…S). Dieses setze sich wie folgt zusammen: | Nachtrag Organkreis | 880.219,00 S (63.968,01 €) | Vorsteuer Bewirtung Geschäftsfreunde | 1.238.264,00 S (89.988,15 €) | Summe | 2.118.483,00 S (153.956,16 €…
…Abweisung der Berufung beantragt . Über die Berufung wurde erwogen: Da nach dem aktenkundigen Vorbringen der Parteien außer Streit ist, dass die den beantragten Vorsteuerbeträgen zugrundeliegende Bewirtung von Geschäftsfreunden der Werbung diente und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwog, stellt sich einzig die Rechtsfrage…
…wie die Teammitglieder ihr eigenes Netzwerk aufbauen oder erweitern. Weist die Steuerpflichtige nach, dass die Aufwendungen für die Bewirtung Geschäftsfreunden der Werbung dienten so können die Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen…
…Der Bw. vermeint, dass in seinem Falle in Analogie zur Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber außerhalb einer Geschäftsfreundebewirtung der Aufwand in voller Höhe zum steuerlichen Abzug zuzulassen wäre und die Repräsentationsbestimmung nicht zur Anwendung zu kommen habe. Bei dieser Argumentation ist dem Bw. die…
…1 Z. 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige…
…die Originalbelege betreffend Geschäftsanbahnungsspesen vor und wies darauf hin, dass auf diesen Belegen aus Beweissicherungsgründen jeweils Anlass der Bewirtung in Kurzbezeichnung und Name des Geschäftsfreundes vermerkt worden seien. Die Berufungsbehörde ersuchte den Einschreiter mit Schreiben vom 21. Juli 2003 die auf den vorgelegten Originalbelegen angeführten…
…08.2002 | RestaurantA | 89,40 € | Ö.L. | D-Vers.. 1.10.2002 | | SUMME - Belege: | 1.017,22 € | | Aus den vorstehend bezeichneten Belegen gehen der Anlass der Bewirtung, die bewirteten Geschäftsfreunde sowie das konkrete Rechtsgeschäft…
…77 € auswies. Hiezu wurde ausgeführt, dass es sich beim Werbeaufwand zum größten Teil um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden und potentiellen Kunden handle. Das Finanzamt erließ am 4. März 2004 den Umsatzsteuerbescheid für 2002 und den vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2002 (§ 200…
…werden "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung der so entstandenen Ausgaben weitaus überwiegt, können die betreffenden Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Unter "Werbung" wird ganz…
…1 Z 2 lit. c UStG 1994 verwirklicht und somit eine indirekte Vorsteuerkürzung um 50% bewirkt. Der sich erst im Gefolge des Strukturanpassungsgesetzes 1995 ergebende (teilweise) Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken, welcher im Zeitpunkt des Inkrafttretens…
…1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 verwirklicht und somit eine indirekte Vorsteuerkürzung um 50 % bewirkt. Der sich dadurch ergebende (teilweise) Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken, welcher im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuer…
…September 2000 fest, dass die ausgewiesenen Vorsteuerbeträge im Betrag von 572.620,00 S (2000) bzw. 52.993,26 € (2001) Vorsteuern aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden enthielten, was einem Vorsteuerabzug von 100 % entspreche. Zunächst nahm die Abgabenbehörde die Veranlagung der Bw. zur Umsatzsteuer für…
…1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 verwirklicht und somit eine indirekte Vorsteuerkürzung um 50% bewirkt. Der sich dadurch ergebende (teilweise) Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken, welcher im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuer…
…1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 verwirklicht und somit eine indirekte Vorsteuerkürzung um 50% bewirkt. Der sich dadurch ergebende (teilweise) Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken, welcher im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuer…
…1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 verwirklicht und somit eine indirekte Vorsteuerkürzung um 50 % bewirkt. Der sich dadurch ergebende (teilweise) Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken, welcher im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuer…
…2001, wurden nachstehende Vorsteuerbeträge aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden aufgrund einer im April 2003 durchgeführten Betriebsprüfung nicht anerkannt. Jahr 2000 mit 9.058,34 € (124.645,45 S) Jahr 2001 mit 4.223,62 € (58.118,31 S) Die Nichtanerkennung stützte sich darauf…
…zu. In der Berufung wurde zusammengefasst dargelegt, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzuges gemeinschaftswidrig sei und daher der volle Vorsteuerabzug zustehe. Die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden haben der Werbung gedient und seien überwiegend betrieblich veranlasst gewesen. Für 50% der Bewirtungskosten betrage die anteilige Vorsteuer…
…Inkrafttreten der 6. MwSt-Rl am 1.1.1995 und steht mit dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-Rl nicht im Widerspruch. Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden iSd § 20 Abs. 1 Z 3/§ 12 Abs. 1 Z 3…
… 12 Abs. 1 Z 3 KStG dahingehend geändert, dass Bewirtungen von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken mit 5. Mai 1995 nur noch zur Hälfte abgezogen werden dürfen. Das Umsatzsteuergesetz erfährt durch das Strukturanpassungsgesetz keine Änderung. Hinsichtlich der Frage des Vorsteuerabzuges für Bewirtungsspesen sind somit allgemeine Kriterien heranzuziehen…
… 12 Abs. 1 Z 3 KStG dahingehend geändert, dass Bewirtungen von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken mit 5. Mai 1995 nur noch zur Hälfte abgezogen werden dürfen. Das Umsatzsteuergesetz erfährt durch das Strukturanpassungsgesetz keine Änderung. Hinsichtlich der Frage des Vorsteuerabzuges für Bewirtungsspesen sind somit allgemeine Kriterien heranzuziehen…