…die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, daß sie nach amerikanischem Steuerrecht für die Behandlung als "S-Corporation" und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert (EAS 273 und EAS 1793). Es ist richtig, dass damit die Gewinne der S-Corporation…
…die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach amerikanischem Steuerrecht für die Behandlung als "S-Corporation" und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert (siehe auch EAS 478). Insbesondere für den Fall, dass die US-Gesellschaft keine Gewinne an…
…2472). Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise verliert daher eine italienische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach italienischem Steuerrecht für die Behandlung als transparente Gesellschaft und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert (vgl. sinngemäß die zu…
…zutreffend die Betriebstättengewinne in den Händen der beiden Mitunternehmer besteuert worden. Die Frage, inwieweit diese einkommensteuerliche Sichtweise die erb- und schenkungssteuerliche beeinflusst, ist derzeit nicht völlig geklärt. Nach der Verwaltungspraxis endet die Transparenzmethode und damit der Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter jedenfalls dann, wenn die Mitunternehmerschaft…
…die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach amerikanischem Steuerrecht für die Behandlung als "S-Corporation" und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert. Ob allerdings in einem Besteuerungsfall mit Bezug zu international bekannten Steueroasengebieten (sowohl die US-Corporation…
…die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach amerikanischem Steuerrecht für die Behandlung als "S-Corporation" und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert. Im Allgemeinen werden sich durch die Wahl einer solchen Besteuerungsmethode keine großen internationalen Probleme ergeben…
…als "S-Corporation" und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert (EAS 273). Ist ein amerikanischer Staatsbürger mit Einfachwohnsitz in Österreich an einer amerikanischen S-Corporation beteiligt und zugleich Präsident und Mitglied des Board of Directors dieser Gesellschaft und im übrigen für die Planung…
…ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat. Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise verliert daher eine amerikanische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach amerikanischem Steuerrecht für die Behandlung als "S-Corporation" und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter…
…Die im vorliegenden Fall angenommene Durchreichung der Ausschüttung durch eine Stiftung passt nicht mehr in das sich aus dem Wortlaut des § 50d ergebende Tatbestandsbild. § 50d Abs. 3 dEStG lautet wie folgt: "Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1…
…kann dieser auf § 50d dEStG gestützte Besteuerungsdurchgriff zu einem internationalen Zurechnungskonflikt führen, wenn die deutsche Gewinnausschüttung auf österreichischer Seite der österreichischen GmbH zugerechnet wird. Wird diese in Deutschland bereits vorbesteuerte deutsche Gewinnausschüttung in der Folge von der österreichischen GmbH an den österreichischen Gesellschafter weiter ausgeschüttet…
…zusteht, wenn Dividenden von einer Gesellschaft gezahlt werden, die in Luxemburg abkommensrechtlich ansässig ist; Luxemburg muss demnach gemäß Art. 2 Abs. 1 ("Andere Einkünfte") bzw. Art. 4 ("Unternehmensgewinne") auf das Besteuerungsrecht an den Dividenden verzichten. Der Fall ist allerdings auch unter den speziellen Bedingungen des …
…Vortragenden deckt sich die Zurechnungsregel im Wesentlichen mit dem ausdrücklich in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 festgelegten Grundsatz, dass bei den dort genannten höchstpersönlichen Tätigkeiten inländische Steuerpflicht auch dann eintritt, wenn die Zahlungen an andere Personen geleistet werden ("Besteuerungsdurchgriff" auf die persönlich Tätigen…
…Vortragenden deckt sich die Zurechnungsregel im Wesentlichen mit dem ausdrücklich in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 festgelegten Grundsatz, dass bei den dort genannten höchstpersönlichen Tätigkeiten inländische Steuerpflicht auch dann eintritt, wenn die Zahlungen an andere Personen geleistet werden ("Besteuerungsdurchgriff" auf die persönlich Tätigen…
…der aufgrund des auf deutscher Seite vorgenommenen Besteuerungsdurchgriffs gestützt auf § 50d Abs. 3 dEStG zu einer doppelten Sukzessivbesteuerung führt. In EAS 3338 wurde in Aussicht genommen, bei einer auf Grundlage von § 50d Abs. 3 dEStG in Deutschland bereits vorbesteuerten deutschen Gewinnausschüttung, die in der Folge…
…die dieses anordnet. Eine solche Vorschrift enthält § 9 Abs. 5 KStG; danach sind die Einkünfte der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Der Anwendungsbereich dieses Besteuerungsdurchgriffes auf den hinter der Organgesellschaft stehenden Organträger ist allerdings auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Organträger und deren unbeschränkt steuerpflichtigen Organgesellschaften beschränkt…
…sich bei der maltesischen Gesellschaft um einen Kapitalanlagefonds handelt). Allerdings ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichsthofes (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185) Einkünfte stets dem "tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen sind. Sollte es daher so sein, dass die "auf dem Papier"…
…verkauft wird (der gesellschaftsrechtliche OHG Anteil an eine österreichische KG und der Anteil am Immobiliensondervermögen an eine GesmbH) der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegensteht. Der Umstand, dass an der erwerbenden KG wieder die beiden Brüder beteiligt sind, hindert im Hinblick auf die in Abschn…
…auch für den Solidaritätszuschlag gilt (Hinweis auf Art. 2 Abs. 3 lit. a DBA-D). Für eine Anrechnung kommen daher nur 13.650 Euro (91.000 Euro*0,15) und nicht 14.400 Euro in Betracht. Nimmt die Ö-GmbH in der Folge eine Weiterausschüttung…
…oder ein von einer Komplementär-GmbH auf die KG außerhalb einer Umgründung übergegangener Firmenwert wird nicht abgegolten (VwGH 8.11.1988, 88/14/0135). 13.7.3.2 Behandlung bei der Körperschaft Rz 664: Die fehlenden Betriebseinnahmen sind auf Grund der in Rz 663 dargestellten…
…siehe auch VwGH 20.5.1987, 86/13/0068), sofern nicht ausschließlich Kapitalgesellschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind. Sind zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften neben anderen Gesellschaftern beteiligt, ist für die Kapitalgesellschaften eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO vorzunehmen. Siehe auch EStR 2000 Rz 6024.