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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0255-F/08

Erlösberichtigungen und Ähnliches im Zuge einer BP

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-F/08vom 06.07.2010Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| 2 | 16.12.1998 | 981,09 | 0,00 | 981,09 | Proforma Rechnung für Verzollung | 3 | 1998 | 360,97 | 0,00 | 360,97 | uneinbringlich | 4 | | 60,16 | 0,00 | 60,16 | Skonto | 5 | 08.07.1998 | 781,32 | 0,00 | 781,32 | Proforma Rechnung für Verzollung | 6 | 1999 | 2.342,74 | 0,00 | 2.342,74 | Proforma Rechnung für Verzollung | 7 | 16.10.1998 | -42,12 | 0,00 | -42,12 | Überzahlung durch den Kunden | 8 | 12.07.1999 | 266,80 | 0,00 | 266,80 | war als Gegenverrechnung gedacht, nicht zustande gekommen | 9 | 07.11.1998 | 426,75 | 0,00 | 426,75 | bar bezahlt am 12.11.1998 | 10 | 11.12.1998 | 2.209,62 | 0,00 | 2.209,62 | wurde nie bezahlt | 11 | 30.08.1999 | 1.641,39 | 328,28 | 1.969,67 | uneinbringlich | 12 | 07.03.1997 | 209,62 | 41,92 | 251,54 | Rechnungsabstrich | 13 | 07.11.1998 | 3.939,47 | 787,90 | 4.727,37 | war als Gegenverrechnung gedacht, nicht zustande gekommen | 14 | 20.10.1998 | 454,06 | 90,81 | 544,87 | nicht bezahlt, verjährt | 15 | 30.12.1999 | 115,55 | 23,11 | 138,66 | nicht bezahlt, verjährt | 16 | 27.08.1999 | 2.240,15 | 448,03 | 2.688,18 | wurde doppelt eingebucht | 17 | 21.01.1998 | 772,31 | 154,46 | 926,77 | offener Restbetrag aus Rechnung 971747 verrechnet in 2006 | 18 | 16.07.1999 | -84,30 | -16,86 | -101,86 | Überzahlung durch den Kunden | 19 | 22.11.1999 | -430,30 | -86,06 | -516,36 | Gutschrift wurde falsch eingebucht | 20 | 07.07.1998 | 142,44 | 28,49 | 170,93 | wurde nie bezahlt | 21 | 06.11.1998 | 203,48 | 40,70 | 244,18 | wurde nie bezahlt | 22 | 11.11.1999 | 708,37 | 141,68 | 850,05 | wurde nie bezahlt | 23 | 08.07.1999 | 590,83 | 118,17 | 709,00 | wurde doppelt eingebucht | 24 | 26.04.1999 | 1.211,02 | 242,20 | 1.453,22 | wurde bar bezahlt am 27.4.1999 | 25 | 18.11.1999 | 325,43 | 65,09 | 390,52 | wurde bar bezahlt am 30.11.1999 | 26 | 22.11.1999 | 175,87 | 35,17 | 211,04 | wurde bar bezahlt am 22.11.1999 | 27 | 05.11.1999 | 147,47 | 29,49 | 176,96 | wurde nie bezahlt | 28 | 31.08.1999 | 87,21 | 17,44 | 104,65 | wurde nie bezahlt | 29 | 13.09.1999 | 313,47 | 62,69 | 376,16 | wurde nie bezahlt | 30 | 14.10.1998 | 220,92 | 44,19 | 265,11 | wurde doppelt eingebucht | 31 | 27.04.1999 | 142,19 | 28,44 | 170,63 | wurde nie bezahlt | 32 | 29.12.1999 | 98,78 | 19,76 | 118,54 | wurde nie bezahlt | 33 | 23.10.1998 | 601,73 | 120,35 | 722,08 | wurde nie bezahlt | 34 | 26.07.1997 | 539,77 | 109,96 | 649,73 | wurde nie bezahlt | 35 | 31.12.2001 | 211,03 | 42,21 | 253,24 | Abstrich | 36 | 22.11.1999 | 1,67 | 0,34 | 2,01 | Skonto | 37 | 31.12.2002 | -26,37 | 5,28 | -21,09 | Skonto | 38 | 30.01.2002 | -81,76 | 16,35 | -65,41 | Zahlung, aber keine Rechnung | 39 | 10.12.2001 | -260,67 | 52,13 | -208,54 | Überzahlung durch den Kunden | 40 | 08.11.1999 | -66,06 | 13,21 | -52,85 | Überzahlung durch den Kunden | 41 | 18.07.2000 | -376,07 | 75,21 | -300,86 | wurde doppelt eingebucht | 42 | 05.04.2000 | -279,79 | 55,96 | -223,83 | Überzahlung durch den Kunden | 43 | 14.11.2000 | -45,12 | 9,02 | -36,10 | Überzahlung durch den Kunden | 44 | 24.04.2001 | -390,04 | 78,01 | -312,03 | Überzahlung durch den Kunden Ausgangsrechnungen 2003 | Nr | Rechnungs- datum | netto | USt | brutto | Begründung | 45 | 2001/2002 | 21.723,94 | 0,00 | 21.723,94 | Skonto | 46 | 2000/2001 | 3.344,11 | 0,00 | 3.344,11 | nicht bezahlt | 47 | 30.09.2001 | 3.096,59 | 0,00 | 3.096,59 | Fehler des Architekten | 48 | 30.04.2001 | 1.848,60 | 369,72 | 2.218,32 | Rechnung korrigiert am 9.4.2004 neu ausgestellt und eingebucht | 49 | 31.12.2001 | 979,63 | 195,93 | 1.175,56 | wurde nie bezahlt, uneinbringlich | 50 | | 34,02 | 6,81 | 40,83 | Skonto | 51 | 30.04.2001 | 730,61 | 146,12 | 876,73 | Abstrich wegen Qualitätsmangel | 52 | 28.02.2001 | 193,42 | 38,68 | 232,10 | uneinbringlich | 53 | 29.02.2000 | 207,29 | 41,46 | 248,75 | wurde nie bezahlt | 54 | 31.07.1999 | 178,27 | 35,65 | 213,92 | wurde nie bezahlt | 55 | 2000 | 4.618,32 | 923,67 | 5.541,99 | Skonto | 56 | 30.11.2001 | 143,67 | 28,74 | 172,41 | wurde nie bezahlt | 57 | 29.02.2000 | 219,17 | 43,83 | 263,00 | wurde nie bezahlt | 58 | 31.03.2000 | 180,22 | 36,05 | 216,27 | wurde nie bezahlt | 59 | 31.12.2001 | 3.168,46 | 633,69 | 3.802,15 | uneinbringlich | 60 | 30.04.2000 | 1.159,59 | 231,92 | 1.391,51 | uneinbringlich | 61 | 31.05.2000 | 78,48 | 15,7 | 94,18 | Rechnung geschrieben, gratis draufgegeben | 62 | 29.02.2000 | 274,19 | 54,84 | 329,03 | wurde nie bezahlt | 63 | 28.02.2001 | 389,98 | 78,00 | 467,98 | war Mitarbeiter, evtl. geschenkt | 64 | 30.04.2000 | 918,67 | 183,74 | 1.102,41 | wurde nie bezahlt, uneinbringlich | 65 | 31.08.2000 | 603,48 | 120,70 | 724,18 | Kundin unauffindbar, uneinbringlich | 66 | 30.09.2001 | 3.270,92 | 654,18 | 3.925,10 | Reklamation, Rechnung geschrieben, nicht bezahlt | 67 | 31.10.2001 | 9,81 | 1,96 | 11,77 | Skonto | 68 | 31.12.2001 | 405,98 | 81,20 | 487,18 | Abstrich | 69 | 31.12.2001 | 379,46 | 75,89 | 455,35 | Abstrich | 70 | 31.01.2002 | 19,37 | 3,88 | 23,25 | ist immer offen geblieben | 71 | 28.02.2001 | 397,62 | 79,52 | 477,14 | Reklamation, nicht verbessert, nicht bezahlt | 72 | 2001 | 7.227,12 | 1.445,43 | 8.672,55 | 2353,35 doppelt eingebucht, storniert, Rest verjährt daher ausgebucht, 2004 noch einmal verrechnet und bezahlt | 73 | 30.09.2001 | 676,58 | 135,32 | 811,9 | doppelt eingebucht | 74 | | 169,83 | 33,97 | 203,8 | Skonto | 75 | | 128,67 | 25,74 | 154,41 | Skonto Erstmalig (nachdem der Beschuldigte bzw der Verteidiger den Prüfer und Rechtsmittelbearbeiter diesbezüglich auflaufen ließ) in der mündlichen Verhandlung vor den Spruchsenat wurden diesbezüglich zwei Blätter mit Aufstellungen von Ausbuchungen beigebracht. Nachvollziehbar sind die Erlösberichtigungen aber weiterhin nicht. Selbst für größere Beträge konnten keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden: Exemplarisch werden zwei Beispiele herangezogen: Se: Rechnungen 2001 und 2002; Ausbuchung Skonto € 21.723,94 im Jahr 2003; die Summe aller Ausgangsrechnungen 2001 und 2002 an diese Firma beträgt € 200.433,82, was bedeutet, dass ein Skontoabzug von 10,84 % (!) ausgebucht wurde. J: Rechnungen aus 2000, Ausbuchung Skonto brutto € 5.541,99, was bedeutet, dass ein Skonto in Höhe von € 12,21% (!) gewährt worden sein soll. Außerdem ist der Zeitpunkt der gewinnwirksamen Ausbuchung des angeblichen Skontos im Jahr 2003 für Rechnungen aus 2001/2002 bzw 2000 zu hinterfragen. Kfz-Kosten: Diesbezüglich wurde eine Milchmädchenrechnung über fiktive Berechnungen von Treibstoffkosten vorgelegt, die ohne jede Relevanz sein müssen. Geschätzter Verbrauch sowie Preis pro Liter Treibstoff sind aus der Aufstellung nicht ersichtlich. Zudem ist der VW Touran erst 2004 angeschafft worden. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Unternehmer permanent Betriebsausgaben nicht geltend macht anstatt richtig alle Unkosten zu erfassen und einen der Wirklichkeit entsprechenden Privatanteil auszuscheiden. Außerdem wurde laut BP-Bericht nur vom VW Polo und ab 9/2004 vom VW Touran ein Privatanteil von 40% ausgeschieden, während bisher ein solcher überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Eine Kompensation mit angeblich nicht gebuchten Treibstoffkosten des VW Multivan ist nicht statthaft. Erwähnenswert wäre, dass dieser Punkt (Textziffer 14 BP-Bericht, AS 18) in der Berufung vom 1.10.2007 (AS 21 ff) nicht angefochten wurde. Garantierückstellung: Die vorgelegten Aufstellungen rechtfertigen keineswegs die Anerkennung der (pauschal geschätzten) Garantiekosten. Es fehlen weiterhin ganz konkrete Nachweise und Unterlagen über drohende Inanspruchnahmen für Garantiearbeiten hinsichtlich der drei angeführten Aufträge. Auf die Rechtslage (dargestellt in Rz 3315 ff, 3474 EstR) sei verwiesen. Inventuren: Die Inventuren wurden erstmalig während der Prüfung vor Ort angefordert, danach mehrfach bis zum Prüfungsabschluss. Ebenso wurden diese schriftlich vom Rechtsmittelsachbearbeiter des Finanzamtes Bregenz urgiert, ohne jeden Erfolg. Erst jetzt im Finanzstrafverfahren werden die Inventuren vorgelegt, was doch den Schluss zulässt, dass diese nachgeschrieben wurden. Während die Inventurwerte 2002 € 27.881,36 und 2003 € 26.204,79 betragen haben, sackten sie zum 31.12.2004 in unerklärlicher Weise auf € 7.223,65 ab. Die Wareneinkäufe des Monates Dezember betragen € 29.569,46, jene des Zeitraumes 15. bis 31.12.2004 immer noch € 11.130,74, was den ausgewiesenen Inventurwert von € 7.223,67 als völlig unrealistisch erscheinen lässt." In der Stellungnahme vom 2. November 2008 brachte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers im Wesentlichen vor: "Zu den Ausbuchungen Erlöskonten 2002/2003 erlauben Wir uns, folgendes festzuhalten: Im Zuge der Betriebsprüfung über die Jahre 2000 und 2001, die im Jahr 2004 abgeschlossen wurde, wurden Differenzen bei den Personenkonten festgestellt. Wir waren bemüht, in den darauf folgenden Jahren, insbesondere im Jahresabschluss 2003, diese Differenzen so weit wie möglich zu bereinigen. Dies hat vor allem im Jahr 2003 zu einer Reihe von Umbuchungen geführt. Da bei einigen Kunden Skontoabzüge der Vorjahre umgebucht wurden und teilweise Rechnungen, die einerseits als Kundenforderung, andererseits als Barzahlung über die Kassa erfasst worden sind, zu stornieren waren, haben sich gewinnmindernde Buchungen ergeben. Die Gewinnminderung betrifft das Jahr der Korrektur, im Jahr der Nichtberücksichtigung des Skontoabzuges des Kunden bzw. im Jahr der Doppelerfassung einer Rechnung wurde der Gewinn entsprechend höher ausgewiesen. Es ist daher in den Jahren 2002 und 2003 nicht zu einer Verkürzung von Abgaben gekommen, sondern die in den Vorjahren zu hoch entrichteten Abgaben wurden entsprechend berichtigt. Es wurden in der letzten Verhandlung Aufstellungen der in den Jahren 2002 und 2003 vorgenommenen Korrekturen vorgelegt. Diese Aufstellungen sind schlüssig, eine detaillierte Überprüfung ist m. E. Aufgabe des laufenden Rechtsmittelverfahrens. In seiner Stellungnahme vermeint Dr. Blenk, die Erlösberichtigungen seien nicht nachvollziehbar, ohne sich im Detail mit den einzelnen Kundenforderungen auseinanderzusetzen, obwohl die dargestellten Berichtigungen auf den einzelnen Kundenkonten ersichtlich sind. Im Jahr 2003 wurde bei der Firma Se ein Skontobetrag von € 21.723,94 gebucht. Dieser Skonto betrifft die Ausgangsrechnungen für den Zeitraum 1997 bis 2003. In diesem Zeitraum wurden die Skontobeträge bisher nicht ausgebucht, da die Zahlungen den einzelnen Rechnungen nicht sofort exakt zugeordnet werden konnten. In diesem Zeitraum wurde ein Umsatz in Höhe von € 656.365,91 getätigt, der grundsätzlich vereinbarte Skonto war 3 %. Der restliche Betrag betrifft Kursdifferenzen, da an die Firma Se in sFr fakturiert wurde. Bei der Firma J wurde im Jahr 2003 ein Skontobetrag von € 5.541,99 ausgebucht. Damit wurden alle Skontodifferenzen bis zum 31.12.2003 bereinigt. Mit der Firma J wurden im Zeitraum 1997 bis 2003 Umsätze in Höhe von € 508.551,24, im Zeitraum 2000 bis 2003 ein Umsatz in Höhe von € 245.587,66 getätigt. Es handelt sich damit um Skontobeträge in einem Ausmaß, wie sie mit dem Kunden vereinbart waren. Auch alle übrigen Ausbuchungen bzw. Korrekturbuchungen lassen sich anhand der Kundenkonten problemlos nachvollziehen. Anhand der Aufwandskonten ist ersichtlich, dass private Treibstoffrechnungen nicht erfasst wurden. Die vorgelegte Berechnung diente der Plausibilisierung. Die Berücksichtigung der Privatnutzung in der Form, dass die auf die Privatnutzung entfallenden Rechnungen privat getragen werden, ist grundsätzlich zulässig. Gegen diese Prüfungsfeststellung wurde ebenfalls Berufung erhoben. Sonstige nichtabzugsfähige Aufwendungen: Die Warmwasseraufbereitungsanlage befindet sich am Dach des betrieblichen Teils des Gebäudes und dient vorrangig der Warmwasserversorgung des Betriebes. Die Aufwendungen für diese Anlage sind daher nicht zur Gänze auszuscheiden. Die Bewirtungskosten beinhalten die betriebliche Weihnachtsfeier (€ 79,67 mit 20 % Umsatzsteuer, € 114,36 mit 10 % Umsatzsteuer). Diese Aufwendungen sind betrieblich und nicht gem. § 20 EStG zu kürzen. Von der Betriebsprüfung wurden Abonnements der Tageszeitungen "Die Presse" und "Der Standard" nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Diese Tageszeitungen sind für [den Berufungsführer] aufgrund seiner internationalen Aufträge notwendig, da gerade diese Tageszeitungen im Bereich Design umfangreich publizieren. Gegen die Nichtanerkennung dieser "sonstigen nichtabzugsfähigen Aufwendungen" wurde ebenfalls Berufung erhoben. Garantie-Rückstellung: Eine Garantie-Rückstellung wurde für jene Projekte gebildet, die sich im Ausland befinden. Das betrifft insbesondere das C und das Hotel t. Für diese Aufträge wurden Möbel der obersten Qualitätsstufe gefertigt. Für diese Produkte gelten über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinaus Garantieverpflichtungen für 10 Jahre. Gem. § 198 Abs 8 UGB sind daher für solche Verpflichtungen Rückstellungen zu bilden. Einerseits beruhen die Garantierisiken auf der Hochwertigkeit der Produkte und der damit verbundenen Kundenerwartung, andererseits auf der Entfernung der Kunden, da allfällige Reklamationen an Ort und Stelle behoben werden müssen. Es handelt sich hier nicht um eine pauschale Garantierückstellung, sondern um eine Rückstellung, die auf Grund der Besonderheit dieser Auslandskunden mit dem entsprechend höheren Risiko gebildet werden mussten. Inventuren: [Der Berufungsführer] kauft grundsätzlich überwiegend auftragsbezogen ein. Der Inventurwert zum 31.12.2004 war wesentlich geringer als in den Vorjahren. Im Jahr 2004 wurden zum Jahresende fast alle Aufträge, die in Arbeit waren, fertig gestellt und abgerechnet. Die zum 31.12.2004 ausgewiesenen unfertigen Leistungen sind damit auch um rd. 57 % gesunken. Die von Dr. Blenk in seiner Stellungnahme angesprochene temporäre Steuerverkürzung im Jahr 2004 hätte für [den Berufungsführer] keinen Sinn ergeben, da er zu jedem Zeitpunkt über ausreichende Barmittel verfügte, um seinen steuerlichen Verpflichtungen problemlos nachkommen zu können. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass [der Berufungsführer] niemals eine Absicht hatte, Steuer zu verkürzen. Im Gegenteil. Durch die verspätete Ausbuchung der Skontodifferenzen und durch die verspätete Abstimmung der Kundenkonten wurden in den Jahren vor dem Prüfungszeitraum zu hohe Ergebnisse ausgewiesen, die im Prüfungszeitraum zu den bekannten Korrekturen führten." Mit Telefax vom 15. April 2009 übermittelte der UFS dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers folgenden Vorhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren! Sie werden ersucht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens dem UFS folgende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen bzw von den im Vorhalt geäußerten Rechtsansichten des UFS Stellung zu nehmen: Die vorgelegte Aufstellung Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten 2004 (lt. Lohnkonten) stimmt nicht mit dem dem Finanzamt übermittelten Lohnzettelpaket für 2004 überein. In der Aufstellung sind Mitarbeiter enthalten für die kein Lohnzettel übermittelt wurde. Der Bruttolohnaufwand laut den übermittelten Lohnzetteln beträgt 40.603,30 €. Der UFS beabsichtigt daher nicht wie beantragt 77.312,90 €, sondern lediglich 40.603,30 € an Lohnaufwand zu berücksichtigen. Die von Ihnen vorgelegte Tabelle Erlösberichtigungen hat folgenden Inhalt:   Ausgangsrechnungen 2002 | Nr | Rechnungs- datum | netto | USt | brutto | Begründung | 1 | 04.11.1996 | 146,23 | 0,00 | 146,23 | ehemaliger Mitarbeiter unauffindbar | 2 | 16.12.1998 | 981,09 | 0,00 | 981,09 | Proforma Rechnung für Verzollung | 3 | 1998 | 360,97 | 0,00 | 360,97 | uneinbringlich | 4 | | 60,16 | 0,00 | 60,16 | Skonto | 5 | 08.07.1998 | 781,32 | 0,00 | 781,32 | Proforma Rechnung für Verzollung | 6 | 1999 | 2.342,74 | 0,00 | 2.342,74 | Proforma Rechnung für Verzollung | 7 | 16.10.1998 | 42,12 | 0,00 | 42,12 | Überzahlung durch den Kunden | 8 | 12.07.1999 | 266,80 | 0,00 | 266,80 | war als Gegenverrechnung gedacht, nicht zustande gekommen | 9 | 07.11.1998 | 426,75 | 0,00 | 426,75 | bar bezahlt am 12.11.1998 | 10 | 11.12.1998 | 2.209,62 | 0,00 | 2.209,62 | wurde nie bezahlt | 11 | 30.08.1999 | 1.641,39 | 328,28 | 1.969,67 | uneinbringlich | 12 | 07.03.1997 | 209,62 | 41,92 | 251,54 | Rechnungsabstrich | 13 | 07.11.1998 | 3.939,47 | 787,90 | 4.727,37 | war als Gegenverrechnung gedacht, nicht zustande gekommen | 14 | 20.10.1998 | 454,06 | 90,81 | 544,87 | nicht bezahlt, verjährt | 15 | 30.12.1999 | 115,55 | 23,11 | 138,66 | nicht bezahlt, verjährt | 16 | 27.08.1999 | 2.240,15 | 448,03 | 2.688,18 | wurde doppelt eingebucht | 17 | 21.01.1998 | 772,31 | 154,46 | 926,77 | offener Restbetrag aus Rechnung 971747 verrechnet in 2006 | 18 | 16.07.1999 | 84,30 | -16,86 | 67,44 | Überzahlung durch den Kunden | 19 | 22.11.1999 | 430,30 | -86,06 | 344,24 | Gutschrift wurde falsch eingebucht | 20 | 07.07.1998 | 142,44 | 28,49 | 170,93 | wurde nie bezahlt | 21 | 06.11.1998 | 203,48 | 40,70 | 244,18 | wurde nie bezahlt | 22 | 11.11.1999 | 708,37 | 141,68 | 850,05 | wurde nie bezahlt | 23 | 08.07.1999 | 590,83 | 118,17 | 709,00 | wurde doppelt eingebucht | 24 | 26.04.1999 | 1.211,02 | 242,20 | 1.453,22 | wurde bar bezahlt am 27.4.1999 | 25 | 18.11.1999 | 325,43 | 65,09 | 390,52 | wurde bar bezahlt am 30.11.1999 | 26 | 22.11.1999 | 175,87 | 35,17 | 211,04 | wurde bar bezahlt am 22.11.1999 | 27 | 05.11.1999 | 147,47 | 29,49 | 176,96 | wurde nie bezahlt | 28 | 31.08.1999 | 87,21 | 17,44 | 104,65 | wurde nie bezahlt | 29 | 13.09.1999 | 313,47 | 62,69 | 376,16 | wurde nie bezahlt | 30 | 14.10.1998 | 220,92 | 44,19 | 265,11 | wurde doppelt eingebucht | 31 | 27.04.1999 | 142,19 | 28,44 | 170,63 | wurde nie bezahlt | 32 | 29.12.1999 | 98,78 | 19,76 | 118,54 | wurde nie bezahlt | 33 | 23.10.1998 | 601,73 | 120,35 | 722,08 | wurde nie bezahlt | 34 | 26.07.1997 | 539,77 | 109,96 | 649,73 | wurde nie bezahlt | 35 | 31.12.2001 | -211,03 | 42,21 | -168,82 | Abstrich | 36 | 22.11.1999 | -1,67 | 0,34 | -1,33 | Skonto | 37 | 31.12.2002 | -26,37 | 5,28 | -21,09 | Skonto | 38 | 30.01.2002 | -81,76 | 16,35 | -65,41 | Zahlung, aber keine Rechnung | 39 | 10.12.2001 | -260,67 | 52,13 | -208,54 | Überzahlung durch den Kunden | 40 | 08.11.1999 | -66,06 | 13,21 | -52,85 | Überzahlung durch den Kunden | 41 | 18.07.2000 | -376,07 | 75,21 | -300,86 | wurde doppelt eingebucht | 42 | 05.04.2000 | -279,79 | 55,96 | -223,83 | Überzahlung durch den Kunden | 43 | 14.11.2000 | -45,12 | 9,02 | -36,10 | Überzahlung durch den Kunden | 44 | 24.04.2001 | -390,04 | 78,01 | -312,03 | Überzahlung durch den Kunden Ausgangsrechnungen 2003 | Nr | Rechnungs- datum | netto | USt | brutto | Begründung | 45 | 2001/2002 | 21.723,94 | 0,00 | 21.723,94 | Skonto | 46 | 2000/2001 | 3.344,11 | 0,00 | 3.344,11 | nicht bezahlt | 47 | 30.09.2001 | 3.096,59 | 0,00 | 3.096,59 | Fehler des Architekten | 48 | 30.04.2001 | 1.848,60 | 369,72 | 2.218,32 | Rechnung korrigiert am 9.4.2004 neu ausgestellt und eingebucht | 49 | 31.12.2001 | 979,63 | 195,93 | 1.175,56 | wurde nie bezahlt, uneinbringlich | 50 | | 34,02 | 6,81 | 40,83 | Skonto | 51 | 30.04.2001 | 730,61 | 146,12 | 876,73 | Abstrich wegen Qualitätsmangel | 52 | 28.02.2001 | 193,42 | 38,68 | 232,10 | uneinbringlich | 53 | 29.02.2000 | 207,29 | 41,46 | 248,75 | wurde nie bezahlt | 54 | 31.07.1999 | 178,27 | 35,65 | 213,92 | wurde nie bezahlt | 55 | 2000 | 4.618,32 | 923,67 | 5.541,99 | Skonto | 56 | 30.11.2001 | 143,67 | 28,74 | 172,41 | wurde nie bezahlt | 57 | 29.02.2000 | 219,17 | 43,83 | 263,00 | wurde nie bezahlt | 58 | 31.03.2000 | 180,22 | 36,05 | 216,27 | wurde nie bezahlt | 59 | 31.12.2001 | 3.168,46 | 633,69 | 3.802,15 | uneinbringlich | 60 | 30.04.2000 | 1.159,59 | 231,92 | 1.391,51 | uneinbringlich | 61 | 31.05.2000 | 78,48 | 15,7 | 94,18 | Rechnung geschrieben, gratis draufgegeben | 62 | 29.02.2000 | 274,19 | 54,84 | 329,03 | wurde nie bezahlt | 63 | 28.02.2001 | 389,98 | 78,00 | 467,98 | war Mitarbeiter, evtl. geschenkt | 64 | 30.04.2000 | 918,67 | 183,74 | 1.102,41 | wurde nie bezahlt, uneinbringlich | 65 | 31.08.2000 | 603,48 | 120,70 | 724,18 | Kundin unauffindbar, uneinbringlich | 66 | 30.09.2001 | 3.270,92 | 654,18 | 3.925,10 | Reklamation, Rechnung geschrieben, nicht bezahlt | 67 | 31.10.2001 | 9,81 | 1,96 | 11,77 | Skonto | 68 | 31.12.2001 | 405,98 | 81,20 | 487,18 | Abstrich | 69 | 31.12.2001 | 379,46 | 75,89 | 455,35 | Abstrich | 70 | 31.01.2002 | 19,37 | 3,88 | 23,25 | ist immer offen geblieben | 71 | 28.02.2001 | 397,62 | 79,52 | 477,14 | Reklamation, nicht verbessert, nicht bezahlt | 72 | 2001 | 7.227,12 | 1.445,43 | 8.672,55 | 2353,35 doppelt eingebucht, storniert, Rest verjährt daher ausgebucht, 2004 noch einmal verrechnet und bezahlt | 73 | 30.09.2001 | 676,58 | 135,32 | 811,9 | doppelt eingebucht | 74 | | 169,83 | 33,97 | 203,8 | Skonto | 75 | | 128,67 | 25,74 | 154,41 | Skonto Die in den Erlösberichtigungen angegebenen Rechnungen Nr. 1, 3, 10, 14, 15, 20, 21, 33, 34, 54 sind bereits in Vorjahren verjährt. Sie können daher nicht in den Jahren 2002 bzw 2003 ausgebucht werden. Die Rechnungen Nr. 56 und 70 verjähren erst in Jahren nach 2003. Eine Ausbuchung im Jahr 2003 ist daher nicht möglich. Die Skontoabrede ist die Zusage einer Preisermäßigung bei Zahlung innerhalb einer kurzen Frist. Die geltend gemachten Erlösberichtigungen Skonto sind aber lange außerhalb dieser Frist geltend gemacht worden. Richtigerweise wäre der Skontoaufwand in den Jahren zu verbuchen gewesen, in denen er angefallen ist. Dies waren in den folgenden Fällen Vorjahre zu den Jahren 2002 bzw 2003: Rechnungen Nr. 4, 36, 37, 45, 50, 55, 67, 74 und 75. Der UFS geht davon aus, dass Überzahlungen durch Kunden zeitnah oder gar nicht rückerstattet werden. Folgende Erlösberichtigungen der angegebenen Nr. 7, 18, 39, 40, 42, 43 und 44 können daher nicht anerkannt werden. Die Proformarechnungen für Verzollung Nr 2, 5 und 6 sind als Erlösberichtigungen für das Jahr 2002 nicht anzuerkennen, da sie aus den Jahren 1998 bzw 1999 stammen und daher in diesen Jahren zu berücksichtigen gewesen wären. Es ist nicht erkennbar warum diese Proformarechnungen erst im Jahr 2002 steuerlich ausgebucht wurden. Fehlbuchungen sind im Jahr der Fehlbuchung zu berichtigen. Die Nr 16, 19, 23, 30, 41, 72 und 73 sind daher nicht in den Jahren 2002 und 2003 zu berücksichtigen. In den Vorjahren bar bezahlte Rechnungen führen dazu dass Forderungen im Jahr der Bezahlung erloschen. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Folgejahre. Die Nr 9, 24, 25 und 26 sind daher im Jahr 2002 ohne Auswirkung. Der Uneinbringlichkeit der Rechnung Nr 47 steht eine Forderung gegenüber dem Architekten gegenüber. Die Forderungen heben sich daher auf. Die Forderung Nr 47 kann daher im Jahr 2003 nicht ausgebucht werden. Zudem wäre selbst wenn keine Forderung an den Architekten gegenüberstünde die Forderung bereits im Jahr 2001 auszubuchen gewesen. Hinsichtlich der uneinbringlichen Rechnungen ist darzutun, dass diese uneinbringlich sind und dass die Uneinbringlichkeit im Jahr der Ausbuchung entstanden ist. Dies betrifft die Rechnungen Nr 11, 49, 52, 59, 60, 64 und 65. Hinsichtlich der Rechnungen Nr 8 und 13 wird ersucht den genauen Sachverhalt darzustellen. Hinsichtlich der Rechnungen Nr 17 und 48 ist nicht verständlich warum diese ausgebucht wurden, zumal der Rechnungsbetrag in Folgejahren neuerlich in Rechnung gestellt wurde. Hinsichtlich der nie bezahlten Rechnungen Nr 22, 27, 28, 29, 31, 32, 46, 53, 57, 58 und 62 wird ersucht darzustellen warum diese nicht bezahlt wurden und was unternommen wurde um diese Forderungen einzutreiben. Weiters werden Sie ersucht die vollständigen Namen und Adressen der Kunden bekannt zu geben. Hinsichtlich der Rechnungen Nr 12, 35, 68 und 69 werden Sie ersucht den genauen Sachverhalt darzustellen. Wann wurde die Rechnung Nr 38 bezahlt? Wann erfolgten hinsichtlich der Rechnungen Nr 51, 66 und 71 die Reklamationen und wann der Entschluss die gerügten Mängel nicht zu beheben? Wann erfolgte hinsichtlich der Rechnungen Nr 61 und 63 der Entschluss die in Rechnung gestellten Beträge zu erlassen?" Mit Vorhaltsbeantwortungen vom 21./29. April 2009 übermittelte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers drei Lohnzettel für das Jahr 2004, zwei Lohnzettel für das Jahr 2005 und einen Lohnzettel für das Jahr 2006. Im Übrigen ersuchte er mehrfach um Fristerstreckung. Mit e-mail vom 6. Juni 2010 übermittelte der Berufungsführer dem UFS eine Tabelle hinsichtlich der berichtigten Kundenforderungen sowie die Inventuren 2001 bis 2004. In dieser e-mail brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: "Zu Ihrem Vorhalt vom 16.04.2009 übersende ich Ihnen eine Tabelle der Erlösberichtigungen mit entsprechenden Anmerkungen. Die verjährten Rechnungen beinhalten eine Rechnung 10 die noch nicht verjährt ist. In den Jahren 2002 und 2003 wurden die Personenkonten intensiv bearbeitet, sodass noch einige Fehler der Vergangenheit zu berichtigen waren. Einige Fehlbuchungen wie Einbuchung von Pro-Forma-Rechnungen und Doppelverbuchungen waren leider nicht früher erkennbar, da diese Kunden betroffen haben, die in laufender Geschäftsbeziehung stehen und daher die Kundenkonten relativ umfangreich sind. Ihre Frage nach dem Lohnaufwand 2004 dürfte sich erübrigt haben. Wir haben mit dem Finanzamt die Erfassung der Lohnzettel abgeglichen. Es gibt keine Differenzen mehr. Das Finanzamt ist der Meinung, dass die Inventur 2004 auf unerklärliche Weise niedriger ausgewiesen wird. Wir haben aber mehrfach dargestellt, dass Ende 2004 wesentlich mehr abgerechnet wurde und die unfertigen Leistungen wesentlich geringer waren. Da grundsätzlich auftragsbezogen eingekauft wird, ist der Inventurstand zum 31.12.2004 wesentlich geringer. Die Erhöhung der Inventur zum 31.12.2004 um € 21.576,35 durch die Betriebsprüfung ist daher jedenfalls zu hoch." In einer e-mail vom 7. Juni 2010 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: "Inventur: Die Inventur zum 31.12.2004 war wesentlich niedriger, da das Unternehmen grundsätzlich auftragsbezogen einkauft und zum Stichtag 31.12.2004 der Stand der unfertigen Aufträge niedriger war. Die Erhöhung der Inventur zum 31.12.2004 durch die Betriebsprüfung um € 21.576,35 ist daher jedenfalls zu hoch. Ausbuchung Kundenforderungen: Das Unternehmen hat im Prüfungszeitraum pro Jahr rd. 800 Ausgangsrechnungen ausgestellt. Obwohl die Kundenkonten laufend abgestimmt wurden, sind verschiedene Differenzen geblieben. In den Jahren 2002 und 2003 wurden diese Differenzen bereinigt, die allerdings teilweise Vorjahre betreffen. Die Differenzen betreffen teilweise Kunden, die eine Vielzahl von Rechnungen erhalten, sodass die Differenzen nicht sofort erkennbar waren. Insgesamt wurden durch die Betriebsprüfung Ausbuchungen in Höhe von € 78.115,52 nicht anerkannt. Wir schlagen vor, einen Teilbetrag in Höhe von € 55.801,70 anzuerkennen. Die entsprechenden Ausbuchungen sind in der beiliegenden Liste fett hervorgehoben. Warmwasseraufbereitung: Im Jahr 2003 wurde auf dem Betriebsgebäude eine Warmwasseraufbereitungsanlage (netto € 3.599,08 zuzüglich Umsatzsteuer € 826,17) installiert. Diese Anlage wurde von der Betriebsprüfung der Privatsphäre zugeordnet. Diese Anlage befindet sich auf dem Betriebsgebäude und wird betrieblich genutzt. Die betriebliche Nutzung ergibt sich aus der Anzahl der Mitarbeiter (durchschnittlich 7). Der Anteil der privaten Nutzung beträgt ca. 30 %. Wir stellen den Antrag, diese Anlage als betriebliche Anlage zu berücksichtigen. Privatanteil PKW: Durch die Betriebsprüfung wurde der Privatanteil PKW mit 40 % angesetzt. Bisher wurde vom Steuerpflichtigen der Privatanteil in der Weise berücksichtigt, dass private Tankrechnungen nicht in den betrieblichen Aufwand gebucht wurden. In den Jahren 2002 bis 2004 wurden private Tankrechnungen im Ausmaß von rd. € 1.800,00 nicht im Aufwand erfasst und damit der Privatanteil berücksichtigt." Der e-mail war folgende Tabelle angefügt: Verjährte Rechnungen: | Nr. | Datum | Verjährung | netto | Ust | brutto | | 1 | 04.11.1996 | 04.11.1999 | 146,23 | 0,00 | 146,23 | ehem. MA Contempora, unauffindbar | 3 | 16.06.1998 | 16.06.2001 | 360,97 | 0,00 | 360,97 | uneinbringlich, strittig | 3 | 20.10.1998 | 20.10.2001 | 10 | 11.12.1998 | 11.01.2002 | 2.209,62 | 0,00 | 2.209,62 | Die Rechnung ist erst am 11.01.2002 verjährt. | 14 | 20.10.1998 | 20.10.2001 | 454,06 | 90,81 | 544,87 | wurde nie bezahlt | 15 | 30.12.1999 | 30.12.2002 | 115,55 | 23,11 | 138,66 | wurde nie bezahlt | 20 | 07.07.1998 | 07.07.2001 | 142,44 | 28,49 | 170,93 | wurde nie bezahlt | 21 | 06.11.1998 | 06.11.2001 | 203,48 | 40,70 | 244,18 | wurde nie bezahlt | 33 | 23.10.1998 | 23.10.2001 | 601,73 | 120,35 | 722,08 | wurde nie bezahlt | 34 | 26.07.1997 | 26.07.2000 | 539,77 | 107,96 | 647,73 | wurde nie bezahlt | 54 | 31.07.1999 | 31.07.2002 | 178,27 | 35,65 | 213,92 | wurde nie bezahlt Nicht verjährte Rechnungen: | Nr. | Datum | Verjährung | netto | Ust | brutto | | 56 | 30.11.2001 | 30.11.2004 | 143,67 | 28,74 | 172,41 | Da es sich um eine laufende Geschäftsbeziehung handelt, wurde auf diese strittige Rechnung verzichtet. Ein behaupteter Qualitätsmangel konnte nicht geklärt werden. | 70 | 31.01.2002 | 31.01.2005 | 19,37 | 3,88 | 23,25 | Gasthof A. hat am 29.8.2001 eine Rechnung über € 1.686,68 erhalten und am 11.9.2001 vollständig bezahlt. Am 28.01.2002 wurde ein Skontobetrag rücküberwiesen. Skontoabrede: | Nr. | Datum | netto | Ust | brutto | | 4 | | 60,16 | 0,00 | 60,16 | Skonto | 36 | 22.11.1999 | -1,67 | 0,34 | -1,33 | Skonto | 37 | 31.12.2002 | -26,37 | 5,28 | -21,09 | Skonto | 45 | | 21.723,94 (6.874,16) | 0,00 | 21.723,94 (6.874,16) | Dieser Betrag betrifft Skontobeträge und Kursdifferenzen. Ein Teilbetrag von € 6.874,16 betrifft die Jahre 2002 und 2003, der Restbetrag die Jahre 2001 und früher | 50 | 30.04.2001 | 730,61 | 146,12 | 876,73 | Qualitätsmangel | 55 | 22.06.1905 | 4.618,32 | 923,67 | 5.541,99 | Im Jahr 2000 wurden Rechnungen außerhalb der Skontofrist bezahlt. Diese Skontobeträge waren daher noch offen. Im Jahr 2002 hat sich Herr M. mit Herrn Jäger geeinigt, auf die Nachforderung dieser Beträge zu verzichten, da es sich um eine laufende Geschäftsbeziehung handelt und laufend mit Skonto innerhalb der Frist bezahlt wird. | 67 | 31.10.2001 | 9,81 | 1,96 | 11,77 | Ausbuchung Skonto | 74 | | 169,83 | 33,97 | 203,80 | Ausbuchung Skonto | 75 | | 128,67 | 25,74 | 154,51 | Ausbuchung Skonto Überzahlung durch Kunden: | | | | | | | Nr. | Datum | netto | Ust | brutto | | 7 | 16.10.1998 | 42,12 | 0,00 | 42,12 | Überzahlung | 18 | 16.07.1999 | 84,30 | -16,86 | 67,44 | Überzahlung | 39 | 10.12.2001 | -260,67 | 52,13 | -208,54 | Überzahlung | 40 | 08.11.1999 | -66,06 | 13,12 | -52,85 | Überzahlung | 42 | 05.04.2000 | -279,79 | 55,96 | -223,83 | Überzahlung | 43 | 14.11.2000 | -45,12 | 9,02 | -36,10 | Überzahlung | 44 | 24.04.2001 | -390,04 | 78,01 | -312,03 | Überzahlung | 38 | 30.01.2002 | -81,76 | 16,35 | -65,41 | Dr. Rüscher hat am 21.12.2001 eine Rechnung über € 221,02 erhalten und diese im Jahr 2002 € 98,11 zu viel bezahlt (am 30.01.2002). Proformarechnungen Verzollung: | Nr. | Datum | netto | Ust | brutto | | 2 | 16.12.1998 | 981,09 | 0,00 | 981,09 | Proformarechnungen Verzollung. Das Unternehmen ist laufender Lieferant, es wurde daher zu spät erkannt, dass es sich um eine Pro-Forma-Rechnung handelt. | 5 | 08.07.1998 | 781,74 | 0,00 | 781,74 | Proformarechnungen Verzollung. Das Unternehmen ist laufender Lieferant, es wurde daher zu spät erkannt, dass es sich um eine Pro-Forma-Rechnung handelt. | 6 | 09.02.1999 | 2.342,74 | 0,00 | 2.342,74 | Proformarechnungen Verzollung. Das Unternehmen ist laufender Lieferant, es wurde daher zu spät erkannt, dass es sich um eine Pro-Forma-Rechnung handelt. Fehlbuchungen: | Nr. | Datum | netto | Ust | brutto | | 16 | 27.08.1999 | 2.240,15 | 448,03 | 2.688,18 | doppelt verbucht | 19 | 22.11.1999 | 430,30 | -86,06 | 344,24 | Gutschrift falsch verbucht | 23 | 08.07.1999 | 590,83 | 118,17 | 709,00 | doppelt verbucht | 30 | 14.10.1998 | 220,92 | 44,19 | 265,11 | doppelt verbucht | 41 | 18.07.2000 | -376,07 | 75,21 | -300,86 | doppelt verbucht | 72 | 31.03.2001 | 7.227,12 | 1.445,43 | 8.672,55 | wurde 2002 ausgebucht, 2004 wieder eingebucht und bezahlt. | 73 | 30.09.2001 | 676,58 | 135,32 | 811,90 | doppelt verbucht im Vorjahr bezahlte Rechnungen: | Nr. | Datum | netto | Ust | brutto | | 9 | 07.11.1998 | 426,75 | 0,00 | 426,75 | Barzahlung 12.11.1998 | 24 | 26.04.1999 | 1.211,02 | 242,20 | 1.453,22 | Barzahlung 27.04.1999 | 25 | 18.11.1999 | 325,43 | 65,09 | 390,52 | Barzahlung 30.11.1999 | 26 | 22.11.1999 | 175,87 | 35,17 | 211,04 | Barzahlung 22.11.1999 Uneinbringlichkeit: | Nr. | Datum | netto | Ust | brutto | | 11 | 30.08.1999 | 1.641,39 | 328,28 | 1.969,67 | Reklamation (irreparabel), nicht einbringlich | 49 | 31.12.2001 | 979,63 | 195,93 | 1.175,56 | wurde nie bezahlt | 52 | 28.02.2001 | 193,42 | 38,68 | 232,10 | uneinbringlich | 59 | 31.12.2001 | 3.168,46 | 633,69 | 3.802,15 | uneinbringlich, da Reklamation wegen Stoff, Abwicklung über Tischlerei | 60 | 30.04.2000 | 1.159,59 | 231,92 | 1.391,51 | uneinbringlich strittig | 64 | 30.04.2000 | 918,67 | 183,74 | 1.102,41 | wurde nie bezahlt, verzogen und unauffindbar | 65 | 31.08.2000 | 603,48 | 120,70 | 724,18 | wurde nie bezahlt, verzogen und unauffindbar Sachverhaltsdarstellung/Eintreibungsversuche/ Verzicht Reklamation/Rechnungserlass: | Nr. | Datum | netto | Ust | brutto | | 8 | 12.07.1999 | 266,80 | 0,00 | 266,80 | Gegengeschäft | 13 | 07.11.1998 | 3.939,47 | 787,90 | 4.727,37 | Gegengeschäft Werbung | 12 | 07.03.1999 | 209,62 | 41,92 | 251,54 | Rechnungsabstrich | 35 | 31.12.2001 | -211,03 | 42,21 | -168,82 | Rechnungsabstrich | 68 | 31.12.2001 | 405,98 | 81,20 | 487,18 | Rechnungsabstrich | 69 | 28.02.2001 | 397,62 | 79,52 | 477,14 | Reklamation nicht behoben | 22 | 11.11.1999 | 708,37 | 141,68 | 850,05 | wurde nie bezahlt | 27 | 05.11.1999 | 147,47 | 29,49 | 176,96 | wurde nie bezahlt | 28 | 31.08.1999 | 87,21 | 17,44 | 104,65 | wurde nie bezahlt | 29 | 13.09.1999 | 313,47 | 62,69 | 376,16 | wurde nie bezahlt | 31 | 27.04.1999 | 142,19 | 28,44 | 170,63 | wurde nie bezahlt | 32 | 29.12.1999 | 98,78 | 19,76 | 118,54 | wurde nie bezahlt | 46 | 31.10.2000 | 3.344,11 | 0,00 | 3.344,11 | wurde nie bezahlt, da Reklamation | 53 | 29.02.2000 | 207,29 | 41,46 | 248,75 | wurde nie bezahlt | 57 | 29.02.2000 | 219,17 | 43,83 | 263,00 | wurde nie bezahlt | 58 | 31.03.2000 | 180,22 | 36,05 | 216,27 | wurde nie bezahlt | 62 | 29.02.2000 | 274,19 | 54,84 | 329,03 | wurde nie bezahlt | 51 | 30.04.2001 | 730,61 | 146,12 | 876,73 | Schon vor dem fraglichen Auftrag hat Herr M. von Herrn K. Aufträge in Höhe von € 3.775,73 erhalten, die vollständig bezahlt wurden. Am 05.04.2001 wurde die AR 1286 über € 2.003,15 gestellt. Da es Qualitätsmängel gegeben hat, hat Herr K. nur einen Teilbetrag in Höhe von € 1.126,43 bezahlt. Im September 2002 hat Herr K. wieder einen Auftrag über € 1.232,11 erteilt und sofort bezahlt. Daraufhin hat Herr M. Anfang 2003 beschlossen, den offenen Restbetrag nachzulassen. | 66 | 30.09.2001 | 3.270,92 | 654,18 | 3.925,10 | Dieser Auftrag wurde über einen Architekten vergeben. Es hat eine Reklamation der Gemeinde wegen der Art des Stoffes gegeben. Es war nicht klar, ob sich die Gemeinde den Stoff anders vorgestellt hat oder ob der Architekt die Wünsche falsch weitergegeben hat. Die geforderte Neudurchführung des Auftrages hätte mehr gekostet, Herr M. hat daher im Jahr 2003 beschlossen, den Auftrag nicht neu durchzuführen und auf den Rechnungsbetrag zu verzichten. | 71 | 31.12.2001 | 379,46 | 75,89 | 455,35 | Mit der Tischlerei Kö. wurden jährlich Aufträge mit einem Volumen von rd. € 20.000 abgewickelt. Es handelt sich dabei um Kunden der Tischlerei, für die Herr M. die Polsterungen durchführt. Beim gegenständlichen Auftrag hat es Qualitätsmängel gegeben, die zu einem Abzug des Kunden geführt haben. Da in solchen Fällen schwer zu klären ist, ob die Tischlerei oder der Polsterer Verursacher des Qualitätsmangels ist, hat Herr M. im Jahr 2003 entschieden, diesen Qualitätsabstrich im Sinne der langfristigen Zusammenarbeit zu akzeptieren. Es handelt sich dabei meist um Qualitätsmängel, die nicht behebbar sind und zu einer Preisminderung führen. | 61 | 31.05.2000 | 78,48 | 15,70 | 94,18 | Herr G. hat am 27.01.2000 Ware um € 3.231,79 gekauft. Am 08.05.2000 wurde eine Nachlieferung um € 94,18 durchgeführt. Da es Unstimmigkeiten betreffend Qualität gegeben hat, hat Herr M. schließlich im Jahr 2003 entschieden, diese Nachlieferung als zusätzlichen Rabatt zu gewähren. | 63 | 28.02.2001 | 389,98 | 78,00 | 467,98 | Herr Ke. erhielt das Material zu Ausbildungszwecken, im Jahr 2003 entschied Herr M., diesen Betrag nachzulassen. Forderung/Verbindlichkeit: | Nr. | Datum | netto | Ust | brutto | | 47 | 30.09.2001 | 3.096,59 | 0,00 | 3.096,59 | Architektenfehler (Sofas) wurde im Jahr 2003 akzeptiert, da weitere laufende Geschäfte über diesen Architekten zustande gekommen sind (Almhof S.) Ausbuchung/ neue Rechnung gestellt: | Nr. | Datum | netto | Ust | brutto | | 17 | 21.01.1998 | 772,31 | 154,46 | 926,77 | offener Restbetrag | 48 | 30.04.2001 | 1.848,60 | 369,72 | 2.218,32 | Rechnung korrigiert | | Summe: | 55.801,70 | 4.935,22 | | In der am 8. Juni 2100 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Anspruchszinsen: Mag. Penninger: Ich ziehe die Berufung in diesem Punkt zurück. Grundaufzeichnungen/Sicherheitszuschlag: Mag. Penninger: Ich ziehe die Berufung in diesem Punkt zurück. Löhne 2004: | Geltend gemacht | vorgelegte Lohnzettel | 77.312,90 € | 74.422,00 € Mag. Penninger: Ich bin mit 74.422,00 € einverstanden. Warenvorräte (Inventur) 2004: Mag. Penninger: Ich schlage die Erhöhung des Gewinnes um 10.000,00 € vor. HR Dr. Blenk: Ich bin damit einvertanden. Erlöskonten 2002 und 2003: Aufrechterhalten wird die Berufung nur hinsichtlich der in der von mir vorgelegten Tabelle fetten Beträge. HR Dr. Blenk: Ich kann dazu keine Stellungnahme abgeben. Warmwasseraufbereitung: Mag. Penninger: Ich schlage vor einen Privatanteil von 30% auszuscheiden. HR Dr. Blenk: Ich bin damit einverstanden. Privatanteil PKW: HR Dr. Blenk: Ich schlage einen Privatanteil von 25% vor. Mag. Pennigner: Ich bin damit einverstanden. Kursdifferenzen: Mag. Penninger: Ich schränke die Berufung auf die Stattgabe in der Berufungsvorentscheidung ein. Garantierückstellungen: Mag. Penninger: Ich ziehe die Berufung in diesem Punkt zurück. Wertberichtigung Kundenforderungen 2004: Mag. Penninger: Ich ziehe die Berufung in diesem Punkt zurück. Nicht abgerechnete Leistungen: Mag. Penninger: Dieser Punkt wurde bereits in der BVE erledigt." Über die Berufung wurde erwogen: Da die Berufung hinsichtlich Grundaufzeichnungen/Sicherheitszuschlag, Garantierückstellungen und Wertberichtigung Kundenforderungen 2004 zurückgezogen wurde, war auf diese Punkte nicht mehr einzugehen. Hinsichtlich der nicht abgerechneten Leistungen und der Kursdifferenzen hat der Berufungsführer in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2010 erklärt mit der Begründung in der BVE einverstanden zu sein. Auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wird daher verwiesen. Entfall der Schlussbesprechung: Gemäß § 149 Abs 2 BAO kann die Schlussbesprechung entfallen, wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheinen. Mit Telefax vom 25. Mai 2007 übermittelte der Betriebsprüfer dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers die vorläufigen Feststellungen der Betriebsprüfung sowie die noch abzuklärenden Fragen. Mit Vorladung vom 13. Juli 2007 hat das Finanzamt Bregenz den Berufungsführer zur Schlussbesprechung am 20. Juli 2007 geladen. Diese Vorladung wurde dem Berufungsführer am 18. Juli 2007 zugestellt. Auf Wunsch des steuerlichen Vertreters wurde der Termin auf den 26. Juli 2007 und in der Folge auf den 31. Juli 2007 verlegt. Zu diesem Termin ist der steuerliche Vertreter erschienen hat aber nur einen kleinen Teil der noch offenen Fragen beantwortet. die Schlussbesprechung wurde daher als Vorbesprechung gewertet. In der folge wurde vom Finanzamt noch mehrfach versucht Unterlagen vom Berufungsführer zu erlangen. Dieser hat aber alle Termine ungenutzt verstreichen lassen. Der Berufungsführer war zur Schlussbesprechung am 20. Juli 2007 geladen. Er hat diesen Termin unentschuldigterweise nicht wahrgenommen. Der Hinweis seines steuerlichen Vertreters auf den Betriebsurlaub geht daher ins Leere, zumal dem Berufungsführer die Vorladung nachweislich zugestellt wurde. Zudem steht es dem Berufungsführer auch frei sich vertreten zu lassen, was ja auch geschehen ist. Die bei der Schlussbesprechung abzuhandelnden Fragen wurden dem steuerlichen Vertreter bereits am 27. Mai 2007 übermittelt. Dass dieser praktisch unvorbereitet die auf den 31. Juli verschobene Schlussbesprechung besucht hat, ist ausschließlich dem Berufungsführer zuzurechnen. Eine Schlussbesprechung hat daher tatsächlich stattgefunden. Der steuerliche Vertreter hatte daher mehr als zwei Monate Zeit sich auf die Schlussbesprechung vorzubereiten. Diese Frist ist mehr als nur ausreichend sich auf die Schlussbesprechung vorzubereiten und daher angemessen. Selbst wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hätte, wäre daraus für den Berufungsführer nichts zu gewinnen, da die Schlussbesprechung dazu dient das Parteiengehör zu wahren. Der Berufungsführer und sein steuerlicher Vertreter wurden aber im Zuge der Betriebsprüfung, des Rechtsmittelverfahrens und des Strafverfahrens oftmals ersucht an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Aus der Tatsache, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht nur mangelhaft nachgekommen sind, kann den Finanzbehörden nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie das Recht auf Parteiengehör verletzt hätten. Die angefochtenen Bescheide sind daher ohne Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör ergangen. Selbst wenn das Parteiengehör verletzt worden wäre, wäre die Nachholung des Parteiengehörs im Rechtsmittelverfahren zulässig. Löhne 2004: Die vorgelegte Aufstellung Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten 2004 (lt. Lohnkonten) stimmt nicht mit dem dem Finanzamt übermittelten Lohnzettelpaket für 2004 überein. In der Aufstellung sind Mitarbeiter enthalten für die kein Lohnzettel übermittelt wurde. Der Bruttolohnaufwand laut den übermittelten Lohnzetteln beträgt 74.422,00 €. Es konnten daher nicht wie beantragt 77.312,90 €, sondern lediglich 74.422,00 € an Lohnaufwand berücksichtigt werden. Warenvorräte 2004: Die Warenvorräte zum 31.12.2004 werden mit 17.223,65 € geschätzt, da sich der Berufungsführer und das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2010 auf diesen Wert geeinigt haben. Warmwasseraufbereitung: Im Jahr 2003 wurde auf dem Betriebsgebäude eine Warmwasseraufbereitungsanlage (netto € 3.599,08 zuzüglich Umsatzsteuer € 826,17) installiert. Diese Anlage wurde von der Betriebsprüfung der Privatsphäre zugeordnet. Diese Anlage befindet sich auf dem Betriebsgebäude und wird betrieblich genutzt. Die betriebliche Nutzung ergibt sich aus der Anzahl der Mitarbeiter (durchschnittlich 7). Der Anteil der privaten Nutzung beträgt 30 %. Da sich die Parteien des Verfahrens sich in der mündlichen Verhandlung auf diesen Wert geeinigt haben, kann eine weitere Begründung entfallen. Privatanteil PKW: Der Privatanteil wird mit 25% geschätzt, da sich die Parteien des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung auf diesen Wert geeinigt haben. Erlöskonten 2002 und 2003: Vorweg ist anzumerken, dass die in der Vorhaltsbeantwortung vom 7.6.2010 dem Jahr 2002 erfolgten Erlösberichtigungen zu Rechnung Nr 55, nicht wie dort angeführt im Jahr 2002, sondern im Jahr 2003 erfolgte. Die Berufung wurde hinsichtlich der Rechnungen Nr. 1, 3, 4, 7, 8, 9, 12, 13, 14,15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28,29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 49, 50, 52, 53, 54, 57, 58, 62, 64, 65, 67, 68, 69, 73, 74, 75 zurückgezogen. Hinsichtlich der Rechnung Nr 45 wurde die Berufung auf einen Betrag in Höhe von 6.874,16 eingeschränkt. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 muss der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist. Wenn sich herausstellt, dass ein Bilanzansatz nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages objektiv unrichtig ist und die tatsächlichen Umstände dem Stpfl bei Bilanzerstellung bekannt waren (bzw. bekannt sein mussten), ist die Bilanz zwingend zu berichtigen (VwGH 26.11.2002, 99/15/0075, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz 73). Es gilt der Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz (VwGH 18.11.2003, 2001/14/0050; 29.10.2003, 2000/13/0090; 26.11.2002, 99/15/0075 ; 4.11.1998, 93/13/0186): Richtig ist die Bilanz, wenn die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse nach der bei Bilanzerstellung bestehenden Kenntnis des Stpfl (bzw. nach der Kenntnis, die der Stpfl unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bei Bilanzerstellung hätten haben können) in der Bilanz ihren Niederschlag gefunden haben. Die Bilanz ist nicht schon deshalb unrichtig, weil dem Stpfl trotz Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bestimmte Umstände bei Bilanzerstellung nicht bekannt gewesen sind. Trotz entsprechender Sorgfalt erst später erlangte Kenntnisse führen nicht zu einer Bilanzberichtigung. Später erlangte Kenntnis über die objektive Unrichtigkeit einer Bilanz stellt daher kein Ereignis iSd § 295a BAO (Ereignis mit abgabenrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit) dar. Umstände, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, sind somit auch zu berücksichtigten, wenn sie dem Stpfl erst nach dem Bilanzstichtag, längstens bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (VwGH 22.11. 2001, 98/15/0157; 25.9. 2001, 95/14/0098; 16.12.1997, 93/14/0177). Der Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz bezieht sich auf Umstände im Tatsachenbereich, nicht auf die Rechtskenntnis oder Rechtsauslegung. Eine unzutreffende, wenn auch durch (Teile der) Fachliteratur und Verwaltungspraxis gestützte Rechtsansicht des Stpfl (bei Bilanzerstellung) steht einer Berichtigung der in Verkennung der Rechtslage erstellten (Steuer-)Bilanz nicht entgegen (VwGH 18.11.2003, 2001/14/0050). Der Stpfl muss die Bilanzberichtigungen stets vornehmen und dem FA bekannt geben, sobald er sie erkennt (vgl. VwGH 4.11.1998, 93/14/0186). Die Verpflichtung ist unabhängig davon, ob sich die Berichtigung zu Gunsten oder zu Lasten des Stpfl auswirkt. Die Bilanzberichtigung muss auch nach rechtskräftigem Abschluss der Steuerveranlagung für das Berichtigungsjahr (zurück bis zur "Wurzel") vorgenommen werden. Sie hat allerdings für dieses Jahr, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Beseitigung des Bescheides nicht gegeben sind, keine steuerliche Auswirkung (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0090; 18.11.2003, 2001/14/0050). Wegen der "Bilanzidentität" (Übereinstimmung von Schlussbilanz und nachfolgender Eröffnungsbilanz, Zweischneidigkeit der Bilanz) kann sich aber eine steuerliche Auswirkung in Folgejahren ergeben. Die Berichtigung des Fehlers erfolgt "an der Wurzel", also in jener Bilanz, in welcher der Fehler (erstmals) aufgetreten ist (VwGH 14.12.1993, 90/14/ 0034; 1.12.1981, 81/14/0017, 0032). Grundsätzlich reicht damit die Berichtigung zeitlich unbeschränkt zurück (VwGH 4.11.1998, 93/13/0186).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0255-F/08
Stammnummer
48090
Gültig
06.07.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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