Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1234-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1234-L/02vom 13.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der FirmaX, vertreten durch FirmaY, gegen
den Bescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO vom 1. März 2001 und den
Bescheid vom 28. Februar 2001 des Finanzamtes X betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die Zeiträume Jänner bis November 2000 und
Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b
BAO vom 1. März 2001 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für den Zeitraum Jänner bis November 2000 in
Höhe von ATS 37.366,00 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für
diesen Zeitraum in Höhe von ATS 3.737,00 festgesetzt sowie mit Bescheid vom
28. Februar 2001 den Arbeitgeber für die Einhaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von ATS 6.723,00 in
Anspruch genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von ATS 5.689,00 sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von ATS 568,00 für Dezember 2000
festgesetzt.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Strittig ist, ob
die an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten
Vergütungen in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einzubeziehen sind (§ 41
Familienlastenausgleichsgesetz 1967). In der Berufung wird auch auf die
Anträge des Senates 13 des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Dieser habe
mit Beschlüssen vom 26.9.2000 Anträge nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den
Verfassungsgerichtshof gestellt. Eine weisungsfrei ausgeübte
Beschäftigung könne eben nicht die Merkmale, geschweige denn sonst
alle (ausschließlich und ausnahmslos) Merkmale eines
Dienstverhältnisses iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 aufweisen. Beziehe ein
wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ein fixes
Gehalt, habe er nicht Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration sowie
auf Abfertigung und auf Urlaub und habe er bei Abwesenheit selbst für eine
Vertretung zu sorgen, so würden all diese Umstände im Sinne einer
Gesamtbetrachtung dagegen sprechen, dass der Geschäftsführer seine
Arbeitskraft schulde und somit würden die Bezüge nicht dem
Dienstgeberbeitrag unterliegen. Die Einbeziehung der Bezüge
wesentlich Beteiligter in die Dienstgeberbeitragspflicht sei auch ein
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil dabei eine sonst nur aus den
Arbeitslöhnen für Dienstnehmer geschuldete Abgabe ausnahmsweise und
systemwidrig auch aus den Vergütungen erhoben werde, die an Personen
gezahlt würden, die auch nach allen außersteuerlichen Vorschriften
der Rechtsordnung nicht Dienstnehmer und die auch nach der das steuerliche
Dienstverhältnis bestimmenden Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 2 EStG
1988 nicht Dienstnehmer seien. Eine sachliche Rechtfertigung für die
Schlechterstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers und für
die Durchbrechung des Systems der Beschränkung der Dienstgeberbeitrags-
resp. Kommunalsteuerpflicht auf die Beschäftigung von Dienstnehmern iSd.
§ 47 Abs. 2 Satz 2 EStG 1988 sei nicht zu erkennen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung v. 3.9.2001 als unbegründet abgewiesen. Mit
Schreiben v. 24.9.2001 wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt. Weiters wurde im Vorlageantrag Folgendes
angeführt:
Grundsätzlich werde der Auffassung der
Finanzverwaltung gefolgt. Es sei daher im gegebenen Fall davon auszugehen, dass
die Tätigkeit als in die Gesellschaft eingegliedert angesehen werden
könne, weil die (entgeltliche) Tätigkeit auf Dauer angelegt sei und
daher (fiktiv) eine Weisungsgebundenheit (welche ein grundlegendes Indiz
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sei) unterstellt werden
könne. Der VwGH räume allerdings dabei ein, dass eine
Dienstnehmereigenschaft nicht zu unterstellen sei, wenn
Geschäftsführer ein tatsächliches Wagnis hinsichtlich der
Einnahmen und der Ausgaben tragen würden. Darüber hinaus
müsse auch noch klar festgestellt werden und dies habe bisher keinen
Niederschlag in der Betrachtung gefunden, dass auch dann niemals eine
Dienstnehmereigenschaft zu unterstellen sein könne, wenn sich ein
Geschäftsführer vertreten lassen könne. Ein Recht auf Vertretung
stehe jeder Dienstnehmereigenschaft diametral gegensätzlich
entgegen. Der Geschäftsführer habe ein
Beschäftigungsverhältnis, welches nicht nur wegen der
Weisungsungebundenheit nicht typisch für ein Dienstverhältnis sei.
Insbesondere die Pflicht, im Falle einer Abwesenheit für eine Vertretung zu
sorgen, schließe aus, dass das Beschäftigungsverhältnis Merkmale
eines Dienstverhältnisses haben könne. Die Tatsache, dass der
Geschäftsführer im Falle einer Kreditaufnahme (Darlehensaufnahme)
für Kredite (Darlehen) persönlich hafte, zwinge zur Annahme eines
unternehmerischen Wagnisses. Die Pflicht zur Einbeziehung der Bezüge
des Geschäftsführers in die DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht stelle
auf die Erzielung der Einkünfte gem. § 22 Z 2 ab. Zur
Beurteilung, ob die Einkünfte des Geschäftsführers unter die
Bestimmungen des § 22 Z 2 EStG fallen, sei zunächst auf den Wortlaut
der leg. cit. Bedacht zu nehmen. Dieser normiere grammatikalisch eindeutig, dass
Gehälter von Geschäftsführern nur (vgl. "Darunter fallen nur:")
dann unter diese Gesetzesstelle fallen wenn sie an wesentlich Beteiligte
für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende
Beschäftigung gewährt würden. Zur Verdeutlichung des
Wortlautes des § 22 Z 2 EStG und damit zur Verdeutlichung des Willens des
Gesetzgebers nehme die Gesetzesbestimmung Bezug auf § 47 Abs. 2
EStG. Gem. § 47 Abs. 2 EStG liege ein Dienstverhältnis vor,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Dies sei der
Fall, wenn die tätige Person ihres geschäftlichen Willens unter der
Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Der
Geschäftsführer müsse im Falle seiner Abwesenheit für seine
Vertretung Sorge tragen. Dies spreche vor allem § 47 Abs. 2 EStG entgegen,
womit in Folge die Subsumierung der Einkünfte unter § 22 Z 2 EStG
nicht möglich sei. Der Geschäftsführer müsse auch im
Falle von Kredit- resp. Darlehensaufnahmen persönlich für diese
Kredite (Darlehen) haften, was ein unternehmerisches Risiko darstelle, denn
für den Fall einer Inanspruchnahme müsse der wesentlich Beteiligte
sehr wohl ausgabenseitig Rückschläge hinnehmen. Es entspreche
daher sowohl dem grammatikalischen Wortlaut des EStG und damit dem Willen des
Steuergesetzgebers als auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die
Einkünfte im gegebenen Fall unter § 23 EStG zu subsumieren. Aus
diesem Grund sei die Einbeziehung der Bezüge in die Bemessungsgrundlagen
des DB, DZ und KommSt nicht möglich.
Die Berufung wurde in der Folge der Abgabenbehörde II.
Instanz vorgelegt.
Auf Grund eines Erörterungsgespräches mit dem
steuerlichen Vertreter der Bw. erging mit Schreiben vom 7.6.2004 eine
Ergänzung zum Vorlageantrag. Es werde die Auffassung vertreten, dass
es nicht möglich sei, fiktive Merkmale eines Dienstverhältnisses (auch
nur ansatzweise) erkennen zu können, wenn ein Dienstverhältnis selbst
nicht gegeben sei bzw. nicht gegeben sein könne, weil zwar Merkmale fiktiv
angenommen werden könnten aber ein Dienstverhältnis selbst nicht
fiktiv existieren könne. Ein Beschäftigungsverhältnis könne
dann nicht mehr als Dienstverhältnis gegeben sein, wenn eine qualifizierte
Anzahl von Merkmalen oder eine Summe von Merkmalen das Gegebensein eines
Dienstverhältnisses überhaupt nicht mehr zulasse. Als Beispiel
wird angeführt, dass es sein möge, dass ein Dienstnehmer (fiktiv oder
direkt) mit seinem Dienstgeber Vereinbarungen treffe, die ihm neben anderen
Vergünstigungen (zB) noch
- 8 Wochen oder noch mehr Urlaub jährlich
gewähren, wobei sogar der Urlaub noch ad libitum wählbar sei
oder - jede Freiheit bezüglich Arbeitseinteilung gewähren bzw.
die Arbeitsverrichtung dem Dienstnehmer freistellen würden oder -
völlig autonome Entscheidungsfreiheiten zubilligen würden
oder - erlauben würden, Firmen-Pkws zu benützen oder -
ein hohes monatliches Gehalt (fix oder abhängig von bestimmten Parametern)
zubilligen würden oder - zubilligen würden, sich vertreten
lassen zu können, u.s.w., u.s.f.
Es gäbe aber nicht ein Dienstverhältnis resp. es
sei ein Dienstverhältnis nicht mehr denkbar und könne (auch nicht mehr
fiktiv) unterstellt werden, wenn alle oben aufgezählten Merkmale in ein und
demselben Dienstverhältnis vereint wären, weil es nicht einen
Dienstgeber gebe, der de facto bereit sei, einer Person
- 8 Wochen oder noch mehr Urlaub jährlich
gewähren, wobei der Urlaub ad libitum wählbar sei und - jede
Freiheit bezüglich Arbeitseinteilung gewähre bzw. die
Arbeitsverrichtung selbst dem Dienstnehmer freistelle und - völlig
autonome Entscheidungsfreiheiten zubillige und - erlaube, Firmen-Pkws zu
benützen und - ein (allenfalls) hohes monatliches Gehalt (fix oder
abhängig von bestimmten Parametern) zubillige, u.s.w., u.s.f., und -
derselben Person zubillige, sich dabei auch noch vertreten lassen zu
können.
Dies bedeute, wenn Merkmale derart gegeben seien, dass auf
Grund ihrer Summe und Qualität ein Dienstverhältnis
auszuschließen sei, könne es nicht mehr möglich sein, bei
einzelnen Merkmalen (fiktiv) ein Dienstverhältnis zu unterstellen, weil ja
das Dienstverhältnis als gesamtes nicht mehr gegeben sei.
Es sei in diesem Zusammenhang noch zu bemerken und
müsse überlegt werden, dass - wenn schon ein Dienstverhältnis
unter den oben beispielsweise genannten Voraussetzungen gegeben wäre -
derartige Dienstverhältnisse ausschließlich als sog. "freie
Dienstverhältnisse" zu verstehen wären, wobei auch freie
Dienstverhältnisse nicht der DB- und DZ-Pflicht unterliegen
würden.
Nach Erachten der Steuerberatungsgesellschaft sei es auch
unvereinbar, einem Gesellschafter-Geschäftsführer (richtigerweise -
weil er ja als Unternehmer zu betrachten sei) die Optionsmöglichkeit zur
USt-Besteuerung einzuräumen, während man auf der anderen Seite
(krampfhaft) versuche, eine Dienstnehmereigenschaft zu unterstellen, auch wenn
de facto eine derartige nicht vorliege.
Dadurch, dass der Gesetzgeber auch bei freien
Dienstverhältnissen ex lege nicht vorsehe, einen DB und DZ zu erheben, sei
auch die Absicht des Gesetzgebers einsichtig, nur jene
Geschäftsführer-Gesellschafter in die DB- und DZ-Pflicht
einzubeziehen, die die Norm des § 22 Z 2 EStG erfüllen
würden, dh. alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisen.
Es könne daher nicht sein und es sei gedanklich nicht
richtig, die Vergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern in
die DB- und DZ-Pflicht mit einzubeziehen, weil auch die Vergütungen anderer
Personen, die unter ähnlichen Voraussetzungen bei Unternehmen tätig
seien (nämlich entweder als freie Dienstnehmer oder als selbständige
Unternehmer), nicht in die DB- und DZ-Pflicht miteinbezogen
würden.
Interessant wäre die Sichtweise aus dem Blickwinkel
des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), wesentlich Beteiligte nicht als
Dienstnehmer zu sehen. Hier gelte, dass Geschäftsführern nicht wie
"normalen" Dienstnehmern im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft Leistungen
aus dem IESG zustehen, weil diesen im Bereich des IESG offensichtlich nicht
Dienstnehmereigenschaft zugestanden werde.
Auch interessant sei die Sichtweise aus dem Blickwinkel des
Sozialversicherungsrechtes. Während "normale" Dienstnehmer nach dem ASVG
pflichtversichert seien, seien wesentlich beteiligte Geschäftsführer
nach dem GSVG pflichtversichert, weil diese offenbar auch in diesem Rechtsgebiet
nicht als Dienstnehmer anzusehen seien.
Darüber hinaus werden die im Zuge des
Erörterungstermins am 6.5.2004 aufgezeigten weiteren Punkte stichwortartig
angeführt:
- Der Geschäftsführer habe seine Bezüge sehr
unregelmäßig und nur nach Maßgabe der finanziellen
Möglichkeiten der Gesellschaft bezogen - Mit der Gemeinde Z, mit
welcher dieselbe Problematik auch im Rahmen der Kommunalsteuer bestanden habe,
wäre ein Vergleich geschlossen worden, weil (auch) die Gemeinde Z nach
einigen Rücksprachen die Meinung vertreten habe, die Sache nicht
ausjudizieren zu wollen - Der Geschäftsführer hafte der Bank
gegenüber solidarisch mit der Gesellschaft im Falle einer
Kontoüberziehung oder Kreditsituation - Die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten würde nicht der eines Dienstnehmers
entsprechen - die grammatikalische Rechtsauslegung (welche im
Verwaltungsrecht vorrangig sei) lasse unzweifelhaft und grammatikalisch
eindeutig einen Spielraum nicht zu, der berechtige, DB und DZ zu
erheben.
Alle diese Punkte würden aufzeigen, dass der
wesentlich Beteiligte zwar als eine im Rahmen der Gesellschaftsphäre
beschäftigte Person, nicht aber als Dienstnehmer der Gesellschaft anzusehen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG
1988, die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften
wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-, Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001, Zl.
2001/15/0061).
Vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd. § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass
- der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
- ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben trifft und
- er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung erhält.
Bei Vorliegen dieser Kriterien kann dann jedenfalls nicht
von gewerblichen Einkünften ausgegangen werden.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Wie dem
Vorlageantrag vom 24.9.2001 zu entnehmen ist, wird die Eingliederung des
Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
auf Grund der von ihm zu erfüllenden Aufgaben auch nicht in Abrede
gestellt. Die Vertretungsmöglichkeit eines wesentlich Beteiligten, auf die
die Bw. hinweist, verliert im Falle der Prüfung einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ihre sonst bestehende
Indizwirkung gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl.
Erkenntnisse des VwGH v. 19.12.2001, Zl. 2001/13/0151, v. 23.4.2001, Zl.
2001/14/0054). Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben. Von einer laufenden Entlohnung kann ausgegangen werden, weil
entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese nicht notwendig
monatlich erfolgen muss. Weiters ist es zudem nicht von wesentlicher Bedeutung,
dass die Auszahlung der Geschäftsführervergütung nicht in 14
Teilbeträgen erfolgt, weil bei einem wesentlich Beteiligten die
Begünstigungsmöglichkeit für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht
besteht. Auch kommt es nicht auf die zivilrechtliche Einstufung der
Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer
an. Auch ausgabenseitig wurde ein Unternehmerrisiko nicht aufgezeigt.
Dass der Geschäftsführer ins Gewicht fallende Ausgaben zu tragen
gehabt hätte, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde Derartiges von
der Bw. behauptet. Vielmehr ist den vorgelegten
"Geschäftführer-Abrechnungen" zu entnehmen, dass Auslagenersätze
gewährt wurden (Diäten, Km-Geld). Zudem ist die GmbH entsprechend
§ 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen
zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100).
Hinsichtlich den von der Bw. angeführten Haftungsansprüchen
eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist darauf zu verweisen, dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht für den eigenen Betrieb,
sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden
Betrieb tätig ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass
das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der
Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist und damit kein Indiz
für ein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit darstellt (vgl. etwa das
VwGH-Erkenntnis v. 20.3.2002, Zl. 2001/15/0155). Auch das Fehlen eines
"arbeitsrechtlichen Schutzes" ist einem Unternehmerrisiko nicht gleichzuhalten.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet - wie der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt ausgesprochen hat - kein Unternehmerrisiko. Dieser
Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim
Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 13.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1234-L/02
- Stammnummer
- 11331
- Gültig
- 13.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF