Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0069-L/03
Ratengewährung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0069-L/03vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat der
Finanzstrafsenates Linz 2 in der Finanzstrafsache des Bf., vertreten durch
Gerhard Friedl, Steuerberater in Grieskirchen, wegen Zahlungserleichterung
gemäß
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde vom 14. Oktober 2003 des Bf. gegen den Bescheid
vom 9. Oktober 2003 des Finanzamtes Wels betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung, verkündet am
16. November 2000, zugestellt am 5. Juni 2002, wurde über den Bf.
wegen Abgabenhinterziehungen im Ausmaß von rd. 500.000,00 S
betreffend die Jahre 1991 bis 1996 eine Geldstrafe in Höhe von
160.000,00 S (entspricht 11.627,65 €), fällig am
10. Juli 2002, Ersatzfreiheitsstrafe vierzig Tage, verhängt, welche
der Bf. bis dato nicht bezahlt hat.
Ein Gnadengesuch des Bf. vom 23. September 2002 wurde
von der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Bescheid vom
16. Juni 2003 abgewiesen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Bf.
daraufhin am 18. September 2003 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe
aufgefordert, weil die Geldstrafe nicht einbringlich sei.
In Reaktion auf den drohenden Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe hat der Bf. am 6. Oktober 2003 ein Ratenansuchen
gestellt, womit er die Abstattung der Geldstrafe in monatlichen Raten von
150,00 € mit der Begründung beantragt, seine Gattin verdiene
monatlich 1.500,00 € und sein einziges Einkommen sei eine geringe
Unfallrente von 300,00 € monatlich, sodass er maximal 50 % dieser
Rente zur teilweisen Begleichung des Strafbetrages heranziehen könne. Im
kommenden Jahr bestehe wahrscheinlich die Möglichkeit rund
2.500,00 € von einem Verwandten zu erhalten, allerdings mit der
Auflage, dass damit sämtliche Verpflichtungen gegenüber der
Finanzbehörde beglichen seien.
Dieses Ratenansuchen hat das Finanzamt Wels als
zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz am 9. Oktober 2003
mit der Begründung abgewiesen, dass infolge der im Verhältnis zum
Rückstand niedrigen Raten die Einbringlichkeit gefährdet
erscheine.
Dagegen richtet sich das als Berufung bezeichnete,
gegenständliche Rechtsmittel des Bf. vom 14. Oktober 2003, in welchem
im wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde:
Das Angebot des behinderten 63-jährigen Bf. entspreche
seiner äußersten Leistungskraft und dies nur unter Mithilfe seiner
Ehegattin. Der drohende Strafvollzug sei im Sinne der Verwaltungsökonomie
nicht zu rechtfertigen. Die Vernichtung des guten Rufes des Bf. möge durch
Anwendung eines gelinderen Mittels vermieden werden. Die gesamte Familie sei
bemüht, das Geld aufzubringen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung von Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster
Instanz; hierbei gilt, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung.
Zunächst ist klarzustellen, dass hinsichtlich des
Rechtsmittelverfahrens konkrete Bestimmungen des FinStrG vorliegen, sodass die
gegenständliche, als Berufung bezeichnete, Eingabe vom 14. Oktober
2003 als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu qualifizieren ist.
Im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO kann auf
Ansuchen des Bestraften die Entrichtung von Geldstrafen in Raten bewilligt
werden, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe
für diesen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im
Ermessen der entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung
zu bewilligen. Fehlt hingegen eine der im Gesetz taxativ angeführten
Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum,
sondern hat die Behörde den Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend
abzuweisen.
Es ist daher im gegenständlichen Fall vorerst zu
prüfen, ob die sofortige Entrichtung einerseits eine erhebliche Härte
darstellt und andererseits die
Einbringlichkeit des Rückstandes am Strafkonto nicht gefährdet ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 212 BAO ist die Gewährung von
Zahlungserleichterungen bereits dann ausgeschlossen, wenn die Einbringlichkeit
von vorneherein gefährdet ist, als auch wenn die Einbringlichkeit erst
durch den Aufschub gefährdet wäre. Da überdies bei
Begünstigungstatbeständen der Grundsatz der amtswegigen
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Beantragenden
in den Hintergrund tritt, hat der Ratenwerber von sich aus all jene
Umstände einwandfrei darzulegen, auf die die Begünstigung
gestützt werden kann. Es ist daher jedenfalls die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit der Geldstrafe überzeugend darzulegen.
Gefährdung der Einbringlichkeit bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass anhand von Anhaltspunkten tatsächlicher Art eine Tendenz
zur Nichtbezahlung erkennbar ist. Anhaltspunkte solcher Art liegen insbesondere
bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor und stehen einer Gewährung
von Ratenzahlungen jedenfalls entgegen.
Der Bf. bringt im gegenständlichen Verfahren seine
finanzielle Notlage vor. Dieses Vorbringen ist durch die Aktenlage gedeckt. In
der Berufungsverhandlung am 16. November 2000 hat der Bf. zu seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, er verfüge über kein
Einkommen und kein Aktivvermögen, demgegenüber bestünden Schulden
in Höhe von ca. 1 Mio. Schilling (davon ca. die Hälfte beim
Finanzamt). Im weiteren Verfahren ist hervorgekommen, dass der Bf. nunmehr
einzig ein Einkommen aus einer monatlichen Unfallrente von 300,00 €
bezieht und seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner Gattin, welche
jedoch ebenfalls nur über eine geringe Pension verfügt, bestreitet.
Der Bf. ist vermögenslos, die Abgabenschulden in Höhe von rd.
35.000,00 € sind weiterhin aufrecht, ihre Einbringung ist jedoch
ausgesetzt. Aufgrund des Alters und der teilweisen Invalidität des Bf. ist
auch nicht mit einer Besserung dieser tristen wirtschaftlichen Verhältnisse
zu rechnen.
Die wirtschaftliche Notlage kann als Begründung
für einen Antrag auf Ratenzahlung allerdings nur dann zum Erfolg
führen, wenn gleichzeitig glaubhaft versichert wird, dass die
Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet ist.
Diesbezüglich sind jedoch konkrete Anhaltspunkte
für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe
gegeben.
Der Bf. hat aus eigenem Antrieb keinen Versuch unternommen,
auch nur einen Teil der Geldstrafe zu entrichten, sodass schon alleine aufgrund
seines bisher an den Tag gelegten Zahlungsverhaltens auf eine massive
Gefährdung der Einbringlichkeit zu schließen ist.
Darüber hinaus ergeben sich auch aufgrund der
eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Bf. Anhaltspunkte
für eine Gefährdung der Einbringlichkeit, da die angebotenen Raten,
welche der Bf. als die äußerst möglichen bezeichnet, eine
inakzeptable Abstattungsdauer von mehr als 6 Jahren ergäben,
wohingegen die Behörde bei Ausmessung der Höhe von zu bewilligenden
Raten im allgemeinen von einem Zeitraum von durchschnittlich zwei Jahren
ausgeht. Die lange Abstattungsdauer infolge der geringen Zahlungsfähigkeit
des Bf. bringt jedoch zweifelsohne eine Gefährdung der Einbringlichkeit mit
sich.
Nicht zuletzt stellt der Bf. in Aussicht, nach einem Jahr
finanzielle Hilfe von einem Verwandten zu erhalten, allerdings nur unter der
Bedingung, dass damit sämtliche
Verpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde beglichen seien.
Dieses Angebot bringt deutlich zum Ausdruck, dass sich der ernsthafte
Zahlungswille des Bf. lediglich auf nicht ganz die Hälfte (bei
Berücksichtigung der angebotenen Raten für ein Jahr und der
Einmalzahlung) der verhängten Geldstrafe beschränkt. Darüber
hinaus ist die Einbringlichkeit jedenfalls gefährdet.
Infolge dieser konkreten Anhaltspunkte für eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe bietet der vorliegende
Sachverhalt keinen Raum für eine Bewilligung von Ratenzahlungen. Es
erübrigt sich daher eine Prüfung, ob die sofortige Bezahlung des noch
aushaftenden Strafbetrages eine erhebliche Härte im Sinne des
§ 212 Abs. 1 BAO nach sich ziehen würde, weil die
Zahlungserleichterung schon aus Rechtsgründen nicht gewährt werden
kann.
Selbst dann, wenn die entscheidende Behörde infolge
Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212
BAO eine Ermessensentscheidung zu treffen und dabei auf Erwägungen der
Billigkeit (berechtigte Interessen des Bestraften) und Zweckmäßigkeit
(öffentliches Interesse insbesondere an der zeitnahen und
vollständigen Abstattung der Geldstrafe) Bedacht zu nehmen gehabt
hätte, wäre dem gegenständlichen Ansuchen auf Gewährung
einer Zahlungserleichterung infolge des überwiegenden öffentlichen
Interesses und vor allem unter Bedachtnahme auf den Strafcharakter des
Rückstandes, der Erfolg zu versagen gewesen. Die Bestimmung des
§ 212 BAO ist auf die in Finanzstrafverfahren verhängten
Geldstrafen nämlich nur insoweit anzuwenden, als die mit der sofortigen
Entrichtung verbundene Härte gegenüber der mit einer Bestrafung
zwangsläufig verbundenen und durchaus auch gewollten Härte hinausgeht.
Im Anlassfall gilt es zu bedenken, dass der Bf. seine
gewerbliche Tätigkeit absichtlich unter Verschleierung der Tatsachen und
zur Steuervermeidung verheimlicht hat, was eine besondere Vorwerfbarkeit der
begangenen Straftaten bedeutet. Der Bf. hat dadurch einen beträchtlichen,
wohl auch endgültigen Schaden für die Republik verursacht. In
Anbetracht der Schwere der Vergehen wurde die Geldstrafe aufgrund der
finanziellen Situation des Bf. außerordentlich milde mit nur rund
15 % der möglichen Höchststrafe bemessen. Diese adäquate
Konsequenz für das erwiesene steuerunredliche Verhalten des Bf. sollte
unter Bedachtnahme auf generalpräventive Aspekte auch vollzogen werden. Es
ist dabei nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Pönalcharakter einer
rechtskräftig verhängten Strafe durch die Gewährung von
langjährigen Zahlungserleichterungen noch weiter herabgemindert
wird.
Der Zeitablauf hat sich ohnedies bereits sehr zu Gunsten
des Bf. ausgewirkt, insofern als die Straftaten schon bis zu zehn Jahre
zurückliegen, die Geldstrafe vor nunmehr drei Jahren ausgesprochen wurde
und für den Bf. trotzdem bislang keinerlei Sanktionen spürbar gewesen
wären.
Der drohende Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe stellt
für sich alleine nur eine ausdrücklich gemäß
§ 20
FinStrG gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge für den Fall der
Uneinbringlichkeit dar, sodass in diesem Zusammenhang Überlegungen
bezüglich Verwaltungsökonomie oder gelinderer Mittel nicht angebracht
sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0069-L/03
- Stammnummer
- 8493
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF