5***-***6*** ***14***, geboren am ***23***, zum Sachwalter in allen Angelegenheiten bestellt wurde samt einer Abschrift der Meldebestätigung der Stadtgemeinde ***3*** vom 21.07.2011 (Achtung: Adressenänderungl) zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.
Des weiteren ersuche ich die zukünftigen monatlichen Familienbeihilfen ab sofort ausschließlich auf die nachstehende Bankverbindung zur Überweisung zu bringen:
Kontonummer: ***22***
Bank: Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG
Bankleitzahl: 20111
Kontoinhaber: ***5***-***6*** ***14*** (Sachwalterschaft)
Abschließend ersuche ich höflich um Übermittlung der Zugangsdaten für das Finanzonline zwecks der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung.
Mündliche Verhandlung vom 12.8.2021
In der am 12.8.2021 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der Bf an, dass es immer sein Wille gewesen sei, dass er die jeweiligen Anträge auf Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe seit dem Jahr 2011 als Eigenanträge von ***5***-***6*** ***2*** stelle. Er habe dies nach seinem Vorbringen technisch nicht umsetzen können und brachte vor, dass es im Jahr 2014 im System Finanz-Online technisch nicht möglich gewesen wäre, einen Eigenantrag für ***5***-***6*** ***2*** zu stellen, da das System im Folge der Besachwalterung auf ihn persönlich, seinen Finanz-Online, verwiesen habe.
Die Finanzamtsvertreterin erläuterte, dass es zum einem technisch sehr wohl möglich gewesen wäre, einen Eigenantrag über Finanz-Online zu stellen, zum anderem wäre es dem Bf jederzeit freigestanden, sich beim Finanzamt zu erkundigen oder den Eigenantrag in Papierform mittels der entsprechenden Formulare zu stellen. Es wäre auch möglich gewesen, persönlich zum Infocenter des Finanzamts zu kommen, dort zu fragen und den Eigenantrag nach Beratung dort zu stellen.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. brachte vor, dass es sich wohl um einen Irrtum bei der Antragstellung gehandelt habe. Er selbst betreue in seiner Kanzlei diverse Erwachsenenbetreuungen. Der Bf als sein Angestellter erstelle die entsprechenden Anträge und Eingaben immer selbst, der rechtsfreundliche Vertreter unterschreibe diese jedes Mal, weil diese jedes Mal fehlerfrei erstellt werden. Nach Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters liege der Fehler im gegenständlichem Fall am technischem System, jedenfalls wäre die Mitwirkungspflicht nicht verletzt worden.
Der Bf betone, dass es ihm immer frei gestanden wäre die entsprechenden Anträge nach seinen Vorstellungen (elektronisch, in Papierform) zu stellen. Er selbst habe sich eben für die elektronische Antragstellung entschieden. Der Zusatz "Vollwaise" oder "einer Vollwaise gleichgestellt" sei zu fachspezifisch und wäre einem Normalbürger dieses Wissen nicht zumutbar.
Der rechtsfreundliche Vertreter brachte vor, dass der Zusatz "Vollwaise" oder "einer Vollwaise gleichgestellt" schon deshalb verfehlt wäre, da ***5***-***6*** ***2*** ja keine Vollwaise wäre, da beide Eltern lebten. Über Nachfrage der Richterin, ob sich der rechtsfreundliche Vertreter im Familienbeihilfenrecht auskenne, verneinte er dies und gab an, dass seine Welt eben das Zivilrecht wäre.
Die Richterin führte aus, dass es gar nicht so selten sei, dass Personen, deren Eltern noch lebten, die allerdings "einer Vollwaise gleichgestellt" sind, Eigenanträge auf Familienbeihilfe stellen.
Die Richterin hielt dem Bf und seinem rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass der Bf jahrelang alle Mitteilungen des Finanzamtes gegen sich habe gelten lassen, er keine Korrektur im Überprüfungsschreiben bezüglich der antragstellenden Person vorgenommen hätte. Er habe auch am ***46*** nicht angegeben, dass seine Nichte am ***12*** zu arbeiten beginnen werde und er habe im Antrag 2019 auch nicht das bisher erzielte Einkommen offengelegt. Außerdem sei es für das Finanzamt nicht ersichtlich, dass ein Antrag als Sachwalter und nicht als Pflegevater eingebracht wird, wenn wie im gegenständlichem Fall das anspruchsvermittelnde Kind im selben Haushalt wohnt und noch dazu angegeben wird, dass die Unterhaltskosten vom Bf getragen werden, was hier einen Eigenanspruch des Kindes von vornherein ausschließen würde.
Abschließend wurde festgehalten, dass der Bf und sein rechtsfreundlicher Vertreter immer wieder vorbringen, dass die technischen Voraussetzungen des Finanz-Online unzureichend gewesen wären, um diesen Irrtum zu verhindern. Des weiteren hätte der Bf auch im Überprüfungsschreiben im Jahr 2014 das Einkommen des Kindes offengelegt und als dieses Sachwalter unterfertigt.
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Die Richterin wies darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts - unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht - grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen.
Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Die Vertreterin des Finanzamts beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der rechtsfreundliche Vertreter brachte abschließend vor, dass der Bf. immer redlich und mit besten Absichten gehandelt habe und offensichtlich das Kontrollsystem der Finanzbehörde zum damaligen Zeitpunkt ungeeignet sei, die Überzahlung zu verhindern. Der rechtsfreundliche Vertreter beantragte, der Beschwerde Folge zu geben.
Die Richterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ***1*** ***2*** ist Onkel der im Februar 1991 geborenen ***5***-***6*** ***2***. ***5***-***6*** ***2*** ist laut Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 18.3.2010 wurde die Mutter ***34*** ***14*** für ihre Tochter ***5*** ***14*** gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter für alle Angelegenheiten (§ 268 Abs. 3 Z 3 ABGB) bestellt. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 25.7.2011 wurde die bisherige Sachwalterin ***34*** ***14*** ihres Amtes enthoben und ***1*** ***2*** zum neuen Sachwalter bestellt, da wegen der familiären Problematik die bisherige Sachwalterin als Mutter der Betroffenen die Sachwalterschaft nicht weiter ausüben wollte und sich der Onkel der Betroffenen, ***1*** ***2***, bereit erklärt habe und auch geeignet sei, das Amt des Sachwalters auszuüben. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 31.1.2015 wurde der Wirkungsbereich des Sachwalters um die Angelegenheiten "einfache Geschäfte des täglichen Lebens aus vorgegebenem Wirtschaftsgeld" eingeschränkt. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 19.5.2020 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für ***5*** ***2*** erneuert, ***1*** ***2*** bleibe zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB mit dem Wirkungsbereichen "Verwaltung des Arbeitseinkommens und des Pflegegeldes einschließlich der Verfügung über das Girokonto bei der Erste Bank; Verwaltung des Sparvermögens einschließlich der Verfügung über das Vermögensverwaltungskonto bei der Erste Bank; Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt. Die Betroffene habe sich ausdrücklich für die Beibehaltung des bisherigen Erwachsenenvertreters ausgesprochen, nähere Angehörige kämen nicht in Frage.
Unmittelbar nach seiner Bestellung teilte der BF ***1*** ***2*** am 29.7.2011 dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach mit, dass er zum Sachwalter in allen Angelegenheiten bestellt worden sei und (durch Übermittlung einer Meldebestätigung) dass ***5***-***6*** ***14*** bei ihm wohne. Gleichzeitig wurde auch bekannt gegeben, dass die monatliche Familienbeihilfe auf das Konto Nr. ***22*** bei der Erste Bank ab sofort überwiesen werden solle, "Kontoinhaber: ***5***-***6*** ***14*** (Sachwalterschaft)".
Das Konto IBAN ***22*** wurde von ***1*** ***2*** als Sachwalter eröffnet und lautet seit 7.8.2012 auf ***5*** ***6*** ***2***, SW ***1*** ***2***. Die verfahrensgegenständlichen Familienbeihilfezahlungen wurden auf dieses Konto überwiesen.
Am 22.11.2012 beantragte der Bf ***1*** ***2*** als "Antragsteller" über FinanzOnline Familienbeihilfe für ***5***-***6*** ***2***. Der Bf sei ledig, die Kindererziehung erfolge durch ihn allein. Wohnanschrift des Bf sei ***3***, ***4***. Bankverbindung sei IBAN AT***22***. Die Felder "Vertreter" und "Abweichender Zahlungsempfänger" sind leer. Es werde ab Jänner 2013 "unbefristete Verlängerung erhöhte Familienbeihilfe" für das Kind ***5***-***6*** ***2*** beantragt. Das Kind sei Pflegekind des Antragstellers, der Unterhalt werde überwiegend vom Antragsteller getragen, bei dem es auch wohne. Unter "Tätigkeit" wurde angegeben: "erwerbsunfähiges Kind".
***5***-***6*** ***2*** bezog auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs seit Februar 2014 Pflegegeld der Stufe 2 (€ 284,30 unter Anrechnung des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe von € 60,00, somit von € 224,30).
***5***-***6*** ***2*** begann am Montag, ***12*** (Anfang März 2014) eine Beschäftigung bei der ***8*** Ges.m.b.H. als Maschinen- und Montagearbeiterin mit einem Bruttolohn von € 1.700,00 bei 38,50 Wochenstunden. Aus dieser Tätigkeit wurden im Jahr 2014 steuerpflichtige Bezüge von € 14.232,69 bezogen; das Einkommen von ***5***-***6*** ***2*** betrug im Jahr 2014 laut Einkommensteuerbescheid € 15.158,31. Im Jahr 2015 erzielte ***5***-***6*** ***2*** laut Einkommensteuerbescheid ein Einkommen von € 19.014,77, im Jahr 2016 ein Einkommen von € 19.024,52, im Jahr 2017 ein Einkommen von € 14.615,63, im Jahr 2018 ein Einkommen von € 18.204,15 und im Jahr 2019 ein Einkommen von € 16.699,55.
Einen Tag vor Arbeitsantritt von ***5***-***6*** ***2*** bei der ***8*** Ges.m.b.H., am Sonntag, ***46*** (Anfang März 2014), stellte ***1*** ***2*** erneut über FinanzOnline Antrag auf Familienbeihilfe für ***5***-***6*** ***2***. Der Bf sei ledig, die Kindererziehung erfolge durch ihn allein. Wohnanschrift des Bf sei ***3***, ***4***. Bankverbindung sei IBAN AT***22***. Die Felder "Vertreter" und "Abweichender Zahlungsempfänger" sind leer. Es werde ab Juni 2014 "unbefristete Verlängerung" für das Kind ***5***-***6*** ***2*** beantragt. Das Kind sei Pflegekind des Antragstellers, der Unterhalt werde überwiegend vom Antragsteller getragen, bei dem es auch wohne. Unter "Tätigkeit" wurde angegeben: "erwerbsunfähiges Kind". Das am nächsten Tag des Antrags begonnene Arbeitsverhältnis von ***5***-***6*** ***2*** bei der ***8*** Ges.m.b.H. wurde im Antrag nicht erwähnt.
Allerdings teilte der Bf am 9.5.2014 dem Finanzamt "als Sachwalter" mit, dass ***5***-***6*** ***2*** mit dem Bf ständig im gemeinsamen Haushalt lebe, diese im April 2014 näher aufgeschlüsselte Einkünfte in Höhe von € 1.388,72 bezogen habe und er die unbefristete Verlängerung der erhöhten Familienbeihilfe beantrage.
Auf Grund des am 14.11.2016 eingelangten Antrags hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit Bescheid vom 27.12.2016, OB: ***13***, festgestellt, dass ***5***-***6*** ***2*** dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 70%. Laut Sachverständigengutachten liege eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Pos.Nr. 03.04.02), eine Intelligenzminderung mit Teilleistungsstörungen nach Zustand einer postpartalen Meningits mit AV Shunt (Pos.Nr. 03.01.03) und ein allergisches Asthma bronchiale (Pos.Nr. 05.04.01) vor. Laut Sozialanamnese dieses Gutachtens lebt ***5***-***6*** ***2*** bei den Großeltern.
Am 14.1.2019 stellte ***1*** ***2*** neuerlich über FinanzOnline Antrag auf Familienbeihilfe für ***5***-***6*** ***2***. Der Bf sei ledig, die Kindererziehung erfolge durch ihn allein. Wohnanschrift des Bf sei ***3***, ***4***. Bankverbindung sei IBAN AT***22***. Die Felder "Vertreter" und "Abweichender Zahlungsempfänger" sind leer. Es werde ab Juli 2019 wegen "erhöhte Familienbeihilfeverlängerungsantrag" Familienbeihilfe" für das Kind ***5***-***6*** ***2*** beantragt. Das Kind sei Pflegekind des Antragstellers, der Unterhalt werde überwiegend vom Antragsteller getragen, bei dem es auch wohne. Unter "Tätigkeit" wurde angegeben: "erwerbsunfähiges Kind". Als Dienstgeber wurde ***8*** GmbH mit Anschrift angegeben, das Feld "Höhe jährliche Einkünfte" wurde nicht ausgefüllt.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***5***-***6*** ***2*** wurde wie folgt auf deren Konto IBAN AT***22*** vom Finanzamt überwiesen (die Zeiträume beziehen sich auf den jeweiligen Anspruchszeitraum):
Von 1/2019 bis 5/2019 monatlich € 379,40, insgesamt € 1.897,00.
Von 1/2018 bis 12/2018: monatlich € 379,40, insgesamt € 4.552,80.
Von 1/2017 bis 12/2017: monatlich € 373,30, insgesamt € 4.479,60.
Von 1/2016 bis 12/2016: monatlich € 373,30, insgesamt € 4.479,60.
Von 1/2015 bis 12/2015: monatlich € 367,30, insgesamt € 4.407,60.
Von 1/2014 bis 12/2014: monatlich zwischen € 367,30 und € 349,40, insgesamt € 4.300,20.
Summe: € 24.116,80.
Im Beschwerdezeitraum wäre es möglich gewesen, dass ein Sachwalter für die betroffene Person in deren Namen einen FinanzOnline-Zugang beantragt und dann mit dem auf die betroffene Person lautenden FinanzOnline-Zugang in deren Namen einen Eigenantrag stellt. Dem Bf war diese Möglichkeit nicht bekannt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf als Sachwalter für seine Nichte einen Eigenantrag der Nichte stellen wollte.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung. Mit Ausnahme der Frage, ob der Bf als Pflegevater selbst oder als Sachwalter für seine Nichte einen Antrag stellen wollte, sind sie grundsätzlich auch nicht strittig.
Richtig ist, dass der Bf, da er seinen eigenen FinanzOnline-Zugang verwendete, mit diesem technisch nur einen Antrag als künftiger Familienbeihilfebezieher ("antragstellende Person") für sein Pflegekind stellen konnte. Er hat in seinen Anträgen aber in keiner Form erkennen lassen, dass es sich um einen Eigenantrag des Pflegekinds handeln soll. Der Bf hat keinen Antrag in Papierform gestellt. Den Mitteilungen des Finanzamts betreffend einen Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe für seine Nichte, die regelmäßig an den Bf ergangen sind hat der Bf nicht widersprochen. Den Überprüfungsschreiben des Finanzamts, die den Bf als "anspruchsberechtigte Person" ausweisen, hat der Bf auch nicht widersprochen. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Bf als beruflich mit rechtlichen Angelegenheiten vertrauter Sachwalter namens der betroffenen Person einen Eigenantrag gestellt hätte, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen
§ 2 lit. a BAO lautet:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 4 Abs. 1 BAO lautet:
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 6 BAO lautet:
§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
§ 7 BAO lautet:
§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).
§ 9 BAO lautet:
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 85 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 96 BAO lautet:
§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 98 Abs. 1 BAO lautet:
§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
§ 224 BAO lautet:
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
§ 236 BAO lautet:
§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 246 BAO lautet:
§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.
§ 248 BAO lautet:
§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.
§ 257 BAO lautet:
§ 257. (1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.
(2) Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
§ 258 BAO lautet:
§ 258. (1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Die Abgabenbehörde (Abs. 1) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,
b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 262 BAO lautet:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263 BAO lautet:
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264 BAO lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 267 BAO lautet:
§ 267. Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 272 Abs. 2 von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279 BAO lautet:
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 281 BAO lautet:
§ 281. (1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
(2) Ein Erkenntnis über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, das auf Grund einer vom Haftungspflichtigen eingebrachten Bescheidbeschwerde (§ 248) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.
(3) Eine einheitliche Entscheidung unterbleibt abweichend von Abs. 1, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters). Dies steht der Wirksamkeit als Erkenntnis nicht entgegen. Ein solches Erkenntnis wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen im Spruch Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
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Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. c und h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 271 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 915 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 268 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104918/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104918.2020
- Stammnummer
- 134316
- Gültig
- 15.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF