…wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass der von einem anderen Senat des Unabhängigen Finanzsenates zu behandelnden Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich…
…Anspruchszinsen für das Jahr 2000 und 2001 in Höhe von 1.651,49 € bzw. 5.510,13 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 10.1.2004 erhob die Bw., damals vertreten durch Steuerberaterin T. das Rechtsmittel der Berufung jeweils gegen die ebenfalls am 15.12…
…Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der D-GmbH, vertreten durch Herrn Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom 22. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten vom 19. August 2003 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001 nach der…
…verwiesen wird, langten selbst die bereits am 25. Mai 2011 eingebrachten Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 und Einkommensteuerbescheide 2006 bis verspätet ein, sodass sich auch die danach eingebrachten Berufungen gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen als verspätet erweisen und gemäß § 273 Abs. 1 BAO…
…Finanzsenat hat über die Berufung der A.G., L., vertreten durch "Alpha" Treuhand Steuerberatungs-GmbH, 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, vom 30. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 18. November 2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre…
…Haring im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der Bw., vertreten durch Donau Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs - Ges.m.b.H., 1060 Wien, Lehargasse 1, vom 29. April 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 7. April 2009 betreffend Anspruchszinsen (…
…sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.8.2008, 2006/15/0150 und vom 28.5.2009, 2006/15/0316 ). Der Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 bis 2006 war daher spruchgemäß der Erfolg zu versagen. Graz, am 19. Jänner 2010
…über die Berufung des Bw., vertreten durch Ernst Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD - Tower, vom 29. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 21. August 2008 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird…
…von Amts wegen ein neuer, an die geänderte Abgabenfestsetzung gebundener Zinsenbescheid zu erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da der Berufungswerber sonst keine Einwendungen gegen die Anspruchszinsen erhoben hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Innsbruck, am 16. März 2009
…Wird der Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid stattgegeben und erweist sich somit nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert jeweils ein neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. Der Gesetzgeber stellt hier nur auf formale Voraussetzungen ab, ob ein den Anspruchszinsenbescheid auslösender…
…In der Berufung gegen diesen Zinsenbescheid, in welcher der obige Sachverhalt dargelegt wurde, ersuchte der Bw., die irrtümlich unterlassene Verrechnungsweisung hinsichtlich des Teilbetrages von 10.000 € "vorzunehmen" und keine Anspruchszinsen festzusetzen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2004 gab das Finanzamt der Berufung keine Folge…
…Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom 12. März 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Siegfried Moser, vom 23. Februar 2009 betreffend Anspruchszinsen (…
…im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar2 Tz 3 zu § 252 unter Verweis auf VwGH 4.7.1995, 91/14/0199, 0200; VwGH 28.5.1997, 94/13/0273). Der Anspruchszinsenbescheid ist an…
…November 2005 über die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 wurden mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 4/5/10 jeweils ebenfalls vom 11. November 2005 die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer der Bw. (jeweils aufgrund einer weiteren Nachforderung von € 15.386,15) für das…
…von der Festsetzung der Anspruchzinsen abzusehen. Anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die Anspruchsverzinsung Zinsvorteile und Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Erlassung von Einkommensteuerbescheiden ergeben, ausgleichen soll. Die in der Berufung gegen die Abweisung des Nachsichtsansuchens ins…
…Juli 2003 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002, Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 sowie über die Festsetzung der Anspruchszinsen für das Jahr 2000 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und…
…hat über die Berufung des I.R., E., vertreten durch Dr. Erich Jezek, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1090 Wien, Porzellangasse 2/II/4/41, vom 16. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 13. März 2007 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001…
…hat über die Berufungen der BW, vom 31. Juli 2008, 15. Oktober 2008 und vom 23. April 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 1. Juli 2008, 30. September 2008 und vom 24. März 2009 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen hinsichtlich Körperschaftsteuer 2004…
…11 angeführte Judikatur mwN). Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen (rechtswirksame Zustellung und gesetzeskonforme Berechnung der Anspruchszinsenbescheide) konnte daher in Beachtung des Gebotes der Verwaltungsökonomie (Art 126b Abs 5 B-VG) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall (Berufung gegen Anspruchszinsenbescheide) abgesehen werden…
…Nachforderung muss aber der Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben (vgl. Ritz, BAO- Kommentar³, § 205, Tz. 34, 35). Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst…