Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2838-W/07
Anspruch einer volljährigen Vollwaise auf erhöhte Familienbeihilfe bei erheblicher Behinderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2838-W/07vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalter,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die besachwaltete Berufungswerberin (Bw.), geb. 1966, bezog
bis Juli 2007 die erhöhte Familienbeihilfe und beantragte am 10. Juli 2007
die Weitergewährung derselben.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches
übermittelte der Sachwalter folgendes Schreiben an das Finanzamt:
"...Bezüglich eines
Kostenbeitrags an die Lebenshilfe NÖ darf mitgeteilt werden:
der
Kostenbeitrag für die Unterbringung im Wohnhaus
Y. wird von der PVA einbehalten und ist
aus dem Bankbeleg ersichtlich. Die Waisenpension unterliegt der 80/20 Teilung;
die zweimaligen Sonderzahlungen erhält Frau
M. abzugsfrei.
Vom
Pflegegeld wird Frau M. als Taschengeld
ein 20 % Anteil der Stufe 3 belassen.
Frau
M. erhält netto EUR 229,60;
einbehalten werden EUR 858,20.
Frau
M. bezahlt sämtliche Aufwendungen
für Bekleidung, Therapien, Urlaube, Fahrtendienste, Unternehmungen,
Veranstaltungen, Friseur usw. selbst..."
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 12. Juli 2007 den
Antrag vom 10. Juli 2007 auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab August 2007 unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass durch den
Bezug einer Waisenpension und der Ausgleichszulage der zulässige
Einkommensgrenzbetrag (€ 8.725,--), der bei behinderten Kindern
heranzuziehen sei, überstiegen worden sei.
Der Sachwalter erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung und begründete diese wie folgt:
"Frau
M. ist volljährig und seit Geburt
geistig behindert und dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Bei der vom FA/BL
vorgenommenen Berechnung des Einkommens wurden die abzugsfähigen Kosten
für Krankheit, Behandlung und Aufenthalt in der WG der Lebenshilfe nicht
berücksichtigt.
Der monatliche
Kostenbeitrag der Klientin (einbehalten von der PV) übersteigt die
erhöhte Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 5
Abs. 1 FLAG bleiben Waisenpensionen bei der Einkommensanrechnung
unberücksichtigt..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest.
Die Bw. ist Vollwaise. Sie ist am 27.4.1966 geboren. Sie
war auf Grund ihrer seit Geburt bestehenden Erkrankung nie berufstätig. Die
Bw. wohnt in einer Einrichtung der Lebenshilfe NÖ.
Sie ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ihr Behinderungsgrad beträgt 70%.
Diese Behinderung ist vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.
Die Bw. bezieht eine Waisenrente zuzüglich
Ausgleichszulage. Diese betrug im Jahr 2006 € 9.660,00,--
brutto. Steuerpflichtige Bezüge erhielt sie iHv € 3.013,92,--.
Zusätzlich erhielt sie Pflegegeld iHv
€ 3.875,20,-- Im Jahr 2007 erhält die Bw. von der PVA
monatlich eine Waisenpension von € 255,18,--, zuzüglich
Ausgleichszulage von 470,82,--, somit € 726,--, sowie Pflegegeld der
Stufe 3 iHv € 361,80,-- ausbezahlt.
Der Kostenbeitrag für die Unterbringung im Wohnhaus
XY. wird von der PVA einbehalten. Er beträgt € 858,20,-- (ca 80%
der Gesamtsumme). Ein Betrag von € 229,60,-- (ca 20% der Gesamtsumme)
verbleiben der Bw. Die zweimaligen Sonderzahlungen erhält die Bw.
abzugsfrei. Aufwendungen für Bekleidung, Therapien, Urlaube etc.
bezahlt die Bw. selbst.
Der festgestellte
Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Die persönlichen Verhältnisse der Bw. sind
aktenkundig und unbestritten.
Die Erkrankung der Bw., der Grad ihrer Behinderung, die
Tatsache, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, und die
Tatsache, dass sie voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, beruhen auf dem vorliegenden, schlüssigen,
ärztlichen SV-Gutachten vom 2.8.2007 sowie weiterer in der elektronischen
Datenbank der Finanzverwaltung gespeicherter Daten und sind unbestritten.
Die Einkommensverhältnisse der Bw. sind aus den im Akt
befindlichen Lohnzetteln sowie dem vorgelegten Kontoauszug der BA CA
ersichtlich. Der für die Heimunterbringung einbehaltene
Kostenbeitrag, die der Bw. zur Verfügung stehenden überlassenen
Einkommensteile und die von ihr zu tragenden Aufwendungen sind durch
erwähnten Kontoauszug und das Vorbringen des Sachwalters erwiesen.
Aus rechtlicher
Sicht wird ausgeführt.
§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG)
regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person für sich selbst
Anspruch auf Familienbeihilfe hat und lautet auszugsweise:
"§ 6. (1)
Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen,
wenn
a) sie im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
b) ihnen nicht Unterhalt
von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und
c) für sie keiner
anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige
Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
...
d)
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
...
(3) Für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725
Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer
Betracht:
a) das zu versteuernde
Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen
für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten
Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren
Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. ..."
Die Bw. ist volljährige Vollwaise. Die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a bis c leg cit treffen auf sie unbestritten zu.
Da die Bw. wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist auch die erste der Voraussetzungen des Abs 2 lit d leg cit
gegeben. Sie befindet sich auch nicht in Anstaltspflege iSd Abs 2 litd
leg cit (zweite Voraussetzung).
Nach Ansicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen
der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem
Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bestehen. Dabei kommt es
nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die
öffentliche Hand an (vgl. VwGH 24.10.2002, 2001/15/0216; 28.01.2003,
99/16/0320). Unbestritten ist im ggstdl Fall, dass monatlich ein
Großteil des der Bw zustehenden Waisenpension und des Pflegegeldes
für die Unterbringungskosten aufgewendet werden. Daher befindet sich die Bw
keinesfalls zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand in
Anstaltspflege, da sie selbst zu einem beträchtlichen Teil auf Grund ihres
Pensions- und Pflegegeldanspruchs zu den Kosten beigetragen hat.
Das zu versteuernde Einkommen der Bw übersteigt nicht
den Betrag von € 8.725, sodass auch aus diesem Grund der Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 6
Abs 3 lit c) FLAG bleiben nämlich Waisenpensionen für die Berechnung
unberücksichtigt. Auch das Pflegegeld ist nicht zu
berücksichtigen, da es eine nicht steuerbare Transferleistung darstellt
(§ 21 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993). Damit sollen
nämlich die pflegebedingten Mehraufwendungen in Form eines Beitrages
pauschaliert abgegolten werden, um pflegebedürftigen Personen soweit wie
möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die
Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes
Leben zu führen (vgl. VwGH 28. Jänner 2003, 99/16/0320). Ob die
Ausgleichszulage von der Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 3 lit a) EStG 1988
wegen Hilfsbedürftigkeit umfasst ist, ist strittig (s Doralt, EStG
Kommentar Band I, Stand 1.1.2006, § 3Tz 8), aber im ggstdl Fall
unerheblich, da auch unter Zugrundelegung der Ausgleichszulage als
steuerpflichtiger Bezug das zu versteuernde Einkommen der Bw. eindeutig unter
dem beihilfenschädlichen Betrag von € 8.725,-- bleiben
würde.
Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
der Familienbeihilfe liegen daher vor.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Als
erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind,
bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da die Bw. iSd § 8 Abs 5 FLAG unbestritten erheblich
behindert ist, liegen auch die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag
vor.
Die Bw. hat daher Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2838-W/07
- Stammnummer
- 31480
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF