…Abschluss des Geschäftes Konfliktsfälle auftreten, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt worden seien - primär das dispositive Recht eingreift, dessen Zweck es gerade ist, für im Vertrag nicht geregelte Fragen Regeln zur Verfügung zu stellen. Eine für ergänzende Vertragsauslegung Raum…
…2010/13/0115) und Geschäftsführern (vgl. VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315) sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019). Damit solche Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen als erwiesen anerkannt werden können…
…unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu verstehen ist, dass jeder der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf…
…gestellt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht…
…beiden am 30.5. unmittelbar nacheinander unterschriebenen Verträge eine Einheit sind." Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der…
…des Rechtsgeschäftes ankommt, ist eine auch von den Parteien selbst gesetzte, sogenannte gewillkürte aufschiebende Bedingung des Rechtsgeschäftes zu beachten (vgl. Fellner, aaO § 8 Rz 25). Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die…
…des Rechtsgeschäftes ankommt, ist eine auch von den Parteien selbst gesetzte, sogenannte gewillkürte aufschiebende Bedingung des Rechtsgeschäftes zu beachten (vgl. Fellner, aaO § 8 Rz 25). Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die…
…als Geschenknehmer bezeichnet wurden. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter "Absicht…
…Auch Einzelfragen der Auslegung von Verträgen stellen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/16/0119). Die vertretbare Auslegung einer Urkunde geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher…
…… ] Total € [ … ] “ Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen „nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.“ Zur Klärung…
…worden sei. Eines Rechtsaktes habe es hierfür nicht bedurft. In freier Beweiswürdigung sei der Tatbestand verdeckten Ausschüttung erfüllt, da das Konzept von der Beschwerdeführerin verwendet worden sei. Es sei kein Vertrag über die Nutzung abgeschlossen, kein Nutzungsentgelt bezahlt und auch kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden. Objektiv…
…hat über die Beschäftigungsverhältnisse mit den Paket-Zustellern Werkverträge abgeschlossen (siehe oben). Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen grundsätzlich die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Der Parteiwille (vgl…
…hat über die Beschäftigungsverhältnisse mit den Paket-Zustellern Werkverträge abgeschlossen (siehe oben). Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen grundsätzlich die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Der Parteiwille (vgl…
…dieser vertraglichen Vereinbarungen hat den in Rede stehenden Anforderungen zu genügen (VwGH 11.11.2008, 2006/13/0046). Die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen Nahestehenden müssen kumulativ vorliegen, haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden…
…eine bestimmte Zeit an einem Vertrag gebunden zu sein, aus dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit der Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe beantwortet werden muss. Nach der Rechtsprechung des VwGH sowie des OGH zu § 914 ABGB, ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an den buchstäblichen…
…ob die formelle rechtliche Gestaltung eines Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspreche. § 21 BAO sei keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte (Tatfragen). Es sei daher bei Vorliegen einer derartigen Leistungsbeziehung im Einzelfall die Sachverhaltsfragen an Hand besonderer Kriterien…
…angeführten Nachweise der Rsp des BFH). Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht…
… 914 ABGB zu beurteilen. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter "Absicht…
…bei Zahlung von drei Bruttomonatsmieten) vorsahen. Das Untermietverhältnis werde aber seitens der Abgabenbehörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anerkannt. Die Vertragsauslegung ist in den Bestimmungen des ABGB geregelt. Ziel ist es, bei unklaren Formulierungen den wahren Willen der Parteien zu finden: Bei Auslegung von Verträgen ist…
…bei der Auslegung von Verträgen (zwar) nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Jeder Vertragspartner muss sich die Auslegung seines Verhaltens…