…wird auch dadurch nicht verändert, dass der Arbeitgeber Beiträge in mehrere Pensionskassen leistet. Rz 1288: Lohn- und Gehaltssumme ist der Bruttolohnaufwand einschließlich weiterer den betreffenden Arbeitnehmern konkret zurechenbarer steuerpflichtiger oder steuerfreier Bezugsteile sowie der Abfertigungszahlungen. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für…
3.3.10a.3 Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes Rz 70s66: Bei Auslandsentsendungen, die im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes (Kalendermonat) beginnen oder beendet werden, hat sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezüge als auch für die Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG…
…bis Dezember 2003 und Jänner bis August 2004 vorgenommen. Auf Grund dieser Berechnung wurde der Bruttolohnaufwand für das Kalenderjahr 2003 mit € 38.849,64 und für das Kalenderjahr 2004 mit € 44.669,52 ermittelt. Außerdem wurden für Aushilfen im Kalenderjahr 2003 € 2…
…3 UmgrStG keine steuerliche Umwertung in Betriebsausgaben der Körperschaft. Der zu Lasten der aufnehmenden Körperschaft gebuchte Bruttolohnaufwand wird daher von der BP außerbilanzmäßig hinzugerechnet: | | 1996 in ATS | Zurechnung laut BP: | 313.812,00 TZ 33 : Arbeitsvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer…
…dass Fr. A* niemals in der Firma aktiv tätig gewesen sei. Im Rahmen der Außenprüfung 2013 bis 2017 seien die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden als Betriebsausgaben geltend gemachten Lohnaufwendungen, steuerlich nicht anerkannt worden. Der verbuchte Bruttolohnaufwand stelle eine verdeckte Ausschüttung gem. § 8 Abs. 2 KStG…
…dass in den Jahren davor die Umsatzgrenze zur Führung von Büchern überschritten worden sei. Ein Hinweis darauf ergebe sich aus dem Bruttolohnaufwand der in den Jahren davor entstanden wäre. Dieser sei den Jahren 2007 bis 2010 annähernd gleich hoch wie in den Jahren 2011 bis…
…es ist aber davon auszugehen, dass in den Jahren davor die Umsatzgrenze zur Führung von Büchern überschritten worden ist. Ein Hinweis darauf ergibt sich aus dem Bruttolohnaufwand, der Bf in den Jahren davor entstanden ist. Dieser ist in den Jahren 2007 bis 2010 annähernd gleich…
…der Ansatz von lediglich 50 % der Fakturenbeträge von Ignoranz gegenüber wirtschaftlicher Realität. Im langjährigen Branchenschnitt bzw. Fremdvergleich belaufe sich der reine Bruttolohnaufwand bezogen auf das Betriebsergebnis im Schnitt auf zumindest rund 85 %. Dazu kämen zu kalkulierende Gemeinkosten, sodass im Ergebnis ein relativ geringer Überschuss verbleibe…
…würden zeigen, bei der Schein- bzw. Deckungsrechnungsproblematik 50% der verrechneten Leistungen tatsächlich für Personalaufwand verwendet werde. Es würden somit im Schätzungswege 50% des verrechneten Fremdleistungsaufwandes als fiktiver Lohneinsatz für Schwarzarbeiter (Bruttolohnaufwand angesetzt. Die verbleibenden 50%, einschließlich der „lukrierten Vorsteuer“ (in Rechnung gestellte Umsatzsteuer), würden eine…
…Jänner 2006 in Höhe von rd. 717,00 € brutto (Basis 15 Wochenstunden) würden sich somit folgende Änderungen ergeben: 2006 Bruttolohnaufwand 1-10/2006 (Lohnkonto): 11.106,23 € Lohnnebenkosten ca. 30%: 3.331,87€ Summe Lohnaufwand: 14.438,10 € Kürzung Gehaltsaufwand (BP)*: 30…
…Finanzamt übermittelten Lohnzettelpaket für 2004 überein. In der Aufstellung sind Mitarbeiter enthalten für die kein Lohnzettel übermittelt wurde. Der Bruttolohnaufwand laut den übermittelten Lohnzetteln beträgt 40.603,30 €. Der UFS beabsichtigt daher nicht wie beantragt 77.312,90 €, sondern lediglich 40.603,30…
…| 2.126,00 | 0,00 | Summe | 59.617,60 | 59.542,00 | 143.276,41 | 198.281,99 | Bruttolohnaufwand BP | | 287.040,00 | 290.160,00 | 377.520,00 | zusätzlicher Lohnaufwand lt…
19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083: Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung sowie der Überbrückungsabgeltung nach dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und…
25 EINBEHALTENE LOHNSTEUER (§ 78 EStG 1988) Rz 1194: Ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat, kann nur nach der Sachlage im Zeitpunkt des Abzuges beurteilt werden (VwGH 21.12.1956, 0359/55). Der Arbeitgeber kann, wenn er zuviel Lohnsteuer einbehalten hat, den Fehler im…
6.5 Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren Rz 413: § 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210…
14.8a Nichtabzugsfähige Aufwendungen für "Gehälter" über 500.000 Euro Rz 4852a: Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sieht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für "Gehälter" vor, soweit diese den Betrag von 500.000 Euro jährlich übersteigen. Das Abzugsverbot kommt somit auf…
16.5 Gesetzliche Vermutung einer Nettolohnvereinbarung (§ 62a EStG 1988) Rz 1038j: Bei Beschäftigungsverhältnissen gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt hat. Für den Zeitraum der illegalen Beschäftigung ist das…
3.3.10a.4 Auslandsentsendungen, die vor dem 1.1.2012 begonnen haben Rz 70t: Die steuerliche Beurteilung hat grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip zu erfolgen. Das heißt, dass Bezugsteile, deren arbeitsrechtlicher Anspruch durch eine vor dem 1.1.2012 liegende begünstigte Auslandstätigkeit begründet wurde, deren…
Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln (§ 84 EStG 1988). Für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2014 ist bei Auslandstätigkeit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. April 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 23. März 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht…