Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1794-W/04
1. Aufwendungen für PC-Zubehör 2. Bewirtung von Geschäftsfreunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1794-W/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. x.xxxx.19xx,
1xxx Wien, F-Gasse 1xx, vom 2. April 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk, vom 2. März 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) betreibt an ihrem Wohnsitz in 1xxx Wien, F-Gasse
1xx, eine Versicherungsagentur. Die Bw. hat dieses Gewerbe mit 1. Jänner
1998 an dem vorstehenden Standort angemeldet.
Infolge des Nichteinlangens der
Einkommensteuererklärung 2002 wurden mit Bescheid vom 2. März 2004 die
Einkünfte der Bw. aus selbständiger Arbeit im Schätzungswege
gemäß
§ 184 BAO in Höhe der vorliegenden Mitteilungen
gemäß
§ 109a EStG mit € 109.138,41 ermittelt und
die Einkommensteuer in Höhe von € 46.319,51
festgesetzt.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wurde mit Eingabe vom 2. April 2004 fristgerecht
berufen und eine Veranlagung ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit
gemäß der dieser Eingabe beigelegten Einkommensteuererklärung
2002 in Höhe von € 36.454,-- beantragt.
In der der Berufung beigelegten
Einkommensteuererklärung 2002 machte die Bw. u.a. Aufwendungen für
Computerzubehör in Höhe von € 1.586,93 geltend, ohne
hiefür einen Privatanteil auszuscheiden. In der vorstehenden
Einkommensteuererklärung 2002 machte die Bw. in Zusammenhang mit der
Bewirtung von Geschäftsfreunden in diversen Lokalen die ihr zur Hälfte
erwachsenen Aufwendungen in Höhe von € 508,60 geltend und brachte
dabei die Aufwendungen für die eigene Bewirtung wie folgt in
Abzug:
1.)
Aufwendungen für Computerzubehör:
|
Datum:
|
Betrag:
|
Datum:
|
Betrag:
|
09.01.2002
|
144,50
€
|
|
05.03.2002
|
36,00
€
|
22.11.2002
|
79,00 €
|
23.03.2002
|
64,70
€
|
09.01.2002
|
122,80 €
|
16.04.2002
|
5,99 €
|
09.12.2002
|
104,86 €
|
13.06.2002
|
11,98
€
|
12.12.2002
|
36,97 €
|
05.08.2002
|
267,70
€
|
22.11.2002
|
29,90 €
|
01.08.2002
|
201,88
€
|
05.08.2002
|
267,70 €
|
06.11.2002
|
44,47
€
|
02.12.2002
|
168,48 €
|
SUMME:
|
777,22
€
|
SUMME:
|
809,71 €
|
GESAMT:
1.586,93 €
2.)
Aufwendungen betreffend "Geschäftsessen":
|
Datum:
|
Betrag:
|
Kunde/Anlass
der Bewirtung:
|
23.03.2002
|
156,80
€
|
C.F.,
1xxx Wien - LV-Beratung
|
07.03.2002
|
23,70
€
|
Fam.
Z.W., 2xxx
ME. - T-Beratung
|
20.02.2002
|
15,98
€
|
N.H.,
2xxx N. -
LV-Beratung
|
15.03.2002
|
85,90
€
|
H.H.
- 4xxx D. -
Homepagebesprechung
|
06.03.2002
|
16,50
€
|
E.C.,
1xxx Wien - LV-Beratung
|
24.03.2002
|
36,64
€
|
T.A.,
1xxx Wien - LV-u.Firmenversicherung
|
25.03.2002
|
21,73
€
|
W.A.,
1xxx Wien - LV-Beratung
|
12.04.2002
|
26,50
€
|
T.B.,1xxx
Wien- T-Versicherung
|
17.04.2002
|
8,80
€
|
U.S.,
1xxx Wien - HV-Versicherung
|
17.06.2002
|
31,95
€
|
Fam.
M.; 2xxx
T., Betriebsberatung
|
17.08.2002
|
89,40
€
|
Dr.
Ö.L., 1xxx Wien -
LV-Beratung
|
26.08.2002
|
13,80
€
|
P.M.,
1xxx Wien - HV+UV-Versicherung
|
14.09.2002
|
39,19
€
|
L.M.,
2xxx G. -
LV-
Versicherung
|
14.10.2002
|
13,40
€
|
C.B.,
1xxx Wien - HV-Versicherung
|
21.09.2002
|
50,28
€
|
T.R.,
1xxx Wien - HV-Beratung
|
10.10.2002
|
18,30
€
|
R.R:,
1xxx Wien - LV-Beratung
|
02.11.2002
|
85,20
€
|
Fam.
F.U., 1xxx Wien -
LV-Versicherung
|
19.11.2002
|
46,10
€
|
J.H.,
2xxx O., LV-Beratung
|
27.11.2002
|
52,60
€
|
Fam.
J.B., 1xxx Wien
LV-Versicherung
|
02.12.2002
|
40,80
€
|
G.M.,
1xxx Wien - HV-Beratung
|
04.12.2002
|
36,35
€
|
R.L.,
2xxx E.,
Cooperationbesprechung
|
09.12.2002
|
12,70
€
|
B.S.,
2xxx W.,
T-Versicherung
|
12.12.2002
|
29,10
€
|
T.M.,
1xxx Wien, LV-Beratung
|
17.12.2002
|
18,60
€
|
B.Q.,
1xxx Wien - HV-Versicherung
|
27.12.2002
|
33,00
€
|
M.H.,
1xxx - Wien- T-Versicherung
|
13.11.2002
|
13,80
€
|
Fam.
Z., 2xxx
ME., T-Versicherung
|
Gesamt:
|
1.017,12
€
|
|
davon
50%:
|
€
508,60
|
Den von der
Bw. für das Jahr 2002 mit Eingabe vom 2. April 2004 erklärten
Einnahmen im Gesamtbetrag von € 109.138,41 liegen die nachstehend
bezeichneten Teilbeträge an Einnahmen zu Grunde:
|
Mitteilungen
nach § 109a EStG:
|
Betrag:
|
Vers.F.
|
15.287,33 €
|
Vers.E.
|
43.373,41 €
|
Vers.B.
|
24.365,69 €
|
D-Vers..
|
14.692,16 €
|
Vers.C.
|
3.403,41
€
|
Vers.D.
|
8.016,41
€
|
SUMME
- Einnahmen 2002:
|
109.138,41
€
Nach den
Ausführungen der Bw. in der Berufung vom 2. April 2004 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 sei unerklärlich, wie aus welchem Grund die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt worden seien, da die Bw.
im Oktober 2003 ihre Einkommensteuererklärung 2002 sowie die bezughabende
Einnahmen-/Ausgabenrechnung beim Finanzamt eingereicht habe. Vor einem Monat
habe die Bw. ihre Unterlagen sowie ihre Belege in einer Mappe kommentarlos
zurück erhalten.
Aus der weiteren Eingabe der
Bw. vom 18. Juni 2004 ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die
Einkommensteuererklärung 2002 der Bw. von ihrem Ehegatten persönlich
beim Finanzamt abgegeben und nur die Unterlagen vom Finanzamt wiederum
retourniert worden seien.
Bei der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung
insoweit ab, als die geltend gemachten Aufwendungen betreffend
Computerzubehör in Höhe von € 1.586,93 um einen Privatanteil
im Ausmaß von 40%, d.s. € 634,77 reduziert und die um 50%
gekürzten Aufwendungen aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden in
Höhe von € 508,60 nicht anerkannt wurden.
Begründend wurde
ausgeführt, die Kosten aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden haben
nicht anerkannt werden können, da weder die eingeladenen Personen, noch der
Einsatz der Werbemittel, noch welche dadurch zustande gekommenen Einnahmen
nachgewiesen worden seien. Diese Aufwendungen würden daher nicht
abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 EStG darstellen.
Überdies sei von den PC-Aufwendungen der "Mindestprivatanteil" von 40% in
Abzug zu bringen gewesen. In der Folge wurden die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit € 37.597,17 ermittelt und die zu
entrichtende Einkommensteuer in Höhe von € 11.468,85
festgesetzt.
Mit Eingabe vom 18. August 2004
stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde hinsichtlich der
beantragten Aufwendungen für Computerzubehör ausgeführt, die Bw.
habe bereits in den Vorjahren nachgewiesen, dass die Aufwendungen für den
Computer zu 100% für den Betrieb seien, da sie für private Zwecke
einen zweiten Computer besitze. Damals habe die Bw. die Rechnung in Kopie sowie
Fotos als Nachweis erbracht. Weiters habe die Bw. die Aufwendungen für
Bewirtung in den Vorjahren immer als abzugsfähig anerkannt bekommen, der
Nachweis sei immer gleich gewesen. Ihren Eigenanteil habe die Bw. stets korrekt
ausgeschieden.
Mit Vorhalt vom 22. September
2004 verwies das Finanzamt auf den Umstand, dass
Repräsentationsaufwendungen stets nicht abzugsfähige Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG darstellen würden, außer es
könne nachgewiesen werden, dass es sich um Bewirtungsspesen gehandelt habe.
In diesem Fall könnten 50% der Ausgaben steuerlich anerkannt werden. Der
Nachweis habe durch den Vermerk der eingeladenen Personen, dem Einsatz der
Werbemaßnahmen und dem Nachweis, welche Erlöse damit in direktem
Zusammenhang stehen, zu erfolgen. Die Bw. werde daher eingeladen, die noch immer
fehlenden Unterlagen innerhalb der genannten Frist nachzureichen. Dieser Vorhalt
des Finanzamtes wurde von der Bw. nicht beantwortet.
Mit dem weiteren Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 25. November 2004 wurde die Bw. ersucht, die
bezughabenden Eingangsrechnungen in Zusammenhang mit den geltend gemachten
PC-Aufwendungen sowie die Eingangsrechnung für den in den Vorjahren
für private Zwecke angeschafften Zweitcomputer jeweils in Kopie
vorzulegen.
Aus dem mit der Bw.
geführten Telefonat vom 23. Mai 2005 ergibt sich in diesem Zusammenhang,
dass bei den von der Bw. verwendeten Personalcomputer zumeist nur einzelne
Komponenten wie Grafikkarte, Motherboard etc. ausgetauscht und zudem manchmal
auch von Privatpersonen beschafft worden seien. Zu einer "Komplett-Anschaffung"
eines neuen Personalcomputers sei es in den vergangenen Jahren fast nie
gekommen. Aus diesem Grund sei es schwierig, an ausreichende Belege für die
Anschaffung eines Personalcomputers heranzukommen.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2005
übermittelte die Bw. zwei Fotos, auf denen ein privat genutzter sowie ein
betrieblich genutzter Personalcomputer im Büro der Bw. zu sehen seien. Aus
diesen Bildern sei nach Auffassung der Bw. ersichtlich, dass zwei vollwertige
Personalcomputer genutzt würden.
Der letztere Personalcomputer
werde ausschließlich betrieblich genutzt, da es sich um ein langsames
Gerät handle, welches aber für die Versicherungstätigkeit
ausreichend sei. Da es sich um einen PC handle, der nur Offertprogramme und
Kundenverwaltungsprogramme sowie nur über einen eingeschränkten
Internetzugang verfüge, werde dieser überhaupt nicht privat genutzt.
Eine Virusgefährdung wäre viel zu riskant und würde die
geschäftliche Verwendung gefährden. Da die Bw. für private Zwecke
ausschließlich den zweiten PC verwende, sei bei dem Erstgerät kein
Privatanteil von 40% auszuscheiden. Die Einkünfte der Jahre 2000 und 2001
seien so gering gewesen, dass eine Berücksichtigung für private Zwecke
nichtig gewesen sei.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2005
übermittelte die Bw. die bezughabenden Belege zu den für das Jahr 2002
geltend gemachten Aufwendungen betreffend PC-Aufwendungen im nachstehenden
Ausmaß:
|
Datum:
|
Rechnungsaussteller:
|
Betrag:
|
Gegenstand:
|
09.01.2002
|
D-GmbH
|
144,50 €
|
CD-ReWriter
|
05.03.2002
|
E-Agentur
|
36,00 €
|
Internet-Domaingebühr
f. Homepage
|
01.08.2002
|
B-GmbH
|
201,88 €
|
80
GB Harddisk, AT-Bus-Kabel, Geh.
|
06.11.2002
|
Fa.A.
|
44,47 €
|
NORTON
ISP 2003 Upgrade
|
22.11.2002
|
S-GmbH
|
29,90 €
|
digitale
Bildbearbeitungssoftware
|
09.12.2002
|
B-GmbH
|
104,86 €
|
2
HP Tintenpatronen
|
05.08.2002
|
B-GmbH
|
267,70 €
|
CD-ReWriter,
AT-Bus-Kabel, Tinte
|
02.12.2002
|
E-Agentur
|
168,48 €
|
25MB
virtueller Server
|
|
SUMME:
|
997,79
€
|
Mit Eingabe
vom 13. Juni 2005 wurden von der Bw. die nachstehend bezeichneten Belege in
Zusammenhang mit den Aufwendungen betreffend "Geschäftsessen" im
Gesamtbetrag von € 1.017,22 in Kopie vorgelegt.
|
Datum:
|
RE-Aussteller:
|
Betrag:
|
Kunde:
|
Anlass:
|
23.03.2002
|
Rest.S.
|
156,80 €
|
C.F.
|
LV-Versicherung
1.4.2002
|
22.12.2002
|
RestaurantJS.
|
40,80 €
|
G.M.
|
HV-Abschluss
R.
|
01.08.2002
|
RestaurantG.
|
52,60 €
|
Fam.
J.
|
LV-Vertrag
1.8.2002
|
17.12.2002
|
RestaurantA
|
18,60 €
|
B.Q.
|
HV-Abschluss
R.
|
09.12.2002
|
CafeP.
|
12,70 €
|
B.T..
|
RS-Versicherung
R.
|
14.10.2002
|
RestaurantH.
|
13,40 €
|
C.B.
|
HV-Abschluss
15.10.2002
|
12.04.2002
|
RestauranG.
|
26,50 €
|
T.B.
|
RS-Vertrag
R.
|
21.09.2002
|
RestaurantA
|
50,28 €
|
R.T..
|
HV-Abschluss
1.10.2002
|
13.11.2002
|
CafeO.
|
13,80 €
|
Fam.
Z.
|
RS-Vertrag
R.
|
12.12.2002
|
RestaurantA
|
29,10 €
|
M.T..
|
LV-R.
1.12.2002
|
17.04.2002
|
A-GmbH
|
8,80
€
|
U.S.
|
HV-R.
7.5.2002
|
10.10.2002
|
PizzeriaK.
|
18,30 €
|
R.R..
|
D-Vers..
1.11.2002
|
17.06.2002
|
RestaurantP.
|
31,95 €
|
M.C..
|
BV-Vers.
9.9.2002
|
26.08.2002
|
F-Restaurant
|
13,80 €
|
P.M.
|
HV-Vertrag
1.9.2002
|
04.12.2002
|
RestaurantA
|
36,35 €
|
R.L.
|
Finanzierungs-Coop.f.
Kund.
|
27.12.2002
|
RestaurantA
|
33,00 €
|
F.
|
RS-Vertrag
1.1.2003
|
19.11.2002
|
RestaurantA
|
46,10 €
|
J.H.
|
LV-Vertrag
1.12.2002
|
02.11.2002
|
Rest.S.
|
84,30 €
|
F.U.
|
D-Vers..
1.12.2002
|
07.03.2002
|
RestaurantP.
|
23,70 €
|
Fam.
Z.
|
RS-Vertrag
9.3.2002
|
14.09.2002
|
RestaurantA
|
39,19 €
|
M.L.
|
D-Vers..
1.10.2002
|
20.02.2002
|
V-Cafe
|
16,98 €
|
N.H.
|
D-Vers..
1.3. 2002
|
15.03.2002
|
P-Restaurant
|
85,90 €
|
H.
|
EDV-Betreuung,Homepage
|
25.03.2002
|
PizzeriaH.
|
21,73 €
|
W.A.
|
LV-Vertrag
1.4.2002
|
06.03.2002
|
A-GmbH
|
16,50 €
|
E.C.
|
LV-Vertrag
1.5.2002
|
24.03.2002
|
RestaurantA
|
36,64 €
|
T.A.
|
LV-Vertrag
1.5.2002
|
17.08.2002
|
RestaurantA
|
89,40 €
|
Ö.L.
|
D-Vers..
1.10.2002
|
|
SUMME
- Belege:
|
1.017,22
€
|
|
Aus den
vorstehend bezeichneten Belegen gehen der Anlass der Bewirtung, die bewirteten
Geschäftsfreunde sowie das konkrete Rechtsgeschäft, das im Einzelfall
angestrebt bzw. abgeschlossen wurde, hervor. Von diesen Aufwendungen in
Höhe von € 1.017,22 habe die Bw. einen "Eigenanteil" von 50% und
somit einen Betrag in Höhe von € 508,60 in Abzug
gebracht.
Zufolge der TELEFAX-Eingabe vom
23. Juni 2005 und den dabei übermittelten Belegen in Kopie seien der Bw.
für das Jahr 2002 bloß
€ 108.492,21 an Einnahmen
zugeflossen, wo die Einnahmen betreffend der Bestätigung der Vers.C.
für das Jahr 2002 bloß mit € 1.504,74 (lt. Bestätigung
vom 19. März 2003) anstatt von € 3.403,41 (lt. Mitteilung vom 14.
Oktober 2003) anzusetzen seien, da die Bw. nur diesen Betrag
(€ 1.504,74) erhalten habe.
Hingegen ergibt sich aus der
von der Vers.C. übermittelten E-Mail vom 29. Juni 2005, dass der Bw. auf
dem Vermittlerkonto 116092 € 1.504,74 sowie auf dem Vermittlerkonto 114896
€ 3.400,40 und somit ein Gesamtbetrag von € 4.905,14
gutgeschrieben worden seien. Über das Vermittlerkonto 116092 (€
1.504,74) seien allerdings keine Auszahlungen erfolgt. Der Betrag von €
1.504,74 sei auf das Konto 114896 umgebucht worden. Da über das
Vermittlerkonto 114896ein Betrag von
€ 3.403,41 zur Auszahlung gelangt sei, sei eine Mitteilung gemäß
§ 109a EStG über den Betrag von € 3.403,41 von der
Vers.C.-Versicherung ausgestellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
anteilige
Aufwendungen betreffend Computerzubehör - €
1.586,93:
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob und in welchem Ausmaß Aufwendungen
für Computerzubehör anerkannt werden können, wenn bloß im
Gesamtbetrag von € 997,79 Belege vorgelegt, diese Aufwendungen teils
zur Gänze den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen und
zu einem anderen Teil nicht eindeutig einem ausschließlich betrieblich
bzw. privat genutzten Personalcomputer zugeordnet werden
können.
Aufwendungen für die
Anschaffung eines Personalcomputers einschließlich des Zubehörs (zB
Disketten, Drucker, Modem, Scanner) sind Betriebsausgaben, wenn die betriebliche
Nutzung eindeutig feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn der Personalcomputer
am Betriebsort des Unternehmers ortsfest eingesetzt wird. In einem derartigen
Fall besteht auch kein Aufteilungsverbot (s. sinngemäß Rz 1512 der
ESt-RL 2000).
Bei Computern, die in der
Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die betriebliche
Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß
der betrieblichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten
Anteil nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungswege vorzunehmen.
Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten
von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden.
Aufgrund der Erfahrungen des
täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines
beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers
mindestens 40% beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private
Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass die Aufwendungen für einen virtuellen NT-Server mit 25 MB
(€ 168,68) und für die Internetdomaingebühr
(€ 36,--) zur Gänze den Einkünften aus selbständiger
Arbeit zuzurechnen sind. Das Ausscheiden eines Privatanteiles im Ausmaß
von 40% kommt demnach für diese Aufwendungen nicht in
Betracht.
Hingegen können die
Aufwendungen für zwei CD-ReWriter, diverse AT-Bus-Kabel, mehrere
Tintenpatronen, eine 80 GB Harddisk-Festplatte, das "NORTON ISP 2003"-Upgrade,
die digitale Bildbearbeitungssoftware sowie für ein PC-Gehäuse nicht
zweifelsfrei einem ausschließlich beruflich genutzten Personalcomputer
zugeordnet werden, zumal keine Rechnungen vorgelegt wurden, aus denen jeweils
die Anschaffung eines ausschließlich beruflich genutzten sowie eines
ausschließlich privat genutzten Personalcomputers hervorgeht.
Von den
geltend gemachten PC-Aufwendungen für zwei CD-ReWriter, diverse
AT-Bus-Kabel, mehrere Tintenpatronen, eine 80 GB Harddisk-Festplatte, das
"NORTON ISP 2003"-Upgrade, die digitale Bildbearbeitungssoftware sowie für
ein PC-Gehäuse wird daher ein Privatanteil von 40% in Abzug
gebracht.
Da von den insgesamt geltend
gemachten Aufwendungen für Computerzubehör in Höhe von
€ 1.586,93 nur ein Betrag in Höhe von € 997,79
belegmäßig nachgewiesen und diese Aufwendungen nur teilweise zur
Gänze zum Abzug zugelassen werden, werden die anerkannten Aufwendungen
für Computerzubehör in Höhe von € 680,47 für das Jahr
2002 wie folgt ermittelt:
|
Datum:
|
Gegenstand:
|
Betrag:
|
BA:
|
anteilige
BA:
|
09.01.2002
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CD-ReWriter
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144,50 €
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60%
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86,70 €
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05.03.2002
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Internet-Domaingebühr
f. Homepage
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36,00 €
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100%
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36,00 €
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01.08.2002
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80
GB Harddisk, AT-Bus-Kabel, Geh.
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201,88 €
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60%
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121,13 €
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06.11.2002
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NORTON
ISP 2003 Upgrade
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44,47 €
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60%
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26,68 €
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22.11.2002
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digitale
Bildbearbeitungssoftware
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29,90 €
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60%
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17,94 €
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09.12.2002
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2
HP Tintenpatronen
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104,86 €
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60%
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62,92 €
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05.08.2002
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CD-ReWriter,
AT-Bus-Kabel, Tinte
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267,70 €
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60%
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160,62 €
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02.12.2002
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25MB
virtueller NT-Server
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168,48 €
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100%
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168,48 €
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SUMME
:
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997,79
€
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680,47 €
anteilige
Aufwendungen aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden - €
508,60:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur
Hälfte abgezogen werden.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob und in welchem Ausmaß die von der Bw.
für das Jahr 2002 im Ausmaß von 50% geltend gemachten Aufwendungen
aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind.
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind Aufwendungen aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur
Hälfte abzugsfähig, wenn die
Repräsentationskomponente untergeordnet ist und die repräsentative
Mitveranlassung nur ein geringes Ausmaß erreicht. Diesfalls hat der
Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde
einen eindeutigen Werbezweck hat, wobei ein werbeähnlicher Aufwand nicht
ausreicht und die betriebliche oder berufliche Veranlassung der so entstandenen
Aufwendungen oder Ausgaben weitaus überwiegt (vgl. VwGH 2.8.2000,
94/13/0259; 26.9.2000, 94/13/0260 0262; 29.11.2000, 95/13/0026).
Das Zutreffen der vorstehend
bezeichneten Voraussetzungen ist für jede einzelne Ausgabe zu führen,
wobei ein Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO nicht ausreicht
(vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198; 26.9.2000, 94/13/0262; 29.11.2000,
95/13/0026).
Vom Steuerpflichtigen muss
daher dargelegt werden, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der
Bewirtung tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete
Rechtsge-schäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde (vgl. VwGH
3.5.2000, 98/13/0198).
Dient nur ein Teil der
Bewirtungskosten überwiegend der Werbung und kann für einen anderen
Teil dessen betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden, so sind die
Aufwendungen ertragsteuerlich entsprechend aufzuteilen (s. sinngemäß
UFS 30.1.2004, RV/1308-L/02).
Ist nach den vorstehend
bezeichneten Kriterien ein Werbeaufwand gegeben, so wären die Kosten, die
dem Steuerpflichtigen anlässlich der Bewirtung für die eigene
Nahrungs- und Getränkeaufnahme entstehen um eine sog. Haushaltsersparnis zu
kürzen, worauf nach der Verwaltungspraxis jedoch verzichtet wird (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, § 20
Rz 27.3, S. 779). Demgemäß sind Aufwendungen
"anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden" solche für den
Geschäftsfreund, den bewirtenden Unternehmer oder dessen Dienstnehmer (s.
sinngemäß EStR 2000, Rz 4824).
Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus den vorgelegten Belegen des Jahres 2002, dass im Betrag von
€ 1.017,22 die Bewirtung von Geschäftsfreunden mit den
Abschlüssen diverser Lebens-, Haushalts- und Rechtsschutzversicherungen
sowie in Zusammenhang mit der Besprechung der Homepage der Versicherungsagentur
der Bw. steht. Im Falle der Bewirtung von Geschäftsfreunden wurde auch das
konkrete Abschlussdatum des jeweiligen Versicherungsvertrages genau
bezeichnet.
Die von der Bw. für das
Jahr 2002 zur Hälfte beantragten Aufwendungen aus der Bewirtung von
Geschäftsfreunden in Höhe von € 508,60 können somit
abgezogen werden.
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit werden für das Jahr 2002 wie folgt
ermittelt:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Ausgaben
lt. Erklärung:
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72.684,61 €
|
abzügl.
Aufwendungen f. Computerzubehör:
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-1.586,93
€
|
zuzügl.
anteilige Aufw. f. Computerzubehör:
|
680,47 €
|
Betriebsausgaben
lt. UFS:
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71.778,15 €
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Mitteilungen
nach § 109a EStG:
|
Betrag:
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Vers.F.
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16.539,80 €
|
Vers.E.
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43.373,41 €
|
Vers.B.
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24.365,69 €
|
D-Vers..
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14.692,16 €
|
Vers.C.
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3.403,41
€
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Vers.D.
|
8.016,41
€
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SUMME
- Einnahmen 2002:
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110.390,88
€
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Einnahmen
lt. Eingabe vom 22. Juni 2004:
|
110.390,88 €
|
Ausgaben
lt. UFS:
|
-
71.778,15 €
|
Einkünfte
aus GW-Betrieb lt. UFS:
|
38.612,73 €
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 29.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1794-W/04
- Stammnummer
- 16577
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF