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UFSL FSRV/0094-L/10Ratenbewilligung hinsichtlich Geldstrafe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)02.09.2010

…Beschwerdeentscheidung, befristet auf ein Jahr, monatliche Ratenzahlungen von 300,00 € zu bewilligen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und der auferlegten Kosten den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten…

UFSG FSRV/0004-G/12Zulässigkeit eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung im Finanzstrafverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)24.02.2012

…Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist auch die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen…

BFG RV/2300016/2015Festsetzung von Stundungszinsen nach bewilligter Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.11.2015

…Finanzstrafbehörde einzubringen und von dieser unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO zu erledigen. Dabei ist auch die Vorschrift des § 212 Abs. 2 BAO über die Stundungszinsen anzuwenden. Die Anwendbarkeit der BAO im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen bezieht sich aber…

BFG RV/7300019/2013Festsetzung von Stundungszinsen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis27.06.2014

…BAO im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-…

BFG RV/1300002/2023Sicherstellungsauftrag aufgrund Zahlung von Geldbeträgen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.06.2024

…Einordnung als "einstweilige Maßnahme" vor und im Zusammenhang mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit sowie auch mit Bezug auf deren Wirkung als Titel. Im Falle von Maßnahmen zur Sicherung (u. a. der Einhebung) einer Geldstrafe kommt es allerdings nicht zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes…

BFG RV/5300047/2013Strafbemessung bei jahrelanger und planmäßiger Verschweigung von Schwarzumsätzen durch einen Gastwirt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis22.09.2014

…Zusammenhang mit der Entrichtung der Geldstrafe wird aber der Bf. auch auf die Bestimmung des § 172 Abs. 1 FinStrG hingwiesen, wonach für die den Finanzstrafbehörden obliegende Einhebung von Geldstrafen sinngemäß die Bestimmungen des § 212 BAO über die Beantragung bzw. Gewährung von Zahlungserleichterungen für den Fall…

BFG RV/7101044/2016Berechnung der Wettgebühren, wenn von der Bf. weitere Indizien über den Aufenthaltsort des Wettteilnehmers vorgelegt werden.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis23.07.2018Teil 2/4

…des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuer, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Der Verfassungsgerichtshof wendet idR Art. 5 StGG an und geht damit unausgesprochen davon aus, dass die beiden Garantien im Wesentlichen deckungsgleich sind. Das Eigentumsrecht…

UFSL FSRV/0014-L/11Berufungsvorentscheidung im Finanzstrafverfahren betr. Einhebung der Geldstrafe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)13.07.2012

…von Geldstrafen die Regelungen des 6. Abschnittes der BAO (§§ 210 bis 242) Anwendung finden, sind für den Rechtsschutz (in der BAO geregelt in den §§ 243 bis 311a) einzig und allein die Bestimmungen der §§ 150 bis 169 FinStrG (vgl. in Bezug auf die Einhebung von Geldstrafen…

BFG RS/7100024/20141. Strittig ist, ob ausschließlich Notare oder Rechtsanwälte die Abgabenerklärung GrESt elektronisch vorlegen müssen oder ob auch eine von den Vertragsteilen im Papiermedium vorgelegte Abgabenerklärung ein Anbringen iSd § 85 BAO darstellt, über welches eine „erstinstanzliche“ Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu ergehen hat. (Stattg. der Säumnisbeschwerde + Grunderwerbsteuerbefreiung). 2. Fehlen der Präjudizialität für ein allfälliges Normprüfungsverfahren des § 10 Abs. 2 1.Satz GrEStG 1987, da das BFG über Säumnisbeschwerde die GrESt „erstinstanzlich“ aufgrund des materiellen Abgabenerklärungsbegriffes beurteilte. 3. Das BFG bemerkte als obiter dicta, dass es § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. (siehe auch BFG 18.9.2014, RS/7100139/2014 (Festsetzung der GrESt)
geltende FassungBFG-EntscheidungenSäumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis18.09.2014Teil 1/2

…das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuer, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit kann laut Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 darin liegen…

BFG RS/7100139/20141. Strittig ist, ob ausschließlich Notare oder Rechtsanwälte die Abgabenerklärung GrESt elektronisch vorlegen müssen oder ob auch eine von den Vertragsteilen im Papiermedium vorgelegte Abgabenerklärung ein Anbringen iSd § 85 BAO darstellt, über welches eine „erstinstanzliche“ Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu ergehen hat. (Stattg. der Säumnisbeschwerde + GrEStvorschreibung). 2. Fehlen der Präjudizialität für ein allfälliges Normprüfungsverfahren des § 10 Abs. 2 1.Satz GrEStG 1987, da das BFG über Säumnisbeschwerde die GrESt „erstinstanzlich“ aufgrund des materiellen Abgabenerklärungsbegriffes festsetzte. 3. Das BFG bemerkte als obiter dicta, dass es § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. (Siehe auch Parallelfall BFG 18.9.2014, RS/7100024/14 mit Grunderwerbsteuerbefreiung).
geltende FassungBFG-EntscheidungenSäumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis18.09.2014Teil 1/2

…das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuer, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit kann laut Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 darin liegen…

UFSL FSRV/0004-L/07Beschwerde gegen Berufungsvorentscheidung betr. Säumniszuschlag im Strafverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)08.05.2007

…im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd. FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs…

2022-0.551.393Information zu der am 1. September 2022 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200)
geltende FassungErlässe & InformationenInfo2022-0.551.39312.08.2022

…Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG nunmehr bis zu 400 Euro sofort eingehoben werden. Diese Ermächtigung gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung von…

2025-0.139.539Information zu der am 25. Februar 2025 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200)
geltende FassungErlässe & InformationenInfo2025-0.139.53925.02.2025

…die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung durch die Zollorgane bedarf es im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Die in § 34 Abs. 2 ZollR-DG vorgesehene Betragsgrenze von 120 Euro gilt…

UFSL FSRV/0069-L/03Ratengewährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)25.11.2003

…Mittels vermieden werden. Die gesamte Familie sei bemüht, das Geld aufzubringen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung von Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz; hierbei gilt, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung. Zunächst ist klarzustellen, dass hinsichtlich des…

GK-04105. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

… 15 Abs. 1 Z 3 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 1.453 € und bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 und Z 8 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 363 € zu betragen. Die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG durch Zollorgane…

GK-04005.2. Gelegenheitsverkehre
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

… 15 Abs. 1 Z 3 und 7 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 1.453 € und bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 und Z 8 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 363 € zu betragen. Die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG…

BFG RV/3300005/2019Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Spruchsenates wegen Nichtanmeldung; keine Beschwerdeanmeldung vor Verkündung des Erkenntnisses
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.09.2019

…150 Abs. 2 BAO von einem Monat sei somit noch nicht abgelaufen und es sei die Einbringung der Beschwerde fristgerecht erfolgt. In weiterer Folge wurden in der Beschwerdeschrift die Aussetzung der Einhebung von Geldstrafen und Kosten beantragt sowie inhaltliche Einwendungen gegen den Schuldspruch erstattet.  …

UFSL FSRV/0049-L/07Beschwerde gegen unzulässige Berufungsvorentscheidung betreff. Säumniszuschlag im Strafverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)25.05.2007

…im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd. FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs…

UFSL FSRV/0050-L/07Beschwerde gegen unzulässige Berufungsvorentscheidung betreff. Säumniszuschlag im Strafverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)25.05.2007

…im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd. FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs…

GK-02006. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien25.02.2025

…Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 400500 Euro sofort eingehoben werden. Diese Ermächtigung gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung von Geldstrafen…