…Beschwerdeentscheidung, befristet auf ein Jahr, monatliche Ratenzahlungen von 300,00 € zu bewilligen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und der auferlegten Kosten den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten…
…Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist auch die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen…
…Finanzstrafbehörde einzubringen und von dieser unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO zu erledigen. Dabei ist auch die Vorschrift des § 212 Abs. 2 BAO über die Stundungszinsen anzuwenden. Die Anwendbarkeit der BAO im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen bezieht sich aber…
…BAO im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-…
…Einordnung als "einstweilige Maßnahme" vor und im Zusammenhang mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit sowie auch mit Bezug auf deren Wirkung als Titel. Im Falle von Maßnahmen zur Sicherung (u. a. der Einhebung) einer Geldstrafe kommt es allerdings nicht zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes…
…Zusammenhang mit der Entrichtung der Geldstrafe wird aber der Bf. auch auf die Bestimmung des § 172 Abs. 1 FinStrG hingwiesen, wonach für die den Finanzstrafbehörden obliegende Einhebung von Geldstrafen sinngemäß die Bestimmungen des § 212 BAO über die Beantragung bzw. Gewährung von Zahlungserleichterungen für den Fall…
…des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuer, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Der Verfassungsgerichtshof wendet idR Art. 5 StGG an und geht damit unausgesprochen davon aus, dass die beiden Garantien im Wesentlichen deckungsgleich sind. Das Eigentumsrecht…
…von Geldstrafen die Regelungen des 6. Abschnittes der BAO (§§ 210 bis 242) Anwendung finden, sind für den Rechtsschutz (in der BAO geregelt in den §§ 243 bis 311a) einzig und allein die Bestimmungen der §§ 150 bis 169 FinStrG (vgl. in Bezug auf die Einhebung von Geldstrafen…
…das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuer, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit kann laut Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 darin liegen…
…das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuer, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit kann laut Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 darin liegen…
…im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd. FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs…
…Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG nunmehr bis zu 400 Euro sofort eingehoben werden. Diese Ermächtigung gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung von…
…die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung durch die Zollorgane bedarf es im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Die in § 34 Abs. 2 ZollR-DG vorgesehene Betragsgrenze von 120 Euro gilt…
…Mittels vermieden werden. Die gesamte Familie sei bemüht, das Geld aufzubringen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung von Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz; hierbei gilt, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung. Zunächst ist klarzustellen, dass hinsichtlich des…
… 15 Abs. 1 Z 3 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 1.453 € und bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 und Z 8 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 363 € zu betragen. Die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG durch Zollorgane…
… 15 Abs. 1 Z 3 und 7 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 1.453 € und bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 und Z 8 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 363 € zu betragen. Die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG…
…150 Abs. 2 BAO von einem Monat sei somit noch nicht abgelaufen und es sei die Einbringung der Beschwerde fristgerecht erfolgt. In weiterer Folge wurden in der Beschwerdeschrift die Aussetzung der Einhebung von Geldstrafen und Kosten beantragt sowie inhaltliche Einwendungen gegen den Schuldspruch erstattet. …
…im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd. FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs…
…im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd. FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs…
…Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 400500 Euro sofort eingehoben werden. Diese Ermächtigung gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung von Geldstrafen…