Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100066/2021
1. Erhöhte Familienbeihilfe bei dauernder Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr 2. Haushaltszugehörigkeit 3. Anhaltung nach § 429 Abs. 4 StPO 4. Einkommensgrenzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100066/2021vom 02.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da sohin die Strafvollzugsbehörden für regelmäßig auch während einer Untersuchungshaft fortbestehende Unterhaltsbedürfnisse nicht zur Gänze zu sorgen haben, kann ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer der Untersuchungshaft nicht ausgeschlossen werden.
Die vorläufige Anhaltung ist ein Sicherungsmittel, das in funktionaler Hinsicht der Untersuchungshaft entspricht. Es sind alle wesentlichen Bestimmungen über die Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) sinngemäß anzuwenden. Sie wird auf Antrag des Staatsanwaltes durch das Gericht verhängt (§ 174 StPO). Ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen finden sich in § 429 Abs. 4 und 5 StPO, die wiederum auf die Bestimmungen der Untersuchungshaft verweisen (Abs. 5 Satz 1).
Es ist daher vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des OGH auch nicht davon auszugehen, dass die Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzuges einer vorläufigen Anhaltung typischerweise anfallen, von der öffentlichen Hand ebenso ausreichend gedeckt werden, wie etwa beim Maßnahmenvollzug.
Vor diesem Hintergrund kann daher ein Eigenanspruch des Bf. auf die erhöhte Familienbeihilfe auch für die Dauer der vorläufigen Anhaltung von 2. Februar 2015 bis 19. Juni 2015 nicht ausgeschlossen werden.
2.4. Einkommensgrenzen
Das Finanzamt führt im Vorlagebericht eine Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 in den Jahren 2011, 2012 und 2014 ins Treffen.
Das zu versteuernde Einkommen des Bf. im Sinne des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 betrug im Jahr 2011 16.768,65 Euro, im Jahr 2012 15.637,63 Euro und im Jahr 2014 10.578,45 Euro. Für die Jahre 2011 und 2012 liegen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor.
Übersteigt das Einkommen des Kindes den Betrag von 10.000,00 bzw. 15.000,00 Euro, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 6 Abs. 3 FLAG 1967 ist § 10 Abs. 2 FLAG 1967, wonach unter anderem der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, erlischt, auf ein Übersteigen der Einkommensgrenze nicht anzuwenden. Wird der Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind zu bezahlen ist, im betreffenden Kalenderjahr um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 5 Rz 2).
Es ist eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Diese kann dazu führen, dass, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung entsprechende Einkommensdaten bereits vorliegen, die Auszahlung für das betreffende Kalenderjahr unter Umständen bis auf Null zu kürzen ist.
Auch wenn infolge der Einkommensanrechnung kein Betrag auszuzahlen ist (die Familienbeihilfe im betreffenden Jahr also auf Null Euro zu kürzen ist), ändert dies nichts daran, dass im Übrigen der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen bleibt (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 5 Rz 2).
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass unter der Annahme, dass das Einkommen des Bf. in den Jahren 2011 und 2012 den Grenzbetrag des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 überschritten hat, dass nicht Familienbeihilfe etwa für Dezember 2010 auszuzahlen und der Antrag für die Zeiträume der Jahre 2011 und 2012 abzuweisen ist, und dann im Jänner 2013 wieder Familienbeihilfe zusteht, sondern der Anspruch bleibt durchgehend bestehen, ohne dass es eines neuerlichen gesonderten Antrags bedürfte (siehe BFG 2.2.2021, RV/7104446/2020 unter Verweis auf VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039).
Der angefochtene Abweisungsbescheid ist daher aufgrund des bestehenden Eigenanspruchs des Bf. in den hier strittigen Zeiträumen "ab Oktober 2009" vom Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben. Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) zu erlassen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 3 m.w.N.).
2011 und 2012:
Im Beihilfenverfahren besteht bei der nach § 6 Abs. 3 FLAG zu prüfenden Frage, ob das zu versteuernde Einkommen den Grenzbetrag von 10.000,00 Euro übersteigt, eine Bindung an die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungen), in denen das der Besteuerung zu Grunde zu legende Einkommen mit 16.768,65 Euro (2011) und 15.637,63 Euro (2012) festgestellt wurde (vgl. zur Bindungswirkung BFG 14.2.2017, RV/7100394/2017).
Die Familienbeihilfe betrug in diesen Zeiträumen einschließlich des bei erheblicher Behinderung des Kindes gewährten Erhöhungsbetrages (§ 8 Abs. 4 FLAG) monatlich 291,00 Euro, für die Zeiträume Jänner bis Dezember damit jeweils 3.492,00 Euro, womit sich unter Berücksichtigung des in § 6 Abs. 3 FLAG 1967 normierten Grenzbetrages von 10.000,00 Euro ein Einschleifgrenzbetrag von 13.492,00 Euro ergibt. Zieht man von diesem die steuerpflichtigen Einkünfte von 16.768,65 Euro (2011) und 15.637,63 Euro (2012) ab, verbleibt dem Bf. für die genannten Jahre kein restlich zustehender Betrag an Familienbeihilfe mehr.
2014:
Für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2014 ist zu beachten, dass ab 1. Juli 2014 der Grund- und der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe angehoben wurden (BGBl I 35/2014) und ab diesem Zeitpunkt (bis 31.12.2015) insgesamt 308,90 Euro betragen haben. Für die Monate Jänner bis Juni 2014 ergibt sich damit eine Familienbeihilfe in Höhe von 1.746,00 Euro (291,00 x 6) und für die Monate Juli bis Dezember 2014 ein Betrag von 1.853,40 Euro (308,90 x 6), insgesamt somit ein Betrag von 3.599,40 Euro, woraus sich unter Berücksichtigung des in § 6 Abs. 3 FLAG normierten Grenzbetrages von 10.000,00 Euro ein Einschleifgrenzbetrag von 13.599,40 Euro ergibt. Zieht man von diesem die steuerpflichtigen Einkünfte von 10.578,45 Euro ab, verbleibt ein dem Bf. restlich zustehender Betrag an Familienbeihilfe von 3.020,95 Euro zuzüglich 700,80 Euro Kinderabsetzbeträge.
Ausgleichszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen (vgl. ErläutRV 71 BlgNR 27. GP 3; BFG 13.4.2017, RV/5100935/2016).
Auch wenn sich etwa für die Jahre 2011 und 2012 ein Auszahlungsbetrag von Null Euro ergibt, ist - wie bereits oben dargelegt - der Antrag für diese Jahre nicht abzuweisen, weil die Familienbeihilfe dem Grunde nach zusteht, sondern vom Finanzamt eine entsprechende Mitteilung über die Anrechnung des Einkommens und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags gemäß § 12 FLAG 1967 auszufertigen. Hält der Antragsteller die Anrechnung dem Grunde oder der Höhe nach für falsch, kann dieser (siehe etwa die Verfahren in Zusammenhang mit der Indexierung von Familienleistungen) einen Antrag auf Auszahlung eines anderen Betrags stellen, über den dann das Finanzamt gesondert abzusprechend hat. Gegen einen allfälligen Abweisungsbescheid betreffend diesen Antrag steht der volle Rechtsschutz mittels Beschwerde offen (BFG 2.2.2021, RV/7104446/2020).
Aus den dargestellten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Beschwerdeführer eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr vorlag.
Die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen weisen keine über den Beschwerdefall hinausgehende Bedeutung auf. Das Erkenntnis folgt zudem in der Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen der zitierten Rechtsprechung des VwGH.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Linz, am 2. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 429 Abs. 4 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100066/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100066.2021
- Stammnummer
- 136827
- Gültig
- 02.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF