Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0441-I/06
Berufung gegen Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-I/06vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater, x,
vom 20. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes y vom 2. Juni
2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte am 7. Oktober 2005 die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 ein. Mit
Ausfertigungsdatum 2. Juni 2006 erließ das Finanzamt einen von der
Erklärung abweichenden Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer
für das Jahr 2004 sowie einen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004. Mit Schreiben vom 7. Juni 2006, eingelangt beim Finanzamt
am 20. Juni 2006, erhob der steuerliche Vertreter gegen diese Bescheide
Berufung.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Zur Begründung der Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen wurde ausgeführt, dass
dieser ersatzlos aufzuheben sei, weil auch der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 2004 ersatzlos aufzuheben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird.
Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur
insoweit, als sie entrichtet sind.
Dem angefochtenen Zinsenbescheid liegt die im
Körperschaftsteuerbescheid für 2004 ausgewiesene Nachforderung
zugrunde. Der Berufungswerber tritt der Zinsenvorschreibung ausschließlich
mit Einwendungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des
Stammabgabenbescheides entgegen.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen mit der Begründung einer
allfälligen Rechtswidrigkeit des Körperschaftsteuerbescheides muss
aber der Erfolg versagt bleiben, weil eine Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des Stammabgabenbescheides im Verfahren betreffend die
Anspruchszinsen nicht stattfindet. Der Zinsenbescheid ist nämlich an die
Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderungen gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Erweist sich der Körperschaftsteuerbescheid 2004
nachträglich als rechtswidrig und wird dieser (im diesbezüglich noch
offenen) Berufungsverfahren abgeändert, so ist von Amts wegen ein neuer, an
die geänderte Abgabenfestsetzung gebundener Zinsenbescheid zu erlassen.
Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist im Gesetz
nicht vorgesehen.
Da der Berufungswerber sonst keine Einwendungen gegen die
Anspruchszinsen erhoben hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 16. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-I/06
- Stammnummer
- 39848
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF