Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0155-K/02
Arbeitsvergütungen, Zeitraum, Einbringungsstichtag, Vertragsabschlusstag, Rückwirkungsfiktion des § 14 Abs. 2 UmgrStG, verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8 Abs. 2 KStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-K/02vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Arbeitsvergütungen für den Zeitraum zwischen Einbringungsstichtag und Vertragsabschlusstag sind gemäß § 18 Abs. 3 UmgrStG von der Rückwirkungsfiktion des § 14 Abs. 2 UmgrStG ausgenommen und stellen verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 2 KStG dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Robert Meschnig, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal/Drau
betreffend
a.)
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 vom 31. August 1999 und
b.) Kapitalerstragsteuer
für das Jahr 1996 vom 30. August 1999
entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Höhe der Abgaben sind dem Ende
der Entscheidungsgründe zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Notariatsakt vom
06. November 1995 mit dem
Betriebsgegenstand der Ausübung des Tapezierergewerbes, der Raumausstattung
und des Handels mit Waren aller Art, insbesondere mit Waren der Raumaustattung
und Möbeln gegründet. Die Gesellschaft ist zu allen damit
zusammenhängenden Nebenarbeiten berechtigt, insbesondere auch zur
Beteiligung an anderen Unternehmungen und Übernahme der
Geschäftsführung und Vertretung in anderen Gesellschaften, zur
Vermögensverwaltung, zum Erwerb, zur Veräußerung, Anmietung,
Pachtung und Verpachtung von Räumen jeder Art und
Unternehmungen.
Punkt
erstens (Vorbemerkungen) des o.a. Notariatsaktes lautet:
Im
Firmenbuch beim Landesgericht Klagenfurt ist zu FN .... die FS KG mit dem Sitz
in ..... eingetragen. Das Unternehmen besteht in dieser Rechstform seit
1.1.1966. Persönlich haftender Gesellschafter ist FS. Als Kommandidist, mit
einer Vermögenseinlage von ATS 50.000,-- ist sein Vater .... eingetragen.
Diese Kommanditbeteiligung ist im Erbweg auf den Enkel WS übergegangen.
.....
Künftig
soll das Unternehmen der Kommanditgesellschaft in der laut diesem Vertrag neu
gegründeten Gesellschaft fortgeführt werden, und zwar durch die
Einbringung zum Buchwert im Sinne des Umgründungssteuergesetzes auf
Grundlage der Einbringungsbilanz vom
28. Februar
1995
, welche diesem Vertrag
angeschlossen ist. Mit diesem
Stichtag
erfolgt die Einbringung.
Die
Herren FS und WS als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft fassen hiermit den
Beschluss auf Durchführung dieser Einbringung, womit die
Kommanditgesellschaft aufhört.
Punkt
viertens ( Stammkapital und Stammeinlagen) legt fest:
1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ATS
500.000,--.
2)
Hierauf übernehmen die Gesellschafter nachstehende
Stammeinlagen:
a)
Herr FS ATS 494.500,00,
b)
Herr WS ATS 5.500,00.
3)
Auf Rechnung der Stammeinlagen bringen die Gesellschafter ihre
Mitunternehmeranteile der erwähnten Kommanditgesellschaft ein und zwar
entsprechend den Buchwerten der Beteiligung
a)
Herr FS gerundet ATS 2,6522.085,--,
b)
Herr WS ATS 29.476,--
Damit
sind die Stammeinlagen zur Gänze erbracht. ....
Demzufolge sind am Stammkapital
der neu gegründeten Kaptalgesellschaft FS mit rund 99% und WS mit 1 %
beteiligt. Die beiden Gesellschafter haben damit auf Rechnung der Stammeinlagen
ihre Mitunternehmeranteile an der FS KG im nahezu selben Wertverhältnis
eingebracht.
Punkt
Vierzehntens des Notariatsaktes lautet:
Im
Sinne des Punktes Viertens des Vertrages geht das Vermögen der eingangs
genannten Kommanditgesellschaft durch Einbringung in das Vermögen der neu
gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung über.
Entsprechend der Einbringungsbilanz umfasst dieses
Vermögen:
a)
Unbewegliches Anlagevermögen, .....
b)
Bewegliches Anlagevermögen, .....
c)
Nachstehende Beteiligungen,...
aa)
Geschäftsanteil an der IB GmbH .....
bb)
Kommmanditbeteiligung an der IB GmbH & CO KG .....
cc)
Genossenschaftsanteile .....
d)
das gesamte Umlaufvermögen, ....
e)
alle Kundenforderungen....
Der Notariatsakt wurde FS und
WS unterfertigt.
Im Zuge einer die Jahre 1996
und 1997 umfassenden Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen
getroffen:
TZ
32
: Arbeitsvergütung an den
Gesellschafter WS im WJ 95/96:
Der
Gesellschafter WS ist zum Stichtag 18.01.1995 als Kommanditist in die Fa. FS KG
eingetreten und hat somit seine Mitunternehmerschaft
begründet.
Arbeitsvergütungen
der einbringenden Personengesellschaft ( KG) an Mitunternehmer für
Zeiträume zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des
Einbringungsvertrages erfahren gemäss § 18 Abs. 3 UmgrStG keine
steuerliche Umwertung in Betriebsausgaben der Körperschaft. Der zu Lasten
der aufnehmenden Körperschaft gebuchte Bruttolohnaufwand wird daher von der
BP außerbilanzmäßig hinzugerechnet:
|
|
1996
in ATS
|
Zurechnung
laut BP:
|
313.812,00
TZ
33
: Arbeitsvergütung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer im WJ 95/96:
Die
Firma FS KG wurde gemäss Art. III Umgründungssteuergesetz zum Stichtag
01.03. 1995 rückwirkend in das geprüfte Unternehmen eingebracht. Der
Gesellschaftsvertrag für die aufnehmende Gesellschaft, der
Sacheinlagevertrag sowie der Geschäftführervertrag mit Herrn FS wurden
am
06. November
1995
geschlossen.
Die
Gesellschafter der FS GmbH haben zugleich im schriftlichen Umlauf beschlossen,
dass dem Geschäftsführer für ein vom 01. März bis 28.
Februar dauerndes Wirtschaftsjahr bis auf weiteres eine
Geschäftsführervergütung in Höhe von ATS
700.000.-gebührt.
Gemäss
§ 18 Abs. 3 UmgrStG sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur
übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung
ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für Zeiträume
steuerwirksam, die nach Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt
bei Einbringung durch eine Mitunternehmerschaft auch für die
Mitunternehmer. Arbeitsvergütungen an den zum Geschäftsführer
bestellten Einbringenden für Zeiträume zwischen Einbringungsstichtag
und Abschluss des Sacheinlagevertrages, welche zu Lasten der aufnehmenden
Körperschaft verrechnet werden, stellen verdeckte Ausschüttungen dar,
welche für den o.a. Zeitraum aliquot in folgender Höhe ermittelt
wurden:
|
|
1996
in ATS
|
Bezug
01. 03. bis 06.11.1995
|
476.689,00
|
darauf
entfallende Kest: 28,205 %
|
134.366,00
|
verdeckte
Gewinnausschüttung
|
610.755,00
TZ
34:
Außerbetriebliche KFZ-
Nutzung durch die Geschäftsführer:
Bezugnehmend
auf den in TZ 17 dargestellten Sachverhalt wird die verdeckte
Gewinnausschüttung lt. BP in folgender Höhe
berechnet.
|
|
Chrysler
|
VW
Sharan
|
gesamt
|
1996
|
in
ATS
|
in
ATS
|
in
ATS
|
Bemessungsgrundlage
|
16.994,00
|
4.083,00
|
21.077,00
|
zuzüglich
20 % Ust
|
3.399,00
|
817,00
|
4.216,00
|
Zwischensumme
|
20.393,00
|
4.900,00
|
25.293,00
|
28,205%
Kest
|
5.752,00
|
1.382,00
|
7.134,00
|
verdeckte
Gewinnausschüttung
|
26.145,00
|
6.282,00
|
32.427,00
Als Bemessungsgrundlage
für diese verdeckte Gewinnausschüttung wurden 15% der KFZ- Kosten laut
Gewinn- und Verlustrechnung herangezogen.
TZ
35
: Tageszeitungen
Unter
Hinweis auf Tz 18 des BP- Berichtes wird die verdeckte Gewinnausschüttung
in folgender Höhe zum Ansatz gebracht:
|
|
Beträge
1996 in ATS:
|
Bemessungsgrundlage
|
3.802,00
|
20
% Ust
|
472,00
|
Zwischensumme
|
4.274,00
|
28,205%
Kest
|
1.205,00
|
verdeckte
Gewinnausschüttung
|
5.479,00
Das Finanzamt folgte diesen
Feststellungen, nahm die Verfahren betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ entsprechende
Sachbescheide. Die am 11. Oktober 1999 gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 und Kapitalertragsteuer
betreffend das Jahr 1996 erhobene Berufung der Bw. richtete sich
gegen:
1.)
TZ 32: Die außerbilanzielle
Hinzurechnung der Arbeitsvergütungen an den Gesellschafter WS für den
Zeitraum von 01.03.1995 bis 06.11.1995.
2.)
TZ 33: Die Hinzurechnung der Arbeitsvergütungen an Gesellschafter/
Geschäftsführer FS für denselben Zeitraum und die Behandlung als
verdeckte Gewinnausschüttung.
3.)
TZ 35: Die Hinzurechnung der Kosten
für Tageszeitungen als Kosten der Lebensführung und die Behandlung als
verdeckte Gewinnausschüttung.
4.)
TZ 34: Den Ansatz einer verdeckten
Gewinnausschüttung für die außerbetriebliche Nutzung der Firmen
KFZ.
Die
Berufung zu den Punkten 1.) und 2.) wurde unter Hinweis auf die
Ausführungen Dr. Nikolaus Zorn, Kommentar, Besteuerung der
Geschäftsführung bei der GmbH, damit begründet, dass
§ 18 Abs. 3 UmgrStG nur die Rechtsbeziehungen des Einbringenden
zur übernehmenden Körperschaft vom Rückwirkungsgrundsatz
ausnehme. Einbringender sei in diesem Fall die Personengesellschaft. Liege daher
zwischen Einbringungsstichtag und Einbringungsvertrag ein Vertrag über die
Geschäftsführung gegenüber der einbringenden Personengesellschaft
vor, so ergebe sich, dass die übernehmenden Körperschaft die
Einkünfte gemäss § 18 Abs. 2 UmgrStG so zu ermitteln
habe, als ob der Vermögensübergang mit Beginn des dem
Einbringungsstichtag folgenden Tages erfolgt wäre. Die
Geschäftsführeraufwendungen würden daher bei der
Körperschaft ab dem
Einbringungsstichtag als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein.
Bezüglich des
Berufungspunktes 3.) wurde dargelegt,
die Tageszeitungen dienten betrieblichen Zwecken (Ankündigung von
öffentlichen Ausschreibungen, Inserate von
Geschäftskonkurrenten,....). Daher sei der Ansatz einer verdeckte
Gewinnausschüttung nicht zutreffend.
Betreffend Punkt
4.) hinsichtlich der
außerbetrieblichen Nutzung der Firmen PKWs sei darauf zu verweisen, dass
die Gesellschafter per Umlaufbeschluss beschlossen hätten, dass der
Geschäftsführer eine Vergütung von ATS 700.000,-- für den
Zeitraum 1.3.1995 bis 28.2.1996 erhalte. Durch die unentgeltliche
Überlassung der KFZ würde die angemessen vereinbarte
Geschäftsführervergütung nicht überschritten. Daher sei eine
verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben.
In Begründung der
Berufungsvorentscheidung betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 führte das
Finanzamt zu Punkt 1.) und 2.) zum
Einwand, dass der normierte Rückwirkungsgrundsatz nur für die
Personengesellschaft aber nicht für die Mitunternehmer gelte, aus, Werner
Wiesner habe bereits 1992 die Ansicht vertreten, dass der
Rückwirkungsgrundsatz auch für die Mitglieder einer
Personengesellschaft gelte.
Zudem sei im BGBl 818/1993 (
mit der Geltung für Umgründungen, denen ein Stichtag nach dem
30. Dezember 1993 zugrunde liegt ) diese Ansicht auch
gesetzmäßig verankert worden. Nach § 18 Abs. 3 UmgrStG
seien abweichend von Abs. 2 Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur
übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung,
der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf
das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluss, frühestens
jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluss des
Einbringungsvertrages beginnen. Dies gelte im Falle der Einbringung durch eine
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch
für die Mitunternehmer.
Durch die Vorgangsweise der
Verbuchung der Geschäftsführeraufwendungen und Arbeitsvergütungen
als Aufwand bei der Bw. ab dem Einbringungsstichtag wäre gegen das
Rückwirkungsverbot des § 18 Abs. 3 UmgrStG verstoßen
worden und sei dieser Aufwand daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu
qualifizieren.
Zu Punkt
3) legte das Finanzamt dar, dass
Aufwendungen für den Bezug von Tageszeitungen, Wochenmagazinen und
Unterhaltungszeitschriften in der Regel nicht abzugsfähige Ausgaben der
Lebensführung darstellten und verwies in diesem Zusammenhang auf die
Ausführungen von Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I,
TZ 330 zu § 4 und TZ 163 zu § 20
EStG.
Das Finanzamt wies die Berufung
in den Punkten 1.) bis 3.) ab.
Bezüglich des
Berufungspunktes 4.)
außerbetriebliche Nutzung von Firmen KFZ durch die Gesellschafter,
gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass durch die Überlassung der
Firmenfahrzeuge eine angemessene Geschäftsführervergütung
insgesamt nicht überschritten worden wäre. Daher läge keine
verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das Finanzamt gab in diesem Punkt der
Berufung statt.
Die Bw. brachte am 01.September
2000 einen Vorlageantrag betreffend Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
für das Jahr 1996 ein, beantragte die diese Bescheide betreffende Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und führte aus, dass
keine verdeckte Gewinnausschüttung vorläge. Unter Hinweis auf die
Ausführungen von Schwarzinger/ Wiesner,
Umgründungssteuerleitfaden
,
Auflage 1994 begründete die Bw., die Bezüge seien entweder als
Verrechnungspostenfall der übernehmenden GmbH oder als Entnahme gemäss
§ 16 Abs. 5 UmgrStG zu beurteilen.
Angemerkt wird, dass das
Berufungsverfahren betreffend den Körperschaftsteuerbescheid für das
Jahr 1997 mit Erlassung der Berufungsvorentscheidung beendet wurde.
Das Finanzamt erließ
einen Vorhalt, in dem es der Bw. mitteilte, dass sich die oben angeführten
Ausführungen auf Geschäftsführerbezüge einer OHG beziehen
würden, während im vorliegenden Fall die Behandlung der
Geschäftsführerbezüge der GmbH strittig seien.
Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Im Verfahren vor dem UFS wurde
mit dem nunmehrigen steuerlichen Vertreter die Sach- und Rechtslage
erörtert. Dieser konnte der in der Berufungsvorentscheidung vertretenen
Ansicht des Finanzamtes nichts entgegen halten.
Bei Einsichtnahme in den
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass infolge eines
Übertragungsfehlers die laut TZ 35 ermittelte Bemessungsgrundlage (
verdeckte Gewinnausschüttung Tageszeitungen) irrtümlich mit ATS
3.802,-- anstatt mit ATS 2.802,-- angesetzt wurde. Die auf den berichtigten
Betrag entfallende Kapitalertragsteuer beträgt
ATS 924,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 Abs. 2 UmgrStG sind
die Einkünfte des Einbringenden
hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der
Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt
wäre.
§ 18
Abs. 2 UmgrStG normiert:
§ 14
Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des
dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und
§ 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Eine nach
§ 16 Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost ist, soweit nicht eine
rückwirkende Entnahme vorliegt, als versteuerte Rücklage zu
behandeln.
§ 18
Abs. 3
UmgrStG in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassunglautet:
Abweichend
von Abs. 2 sind
Rechtsbeziehungen
des Einbringenden zur übernehmenden
Körperschaft
im Zusammenhang mit
der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der
Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen
beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für
Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages
beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die
Mitunternehmer ( geltende Rechtslage zum 1. Jänner
1995).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 a des
Einkommensteuergesetzes 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpfllichtigen erfolgen, nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
In
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 wird bestimmt:
Für
die Ermittlung des Einkommens ist ohne Bedeutung, ob das
Einkommen
-
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird
oder
-
entnommen oder
-
in anderer Weise verwendet wird.
Unstrittig ist, dass
entsprechend Punkt Viertens des Notariatsaktes vom 06. November 1995
von den Gesellschaftern der FS KG
deren Mitunternehmeranteile an der
FS KG zum Einbringungsstichtag 28. Februar 1995 in die neu
gegründete FS GmbH eingebracht wurden. Die FS KG hielt keine Beteiligung an
der neu gegründeten Bw. .
Am selben Tag wurden auch die
Vereinbarungen bezüglich der Arbeitsvergütungen ( z.B.
GeschäftsführervertragdesFS mit der neu
gegründeten GmbH) und der Umlaufbeschluss bezüglich der
Geschäftsführervergütung für das Wirtschaftsjahr 1995/1996
geschlossen. Bei Ermittlung der in der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 1996 ausgewiesenen Einkünfte der Bw. erfolgte deren
aufwandserhöhende Berücksichtigung für den Zeitraum zwischen dem
Einbringungsstichtag und dem Vertragsabschlusstag am 06. November
1995.
Die dem gegenständlichen
Streitfall zugrundeliegende Einbringung ist als unter die Bestimmungen des
Umgründungssteuergesetzes 1991 in der für den Streitzeitraum geltenden
Fassung fallend zu betrachten, wovon sowohl die Bw. als auch das Finanzamt
ausgehen.
Zu
den Berufunggspunkten 1.) und 2.): Nichtanerkennung der Arbeitsvergütungen
an WS und FS als Betriebsausgaben der Bw. :
In
§ 18 Abs. 3 des
UmgrStGwirdeindeutig normiert, dass
Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im
Zusammenhang mit der Beschäftigung, soweit sie sich auf das eingebrachte
Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für
Zeiträume, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen,
steuerwirksambegründet oder
verändert werden können. Beschäftigungsverhältnisse für
den Zeitraum zwischen Einbringungsstichtag und Tag des Vertragsabschlusses sind
damit ex lege vom sonst geltenden
Rückwirkungsgrundsatz ausgenommen. Die Regelung soll u.a. verhindern, dass
im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkünfte nachträglich in eine
andere Einkunftsart verschoben werden (vgl. Dr. Wolfgang Schneider, SWK 1992, A
I 298).
Der Vertragsgestaltung ist aus
Punkt Viertens des Notariatsaktes vom 06. November 1995 entnehmbar, dass FS und
WS ihre Mitunternehmeranteile an der FS KG in die neu gegründete Bw.
eingebracht haben. Die Einbringung von Mitunternehmeranteilen ergibt sich
insbesondere auch daraus, dass der genannte Notariatsakt nicht von der FS KG
(vertreten durch den Geschäftsführer) sondern von den Gesellschaftern
FS und WS im eigenen Namen unterfertigt wurde. Diesem Umstand entspricht Punkt
vierzehntens des Notariatsaktes, wonach im
Sinne des Punktes Viertens des Vertrages das Vermögen der KG durch
Einbringung in das Vermögen der neu gegründeten Bw. übergeht. Die
FS KG hielt zudem an der neu gegründeten aufnehmenden Gesellschaft
( = Bw.) keine Beteiligung.
Unter diesem Blickwinkel erweisen sich jene
Berufungseinwendungen, die sich auf eine Einbringung durch eine
Personengesellschaft (OHG) beziehen, im streitgegenständlichen Fall als
nicht zielführend. Ergänzend wird bezüglich dieser Einwendungen
auf die Darlegungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung und
insbesondere auf die für das Streitjahr ( siehe oben ) geltende
Rechtlage verwiesen.
Demnach sind die
Arbeitsvergütungen an WS und FS, die für den Zeitraum zwischen
Einbringungsstichtag und dem Tag des Vertragsabschlusses gewährt und bei
der Bw. aufwandswirksam gebucht wurden, als Ausfluss von Rechtsbeziehungen, die
sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, und in weiterer Folge als
solche Beschäftigungsverhältnisse gemäß
§ 18
Abs. 3 UmgrStG zu qualifizieren, die von der Rückwirkungsfiktion des
§ 14 Abs. 2 UmgrStG ausgenommen sind.
Dem Vorbringen, die Bezüge seien unter Hinweis auf die
Ausführungen von Schwarzinger/ Wiesner,
Umgründungssteuerleitfaden, Auflage 1994, entweder als
Verrechnungspostenfall der übernehmenden GmbH oder als Entnahme gemäss
§ 16 Abs. 5 UmgrStG zu beurteilen, kann schon deshalb nicht
näher getreten werden, da ein diesbezüglicher Gesellschafterbeschluss,
mit welchem eine rückwirkende Entnahme der Arbeitsvergütungen im Sinn
des § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG beschlossen worden wäre und
welche zudem ihren Niederschlag in der Einbringungsbilanz zu finden gehabt
hätte, nicht gefaßt wurde. Grundsätzlich gelten Entnahmen oder
Einlagen, die in der Zeit zwischen Einbringungstichtag und Vertragsabschlusstag
getätigt werden, nur dann als mit Ablauf des Einbringungsstichtages
getätigt, wenn sie in der Einbringungbilanz durch den Ansatz einer Aktiv-
oder Passivpost berücksichtigt wurden.
Nachträgliche Bilanzänderungen sind nur
zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt
zustimmt. DasVorliegen von wirtschaftlichen Gründen, die eine
Bilanzänderung rechtfertigen, ist aber in jenem Fall zu verneinen, wenn
eine derartige Bilanzänderung erfolgen soll, um - wie im gegebenen
Fall - steuerlichen Folgen bzw. Nachteilen entgegen zu treten.
Aufgrund dieser
Ausführungen und der dargestellten Gesetzeslage kann sich keine andere -
als die vom Finanzamt angenommene - Rechtsfolge ergeben und erfolgte die
gewinnerhöhende Hinzurechnung der als Aufwand gebuchten
Arbeitsvergütungen zu Recht.
Zu Berufungspunkt 2.),
Vorliegen einer verdeckte Gewinnausschüttung:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer
Weise verwendet wird.
Der Begriff der verdeckten Ausschüttung umfasst nach
der Lehre und Rechtsprechung alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung
erkennbaren Zuwendungen (Vorteilsgewährungen) an die an einer
Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung
der Einkünfte der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988, 86/13/0174; 20.9.1983,
82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im
Steuerrecht, SWK 1984, S 167).
Verdeckte
Gewinnausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 1
lit. a EStG 1988. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer
Kapitalgesellschaft sind Vorteile, die der Gesellschafter auf Grund seiner
Gesellschafterstellung ohne ordnungsgemäßen
Gewinnverteilungsbeschluss bezieht (VwGH 19.12.2002, 99/15/0110; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, Tz 21 zu § 93 EStG
1988).
Nach Bauer / Quantschnigg / Schellmann / Werilly, Die
Körperschaftsteuer, Tz 31ff zu § 8 KStG 1988 sind verdeckte
Gewinnausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an
Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindert und ihre
Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Verdeckte Gewinnausschüttungen
sind daher jenes Instrument, das der Abgrenzung der betrieblich veranlassten
oder mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Zusammenhang
stehenden Vorgänge von den in der Anteilsinhaberschaft begründeten
Vorgängen dient (Gassner, FS-Bauer, 77, insbesondere Nachweise unter FN 21
bis 23).
Da durch die aufwandswirksamen Verbuchungen der
Arbeitsvergütung das Einkommen der Körperschaft verringert wurde,
durch die Fassung des Umlaufbeschlusses die Vorteilsgewährungsabsicht
unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und der Vorteil dem Gesellschafter
unstrittig zugekommen ist, ist vom Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung auszugehen und das Berufungsbegehren in diesem Punkt
abzuweisen.
Zu Berufungspunkt 3.):
Hinzurechnung der Aufwendungen für Tageszeitungen:
Den Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band 1, TZ 330 zu § 4 und TZ 163
zu § 20 EStG, wonach Aufwendungen für Tageszeitungen,
Wochenmagazinen und Unterhaltungszeitschriften als Kosten der Lebensführung
in der Regel als nicht abzugsfähig anzusehen sind, ist zuzustimmen.
Bezüglich des Einwandes in der Berufungsschrift, die
Tageszeitungen dienten im Streitzeitraum betrieblichen Zwecken, nämlich der
Kenntnisnahme von öffentlichen Ausschreibungen, von Inseraten von
Geschäftskonkurrenten und der Ausschreibung von öffentlichen
Neubauten, übersieht die Bw. , dass die Eignung einer Tageszeitung,
fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, nichts daran
ändert, dass eine solche Zeitung ein Wirtschaftsgut darstellt, das seiner
Natur nach dem privaten Lebensbereich zugerechnet werden muss. Nach Lehre (Bauer
/ Quantschnigg / Schellmann / Werilly, Die Körperschaftsteuer, Tz 62 zu
§ 8, Stichwort Zeitungen) und Rechtsprechung (vgl. VwGH 6.10.1970, 7/69)
stellt der Bezug von Tageszeitungen durch die Körperschaft eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar.
Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ist
unter Bedachtnahme auf einen Übertragungsfehler zu korrigieren, die in TZ
35 ermittelte Bemessungsgrundlage von ATS 3.802,-- ist auf ATS 2.802,-- (
Aufwand Kleine Zeitung: ATS 1.915,85, OKN: ATS 436,36 und Presse: ATS 450,00 )
zu vermindern. Die auf den berichtigten Betrag entfallende Kapitalertragsteuer
beträgt ATS 924,00.
Zu Berufungspunkt 4.)
Außerbetriebliche Nutzung der Firmen PKWs und Vorliegen einer verdeckte
Gewinnausschüttung:
Strittig ist, ob durch die
außerbetriebliche Nutzung der Firmen PKWs eine angemessene
Geschäftsführervergütung überschritten wird und
infolgedessen eine Hinzurechnung und der Ansatz einer verdeckten
Gewinnausschüttung in Höhe von 15 % der KFZ-Kosten gerechtfertigt
ist.
Die Bezüge eines
Geschäftsführers stellen insofern eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar, als sie das Maß dessen überschreiten,
was für die gleiche Leistung an eine gesellschaftsfremde Person gezahlt
werden müßte.
Als Maßstab für die
Beurteilung ist die "Gesamtausstattung", also die Zusammenfassung
sämtlicher Geldvorteile und der geldwerten Vorteile, wie
Sondervergütungen, Versorgungsleistungen, Sachbezüge, etc.,
heranzuziehen.
Da davon auszugehen ist, dass
einem "fremden" Geschäftsführer die Firmen PKWs für eine private
Nutzung - unter Ansatz eines entsprechenden Sachbezuges - ebenfalls zur
Verfügung gestellt werden würden, verbleibt zu prüfen, ob die
Überlassung zur außerbetrieblichen Nutzung im Rahmen der
Gesamtausstattung Platz findet. Dies ist angesichts der vereinbarten Höhe
der Geschäftsführerbezüge, der Leistungsfähigkeit des
Geschäftsführers und im Hinblick auf die Gesamtsituation des
Unternehmens (erwirtschaftete Gewinne, Kapitalausstattung) zu bejahen, sodass
diesem Berufungspunkt - der Meinung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung folgend - entsprochen werden kann.
Auf Basis all dieser
Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlagen und
Abgaben wurden wie folgt ermittelt:
TZ 35,
Tageszeitungen:
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laut
Betriebsprüfung
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laut
Berufungsentscheidung:
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Bemessungsgrundlage in
ATS
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3.802,00
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2.802,23
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zuzüglich Ust laut
TZ 18
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472,00
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472,81
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Zwischensumme
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4.274,00
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3.275,00
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Kest
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1.205,00
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924,00
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verdeckte
Gewinnausschüttung
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5.479,00
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4.199,00
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Minderung Kest
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281,00
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Minderung vGA
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1.280,00
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laut
BVE
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laut
BE
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Kapitalertragsteuer in
ATS
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135.571,00
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135.290,00
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Kapitalertragsteuer
in Euro
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9.852,32
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9.831,90
Ermittlung
der Einkünfte:
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in
ATS
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in
Euro
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Einkünfte
laut BVE
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1,763.644,00
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Minderung vGA TZ 35 laut
BE
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1.280,00
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung
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1,762.364,00
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128.076,00
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Köst vom Einkommen
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599.216,00
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43.546,72
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abzüglich anrechenbare
Steuer
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8.783,00
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638,28
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Abgabenschuld
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590.433,00
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42.908,44
Klagenfurt,
28. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 18 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
ArbeitsvergütungenZeitraumEinbringungsstichtagVertragsabschlusstagRückwirkungsfiktion des § 14 Abs. 2 UmgrStGverdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8 Abs. 2 KStG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-K/02
- Stammnummer
- 13445
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF