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Findok · Richtlinien

GK-0410

5. Strafbestimmungen

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 18.06.2009

Inhaltsverzeichnis der GK-0410

Wortlaut laut Findok

5. Strafbestimmungen 5.1. Unternehmer (1) Gemäß § 15 Abs. 1 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen. Wer als Unternehmer a)eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG ohne die erforderliche Genehmigung durchführt (§ 15 Abs. 1 Z 3 GelverkG); b)nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird (§ 15 Abs. 1 Z 6 GelverkG); c)nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 GelverkG oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem ASOR-Durchführungsgesetz mitgeführt werden (§ 15 Abs. 1 Z 8 GelverkG). (2) Strafbar nach § 15 Abs. 1 Z 3, Z 6 und Z 8 GelverkG ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. (3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 1.453 € und bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 und Z 8 GelverkG hat die Geldstrafe mindestens 363 € zu betragen. Die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG durch Zollorgane ist daher (im Hinblick auf die Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG lediglich bis zu einem Betrag von 120 €) nicht möglich. (4) Gemäß § 15a GelverkG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 11 und § 12 GelverkG) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 sowie Z 6 bis Z 8 GelverkG ein Betrag bis zu 1.453 € festgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1.453 € für die vorstehend genannten Übertretungen oder Zuwiderhandlungen gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Allenfalls in der Vergangenheit durch die Bezirksverwaltungsbehörden erteilte diesbezügliche Ermächtigungen werden durch die nunmehrige direkte gesetzliche Ermächtigung gegenstandslos.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0008-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010304/0009-IV/8/2007
Stammnummer
26612
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
18.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF