Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0513-W/09
Berufung gegen Anspruchszinsenbescheid wurde mit Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides begründet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-W/09vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ernst Young
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H, 1220 Wien,
Wagramer Straße 19, IZD - Tower, vom 29. August 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 21. August 2008 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. August 2008 setzte das
Finanzamt Anspruchzinsen für das Jahr 2006 in Höhe von
€ 1.500,14 fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Berufungswerber die Unrichtigkeit des gleichzeitig bekämpften
Stammabgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2006 (Einkünfte
doppelt erfasst, berichtigter Lohnzettel) ein.
Zum Bescheid über die Festsetzung der Anspruchzinsen
2006 wurde kein gesondertes Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dem Bestreiten der Anspruchszinsen lediglich aus dem Grund
einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er im anhängigen Abgabenberufungsverfahren
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer
rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher
erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen (hier angefochtenen)
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Ein solcher Gutschriftszinsenbescheid ist am
10. November 2008 ergangen.
Sollte die aufgrund des Vorlageantrages zu ergehende
Berufungsentscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat zu einer weiteren
Abänderung des Grundlagenbescheides führen, ergeht ein weiterer
(Gutschrifts-)Zinsenbescheid.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-W/09
- Stammnummer
- 40670
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF