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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103728/2020

Keine verdeckte Ausschüttung durch die Vereinnahmung einer Zahlung aus der Auflösung von Bestandverträgen durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin. Anerkennung eines Untermietverhältnisses zwischen "nahen Angehörigen" in freier Beweiswürdigung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103728/2020vom 04.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf Grund einer zusätzlichen Vereinbarung vom 31.03.2016 wurde ein Räumungsaufschub bis zum 31.05.2016 zwischen der ***A*** AG sowie Frau ***K*** vereinbart (vgl Schreiben der ***F*** Gebäudeverwaltung vom 31.03.2016, Beilage zur Beschwerde, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes). Das Geschäft an der ***Adresse Immobilie***, ***Wien***, wurde schließlich per 31.05.2016 geschlossen. Teile der bisher dort verkauften Marken und in dieser Filiale beschäftigten Mitarbeiter wurden in andere Filialen übernommen oder rechtsgültig gekündigt (vgl Begründung der Beschwerde, Schriftsatz vom 29.08.2018, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes). Im Jahresabschluss 2016 wurde die "Ablöse ***Adresse Immobilie***" als Totalabgang mit 31.12.20216 eingebucht (siehe Seite 21 des Jahresabschlusses, "Anlagevermögen - Abgänge", OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes). Zur abgabenrechtlichen Situation von Frau ***K***: Bei Frau ***S*** ***K*** (Steuernummer ***StNr. S***) fanden für die Zeiträume 1995 - 1997 sowie 2012 - 2015 jeweils Außenprüfungen statt. In der im Mai 2018 abgeschlossenen Außenprüfung betreffend die Veranlagungsjahre 2012 - 2015 (Auftragsbuchnummer 125058/16) wurde - im Gleichklang mit der Prüfung bei der Bf - ua. die Feststellung getroffen, dass die Überschüsse aus der "***Adresse Immobilie***" nicht unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu subsumieren sind (vgl Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend ***K*** ***S***, 14.05.2018). Das Rechtsmittel gegen die Bescheide wurde zurückgenommen, woraufhin die Beschwerden gegen die Bescheide Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2012 - 2015 vom 28.05.2018 am 29.08.2018 als gegenstandslos erklärt wurden (siehe Übersicht aus dem Veranlagungsakt die elektronischen Daten der Finanzverwaltung). 2. Beweiswürdigung Die gesellschaftsrechtliche Historie der Bf wurde durch die Zusammenschau des historischen Firmenbuchauszuges zu Firmenbuchnummer ***FN*** sowie der anderen, im Sachverhalt bezeichneten relevanten gesellschaftsrechtlichen Urkunden festgestellt. Die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Bf seit dem Jahr 1985 schilderte Frau ***K*** im Erörterungstermin sowie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft. Insbesondere konnte sie anschaulich darlegen, wie die Bf ihren Betrieb an der Adresse ***Adresse Immobilie*** durch den Verkauf von Waren des vorherigen Mieters aufnahm. Die Mietverträge von Frau ***K*** mit der ***Eigentümerin***, die Zusatzvereinbarung vom 13.09.2012, die Dissolutionsvereinbarung, der gerichtliche Vergleich zu Aktenzahl 30 C 168/14a sowie das Schreiben zum Räumungsaufschub vom 31.03.2016 sind aktenkundig durch entsprechende Urkunden dokumentiert und wird deren Echtheit (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 168 Rz 6: Urkunden sind echt, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammen) nicht bezweifelt. Zu der Qualifikation der Zahlung von 50.000,00 ATS (umgerechnet 3.634,00 Euro) im Jahr 1985 ist Folgendes auszuführen: Nach § 167 Absatz 2 BAO iVm § 2a BAO hat die das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025). Aus der Zusammenschau aller dem BFG bekannten Sachverhaltselemente, insbesondere den schlüssigen - unwidersprochenen - Ausführungen von Frau ***K*** und dem steuerlichen Vertreter der Bf im Erörterungstermin und der mündlichen Verhandlung sowie den seinerzeitigen Eingaben im Prüfungsverfahren und den im Akt einliegenden Verträgen ist es für das Gericht wahrscheinlicher, dass die Ablösezahlung für den Bezug von Ware des Unternehmens "***M***" und nicht für den expliziten Erwerb eines Mietrechts auf Abschluss eines Mietvertrages geleistet wurde. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen von Frau ***K***, dass der vorherige Mieter der Liegenschaft erst im Jahr 1987 vom Mietvertrag zurückgetreten ist und passt dieser Umstand zeitlich zu dem (Neu-)Abschluss der Mietverträge der Eigentümerin mit Frau ***K*** zusammen. Die Ausführungen der Finanzverwaltung hingegen sind nicht konsequent. So wird im BP-Bericht (OZ 21 des BFG-Beschwerdeaktes) und auch in der Beschwerdevorentscheidung (OZ 17 des BFG-Beschwerdeaktes) lediglich ausgeführt, "dass der GmbH von Frau ***K*** ein Mietrecht eingeräumt wurde" und "dieses scheint ab 02.05.1985 in der Bilanz der GmbH auf". Den Ausführungen des Behördenvertreters im Erörterungstermin zu Folge ist das Mietrecht mit der Kommissionszahlung der 50.000,00 ATS bei der Bf entstanden (siehe Ausführungen im Erörterungstermin, OZ 40 des BFG-Beschwerdeaktes). In der mündlichen Verhandlung wiederum wird seitens des Behördenvertreters ausgeführt, dass das Mietrecht an die Bf abgetreten worden sei (siehe Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, OZ 63 des BFG-Beschwerdeaktes). Nicht eindeutig beantwortet wurde die Frage, ob ein Mietrecht von der Bf entgeltlich erworben wurde oder nicht. Auch ist es für den Behördenvertreter nicht schlüssig, "dass die Kommissionszahlung, die über die Jahre noch immer in der Bilanz aufscheint, das Mietrecht ist." Auf Basis welches Titels aber ein Mietrecht auf die Bf übergegangen sein soll, wurde nicht weiters konkretisiert. Würde man den Zeitpunkt der Ablösezahlung mit der Weitergabe / Abtretung des Mietrechts gleichsetzen, so hätte Frau ***K*** im Jahr 1985 ein Mietrecht innehaben müssen (das sie weitergeben konnte) oder die beschwerdeführende Gesellschaft hätte eine Geldleistung für den künftigen Abschluss eines Mietvertrages erbringen müssen. Für die Innehabung eines Mietrechts ab 1985 und die Weitergabe dieses durch Frau ***K*** gibt es keinerlei Anhaltspunkte - insbesondere keine schriftlichen Verträge oder Abmachungen mit der Bf. Der Umstand, dass die Mietverträge schließlich im Jahr 1987 mit Frau ***K*** und nicht mit der Bf abgeschlossen wurden, rundet dieses Bild ab. Dass es - wie noch in der Prüfung angenommen -im Jahr 1995 zu einem Übergang eines Mietrechts kam, konnte im Zuge des Erörterungstermins von beiden Parteien aufgeklärt werden. Die Ausführungen der steuerlichen Vertretung im Erörterungstermin, wonach seinerzeit die Ablösezahlung für die "***Adresse Immobilie***" (irrtümlich), als Miet- und Pachtrecht aktiviert wurde, ist glaubhaft und auch durch die Einsichtnahme in die Anlageverzeichnisse der Jahre 2003, 2006, 2007 und 2008 ersichtlich. Dass dies fälschlicherweise passierte, ist auf Grund einer Zusammenschau aller Umstände sowie insbesondere der glaubhaften Ausführungen von Frau ***K*** im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung plausibel. Insbesondere pflichtete der Vertreter der Abgabenbehörde dem steuerlichen Vertreter bei, dass es wohl nicht schlüssig ist, "dass die Kommissionszahlung, die über die Jahre noch immer in der Bilanz aufscheint, das Mietrecht ist." Der Umstand der Zahlung einer Summe von 1.080.000,00 Euro an Frau ***K*** bzw der Nichtweiterleitung dieses Betrages an die Bf ist nicht strittig. Die Feststellungen zu den abgabenbehördlichen (Vor-)Prüfungen bei der Bf sowie bei Frau ***K*** ergeben sich einerseits aus der Einsicht in die entsprechenden Finanzamtsakten sowie dem Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 22.01.2018, vorgelegt im Erörterungstermin. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Wiederaufnahme des Verfahrens Die Körperschaftsteuerbescheide 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2014 ergingen in Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO. Die steuerliche Vertretung monierte insbesondere, dass die Betriebsprüfung die Wiederaufnahme auf einen falschen Beweis und eine unschlüssige Beweiswürdigung gestützt habe. Ferner sei die Bf bereits für den Zeitraum 2000 - 2002 einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen worden. Feststellungen hinsichtlich eines "erworbenen Mietrechts" habe es damals keine gegeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist hierzu auszuführen: Gem § 303 Abs 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im Beschwerdefall wurde die Wiederaufnahme auf das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln gestützt. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verweisen in der Begründung auf die "Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind." Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094; VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Zum Vorbringen betreffend den Wissensstand der Behörde ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Nicht relevant ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle in einem anderen Verfahren (betreffend z.B. die Umsatzsteuernachschau) oder für ein anderes Veranlagungsjahr die Tatsachen bekannt geworden sind (vgl VwGH 02.07.2026, Ra 2025/15/0111 mwN). Einer Wiederaufnahme wäre vorliegend entgegengestanden, wenn der Abgabenbehörde der in dem wiederaufzunehmenden Verfahren (Körperschaftsteuer 2012 - 2015, Umsatzsteuer 2014) der Sachverhalt rund um das Mietrecht "***Adresse Immobilie***" (insbesondere die Dissolutionsvereinbarung aus dem Jahr 2014 sowie dem mündlichen Mietvertrag zwischen Frau ***K*** und der Bf) bereits bekannt gewesen wäre. Dafür gibt es allerdings keine Anhaltspunkte, weshalb grundsätzlich von neuen Tatsachen und Beweismitteln - die inhaltlich vor allem in der Dissolutionsvereinbarung in Zusammenschau mit den Vorgängen in den Jahren 1985 und 1987 zu sehen sind - auszugehen ist. Der Einwand des steuerlichen Vertreters, dass bei der Vorprüfung von Frau ***K*** im Jahr 1998 alle ihre Einkunftsquellen geprüft und dieser Umstand einer Wiederaufnahme bei der Bf entgegenstehe (siehe Schreiben vom 22.01.2018, als Beilage ./1 zur Niederschrift über den Erörterungstermin, OZ 41 des BFG-Beschwerdeaktes), ist dahingehend zu entkräften, als es nach der Rechtsprechung des VwGH auf das Neuhervorkommen im jeweiligen Veranlagungsjahr (bei derselben Partei) ankommt. Auch die Vorprüfungen bei der Bf sind daher für eine spätere Wiederaufnahme nicht schädlich. Zur Begründung der Bescheide ist festzuhalten, dass es zulässig ist, sich in einer Begründung auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung sowie auf den Betriebsprüfungsbericht zu beziehen (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172; Ritz/Koran, BAO8 § 93 Rz 15 mwN) zu beziehen. Die Behörde ist durch die Verweise ihrer Begründungspflicht im Bericht über die Prüfung grundsätzlich nachgekommen. Im Beschwerdefall sind daher Wiederaufnahmsgründe in Form von neu hervorgekommenen Tatsachen bzw Beweismitteln gegeben, die eine Wiederaufnahme grundsätzlich zu begründen vermögen. Eine Wiederaufnahme setzt - neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zu den anderslautenden Bescheiden siehe unter Punkt 3.2. 3.2. Körperschaftsteuer Vorliegend rechnete die Abgabenbehörde das Mietrecht und in der Folge die Ablösezahlung für den Verzicht auf das Mietrecht in der Höhe von 1.080.000,00 Euro der Bf zu und unterwarf diesen Sachverhalt der Körperschaft- und Umsatzsteuer 2014. Die steuerliche Vertretung argumentierte demgegenüber im Wesentlichen, dass Frau ***K*** zivilrechtlich und wirtschaftlich als Hauptmieterin der Objekte ***Adresse Immobilie*** zu sehen sei und demnach auch die Ablösezahlung für die Beendigung der Mietverhältnisse Frau ***K*** zuzurechnen sei. Nicht strittig dagegen ist die Tatsache, dass Frau ***K*** von der ***Eigentümerin*** Geschäftsräumlichkeiten an der Adresse ***Adresse Immobilie*** (Top Nr. E2 im EG, top Nr. 3 und eine Vitrine) mit Mietverträgen vom 21.07.1987 sowie der Zusatzvereinbarung vom 13.09.2021 anmietete (vgl die Bezug habenden Urkunden, Beilage zur Beschwerde, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes). Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs 3 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl VwGH 19.10.2022, Ro 2022/15/0031). Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Die Einkunftsquelle kann sich auf das wirtschaftliche Eigentum, auf ein Mietrecht, auf ein Recht zur Weiter- oder Untervermietung, auf ein Nutzungsrecht oder eine bloße Tätigkeit gründen. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht - wie etwa im Bereich des § 22 BAO - auf das Vorliegen eventueller "außersteuerlicher Gründe" für eine vorgenommene Gestaltung an (vgl VwGH 10.05.2023, Ra 2022/15/0022 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012; VwGH 22.2.2022, Ra 2020/15/0053). Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solche aus Kapitalvermögen und Mieteinnahmen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat (VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, mwN). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0039 mwN). Nach § 167 Absatz 2 BAO iVm § 2a BAO hat die das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025). Von der Abgabenbehörde konnte nicht schlüssig dargelegt werden, durch welchen konkreten Vorgang ein Mietrecht "***Adresse Immobilie***" von Frau ***K*** an die Bf übergegangen ist. So wird im BP-Bericht (OZ 21 des BFG-Beschwerdeaktes) und auch in der Beschwerdevorentscheidung (OZ 17 des BFG-Beschwerdeaktes) lediglich ausgeführt, "dass der GmbH von Frau ***K*** ein Mietrecht eingeräumt wurde" und "dieses scheint ab 02.05.1985 in der Bilanz der GmbH auf". Den Ausführungen des Behördenvertreters im Erörterungstermin zu Folge ist das Mietrecht mit der Kommissionszahlung der 50.000,00 ATS bei der Bf entstanden (siehe Ausführungen im Erörterungstermin, OZ 40 des BFG-Beschwerdeaktes). In der mündlichen Verhandlung wiederum wird seitens des Behördenvertreters ausgeführt, dass das Mietrecht an die Bf abgetreten worden sei (siehe Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, OZ 63 des BFG-Beschwerdeaktes). Nicht eindeutig beantwortet wurde die Frage, ob ein Mietrecht von der Bf entgeltlich erworben wurde oder nicht. Wie seitens Frau ***K*** im Erörterungstermin glaubhaft dargelegt wurde, wurde die Zahlung im Jahr 1985 für den Bezug von Ware vom Vormieter der Räumlichkeiten geleistet. Im Zeitraum von circa zwei Jahren bis zum Abschluss der Mietverträge nutzte die Bf die Räumlichkeiten bereits. Auch passen die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge zu diesem Bild: die beschwerdeführende Gesellschaft ging mit Wirkung vom 01.05.1985 aus der ***D*** Gesellschaft m.b.H hervor und traten die ehemaligen Gesellschafter Frau ***K*** ihre Anteile an der Gesellschaft ab; sie war beginnend mit 07.05.1985 alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin. Von 01.05.1985 bis zum 26.03.2016 war die Geschäftsanschrift bereits die ***Adresse Immobilie***, ***Wien***. Dass sodann der Eigentümer der Liegenschaft an Frau ***K*** herangetreten ist und dieser anbot, die Geschäftsräumlichkeiten zu mieten, erscheint im Hinblick auf die aktenkundig dokumentierten Mietverträge, die zwischen der ***Eigentümerin*** und Frau ***S*** ***K*** abgeschlossen wurden, plausibel. In diesen war in einem Passus geregelt, welche Möglichkeiten Frau ***K*** hinsichtlich der Mietobjekte hatte: "Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand auch zur Gänze weiterzuvermieten oder sein Mietrecht abzutreten und zu übertragen, wobei allerdings der Vermieterin die Genehmigung der dritten Person vorbehalten bleibt. Für die Weitergabe des Mietrechts entrichtet der Mieter der Vermieterin ein Entgelt in der Höhe von drei Bruttomieten zuzüglich MWSt." Für das Gericht ist diese Passage, die am Ende des Vertragsdokuments angeführt wurde, als "lex specialis" zu Punkt IV. 1. (Art der Benutzung / Verwendung) zu verstehen. Dort enthalten war noch die Aussage, dass "jede Überlassung an Dritte in welcher Rechtsform auch immer, sei es zur Gänze oder teilweise, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, unzulässig ist". Der Vertreter des Finanzamtes sowie der steuerliche Vertreter führten im Erörterungstermin grundsätzlich übereinstimmend aus, dass die Mietverträge zwei Möglichkeiten (den Mietgegenstand weiterzuvermieten oder das Mietrecht weiterzugeben bei Zahlung von drei Bruttomonatsmieten) vorsahen. Das Untermietverhältnis werde aber seitens der Abgabenbehörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anerkannt. Die Vertragsauslegung ist in den Bestimmungen des ABGB geregelt. Ziel ist es, bei unklaren Formulierungen den wahren Willen der Parteien zu finden: Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl § 914 ABGB). § 914 ABGB versteht unter "Auslegung" zu allererst die Ermittlung der Absicht der Parteien. Dient die Auslegung somit der Ermittlung des Parteiwillens, so stellt sie auf ein subjektives Kriterium ab. § 914 ABGB misst dem Rechtsgeschäft den tatsächlich gewollten Inhalt zu und verbietet eine richterliche Bevormundung der Parteien durch Interpretation ihres Rechtsgeschäfts anhand dessen, was objektiv "vernünftig" ist. § 914 ist damit Ausdruck der Parteiwillkür, also der Vertragsfreiheit, oder, wie der OGH sagt: "[D]er übereinstimmende Parteiwille ist die oberste Norm des Vertrags." (Heiss/Mahmud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 914 (Stand 15.10.2024, rdb.at) Rz 31 mwN). Dass die am Ende des Vertragsdokuments angeführte Passage grundsätzlich echt ist, wurde von keiner der beiden Parteien bestritten. Demnach erscheint es für das Gericht wahrscheinlich, dass die Möglichkeiten der Weitergabe des Mietrechts bzw der Untervermietung nach Aufsetzen des Vertrages von den beiden Vertragsparteien in das Dokument aufgenommen wurden, zumal diese auch keine Nummerierung tragen. Neben dem ersten Satz, der die beiden Optionen (vorbehaltlich der Zustimmung der Vermieterin) - nämlich die Weitervermietung oder die Abtretung des Mietrechts - aufzeigt, war für die Weitergabe des Mietrechts vorgesehen, dass Frau ***K*** der ***Eigentümerin*** drei Bruttomieten zuzüglich MWSt zu zahlen hatte. Eine derartige Zahlung wurde seitens der Finanzverwaltung nicht festgestellt und erscheint es für das Gericht daher als im Sinne des § 167 Abs 2 BAO wahrscheinlicher und den äußeren Umständen entsprechend, dass Frau ***K*** mit Zustimmung der Vermieterin die Geschäftsräumlichkeiten der Bf untervermietete. Im Übrigen findet sich in der Dissolutionsvereinbarung ein Hinweis auf ein Untermietverhältnis: "3. Alle Bestimmungen der Bestandverträge bleiben bis zum 31.03.2016 aufrecht, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Die Bestandnehmerin ist verpflichtet, den aktuell zu leistenden Bestandzins (samt Nebenkosten und Umsatzsteuer) bis zum 31.03.2016 - und zwar wertgesichert so, wie bis dato vereinbart - weiter zu leisten. Alle Weitergabe-, Untervermiet- oder sonstigen Rechte des Bestandnehmers zur Überlassung der Bestandobjekte an Dritte werden hiermit einvernehmlich ausgeschlossen und der Bestandnehmer verzichtet ausdrücklich darauf." Ein dezidierter Ausschluss der Weitergabe bzw. Untervermietung hätte nicht erfolgen müssen, wenn der Punkt IV.1. der ursprünglichen Mietverträge uneingeschränkt gegolten hätte. Zum Mietrecht als solches ist Folgendes auszuführen: Immaterielle Vermögensgegenstände sind nach § 224 Abs 2 (A. Anlagevermögen) UGB (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) in der Bilanz auszuweisen. Zu den steuerlich als unkörperlichen Wirtschaftsgütern bezeichneten Vermögensgegenständen gehören insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter (Patente, Lizenzen, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte, Konzessionen, Warenzeichen, Erfindungen, Rezepturen, Know-how, Nutzungsrechte wie Miet- und Fruchtgenuss), Optionsrechte und Firmenwert (vgl Ehgartner in Jakom, EStG (2026) § 6 Rz 62 mwN). Auch ein Mietrecht kann ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut darstellen, dessen Anschaffungskosten gemäß § 7 EStG 1988 im Wege der Absetzung für Abnutzung, also verteilt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, als Betriebsausgabe absetzbar sind (VwGH 05.07.2004, mit Verweis auf VwGH 12.01.1993, 88/14/0077). Das Mietrecht (Haupt-, Untermietrecht) ist ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut, wenn es entgeltlich erworben bzw vom Vormieter eingeräumt wurde. Es stellt kein grundstücksgleiches Recht iSd § 30 Abs 1 dar. Auch wenn es nicht aktiviert werden kann, gehört es zum Betriebsvermögen (VwGH 17.5.77, 1934/76). Betriebliche Mietrechte werden idR nicht aktiviert, weil sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden wechselseitig ausgleichen. Zur Zuordnung einer Zahlung zum "Wirtschaftsgut Mietrecht" ist entscheidend, ob die Zahlung (an den Vormieter) wirtschaftlich mit dem Übergang der Berechtigung zusammenhängt. Zahlungen für die Anschaffung eines Mietrechts sind von der Mietvorauszahlung abzugrenzen; dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (VwGH 15.7.98, 97/13/0076 mwN). Leistungen für die "zeitraumbezogene Nutzung" des Mietobjekts gehören jedenfalls nicht zu den Anschaffungskosten eines Mietrechts (VwGH 23.10.97, 96/15/0111). Zu den Anschaffungskosten eines Mietrechts kann nur ein über das angemessene Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen (VwGH 15.4.98, 98/14/0043). Wenn das Entgelt bei vorzeitiger Vertragsauflösung (auch bei durch den Vermieter zu vertretenen Gründen) nicht erstattet wird, kann dies nur ein Indiz für das Vorliegen eines Mietrechts darstellen (VwGH 21.12.99, 94/14/0125). Die jüngere VwGH-Rechtsprechung stellt wesentlich restriktivere Voraussetzungen für die Aktivierung des Mietrechts auf als die ältere VwGH-Rspr (siehe Bertl/Fraberger, Mietrechte, RWZ 98, 204). So führt der VwGH aus, dass das Mietrecht ein Recht auf die entgeltliche Nutzung einer Sache ist, der Mietzins - gleichgültig wann er entrichtet wird - unmittelbare Gegenleistung für die Nutzung des Mietobjektes. Das nach den Verhältnissen des Einzelfalles angemessene, zeitraumbezogene Nutzungsentgelt zählt daher nicht zu den Anschaffungskosten des Mietrechts (vgl VwGH 12.01.1993, 88/14/0077). Nur über das angemessene zeitraumbezogene Nutzungsentgelt hinausgehende Beträge sind auf ihre Veranlassung hin zu untersuchen und könnten im Einzelfall Anschaffungskosten eines Mietrechts darstellen, nämlich dann, wenn sie für den Abschluss des Mietvertrages als solchen geleistet werden (Bertl/Fraberger, Mietrechte, RWZ 98, 204; vgl VwGH 12.01.1993, 88/14/0077: "Für das Vorliegen von Anschaffungskosten spricht, wenn neben einem angemessenen laufend zu entrichtenden Mietzins zusätzlich eine "Mietzinsvorauszahlung" geleistet wird, oder wenn diese für einen ungewöhnlich langen Zeitraum vereinbart ist. Weiters spricht für das Vorliegen von Anschaffungskosten, wenn die Zahlung nicht mehr als Nutzungsentgelt für eine bestimmte Mietperiode, sondern deswegen geleistet wird, um überhaupt den Abschluss des Mietvertrages zu erwirken."). Wesentlich für die Beurteilung der Frage, wem die Zahlung in der Höhe von 1.080.000,00 Euro (brutto) zuzurechnen ist, ist der Umstand, ob es vorliegend ein eigens zu bewertendes Mietrecht (als Vermögenswert) gibt und wem dieses - allenfalls abweichend von den Rechten aus den dokumentierten Bestandverträgen - zusteht. Das Bundesfinanzgericht kommt aufgrund der in freier Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur rechtlichen Beurteilung, dass die Zurechnung eines (Haupt-)Mietrechts an die Bf durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr erwarb die Bf im Jahr 1985 Waren und leistete hierfür an den Vormieter eine Ablösezahlung (vgl die Begründung der Beschwerde, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes). Diese Ablösezahlung fand irrtümlich als Ablöse ***Adresse Immobilie***, unter dem Sachkonto Pacht- und Mietrechte, mit einem Anschaffungsdatum 02.05.1985 in die Bilanz Eingang (vgl Bestandsverzeichnis für 1997, Beilage 5 der Beschwerde, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes). Anhaltspunkte, dass seitens der Bf Aufwendungen für den konkreten Erwerb eines Mietrechts (von einem Vormieter) bezahlt wurden, fehlen. Dazu kommt, dass die entsprechenden Mietverträge, aus denen Rechte und Pflichten für die Mieter(in) ableitbar sind, erst im Jahr 1987 abgeschlossen wurden. Basierend auf diesen Vertragsdokumenten standen die Rechte aus den beiden Mietverträgen inklusive Zusatzvereinbarung (in der Frau ***K*** explizit als Hauptmieterin bezeichnet wurde) Frau ***K*** als Mieterin zu. Diese Mietverhältnisse werden seitens der Abgabenbehörde auch nicht bestritten bzw vielmehr anerkannt (siehe dazu die Ausführungen in der BVE, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes). Umso mehr erscheint es dann unverhältnismäßig, die aus der Dissolutionsvereinbarung vom 23.06.2014 resultierende Zahlung, die den ursprünglich seitens der Finanz angenommenen Wert des Mietrechts um ein Vielfaches übersteigt, der Bf zuzurechnen. Für allenfalls zeitlich davor eigenständig zu bewertende Mietrechte (etwa des Vormieters), die auf die Bf übergingen, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere liegen keine schriftlichen Unterlagen zum Mietverhältnis des Vormieters mit der Eigentümerin der Liegenschaft, aus denen Derartiges ableitbar wäre, vor. Auch liegen keine Beweismittel zu einer allfälligen Abtretung des Mietrechts durch Frau ***K*** vor. Ferner spricht das Verhältnis der beiden Zahlungen - 50.000,00 ATS (3.634,00 Euro) stehen 900.000,00 Euro gegenüber - gegen die Annahme des damaligen Erwerbs eines Mietrechtes. Wenn für die Aufgabe des Mietrechts im Jahr 2014 ein Betrag von fast einer Million Euro bezahlt wird, so erscheint es nicht plausibel, dass der Erwerb des Mietrechtes - selbst bei Berücksichtigung der heutigen Kaufkraft (siehe hierzu den Währungsrechner der Österreichischen Nationalbank, https://finanzbildung.oenb.at/docroot/waehrungsrechner/#/; abgerufen am 25.08.2026: 50000 ATS im Jahr 1985 entsprechen in etwa der heutigen Kaufkraft von 9.319,00 EUR) - "nur" 3.634,00 Euro betrug. Der zivilrechtlichen Lehre zu Folge ist außerdem im Zweifel in der Gebrauchseinräumung an Dritte keine Abtretung der eigenen Bestandrechte, sondern der Abschluss eines Unterbestandverhältnisses (Untermiete bzw -pacht) zu sehen (vgl Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1098 (Stand 1.10.2016, rdb.at) Rz 12). Die Abgabenbehörde stützt ihre rechtliche Beurteilung der Zurechnung des Mietrechts an die Bf zusätzlich auf den Umstand, dass der Untermietvertrag nur mündlich abgeschlossen wurde und die Vermietung daher nicht fremdüblich gewesen sei (siehe BVE, OZ 17 des BFG-Beschwerdeaktes). Diese Begründung ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, Schlüsse zur Zurechenbarkeit des (Haupt-)Mietrechtes zu ziehen. Die Abgabenbehörde vermischt vielmehr das Verhältnis der Eigentümerin der Liegenschaft mit Frau ***K*** als Hauptmieterin und das Verhältnis von Frau ***K*** mit der Bf als Untermieterin. Ob folglich der Untermietvertrag anzuerkennen ist oder nicht, ist anhand der Grundsätze der "Angehörigenjudikatur" zu untersuchen: Wie von Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 2 Tz 158 ff, zutreffend zusammengefasst, sind Verträge zwischen nahen Angehörigen in besonderem Maße zu prüfen. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (vgl VwGH 27.4.2000, 96/15/0185), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Die zu diesem Themenkomplex entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird in Folge kurz als "Angehörigenjudikatur" bezeichnet (vgl VwGH 26.7.2006, 2001/14/0122). Durch Absprache zwischen nahen Angehörigen würde sich bei entsprechender Gestaltung das zufließende Einkommen leichter "splitten" lassen, als dies bei Vereinbarungen mit völlig Fremden möglich wäre. Dadurch könnte man im Familienkreis beträchtliche Steuervorteile erzielen (Jakom, EStG16 § 2 Rz 99). Nahe Angehörige sind neben den in § 25 BAO aufgezählten Personen insbesondere auch Stiefkinder (vgl VwGH 29.1.1991, 89/14/0088), Pflegekinder, Schwiegereltern (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067), Schwager (vgl VwGH 20.11.1990, 89/14/0090) sowie Verlobte (vgl VwGH 16.11.1993, 90/14/0179) und unter Umständen auch geschiedene Ehegatten (vgl VwGH 24.3.1981, 2857/80). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Beziehungen zwischen natürlichen Personen, sondern auch für solche zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern (vgl VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115) und Geschäftsführern (vgl VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315) sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019). Damit solche Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen als erwiesen anerkannt werden können, müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl VwGH 7.12.1988, 88/13/0099). Verträge (Verpflichtungsgeschäfte) zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (vgl VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie kumulativ nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche tatsächlich geleistet wurde. Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH vom 19.4.2018, Ra 2017/15/0041 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; 15.9.2016, 2013/15/0274, mit weiteren Nachweisen) insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht (zB "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Konzept-Erstellungen, Machbarkeitsstudien, Adaptierung von Einreichunterlagen, Projektentwicklungen etc). Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen in der Folge auch nach denselben Kriterien (Publizität, Fremdvergleich und eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt) tatsächlich erfüllt und umgesetzt werden (vgl VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209; Erfüllungsgeschäft). Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl VwGH 10.5.1988, 87/14/0084) und wirkt sich vor allem im Bereich der Beweiswürdigung aus (vgl VwGH 6.10.1992, 89/14/0078; 24.9.2003, 97/13/0232). Sie dient der Objektivierung von behaupteten Leistungsbeziehungen, bei denen ansonsten übliche Interessensgegensätze in den Hintergrund treten können. Diese Beweiswürdigungsregeln gelten nicht nur für die Ertragsteuern, sondern auch für die Umsatzsteuer (VwGH 24.9.2014, 2011/15/0135). Das gänzliche Fehlen einer Leistungsvereinbarung spricht bei dieser Betrachtung gegen eine Anerkennung. Liegt zwar keine schriftliche, wohl aber eine mündliche Vereinbarung vor, so müssen jedenfalls zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 29.2.2022, Ro 2021/15/0026). Der Nachweis des Vorliegens einer Leistungsbeziehung steht dem Abgabepflichtigen zwar frei, sie muss aber für außenstehende Dritte jedenfalls erkennbar sein. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, müssen zumindest die wesentlichsten Vertragsbestandteile erkennbar und mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 8.9.1992, 87/14/0186). Umfang und Inhalt des Gebrauchsrechts sind in erster Linie nach der vertraglichen Vereinbarung, dann nach dem Vertragszweck und schließlich nach Verkehrssitte bzw Ortsgebrauch zu bestimmen (Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 1098 (Stand 1.10.2016, rdb.at) Rz 12 wmN Rz 1). Wie der Kauf ist auch der Bestandvertrag ein Konsensualvertrag, der durch - auch konkludente - Willenseinigung über die essentialia negotii (Bestandobjekt und Bestandzins) zustande kommt. Dem Grundsatz der Formfreiheit (§ 883) entsprechend ist auch mündliches Zustandekommen möglich (Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 1094 (Stand 1.10.2016, rdb.at) Rz 1, 2). Der OGH führt im Hinblick auf das Erfordernis des Zustandekommens von Mietverträgen Folgendes aus: "Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde." (vgl OGH RIS-Justiz RS 0038607) Der Bestandnehmer kann sein Gebrauchsrecht aus dem Bestandvertrag nicht nur selbst ausüben, sondern seinerseits einem Dritten den Gebrauch der Bestandsache (oder an Teilen davon) einräumen. Es besteht in diesem Fall keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Bestandgeber und dem Unterbestandnehmer. Im Verhältnis zwischen Unterbestandgeber und Unterbestandnehmer gelten hingegen ebenfalls die Regelungen der §§ 1090 ff ABGB; der Unterbestandnehmer hat daher die nämlichen Rechten gegen den Unterbestandgeber sowie gegen Dritte (vgl Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 1098 (Stand 1.10.2016, rdb.at) Rz 12 wmN). Wiewohl an vertragliche Beziehungen zwischen nahen Angehörigen - hier der Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau ***K*** und der Bf - nach der steuerrechtlichen Judikatur strenge Anforderungen zu stellen sind, so sollen diese nach Ansicht des Gerichtes gegenständlich nicht überspannt werden. Das Bestehen eines - rechtlich zulässigen - mündlichen Unterbestandverhältnisses wird seitens des Gerichtes nicht in Abrede gestellt. Insbesondere sprechen der Umstand der möglichen Weitervermietung (geregelt in den Mietverträgen), die Bezeichnung von Frau ***K*** in der Zusatzvereinbarung vom 13.09.2012 als "Hauptmieterin" sowie der eigens geregelte Ausschluss der Weitervermietung in der Dissolutionsvereinbarung dafür, dass ein Unterbestandverhältnis bestand. Bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung kommt es auf das mündliche Vereinbarte an. Bei (mündlichen) Untermietverhältnissen gewinnen daher die Bestimmungen des ABGB an Bedeutung. Die essentialia negotii (Bestandobjekt und Bestandzins) waren geregelt. Im Übrigen ist das Untermietverhältnis vom Hauptmietvertrag (zwischen der Bf und der ***Eigentümerin***) abhängig, was auch durch den Umstand der Beendigung des Untermietverhältnisses durch die Dissolutionsvereinbarung dargelegt ist. Einem Fremdvergleich hält das Unterbestandverhältnis stand, als die Mieten sogar mit einem 5 %-igen Aufschlag weiterverrechnet wurden und in die Einnahmen- und Ausgaben - Rechnungen bzw die Einkommensteuererklärungen von Frau ***K*** Eingang fanden. Eine "Besserstellung" der Bf auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft gegenüber fremden Dritten kann daher nicht festgestellt werden. Überdies wurden die Betriebskosten sowie Erhaltungsaufwendungen von der Bf getragen (siehe die Ausführungen des steuerlichen Vertreters im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung, OZ 40 und OZ 63 des BFG-Beschwerdeaktes). Nun hat die von der Beschwerdeführerin behauptete "Möglichkeit" des mündlichen Untermietverhältnisses eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich und schließt die von der belangten Behörde behauptete "Möglichkeit" des Nichtbestehens eines Untermietverhältnisses mit höchster Wahrscheinlichkeit aus. Die Nichtanerkennung des Untermietverhältnisses durch die Abgabenbehörde erfolgte daher zu Unrecht und waren die Körperschaftsteuerbescheide (die eine Zurechnung der Überschüsse vorsahen) mit Rechtswidrigkeit behaftet. Anknüpfend an diese rechtliche Würdigung des Gerichts erweist sich auch der (wiederaufgenommene) Umsatzsteuerbescheid 2014, der eine Umsatzzurechnung für den Erlös aus der Aufgabe des Mietrechts an die Bf vornahm, als mit Rechtswidrigkeit behaftet. Da somit die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie auch der Umsatzsteuerbescheid 2014 nach Würdigung des Gerichts keine im Sinne des § 303 Abs 1 BAO im Spruch anders lautenden Bescheide herbeigeführt hätten, erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Unrecht. Als Folge der Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide treten die Sachbescheide vom 28.05.2018 hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie Umsatzsteuer 2014 ex lege aus dem Rechtsbestand und war dahingehend eine Gegenstandsloserklärung der Beschwerden gem § 261 Abs 2 iVm § 278 BAO zu verfügen (siehe Spruchpunkt IV. und V.). Zu den Haftungsbescheiden Kapitalertragsteuer siehe im Folgenden. 3.3. Kapitalertragsteuer 3.3.1. Zur verdeckten Ausschüttung Die nicht durchgeführte Weiterleitung der Abgeltungszahlung aus dem Verzicht auf das Mietrecht stellt für die Abgabenbehörde eine Vorteilszuwendung (verdeckte Ausschüttung) an Frau ***K*** dar, die der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen sei. In der Begründung des Haftungsbescheides Kapitalertragsteuer für das Jahr 2014 wird ferner auf den Umstand verwiesen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, damit Vereinbarungen zwischen Körperschaft und Gesellschafter steuerlich anzuerkennen sind. Das Untermietverhältnis werde aus diesem Grund nicht anerkannt. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst Folgendes auszuführen: Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988, in der im Streitjahr geltenden Fassung). Solche Einkünfte unterliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (inländische Kapitalerträge), der Kapitalertragsteuer (§ 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988, in der im Streitjahr geltenden Fassung). Zu den Bezügen nach § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 gehören auch verdeckte Ausschüttungen (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Nach § 8 Abs 2 KStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle im Gesellschafts- bzw Genossenschaftsverhältnis wurzelnden unmittelbaren oder mittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die an ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendungen von Teilen des Einkommens der Körperschaft darstellen und die die Körperschaft dritten, ihr fremd gegenüberstehenden Personen nicht zuwenden würde (zB VwGH 24.4.1996, 94/13/0124). Unter die verdeckte Ausschüttung fällt somit jeder Vorteil, den eine Körperschaft außerhalb der offenen Gewinnverteilung und der Einlagenrückzahlung (§ 4 Abs 12 EStG 1988) ihren Gesellschaftern mit Rücksicht auf deren Eigenschaft als Gesellschafter zuwendet. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind eine Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft, das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahe stehenden Person zu Lasten der Körperschaft und das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung (vgl Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 (Stand 1.5.2011, rdb.at) Rz 165). Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Die Zuwendung aus der Dissolutionsvereinbarung an Frau ***K*** erfolgte als Konsequenz der Auflösung der Mietverträge. Wie bereits weiter oben unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, stand Frau ***K*** diese Zahlung als Inhaberin der Rechte und Pflichten aus den Mietverträgen mit der ***Eigentümerin*** zu, weshalb die Zurechnung zur Bf und folglich die Feststellung einer verdeckten Ausschüttung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau ***K*** zu Unrecht erfolgte. Der Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2014 war daher in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet. 3.3.2. Zur offenen Ausschüttung Da aus Sicht der Abgabenbehörde das Mietrecht abgetreten worden sei, lägen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Die GmbH habe daher Betriebsausgaben in Höhe der Mietzahlungen an den Vermieter und der Telefonkosten (übrige Werbungskosten). Der Überschuss aus der Vermietung und Verpachtung sei nach Auffassung der Abgabenbehörde Frau ***K*** als offene Ausschüttung zuzurechnen (siehe BP-Bericht, Tz. 2, OZ 21 des BFG-Beschwerdeaktes). Wie bereits weiter oben ausgeführt, kann die Argumentation der Abgabenbehörde, das Mietrecht sei abgetreten worden, nicht zur Versagung der Einkunftsquelle "Vermietung ***Adresse Immobilie***" bei Frau ***K*** führen, weil das Mietrecht - als Recht aus den Mietverträgen - nach Rechtsauffassung des Gerichts durchgehend bei Frau ***K*** lag. Lediglich das Argument der Nichtanerkennung des Untermietverhältnisses könnte ins Treffen geführt werden, jedoch darf hier auf die Ausführungen unter Punkt 3.2., wonach das Untermietverhältnis gegenständlich in freier Beweiswürdigung steuerlich anzuerkennen ist, verwiesen werden. Die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2012, 2013, 2014 und 2015 waren daher auch in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet und gänzlich aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. 3.4. Nichtzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern eine nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfrage - wem ist die Zahlung auf Grund der Dissolutionsvereinbarung und damit, wem sind die Einkünfte zuzurechnen -, welche im Rahme der freien Beweiswürdigung zu lösen war (§ 167 Abs 2 BAO). Zudem folgt das Erkenntnis der angegebenen höchstgerichtlichen Judikatur. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Graz, am 4. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103728/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103728.2020
Stammnummer
152671
Gültig
04.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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