Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101042/2020
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 Abs 1 lit b BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101042/2020vom 05.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Feilenreiter & Co. Wirtschaftsprüfungs GesmbH, Wiesackstraße 624, 8962 Gröbming, über die Beschwerde vom 25. November 2019 gegen den Bescheid des X* (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30. Oktober 2019 betreffend Kapitalertragsteuer
10/11 und 12/2013
01/02/03/04/05/06/07/08/09/10/11 und 12/2014
01/02/03/04/05/06/07/08/09/10/11 und 12/2015
01/02/03/04/05/06 und 12/2016
01/02/03/04 und 05/2017 zu Steuernummer XXXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.1.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin W zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Von der Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die oben genannten Zeiträume wird gemäß § 206 Abs.1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) idgF Abstand genommen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig sind die mit Bescheid an den Beschwerdeführer (kurz BF) von der Abgabenbehörde im Zuge der Betriebsprüfungen vorgeschriebenen KESt-Beträge betreffend die Vertragserrichtungskosten des Abtretungsvertrages an Frau A, den Lohnaufwand der T-GmbH für Frau A und den Beratungsaufwand für die Finanzierung des Kreditangebotes der X Bank betreffend den Wohnkredit des BF.
Der BF ist unmittelbarer und mittelbarer Beteiligter an Unternehmen bzw. hält über Treuhandschaften Beteiligungen an diversen nachstehend angeführten Unternehmen.
Mit Bescheid vom 30.10.2019 wurde dem BF von der Abgabenbehörde die Kapitalertragsteuer für die Monate: 10/11 und 12/2013 01/02/03/04/05/06/07/08/09/10/11 und 12/2014 01/02/03/04/05/06/07/08/09/10/11 und 12/2015 01/02/03/04/05/06/07/08/09/10/11 und 12/2016 01/02/03/04 und 05/2017 anlässlich von durchgeführten Betriebsprüfungen bei der T-GmbH, L GmbH, *Holding GmbH, vorgeschrieben.
Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 wurde für das Jahr 2013 in Höhe von € 4.897,69, für das Jahr 2014 in Höhe von € 21.999,96, für 2015 in Höhe von € 20.253,80 festgesetzt.
Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 wurde nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016 für das Jahr 2016 in Höhe von € 11.613,60 und für das Jahr 2017 in Höhe von € 9.527,00 festgesetzt. Die Bescheide wurden von der Abgabenbehörde an den Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des BF adressiert.
Die dem BF vorgeschriebenen Kapitalertragsteuern gründen auf nicht anerkannte Beratungsleistungen M der *Holding GmbH (Tz 1), Vertragskosten der *Holding GmbH (Tz 2) sowie dem Lohnaufwand von A - T-GmbH (Tz 3) und M Beratungsaufwand der T-GmbH (Tz ).
Zu den folglich vom BF bekämpften Tz wurde begründend von der Abgabenbehörde ausgeführt:
Tz 2: Der von einem Advokaten errichtete Abtretungsvertrag sei im Interesse des BF gewesen, welcher der wahre wirtschaftliche und finanzielle Anteilsinhaber der *Holding GmbH gewesen sei. Die als Aufwand geltend gemachten Kosten des Abtretungsvertrages vom 9.12.2016 in Höhe von € 1.078,90 netto stellen Anschaffungsnebenkosten an der Beteiligung *Holding GmbH, die vom BF gehalten worden sei, dar und seien eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs 2 KStG.
Tz 3: Im Zuge der Umsatzsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass Frau A* keine Leistung für die T-GmbH erbracht habe. Für den Zeitraum 7/2016 bis 12/2016 sei eine verdeckte Ausschüttung in diesem Zusammenhang in Höhe der Brutto-Lohnaufwendungen festgestellt worden.
Das Dienstverhältnis von Frau A* sei nicht anerkannt worden, da der BF niederschriftlich am 21.8.2019 angab, dass keine Arbeitsaufzeichnungen geführt worden seien, es niemand gab der die Agenden von Frau A* im Betrieb übernahm, wenn sie abwesend (Urlaub oder Krankenstand) war bzw. sie als Dienstnehmerin ausschied. Die Tätigkeit sei aus den Grundaufzeichnungen nicht ersichtlich und konnte die Leistungserbringung von Frau A* gegenüber der Abgabenbehörde nicht nachgewiesen werden.
Das vorgeschobene Dienstverhältnis sei überdurchschnittlich entlohnt worden. Eine Dienstnehmerin der T-GmbH gab bei der Befragung an, dass sie Frau A* nie in der Betriebsstätte gesehen habe. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur anerkannt werden, wenn sie ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei dies nicht nachgewiesen worden. Der verbuchten Brutto-Lohnaufwand stelle eine verdeckte Ausschüttung dar. Die Bemessungsgrundlagen der KESt für die Jahre seien: 2013 € 19.590,76; 2014 € 79.541,16; 2015 € 81.015,18; 2016 € 40.936,61; 2017 € 34.643,65.
Tz 4: Die Rechnung an die T-GmbH vom 19.11.2015 mit Leistungsbeschreibung: "Erfolgshonorar Abrechnung lt. telefonischer Vereinbarung zw. Herrn R* und Hrn. A* am 19.11.2015 betr. Finanzierungsangebot X Bank von Ende September 2015" in Höhe von netto € 4.590,-" stellen laut Niederschrift vom 21.8.2019 in Höhe von 12,98 % Beträge der zuvor genannten GmbH dar.
Die anteiligen Kosten für den Wohnkredit vom BF in Höhe von € 2.943,48
(€ 2.452,90 + 20 % USt) würden eine verdeckte Ausschüttung darstellen.
Im fristgerechten von der steuerlichen Vertretung des BF eingebrachten Schriftsatz vom 25.11.2019 wurde Beschwerde zu den Punkten Tz 2, Tz 3 und Tz 4 eingebracht.
Begründend wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Tz 2: Herr G* (Firma H) hat 70-80 % der Lkw-Flotte finanziert. Als Sicherheit habe er den Anteil an der *Holding GmbH treuhändig gehalten. Die Abtretungsverträge im Zusammenhang mit der *Holding GmbH seien auf Verlangen von Herrn G* durchgeführt worden, da er ansonsten die Finanzierungen der operativen Gesellschaft eingestellt hätte. Die Tatsache, dass es zu Abtretungen der Gesellschaftsanteile gekommen ist, sei ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass damit der Fortbestand der operativen Gesellschaft gesichert werden konnte. Es sei auch kein Entgelt aus diesen Transaktionen an den BF geflossen, womit weder der objektive Tatbestand der Bereicherung gegeben sei, noch der subjektive Tatbestand vorliege, da diese Abtretungen nur im Interesse der Gesellschaft durchgeführt worden seien und somit der BF niemals die subjektive Absicht gehabt habe, sich durch den Abschluss der Abtretungsverträge zu bereichern, wobei die Kosten der Abtretung das Schicksal der Abtretung teilen würden.
Tz 3: Die subjektive Bereicherungsabsicht des BF sei nicht gegeben. Bei jährlichen Lohnkosten von rd. € 80.000,00 betrage der Nettozufluss rd. € 40.000,00.
An Dienstgeberabgaben (GKK, Kommunalsteuer, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und Lohnsteuer sei mit rd. 50 % mehr geflossen als an Kapitalertragsteuer bei einer Gewinnausschüttung fällig sei. Das Dienstverhältnis ergäbe einen geringeren Nettozufluss als bei einer Gewinnausschüttung.
Der BF habe seit 2008 sein ihm zukommendes Geschäftsführergehalt reduziert bzw. gesplittet. Der BF sei gezwungen gewesen, sich auf andere Geschäftsführungsangelegenheiten zu konzentrieren, sodass er Ersatz und Unterstützung gesucht habe. Frau A habe freie Zeiteinteilung gehabt. Sie habe keine Bürofläche in den Räumlichkeiten der T-GmbH gehabt und sei eine Ausübung der Tätigkeit am Betriebsstandort nicht möglich gewesen. Im Haus in L** verfüge sie über ein voll ausgestattetes Homeoffice und seien auch sämtliche Tätigkeiten bis Ende des Dienstverhältnisses in diesem Homeoffice erfolgt. Im Zuge der Scheidung wurde dieses Homeoffice Frau A (laut Scheidungsurteil) zugesprochen. Das Büro wurde im Scheidungsurteil ausdrücklich erwähnt, lange vor dem jetzigen Verfahren. Alle Agenden seien nicht an den Betriebsstandort gebunden. Unbestritten liege ein Dienstverhältnis vor. Auch der BF habe am Betriebsstandort kein Büro zur Verfügung gehabt und ebenfalls ausschließlich vom Homeoffice aus seine Geschäftsführertätigkeiten verrichtet.
Tz 4: Die Finanzbehörde habe den Rechnungsbetrag aliquot nach Kreditsummen aufgeteilt. Dabei sei erwähnt, dass der Wohnkredit vom BF niemals zustande gekommen sei, da die bisherige Bank die Sicherheiten nicht freigegeben habe.
Das Einholen eines Angebotes betreffend Wohnkredit über € 700.000,00 sei, zeitlich betrachtet mit einem äußerst geringen Aufwand verbunden.
Von der zeitlichen Ebene betrachtet sei die Vermittlung eines Betriebsmittelkredites oder Investitionskredites mit Sicherheit schwieriger, da die Besicherungssituation mit dem eines Wohnkredites nicht vergleichbar sei. Aus diesem Grund könne der Aufteilung nach der Kreditgröße nicht zugestimmt werden. Im Unterschied zu den anderen drei Krediten sei der Wohnkredit niemals realisiert worden. Die M hatte den Auftrag, neue Betriebsmittelrahmen für die Konzerngesellschaften zu verhandeln. Bei der Gelegenheit sei auch ein Angebot für die private Liegenschaft eingeholt worden, was sich jedoch im zeitlichen Aufwand von M nur marginal ausgewirkt habe. Aus diesem Grund liege objektiv keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Honorarnote beinah ausschließlich im betrieblichen Interesse bezahlt worden seien.
Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 30.4.2020 wurde die steuerliche Vertretung der BF aufgefordert, zu Tz 3 "Lohnaufwand A" taugliche Unterlagen als Nachweis für das Dienstverhältnis und die dabei erbrachten Leistungen vorzulegen und zu Tz 4 Beratungsaufwand darzulegen, warum ableitbar sei, dass einerseits eine vom Leistungserbringer abweichende Kostenaufteilung zum Tragen kommen sollte bzw. andererseits ein letztendlich nicht verwirklichter Kredit nicht in die Aufteilung einzubeziehen wäre, jedoch seitens des Leistungserbringers verrechnet wurde. Eine abweichende Aufteilung sei ziffernmäßig darzustellen und zu begründen.
In der Beantwortung durch die steuerliche Vertretung vom 15.7.2020 wurde ausgeführt, dass es aufgrund von Arbeitsüberlastung notwendig gewesen sei, dass der BF zusätzlich Frau A eingestellt habe. Aufgrund dieser Tatsache, und um das Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, sei das ursprüngliche Geschäftsführergehalt vom BF über € 6.607,00 so aufgeteilt worden, dass der BF ab dem Eintritt von Frau A nur mehr ein Gehalt von € 2.407,00 bezogen hatte und die Differenz von € 4.200,00 an Frau A ging, die einen Großteil der Aufgaben vom BF übernommen habe. Die beiliegenden Unterlagen seien von Frau A erstellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der gesamte Lohnaufwand als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt worden sei.
Zu Tz 4 wurde ausgeführt, dass die Firma M den Auftrag gehabt habe, im Interesse des Speditionskonzerns die Betriebsmittelrahmen neu zu verhandeln. Um dies möglich zu machen, habe die M versucht, auch die Finanzierung einer privaten Liegenschaft abzuändern. Die neue Bank hätte nur dann finanziert, wenn die Liegenschaft lastenfrei gestellt worden wäre. Für Wohnimmobilien einen Kredit zu erhalten, sofern eine erstrangige grundbücherliche Sicherheit zur Verfügung gestellt werde, verursache keinen Aufwand, außer einen kurzen Schriftverkehr. Die Finanzierung aliquot aufzuteilen sei nicht sachgerecht. Auch die Tatsache, dass die Firma M ihre Rechnung ausschließlich der betrieblichen Sphäre (belegt durch die Rechnungsadressierung) zugeordnet habe, sei ein Indiz dafür, dass der Zeitaufwand für den privaten Wohnkredit völlig untergeordnet sei.
Der Zeitaufwand für das Einholen eines Kreditaufwandes sei mit zwei Stunden, was bei einem unterlegten Stundensatz von € 100,00 einen Ansatz von € 200,00 ausmachen würde, zu veranschlagen.
In der an die steuerliche Vertretung des BF adressierten Beschwerdevorentscheidung wurde nach ausführlichen Ausführungen zu den Unternehmungen *Holding GmbH, L GmbH (vormals A* GmbH) und T-GmbH, zu den bekämpften Tz zusammengefasst ausgeführt:
Zu Tz 2: Es handle sich um die Abrechnung des öffentlichen Notars (ReNr. 1881/16 vom 9.12.2016= OZ 22) an die *Holding GmbH, mittels welcher der Abtretungsvertrag mit der A 3833 vom 30.11.2016 (OZ 21) verrechnet worden sei. Hinter dieser Aktenzahl stehe jedoch der Abtretungsvertrag zwischen Herrn B* und Frau A. Zwischen Herrn G* und A gäbe es nach dem Ausscheiden von G* per 25.10.2016 keine entsprechenden Vereinbarungen, die eine Verbindung zwischen G* und A herstellen würden. Gemäß Punkt 8 des Vertrages trage jedoch Frau A* alle Kosten der Errichtung und Vergebührung des Vertrages. Dies ergäbe sich auch aus der Stellungnahme des Rechtsanwaltes vom 3.4.2018. Frau A* habe laut Stellungnahme vom 3.4.2018 keine Honorarnote bekommen und weder für Vertragserstellung noch für die Mantelung des Abtretungsvertrages bezahlt. Der BF habe niederschriftlich am 8.3.2018 (OZ 24 Seite 9) ausgeführt, dass er seine Ex-Frau ins Spiel gebracht habe und die Anteile der *Holding GmbH wieder zurückgekauft habe.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Vertragskosten entgegen der Darstellung in der Beschwerde Frau A betroffen hätten, diese Kosten zu Lasten von der *Holding GmbH getragen worden seien und sei damit das objektive Tatbild erfüllt.
Durch die niederschriftliche Einvernahme des BF vom 8.3.2018 sei auch das subjektive Tatbild erfüllt. Der BF gab im Zuge der Befragung über die Personen G* und B** bekannt an: "Da diese Personen aber nur die Spedition haben wollten und nunmehr Gefahr bestand, dass auch die T-GmbH* mit diesem Verkauf "weg" war, habe ich meine Ex-Frau ins Spiel gebracht und hat dann meine Ex-Frau die Anteile an der *Holding GmbH wieder zurückgekauft." Durch die Aussage stehe das Wissen und Wollen außer Zweifel und sei das subjektive Tatbild erfüllt.
Tz 3: Zum Lohnaufwand wurde unter Punkt a) der Beschwerdevorentscheidung auf die Betriebsprüfung verwiesen und zusammengefasst ausgeführt: Niederschriftlich habe der BF am 21.8.2019 angegeben, dass keine Arbeitsaufzeichnungen geführt worden seien, niemand habe die Agenden von Fr. A* im Betrieb übernommen, wenn sie abwesend war bzw. ausschied. Es gäbe keine Grundaufzeichnungen über die Tätigkeit und können der Abgabenbehörde keine Nachweise über die Tätigkeit erbracht werden. Fr. S*, zuständig für den Innendienst/Büro, habe im Zuge ihrer Einvernahme vom 8.5.2019 bekannt gegeben, dass Fr. A* niemals in der Firma aktiv tätig gewesen sei.
Im Rahmen der Außenprüfung 2013 bis 2017 seien die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden als Betriebsausgaben geltend gemachten Lohnaufwendungen, steuerlich nicht anerkannt worden. Der verbuchte Bruttolohnaufwand stelle eine verdeckte Ausschüttung gem. § 8 Abs. 2 KStG über die *Holding GmbH an den BF (den wahren wirtschaftlichen und finanziellen Eigentümer) dar.
Zu beurteilen sei weiters, ob ein Dienstverhältnis steuerlich zur Gänze nicht anzuerkennen sei oder ob ein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis vorliege, aber wegen unangemessener Höhe ein Teil der Entlohnung als verdeckte Ausschüttung gewertet werden müsse.
In rechtlicher Hinsicht sei Frau A* nicht in der Lage gewesen, bei Ihrer Befragung die ausgeführten Tätigkeiten zu benennen. Es sei daher anzunehmen, dass die behauptete Leistungserbringung nicht erfolgt sei.
Das Dienstverhältnis sei daher dem Grunde nach nicht anzuerkennen.
Die auf die Vorteilsgewährung gerichtete Entscheidung liege vor. Zuwendungen für nicht erbrachte Leistungen durch die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft würden die subjektive Bereicherungsabsicht erfüllen.
Hier werde eine Art "Splitting" der Steuerbemessungsgrundlagen aufgezeigt, das im konkreten Fall einerseits eine dadurch ermöglichte Progressionsminderung bewirkt, sowie andererseits überhaupt erst zu einer steuerlichen Auswirkung von etwaigen Werbungskosten bei Frau A führe.
Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor. Eine entsprechende Zuordnung zu einem der Tatbestände des § 2 Abs 3 EStG sei zwingend durchzuführen. Seien Vorteilszuwendungen beim Empfänger bereits unter einer anderen Einkunftsart erfasst (zB überhöhter Geschäftsführergehalt als nicht selbstständige Einkünfte oder selbstständige Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG), so seien sie in die für die Vorteilszuwendung in Betracht kommende Einkunftsart umzureihen.
Tz 4: Das Unternehmen M Finance GmbH habe den Auftrag, neue Betriebsmittelrahmen bei Banken für die *Holding GmbH, T-GmbH und A* GmbH (L GmbH) zu verhandeln. Entsprechende Abrechnungen seien bei der L GmbH als Beratungsaufwand berücksichtigt worden. Seitens der M seien Unterlagen übermittelt worden, aus welchen hervorgehe, dass nur 12,98 % der in den Rechnungen gestellten Beträge die T-GmbH betroffen hätten. Vom Kreditvolumen (Investitionskredit *Holding GmbH€ 190.000,-, Betriebsmittel T&T € 170.000,-, Betriebsmittel A* GmbH € 250.000,-, Wohnkredit des BF € 700.000,-, gesamt € 1.310.000,- wurde eine Gesamtsumme für "Sucess Fee" in Höhe von 1,5 % somit € 19.650,- der Nettosummen vereinbart und wurden die Rechnungen an die A* GmbH Re 1405007 € 10.500,- und Re 1406011 € 1.500 bezahlt.
Mit Telefonat vom 19.11.2015 hätten sich Hr. R* (M Projektleiter) und der BF auf eine offene Restforderung geeinigt. Dieser Betrag in Höhe von netto € 4.590,- sei nach Kreditvolumen aufzuteilen. Für den Wohnkredit ergäbe sich ein Anteil von 53,44 % von € 4.590,- (somit € 2.452,90 exkl. USt).
Die anteiligen Kosten für den Wohnkredit vom BF in Höhe von € 2.943,48 (€ 2.452,90 + 20 % USt) würden eine verdeckte Ausschüttung darstellen.
Zum " Beratungsaufwand M" wird von der Abgabenbehörde auf Seite 16 und 17 der Beschwerdevorentscheidung ergänzend ausgeführt, dass im konkreten Fall in der Abrechnung unter "Zahlungskondition" auf die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) M Finance GmbH" verwiesen werde (= wurden dem Bundesfinanzgericht [kurz BFG] nicht vorgelegt). Gemäß Punkt 4 "Honorar" der AGB könne die Berechnung und Abrechnung des Honorars entweder nach geleisteten Zeiteinheiten, als Projektpauschale, nach Monatspauschalen, in Abhängigkeit der Erreichung bestimmter Projektziele (Erfolgshonorar) oder als Kombination der vorgenannten Abrechnungsarten erfolgen. In Anlehnung an die tatsächlich durchgeführte Verrechnung von pauschal 1,5% der Kreditsummen sowie der geleisteten Zahlungen ist von einer Vereinbarung mit Projektpauschalen gemäß Punkt 4.2 der AGB auszugehen.
Die im Zuge der Beschwerde nachträglich begehrte Abweichung von der ursprünglich gewählten Zahlungsmodalität würde einer einseitigen Vertragsänderung entsprechen und sei daher steuerrechtlich irrelevant.
Im fristgerechten per Fax von der steuerlichen Vertretung eingebrachten Vorlageantrag wurde betreffend die Beschwerdevorentscheidung über die Kapitalertragsteuer vom 25.08.2020 der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt und die Abhaltung einer mündliche Verhandlung beantragt. Im Begründungstext des Vorlageantrages werden (nur) die Zeiträume 10-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015, 1 6/2016 sowie 1-5/2017 erwähnt.
Mit Vorlagebericht (OZ 35) wurden die elektronischen Akten unter Bezugnahme auf die GZ FA71/B/2020/004104 (= Verfahren von A, welches mit BFG Erkenntnis vom 1.6.2021 zu GZ RV/2100895/2020 entschieden wurde) dem BFG vorgelegt.
In der Stellungnahme des Vorlageberichtes führt die Abgabenbehörde aus, dass der Zeitraum 7-12/2016 daher nicht Gegenstand dieser Vorlage (KESt-Betrag für diesen Zeitraum: € 356,04) sei, da der Vorlageantrag nur für die oben genannten Zeiträume gestellt worden sei.
In der Nachreichung vom (OZ 36) wird von der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass die Nichtnennung der Kapitalertragsteuer 12/2016 im Schriftsatz irrtümlich gewesen sei. Dieser Irrtum sei aufgrund dessen hervorgerufen worden, da auf dem Steuerkonto das Finanzamt nur die Kapitalertragsteuer Jänner bis Juni 2016 angeführt habe und niemals auch die Kapitalertragsteuer 12/2016. Aufgrund dessen sei der Fehler in den Schriftsatz übernommen worden. Aufgrund der klaren Bezeichnung Kapitalertragsteuer vom 25.8.2020 ohne Einschränkung in Verbindung mit dem gestellten Aussetzungsantrag, sei der Vorlageantrag so zu lesen, dass auch die Kapitalertragsteuer 12/2016 erfasst sei. Sollte dies anders gesehen werden, werde der Antrag gemäß § 308 BAO gestellt.
Mit E-Mail des BFG vom 27.8.2025 und 28.8.2025 wurde beim Masseverwalten Rückfrage hinsichtlich der Adressierung der Bescheide (Erstbescheid und Beschwerdevorentscheidung) betreffend des Zeitraumes sowie der Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung im Schuldenrgulierungsverfahren gehalten, da ein Abruf der Edikte nicht möglich war.
In der Beantwortung des Masseverwalters per E-Mail vom 27.8.2025 und 28.8.2025 wurde die Bestellungsurkunde, die Bestätigung des Zahlungsplanes sowie die Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2026 wurde vom BF auf Rückfrage der Richterin, da der steuerliche Vertreter an der Verhandlung nicht teilnahm, mitgeteilt, dass die Vertretungs- und Zustellvollmacht für den steuerlichen Vertreter nach wie vor besteht.
Die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung geforderten Unterlagen konnten vom BF und von der Abgabenbehörde nicht vorgelegt werden.
Von der Richterin wurde unter Bezugnahme auf die Eingaben der steuerlichen Vertretung vom 21.10.2020 (OZ 36) erörtert, dass der Gegenstand des BFG-Verfahrens aufgrund der Auslegung der Schriftsätze auch den Zeitraum 12/2016 (=Tz 2, KESt-Betrag für diesen Zeitraum: € 356,04, 12/2016) umfasst. Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO welcher unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, wird somit gegenstandslos. In weiterer Folge wurde auch gleichzeitig im Schreiben der Vorlageantrag betreffend 12/2016 gestellt. Die Abgabenbehörde sprach sich nicht dagegen aus.
Weiters wird von der Richterin erörtert, dass keine Beträge in den Monaten Juli bis Dezember der Tz 3 des Jahres 2016 im KESt Bescheid auf Seite 2 genannt werden. Im Spruch des Bescheides scheinen diese Monate jedoch auf.
Die Richterin teilt mit, dass diese Monate somit betreffend der Tz 3 nicht verfahrensgegenständlich sind und der Spruch diesbezüglich zu ändern ist. Es handelt sich auf Grund der Tz 2 sodann um die Monate 07-11/2016, welche nicht gegenständlich sind.
Festgehalten wurde, dass die Tz 1 "Beratungsleistung M-*Holding GmbH" mit dem Betrag Bemessungsgrundlage € 5.515,20 nicht strittig ist.
Von der Richterin wird den Parteien der Auszug aus den Finanzanwendungen (E6) vorgehalten und Rückfrage gehalten betreffend dem in Vollstreckung befindlichen Betrag.
Es wird erörtert, ob eine Vorgangsweise nach § 206 Abs. 1 lit. b BAO und somit eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung von der Abgabenbehörde angedacht werden kann.
Der Vertreter der Abgabenbehörde teilt mit, dass im damaligen Konkurs die Forderung vom FA in Höhe von 68.292,05 € verspätet angemeldet wurde und legt einen diesbezüglichen Beschluss des BG L** vom 28.11.2019 vor. Dieser wird als Beilage ./1 zum Akt genommen und eine Kopie dem BF ausgehändigt. Es wird vom Vertreter noch ausgeführt, dass eine Quote von 2,5 % oder 2,7 % damals festgesetzt wurde.
Es wurde vereinbart, dass der Vertreter der Abgabenbehörde nochmals Rücksprache mit der zuständigen Abgabensicherung hält.
Es wird dem Gericht binnen 14 Tagen nach der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, ob die gegenständliche Rechtssache gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO erledigt werden kann.
Nachdem das aber nicht mehr die Dienststelle X bestimmen kann, da nunmehr die Dienststelle Y zuständig ist, wird mit dieser Rücksprache gehalten und folglich eine schriftliche Eingabe binnen der obigen Frist erfolgen.
Mit Eingabe vom 29.1.2026 wurde von der Abgabenbehörde mitgeteilt:[…] Der angenommene Zahlungsplan zum Schuldenregulierungsverfahren (BG L**, xxxxxxz) des Herrn des Beschwerdeführers wurde am 12.9.2019 bestätigt. Der strittige KESt Bescheid (Zeiträume 2013-2017) wurde erst am 30.10.2019 erlassen. Die darauf fußende Anmeldung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 68.292,05 € wurde als verspätet angemeldet, mit Beschluss vom 28.11.2019 des Bezirksgerichts L**, zurück gewiesen.
Es ist daher, auch aus Sicht der Abgabenbehörde, die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung im Sinne des § 206 Abs. 1 lit. b BAO geboten."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Firma T-GmbH (FN xxxxxxa) wurde in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, der Konkurs mit Beschluss des Gerichtes vom tt.7.2020 (17***** i) der Landesgerichtes L nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 im Firmenbuch am 16.12.2020 gelöscht.
Die Firma L GmbH (FN xxxxxp) wurde in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, der Konkurs mit Beschluss des Gerichtes vom tt.3.2021 (17yyyyy) der Landesgerichtes L nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 im Firmenbuch am 30.1.2021 gelöscht.
Die *Holding GmbH (FN xxxxxxv) wurde in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, der Konkurs mit Beschluss des Gerichtes vom tt.5.2020 (17zzzzzz) am 15.9.2020 gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.
Der strittige Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer vom 30.10.2019 für die Zeiträume 10/11 und 12/2013
01/02/03/04/05/06/07/08/09/10/11 und 12/2014
01/02/03/04/05/06/07/08/09/10/11 und 12/2015
01/02/03/04/05/06/07/08/09/10/11 und 12/2016
01/02/03/04 und 05/2017, mit der Bemessungsgrundlage in Höhe von gesamt € 265.480,72, wurde am 30.10.2019 erlassen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L** vom tt.2.2018 wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der in der Tagsatzung vom Schuldner angebotene Zahlungsplan im Schuldenregulierungsverfahren (BG L**, xxxxxxz) wurde in der Tagsatzung am 12.9.2019 angenommen.
Die darauf fußende Anmeldung der Kapitalertragsteuer der Abgabenbehörde im Konkursverfahren des BF in Höhe von € 68.292,05 wurde als verspätet angemeldet und mit Beschluss vom 28.11.2019 des Bezirksgerichts L**, zurückgewiesen.
Der BF ist Pensionist. Die streitgegenständlichen Abgaben wurde unstrittig nicht entrichtet.
Aus dem Abgabenkonto des BF ergibt sich folgendes:
Aussetzung der Einhebung des Betrages in Höhe von € 67.936,01;
Aussetzung der Einbringung des Betrages in Höhe von € 251.361,63;
in Vollstreckung € 26.164,-.
Aus Sicht der Abgabenbehörde ist die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung im Sinne des § 206 Abs. 1 lit. b BAO geboten.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den durchgeführten Abfragen des BFG, der mündlichen Verhandlung und der Eingabe der Abgabenbehörde vom 29.1.2026.
Aus der Sicht des in Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt als Beweismaß die größere Wahrscheinlichkeit. Es ist im Rahmen der freien Überzeugung ausreichend, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 167, Rz 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Verfahrensrechtliches:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gemäß § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des den angefochtenen Bescheid erlassenden Finanzamtes X getreten ist.
Abänderung des Bescheides:
Angemerkt wird, dass im Spruch des streitgegenständlichen Bescheides im Jahr 2016 die Monate Juli bis Dezember (siehe Tz 3 im KESt-Bescheid auf Seite 2) genannt waren, obwohl keine Vorschreibung von Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde. Die KESt für diese Monate wurde mit Bescheid vom 8.3.2017 der T-GmbH vorgeschrieben (siehe Bescheid vom 8.3.2017 in OZ 9). Diese Monate waren - wie im Spruch - ersichtlich auszuscheiden.
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung:
Nach § 206 Abs 1 lit b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.
Durch die Abstandnahme (§ 206 Abs. 1 BAO) erlischt der Abgabenanspruch (§ 4 BAO) nicht. Die Abstandnahme berührt nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen.
Maßnahmen gem. § 206 BAO verdrängen die aus § 114 Abs 1 BAO ableitbare grundsätzliche Verpflichtung der Abgabenbehörde bzw des Verwaltungsgerichts (§ 114 Abs 1 iVm § 269 Abs 1 BAO), hinsichtlich aller in abgabepflichtigen Fällen entstandener Abgabenansprüche jedenfalls entsprechende Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Abstandnahmen von der Festsetzung können (Ermessen iSd § 20) nicht nur von Abgabenbehörden, sondern aufgrund der Befugnis des § 269 Abs 1 BAO auch von Verwaltungsgerichten getroffen werden (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 206 BAO [Stand 1.3.2025, rdb.at]).
Eine Maßnahme nach § 206 lit. b BAO liegt im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörden und Gerichte (Ritz/Koran, BAO8 § 206 BAO Rz 1). Innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die gemäß den §§ 263 Abs 1 und § 279 Abs 1 BAO bestehende Befugnis, Abgabenbescheide abzuändern, umfasst auch die Abänderung in einen auf § 206 gestützten "Nichtfestsetzungsbescheid" (Ritz/Koran, BAO8 § 206 BAO Rz 2).
Gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO idgF kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung der Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird.
Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (GP 2007 der Beilagen XXIV. GP) zu dieser zuletzt genannten Gesetzesbestimmung lauten u.a :"Die Änderungen des § 206 BAO dienen der Verwaltungsökonomie."
Aufgrund der vorgenommenen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO wurde die streitgegenständliche Abgabennachforderung bisher nicht entrichtet, sodass sich bei stattgebender Entscheidung des BFG kein Aktivvermögen in Form eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruches des BF ergeben würde.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Abstandnahme der Festsetzung von Abgaben zur Voraussetzung hat, dass die Abgabenbehörde Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind (VwGH 31.1.2024, Ra 2021/13/012; VwGH 31.03.2011, 2010/15/0150).
Angesichts der von der Abgabenbehörde durchgeführten Ermittlungen und nach Rücksprache mit der Abgabensicherung wurde dem BFG von der Abgabenbehörde die Unwahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit der Abgabenschuld beim BF bestätigt.
Es war - auch nach Ansicht der Abgabenbehörde - nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, weil ein weiterer Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig erscheint.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem nicht entgegensteht. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solcher nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber dem BF verzichtet.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war von einer Festsetzung der Abgaben entsprechend der Bestimmung des § 206 Abs 1 lit b BAO Abstand zu nehmen.
Der sich aus dem angefochten Bescheid ergebende Abgabenbetrag wird nicht festgesetzt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge, dass das Bundesfinanzgericht von der Festsetzung einer Abgabe ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, wenn der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird, ergibt sich zwingend aus dem Gesetz und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am 5. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101042/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2101042.2020
- Stammnummer
- 150469
- Gültig
- 05.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF