…Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen". (Auch) Im Zeitraum 1. Jänner 2001 bis zum 8. Mai 2001 waren die Bezüge und Vorteile von an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligten und mit einer Sperrminorität ausgestatteten…
…zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988…
Für dieses Jahr wurde eine vgA iHv Euro 19.000,00 rechtskräftig festgestellt, im gegenständlichen Verfahren aber - im Unterscheid zum hier nicht gegenständlichen Jahr 2013 - nicht berücksichtigt. Nachdem ein und derselbe Betrag nicht gleichzeitig ertragssteuerlich erfasst und auch der DB bzw. DZ-Pflicht unterliegen kann…
…Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffen, der bei Sperrminoritäten oder bei Beteiligungen am Stammkapital von mindestens 50% mangels Weisungsunterworfenheit ein Dienstverhältnis nicht anerkannt hat. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten soll in den Fällen gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht werden, dass dieser aus seinen Tätigkeitsvergütungen…
…der Berufungswerberin gegeben. Das Auslastungsrisiko habe daher beim Gesellschafter gelegen. Die Bezüge von nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern, die auf gesellschaftsvertraglicher Ebene der Generalversammlung gegenüber wiesungsgebunden seien, wären nach jenen Kriterien zu beurteilen, die für die Abgrenzung zwischen einem Dienstverhältnis mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften gem § 25 Abs…
…der eines wesentlich beteiligten Steuerberaters nicht. Dieser werde für den DB willkürlich zu einem "Quasi Dienstnehmer" erklärt, während ihm gleichzeitig die steuerlichen Vorteile eines Dienstnehmers verweigert würden. Auch die Tatsache, dass die Bezüge aus einem freien Dienstverhältnis nicht DB-pflichtig seien, stelle eine nicht zu…
…der eines wesentlich beteiligten Steuerberaters nicht. Dieser werde für den DB willkürlich zu einem "Quasi Dienstnehmer" erklärt, während ihm gleichzeitig die steuerlichen Vorteile eines Dienstnehmers verweigert würden. Auch die Tatsache, dass die Bezüge aus einem freien Dienstverhältnis nicht DB-pflichtig seien, stelle eine nicht zu…
…aus anderen Entscheidungen der Lohnsteuerprüfung zu erkennenden gesetzlich nicht gedeckten Anwendung des § 25 (1) Z 1 lit. b EStG, wonach bei an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligten Personen die Bezüge als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten, auch wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisse (…
…also erfolgsabhängige, letztlich nicht zustehende Bezugsakontierungen) des Geschäftsführers in die Gesellschaft. Diese sehr wohl ins Gewicht fallenden Einnahmenschwankungen seien das entscheidende Indiz dafür, dass den Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko treffe. Für die Beurteilung, ob bei den nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern ein Dienstverhältnis vorliege oder nicht, seien…
…wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist…
…gesamten Kalendermonat zu berücksichtigen. An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 bei denen kein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/15/0128 zum Dienstgeberbeitrag) und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des …
…2 EStG 1988 für den steuerlichen Bereich. Die an den nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter der OG geleisteten Beträge unterliegen somit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der DB- und DZ-Pflicht. e. Conclusio aus a-d Die Zahlungen aus der Managementvereinbarung sind direkt den Gesellschaftern der…
…0388 und vom 23.3.1994, 93/09/0377, mwN). Auch im vorliegenden Fall lag kein solches sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis in Bezug auf den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer vor, vielmehr war diese Person nach dem GSVG versichert. Daher ist die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 41 Abs…
… 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 im Zusammenhang mit der Zuordnung von Einkünften eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters ausdrücklich auf gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen (dabei kann es sich wohl im Regelfall nur um eine Sperrminorität handeln) Bezug nimmt, während § 22 Z 2 Teilstrich 2…
…vom Finanzamt – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) - mit folgenden „Sachverhalt und Anträgen“ vorgelegt: „1. Dienstverhältnis des nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers: Herr G.S. ist seit 13.8.2003 Geschäftsführer (GF) der Bw. und zu 25% an dieser beteiligt. Es handelt sich bei der Bf…
…Umstände im Sinne einer Gesamtbetrachtung dagegen sprechen, dass der Geschäftsführer seine Arbeitskraft schulde und somit würden die Bezüge nicht dem Dienstgeberbeitrag unterliegen. Die Einbeziehung der Bezüge wesentlich Beteiligter in die Dienstgeberbeitragspflicht sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil dabei eine sonst nur aus den…
…könne, wenn nicht wesentlich oder wesentlich beteiligte Geschäftsführer auf gesellschaftsrechtlicher oder -vertraglicher Ebene der Generalsversammlung gegenüber weisungsgebunden sind, so wie nicht beteiligte GmbH-Geschäftsführer auch und der Anstellungsvertrag auf Grund der darin getroffenen Vereinbarungen und der diesen Vereinbarungen entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse nicht als Dienstverhältnis bzw…
…am Grund- oder Stammkapital beteiligt seien, stünden unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 lit. a und b in einem Dienstverhältnis zur Kapitalgesellschaft. Nach § 47 Abs. 2 sei ein Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt sei…
…an der Bw. wesentlich beteiligt war oder nicht. Denn gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988 liegen bei einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Tätigkeit aufweisenden…
…2 EStG 1988 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung ist ein Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist - wie es auf den hier vorliegenden Berufungsfall zutrifft …