Findok · Richtlinien
GK-0200
6. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.139.539gilt ab 25.02.2025
Inhaltsverzeichnis der GK-0200
Wortlaut laut Findok
6. Strafbestimmungen
(1) Gemäß § 21 TTG 2007 sind die nachstehend angeführten Verstöße als Verwaltungsübertretungen anzusehen:
Hinweis: In der Spalte "maximaler Strafrahmen (Höchststrafe)" sind die Höchststrafen der jeweiligen Übertretungen angegeben. In der Spalte "maximale Sicherheitsleistung" sind jene Beträge angegeben, die von den Zollorganen im Rahmen der Ermächtigung gemäß § 21 Abs. 5 TTG 2007 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 ZollR-DG (bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500.- Euro) als vorläufige Sicherheit für die jeweilige Übertretung eingehoben werden können (siehe Abs. 4).
Strafbestimmungen
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Tatbestände
Wer ...
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maximaler
Strafrahmen
(Höchststrafe)
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maximale
Sicherheits-
leistung
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eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden
[§ 21 Abs. 1 Z 1 TTG 2007]
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400,- Euro bis
5.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
7.500.- Euro
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1.500.- Euro
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eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen
[§ 21 Abs. 1 Z 2 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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entgegen Artikel 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind
[§ 21 Abs. 1 Z 3 TTG 2007]
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400,- Euro bis
5.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
7.500.- Euro
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1.500.- Euro
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entgegen Artikel 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen
[§ 21 Abs. 1 Z 4 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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entgegen Artikel 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt
[§ 21 Abs. 1 Z 5 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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entgegen Artikel 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert
[§ 21 Abs. 1 Z 6 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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entgegen Artikel 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können
[§ 21 Abs. 1 Z 7 TTG 2007]
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400,- Euro bis
5.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
7.500.- Euro
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1.500.- Euro
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entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt
[§ 21 Abs. 1 Z 8 TTG 2007]
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2.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
3.000.- Euro
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600.- Euro
im Wiederholungsfall:
900.- Euro
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als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben
[§ 21 Abs. 1 Z 9 TTG 2007]
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2.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
3.000.- Euro
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600.- Euro
im Wiederholungsfall:
900.- Euro
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als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder als Tierhalter entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält
[§ 21 Abs. 1 Z 10 TTG 2007]
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2.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
3.000.- Euro
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600.- Euro
im Wiederholungsfall:
900.- Euro
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entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
[§ 21 Abs. 1 Z 11 TTG 2007]
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2.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
3.000.- Euro
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600.- Euro
im Wiederholungsfall:
900.- Euro
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entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet
[§ 21 Abs. 1 Z 12 TTG 2007]
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2.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
3.000.- Euro
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600.- Euro
im Wiederholungsfall:
900.- Euro
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entgegen Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert
[§ 21 Abs. 1 Z 13 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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entgegen Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
[§ 21 Abs. 1 Z 14 TTG 2007]
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2.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
3.000.- Euro
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600.- Euro
im Wiederholungsfall:
900.- Euro
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entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird
[§ 21 Abs. 1 Z 15 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt
[§ 21 Abs. 1 Z 16 TTG 2007]
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2.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
3.000.- Euro
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600.- Euro
im Wiederholungsfall:
900.- Euro
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entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen mit nicht gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 18 Abs. 4 der genannten Verordnung vorliegt
[§ 21 Abs. 1 Z 17 TTG 2007]
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400,- Euro bis
5.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
7.500.- Euro
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1.500.- Euro
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als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält
[§ 21 Abs. 1 Z 18 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält
[§ 21 Abs. 1 Z 19 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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entgegen den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht
[§ 21 Abs. 1 Z 20 TTG 2007]
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400,- Euro bis
5.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
7.500.- Euro
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1.500.- Euro
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als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält
[§ 21 Abs. 1 Z 21 TTG 2007]
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400,- Euro bis
5.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
7.500.- Euro
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1.500.- Euro
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entgegen § 5 Abs. 2 und 6 TTG 2007 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert
[§ 21 Abs. 1 Z 22 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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als Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu besitzen
[§ 21 Abs. 1 Z 23 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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entgegen Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt
[§ 21 Abs. 1 Z 24 TTG 2007]
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2.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
3.000.- Euro
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600.- Euro
im Wiederholungsfall:
900.- Euro
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bei Transporten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 TTG 2007 entgegen der Bestimmungen einer auf § 14 TTG 2007 basierenden Verordnung handelt
[§ 21 Abs. 1 Z 25 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in § 18 TTG 2007 festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in § 19 TTG 2007 höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet
[§ 21 Abs. 1 Z 26 TTG 2007]
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400,- Euro bis
5.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
7.500.- Euro
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1.500.- Euro
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als Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des § 16 TTG 2007 zuwiderhandelt
[§ 21 Abs. 1 Z 27 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach § 17 TTG 2007 den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden § 16 TTG 2007 zuwiderhandelt
[§ 21 Abs. 1 Z 28 TTG 2007]
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3.500.- Euro
im Wiederholungsfall:
5.250.- Euro
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1.050.- Euro
im Wiederholungsfall:
1.500.- Euro
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als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder eine anderslautende Regelung gemäß § 20 oder § 20a TTG 2007 besteht
[§ 21 Abs. 1 Z 29 TTG 2007]
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400,- Euro bis
5.000.- Euro
im Wiederholungsfall:
7.500.- Euro
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1.500.- Euro
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Tiere transportiert, bei denen ein Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt
[§ 21 Abs. 2 Z 1 TTG 2007]
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bei Vorsatz:
4.360.- Euro
bei Fahrlässigkeit:
1.450.- Euro
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bei Vorsatz:
1.308.- Euro
bei Fahrlässigkeit:
435.- Euro
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Tiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 TTG 2007 aufweisen, gemeinsam befördert
[§ 21 Abs. 2 Z 2 TTG 2007]
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bei Vorsatz:
4.360.- Euro
bei Fahrlässigkeit:
1.450.- Euro
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bei Vorsatz:
1.308.- Euro
bei Fahrlässigkeit:
435.- Euro
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gegen Bestimmungen einer auf Grund des § 15 Abs. 2 TTG 2007 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt
[§ 21 Abs. 2 Z 3 TTG 2007]
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bei Vorsatz:
4.360.- Euro
bei Fahrlässigkeit:
1.450.- Euro
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bei Vorsatz:
1.308.- Euro
bei Fahrlässigkeit:
435.- Euro
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entgegen § 15 Abs. 3 TTG 2007 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt
[§ 21 Abs. 2 Z 4 TTG 2007]
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bei Vorsatz:
4.360.- Euro
bei Fahrlässigkeit:
1.450.- Euro
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bei Vorsatz:
1.308.- Euro
bei Fahrlässigkeit:
435.- Euro
Der Versuch derartiger Zuwiderhandlungen ist nicht strafbar.
(2) Die Strafbarkeit nach den in Abs. 1 wiedergegebenen Tatbeständen besteht für Unternehmer auch dann, wenn die Übertretung im Ausland gesetzt wird. In diesem Fall ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Ahndung örtlich zuständig, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle festgestellt wird. In allen anderen Fällen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Ahndung örtlich zuständig, in deren Sprengel der Grenzübertritt nach Österreich erfolgt ist.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 TTG 2007 können Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 400500 Euro sofort eingehoben werden. Diese Ermächtigung gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung durch die Zollorgane bedarf es im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Die in § 34 Abs. 2 ZollR-DG vorgesehene Betragsgrenze von 120 Euro gilt allerdings im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel in § 2 Abs. 1 ZollR-DG wegen der speziellen Regelung in § 21 Abs. 5 TTG 2007 gegenüber dem Tiertransportgesetz 2007 nicht.
(4) Gemäß § 21 Abs. 5 TTG 2007 kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung oder mehrerer Übertretungen von Vorschriften über den Transport von Tieren ein Gesamtbetrag von 1 500 Euro, maximal jedoch 30% der für die jeweilige Übertretung gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe, festgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1 500 Euro für die vorstehend genannten Übertretungen oder Zuwiderhandlungen gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die Zollorgane bedarf es im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(5) Der die Tiersendung begleitende Betreuer gemäß Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt als Vertreter des Transportunternehmers, falls dieser nicht selbst oder eine von ihm gemäß Artikel 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 benannte verantwortliche Person bei den Amtshandlungen anwesend ist. Bei Verstößen, die in den Verantwortungsbereich des Transportunternehmers fallen, können daher Organstrafverfügungen und vorläufige Sicherheiten auch von den Betreuern eingehoben werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.139.539
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30226
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 25.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF