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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103728/2020

Keine verdeckte Ausschüttung durch die Vereinnahmung einer Zahlung aus der Auflösung von Bestandverträgen durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin. Anerkennung eines Untermietverhältnisses zwischen "nahen Angehörigen" in freier Beweiswürdigung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103728/2020vom 04.09.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer ***BF1StNr1***, vertreten durch ***stV***, ***stV-Adr***, über die Beschwerde vom 29.06.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28.05.2018 betreffend I. Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2012, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2013, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2014, Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2015, II. Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2012, Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2013, Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2014, Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2015, III. Wiederaufnahme § 303 BAO betreffend Umsatzsteuer 2014 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde vom 29.06.2018 gegen die Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2012, Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2013, Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2014 und Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bescheide (Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2012, 2013, 2014 und 2015) werden aufgehoben. II. Der Beschwerde vom 29.06.2018 gegen die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2012, Kapitalertragsteuer 2013, Kapitalertragsteuer 2014 sowie Kapitalertragsteuer 2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer (2012, 2013, 2014 und 2015) werden aufgehoben. III. Der Beschwerde vom 29.06.2018 gegen den Bescheid hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Bescheid (Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2014) wird aufgehoben. Über die Beschwerde vom 29.06.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28.05.2018 betreffend IV. Körperschaftsteuer 2012, Körperschaftsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2014, Körperschaftsteuer 2015 und V. Umsatzsteuer 2014 hat das Bundesfinanzgericht den Beschluss gefasst: IV. Die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2012, 2013, 2014 und 2015 wird gemäß § 261 Abs 2 iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. V. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 wird gemäß § 261 Abs 2 iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. VI. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt mit "Bf") fand im Jahr 2018 eine die Jahre 2012 - 2015 betreffende Außenprüfung bzw Nachschau (1-12/2016) statt, im Zuge derer die Prüferin folgende Feststellung traf (siehe Beilage zum Außenprüfungsbericht vom 29.05.2018 in Ergänzung zu Tz 1: Objekt ***Wien***, ***Adresse Immobilie***; OZ 21 [Ordnungsziffer des elektronischen Aktes, welche die Reihenfolge/Nummer des Dokumentes im Akt wiedergibt] des BFG-Beschwerdeaktes): "Mietvertrag Zwischen Frau ***K*** und der ***Bf1*** liegt mündlicher ein Mietvertrag über das Objekt in Wien 1, ***Adresse Immobilie***, Top 2, Top 3 und Passage (Geschäftslokal Textil-Boutique) vor. Im Firmenbuch wurde die Adresse des Geschäftslokals als Firmenadresse der ***Bf1*** eingetragen. Die ***Bf1*** zahlt die Miete bis zum 31. 3. 2016 regelmäßig und verbucht den Mietaufwand. In der Bilanz der ***Bf1*** wird ein Mietrecht ab 2.5.1995 (Aktivierung der Ablösezahlung in der Bilanz in der Höhe von 3.634,- € und auf 0 € abgeschrieben) erfasst. Dabei handelte es sich It. Vorhaltsbeantwortung vom 22. Januar 2018 um folgenden Sachverhalt: "An diesem Verkaufsstandort war im Jahr 1985 ein anderes Einzelhandelsunternehmen in die Insolvenz gerutscht. Der Hauptgläubiger (ein Lieferant) hat daraufhin ***Bf1*** erlaubt, dort seine Ware zu verkaufen. Dafür wurden damals ATS 50.000 an den Lieferanten bezahlt. Nachdem das Geschäft nach Abschluss der Insolvenz geräumt war, hat der Vermieter im Jahr 1987 mit Fr. ***K*** diesen Ihnen vorliegenden Mietvertrag abgeschlossen." Durch den Verzicht von Frau ***K*** auf das Mietrecht It. Dissolutionsvereinbarung und Abgeltungszahlung vom 11.7. 2014 i. H. v. 900.000,00 netto plus 20 % USt i. H. v. 180.000,00, brutto 1,080.000,00, verliert die ***Bf1*** das Geschäftslokal und die diesbezüglichen Umsätze aus dem Bekleidungs-Handel. Eine Kündigung an die ***Bf1*** wurde von Frau ***K*** nicht schriftlich durchgeführt. Es gibt keine Fristsetzungen zur Räumung, keine schriftliche Vereinbarung über eine Kündigungsentschädigung, daher keine Einforderung einer Entschädigung. Daher wurde in der Bilanz der ***Bf1*** keine Forderung für den Mietrechtsverzicht eingestellt. Beurteilung: Wirtschaftliche Betrachtungsweise gem. § 21 BAO: Für die Beurteilung des Sachverhalts ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Notwendiges Betriebsvermögen Ein entgeltlich erworbenes Mietrecht (das auch vom Vormieter eingeräumt werden kann) ist ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut, aber kein grundstücksgleiches Recht im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988; zur Abgrenzung Mietrecht- Mietvorauszahlung (siehe VwGH 15.7.1998, 97/13/0076; VwGH 21.12.1999, 94/14/0125). Das Mietrecht an betrieblich genutzten Räumen gehört zum Betriebsvermögen, auch wenn in der Bilanz kein Wertansatz dafür aufscheint. Betriebliche Mietrechte werden nämlich i.d.R. nicht bilanziert, weil sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden wechselseitig ausgleichen. Wird jedoch von einer Seite eine Vorleistung erbracht, so hat dieser Vorgang in den Bilanzen seinen Niederschlag zu finden (VwGH 20.11.1968, 1685/67). Die Nutzungsrechte an betrieblich benötigten Büroräumen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmens, welches ausschließlich betrieblich nutzt wird. Welcher Art die Nutzungsrechte sind (Hauptmietrechte, Rechte aus einem Untermietverhältnis oder auf Grund anderer zivilrechtlicher Titel) ist hiebei ohne Bedeutung. Ob die Nutzungsrechte als Aktivpost in der Bilanz auszuweisen sind, hängt davon ab, ob hiefür entsprechende Aufwendungen getätigt worden sind. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Zahlung als Ablöse oder als Umzugskostenvergütung an den Vormieter geleistet wurde. Entscheidend ist nämlich nicht, aus welchem Grund dem bisher Berechtigten eine Zahlung geleistet wird, sondern, dass sie wirtschaftlich mit dem Übergang der Berechtigung zusammenhängt (VwGH 6.5.1975, 1703/74). Fremdverhaltensgrundsatz - Anqehöriqeniudikatur: Aus der Judikatur entstand bei Verträgen zwischen Körperschaft und Gesellschafter der Fremdverhaltensgrundsatz. Um eine steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses zu erreichen, bedarf es folgender grundsätzlicher Voraussetzungen: • das Vertragsverhältnis muss nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, • von vornherein ausreichend klar sein und • einem Fremdvergleich standhalten. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von derselben Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden. Leistung und Gegenleistung sowie allfällige Nebenabreden müssen klar und eindeutig aus der Vereinbarung hervorgehen. Die Vertragskonditionen dürfen nicht von jenen abweichenden, die mit einem gesellschaftsfremden Dritten getroffen worden wären (Angehörigenjudikatur). ENTSCHEIDUNG: Es handelt sich beim vorliegenden Mietrecht um notwendiges Betriebsvermögen, das auch dann zu aktivieren ist, wenn ein Betrag i. H. v. € 0,00 anzusetzen wäre. Insoweit ist es irrelevant, ob hier die damalige Aktivierung i. H. v. ATS 50.000,00 eine Ware oder ein Mietrecht betraf. Aufgrund des neu erläuterten Sachverhalts It. Vorhaltsbeantwortunq vom 23.1.2018 ist die Bilanz zu berichtigen. Da das Mietrecht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, sind auch die damit zusammenhängenden Abgeltungszahlungen als Einnahmen bei der GmbH zu sehen. Zusätzlich ist die Abgeltungszahlung an Frau ***K*** geflossen, dies stellt eine Bereicherung der Frau ***K*** zu Lasten der GmbH und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Fremdverhaltensgrundsatz wurde bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis nicht eingehalten. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden im Steuerrecht beruhend auf dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO nur dann Anerkennung, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt wurden. Darüber hinaus wurde die Kündigung des Mietverhältnisses nicht schriftlich vorgenommen, es erfolgten keine schriftlichen Fristsetzungen zur Räumung. Es liegt keine schriftliche Vereinbarung über eine Kündigungsentschädigung vor. Obwohl die Geschäftsführerin in vollem Wissen der gezahlten Entschädigung/Abgeltung für den Verzicht auf das Mietrechts war, hat sie als organmäßige Vertreterin der ***Bf1*** die Einforderung einer Entschädigung unterlassen und diesbezüglich der ***Bf1*** die Geldmittel entzogen bzw. hat sie wissentlich es unterlassen, die Gelder an die ***Bf1*** für den Verlust des Mietrechts weiterzugeben. Begründung: Frau ***K*** ist 100 % Beteiligte und Geschäftsführerin der ***Bf1***. Es wurden von Frau ***K*** die grundsätzlichsten Voraussetzungen nicht erfüllt, damit Vereinbarungen zwischen Körperschaft und Gesellschafter steuerlich anzuerkennen sind. Da der Zahlungs-Eingang für den Verzicht auf das Mietrecht von Frau ***K*** nicht an die ***Bf1*** weiterverrechnet wurde liegt das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers zu Lasten der Körperschaft vor. Das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung liegt vor, da Frau ***K*** es unterlassen hat, die Entschädigung der ***Bf1*** weiterzugeben bzw. zu veranlassen, dass in der ***Bf1*** eine Forderung in gleicher Höhe eingestellt wird und die Zahlung auch tatsächlich eingefordert wird. Rechtsfolge - Berechnung der verdeckten Ausschüttung Die Kapitalertragsteuer beträgt gern. § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 27,5 %. Gem. § 202 BAO sind Nachforderungen, Haftungspflichtigen obliegt, mittels Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. Gern. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wurde oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen würden. Gern. § 95 Abs. 1 EStG i. V. m. § 202 BAO und § 224 BAO wird der Abzugsverpflichtete gern. § 95 Abs. 2 EStG mittels Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen. Ausnahmsweise wird die Haftung § 95 Abs. 4 Z 1 EStG beim Empfänger der Kapitalerträge geltend gemacht, wenn der Abzugsverpflichtete nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach § 95 Abs 1 EStG beim Abzugsverpflichteten nicht durchsetzbar wäre." […] In Ergänzung zu Tz 2: Überschuss aus der Vermietung und Verpachtung betr. ***Wien***, ***Adresse Immobilie*** führte die Prüferin aus: "Da das Mietrecht abgetreten worden ist - siehe Tz 1 - liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Die GmbH hat daher Betriebsausgaben in Höhe der Mietzahlungen an den Vermieter und der Telefonkosten (übrige Werbungskosten). Der Überschuss aus Vermietung und Verpachtung ist Frau ***K*** als offene Ausschüttung (hier keine verdeckte Ausschüttung da diese Überschüsse erklärt wurden) zuzurechnen." […] Die Umsatzsteuer 2014 werde unter Hinweis auf Tz 1 hinsichtlich der Weiterverrechnung betreffend ***Wien***, ***Adresse Immobilie*** (Rechnung vom 28.06.2014 gemäß der Vereinbarung vom 23.06.2014) geschuldet. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens (welche für die Körperschaftsteuerverfahren sowie die Umsatzsteuer 2014 verfügt wurde) wird - nach Darstellung von Literatur und Judikatur - in Ergänzung zu Tz. 6 des BP-Berichtes ausgeführt, dass die Kenntnis der Prüfungsabteilung von den maßgeblichen Tatsachen ein anderes Jahr betreffend, einer Wiederaufnahme nicht entgegen steht. "Daher geht der Einwand des steuerlichen Vertreters, dass bei Frau ***S*** ***K*** im Zeitraum 1995 bis 1997 eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, wo dieser Sachverhalt geprüft wurde ins Leere, da die Betriebsprüfung ohne Prüfung der ***Bf1*** Bekleidungs-Handels-GmbH nicht erkennen konnte ob ein Mietrecht bei dieser vorliegt oder nicht. Die verdeckte Ausschüttung an Frau ***K*** und die Feststellung das keine Vermietung und Verpachtung vorliegt, sind das Ergebnis der Feststellung des ho Finanzamtes das ein Mietrecht Vorgelegen hat." (vgl Beilage zum Außenprüfungsbericht vom 29.05.2018, in Ergänzung zu Tz 6 [OZ 21 des BFG-Beschwerdeaktes]). Gestützt auf diese Prüfungsfeststellung nahm das Finanzamt mit den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheiden vom 28.05.2018 die Körperschaftsteuerverfahren der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie das Umsatzsteuerverfahren 2014 wieder auf (OZ 15, OZ 14, OZ 13, OZ 12, OZ 11 des BFG-Beschwerdeaktes). Mit Bescheiden vom selben Tag setzte es die Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 sowie die Umsatzsteuer für 2014 neu fest. In die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2014 fand der Mietrechtsverzicht in der Höhe von 900.000,00 Euro Eingang. Ferner wurden die Mietzinszahlungen der Bf an Frau ***K*** als offene Ausschüttung qualifiziert und mit 25 % Körperschaftsteuer bzw in weiterer Folge mit Kapitalertragsteuer (2012, 2013, 2014 und 2015) belastet. Im Haftungsbescheid für das Jahr 2014 wurde Kapitalertragsteuer von gesamt 364.031,80 Euro geltend gemacht, die sich einerseits aus dem Mietrechtsverzicht (verdeckte Ausschüttung) sowie andererseits aus der offenen Ausschüttung aus dem Titel der Mietzinszahlungen zusammensetzt. Mit Schreiben vom 29.06.2018 (OZ 1 des BFG-Beschwerdeaktes) erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit separat eingebrachtem Schriftsatz vom 29.08.2018 (OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes) begründet. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens wird vorgebracht, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, da eine Würdigung der von der Bf vorgebrachten Beweismittel und Auskünfte einerseits und der rechtlichen Argumente andererseits nicht stattgefunden habe. Insbesondere sei die Feststellung der Prüfung, dass die entgeltliche Übertragung des Mietrechtes von der Bf an Frau ***K*** am 02.05.1995 stattgefunden habe, objektiv und urkundlich unrichtig. Der Erwerb des "vermeintlichen" Mietrechts habe vielmehr einen Vorgang vom 02.05.1985 betroffen, wo die Bf für den Verkauf von Waren an den ehemaligen Lieferanten eines (an derselben Adresse situierten) in die Insolvenz gerutschten Einzelhandelsunternehmens eine Ablöse in der Höhe von ATS 50.000,00 bezahlt habe. Auch aus den Vorprüfungen der Abgabenbehörde (durchgeführt bei Frau ***K*** die Jahre 1995 - 1997 betreffend sowie wie auch bei der Bf selbst die Jahre 2000 - 2002 betreffend) waren keine Feststellungen, welche zu einer Nichtanerkennung des Mietverhältnisses zwischen Frau ***K*** und der Bf bzw zur Aberkennung der Einkunftsquelle "Vermietung und Verpachtung" bei Frau ***K*** führten, abzuleiten. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der ergänzenden Begründung Folgendes ausgeführt: "Ein marktkonformer Bestandvertrag zwischen Fremden seit 1987 Frau ***K*** hat am 21. Juli 1987 in A-***Wien***, ***Adresse Immobilie*** die Top-Nr. (E)2 und Top-Nr. 3 von der "***Eigentümerin***" (in der Folge kurz: ***E***) gemietet (Beilage 3.a - 3.c). Frau ***K*** hat diese Mietgegenstände mit Genehmigung der ***E*** an ihre ***Bf1*** entgeltlich zur Nutzung überlassen. Das Entgelt entspricht einem vollen Kostenersatz mit Gewinnaufschlag. Die Präferenz der ***E*** für Frau ***K*** als Mieterin Die ***E*** hat bewusst und gewollt an Frau ***K*** vermietet und nicht an die ***Bf1***: Eine natürliche Person haftet mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen. Der nachhaltige Erfolg der ***Bf1*** mit ihren Geschäften in der wettbewerbsintensiven Textilbranche ist dagegen ungewiss. Die ***E*** hat deshalb an Frau ***K*** als Hauptmieterin vermietet und eine entgeltliche Nutzungsüberlassung an die ***Bf1*** genehmigt. Die Dokumentation Die Mietverträge vom 21. Juli 1987 sind schriftlich beurkundet und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt worden. Die Abrechnung der Mietentgelte von der ***E*** an die Mieterin Frau ***K*** ist vertragskonform mit Umsatzsteuer erfolgt. Die ***E*** hat die Mieterlöse erklärt, Frau ***K*** wiederum ihre Ausgaben und Einnahmen aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung an die ***Bf1***. Die entgeltliche Nutzungsüberlassung an die ***Bf1*** ist nicht durch einen schriftlichen Mietvertrag beurkundet worden. Die Einnahmen und Ausgaben sind jedoch in den Abgabenerklärungen von Frau ***K*** (UVA, USt-Jahreserklärung, ESt-Erklärung), im Rechnungswesen der ***Bf1*** nach §§ 189 ff UGB und in deren Abgabenerklärungen erfasst. Vertragsübernahme auf Vermieterseite Die ***A*** hat am 15.06.1998 das Gebäude ***Adresse Immobilie*** in A-***Wien*** als Eigentümerin erworben und ist in die Hauptmietverträge der ***E*** mit Frau ***K*** eingetreten (Beilage 4.a Grundbuchauszug). Die Auflösung des Mietvertrages zwischen ***A*** und Frau ***K*** Im Jahr 2014 haben die ***A*** und Frau ***K*** die Bestand Verträge über die Geschäftsräume im Haus ***Adresse Immobilie*** im Einvernehmen mit Wirksamkeit im Jahr 2016 (31. März/Mai) gelöst. Die ***A*** hat Frau ***K*** für die Auflösung € 900.000 + 20 % Umsatzsteuer € 180.000 = € 1.080.000 im Jahr 2014 bezahlt (Beilage 4.b - 4.d). Die ***Bf1*** hat ihren Geschäftsbetrieb an diesem Standort per 31. Mai 2016 eingestellt. Die BP Die BP rechnet das von der ***A*** an Frau ***K*** für ihre Aufgabe der Hauptmietrechte bezahlte Entgelt in Höhe von € 900.000 + 20 % Umsatzsteuer € 180.000 = € 1.080.000 nicht der Vertragspartnerin Frau ***K***, sondern deren ***Bf1*** zu. Die Außenprüfung hält begründend fest: Eine Ablöse der ***Bf1*** im Jahr 1995 (richtig wie oben erwähnt 1985) hat nicht die Mietverträge von Frau ***K*** mit der ***E*** oder der ***A*** betroffen (Vorhaltsbeantwortung vom 22. Jänner 2018). Das ergibt sich ebenso aus der im Einvernehmen mit der ***E***/***A*** als Vermieterin und Frau ***K*** weiteren klaglosen Abwicklung der Mietverträge vom 21. Juli 1987 bis zur späteren einvernehmlichen Auflösung per 31. Mai 2016 mit der Dissolutionsvereinbarung im Jahr 2014. Die Abgabenbescheide an Mac`s Die Finanzverwaltung rechnet in wirtschaftlicher Betrachtung nach § 21 BAO den Mietvertrag zwischen der ***E***/***A*** als Vermieter einerseits und Frau ***K*** als Mieterin andererseits dem "notwendigen Betriebsvermögen" der ***Bf1*** zu. Das von der ***A*** bezahlte Entgelt in Höhe von € 900.000 wird deshalb der ***Bf1*** als Erlös zugerechnet. Die daraus erzielte Gewinnerhöhung wird mit € 225.000 KöSt im Jahr 2014 belastet. (Exkurs: Unabhängig, dass diese Feststellung inhaltlich unrichtig ist, so wäre sie auch zeitiich nicht richtig zugeordnet. Denn bilanziell wäre der Erlös bei ***Bf1*** erst im Zeitpunkt des endgültigen Auszugs aus dem Mietobjekt, also im Jahr 2016, endgültig realisiert. Die geflossene Zahlung hätte als erhaltene Anzahlung passiviert werden müssen). Die Zahlung der ***A*** an Frau ***K*** im Jahr 2014 wird als verdeckte Gewinnausschüttung der ***Bf1*** qualifiziert und mit 27,5 % KESt belastet, obwohl im Jahr 2014 die KESt mit 25 % gesetzlich festgelegt ist. Der ***Bf1*** werden außerdem € 180.000 Umsatzsteuer für das im Jahr 2014 von der ***A*** an Frau ***K*** bezahlte Entgelt für die Auflösung ihres Hauptmietvertrages mit Wirksamkeit im Jahr 2016 vorgeschrieben. (Exkurs: Unabhängig, dass diese USt- Vorschreibung inhaltlich falsch ist, ist diese auch zeitlich falsch veranlagt worden). Die Finanzverwaltung setzt sich in ihren Abgabenbescheiden über aktenkundig dokumentierte Tatsachen hinweg: Der aufgelöste Hauptmietvertrag besteht zwischen der ***A*** als Vermieterin und Frau ***K*** als Mieterin. Die Vertragspartner haben diesen Mietvertrag von 1987 bis 2016 im Einvernehmen erfüllt und vollzogen. Die entgeltliche Auflösung ist ebenso zwischen der ***A*** als Vermieterin und Frau ***K*** als Miterin im Einvernehmen vereinbart und umgesetzt worden." Es stelle sich die Frage, wem das Entgelt von 900.000,00 Euro (+ 20 % USt) für die Auflösung der Mietverträge zwischen der ***A*** als Vermieterin und Frau ***K*** als Mieterin abgabenrechtlich zuzurechnen sei. Einerseits seien Mietverträge in der Regel nicht zu bilanzieren. Zum anderen berechtigen die zwischen der ***E*** und Frau ***K*** abgeschlossenen Mietverträge diese zur Nutzung dieser Geschäftsräume als Hauptmieterin und zur Weitervermietung. Die ***E*** habe die entgeltliche Nutzungsüberlassung ausdrücklich genehmigt. Die Mietverträge seien "marktkonform zwischen einander Fremden abgeschlossen, schriftlich beurkundet und der Finanzverwaltung zur Vergebührung offengelegt worden. Die Mietverträge sind vom 21. Juli 1987 bis zum 31. Mai 2016, also über viele Jahre klaglos im Einvernehmen der Vertragspartner ***E***/***A*** als Vermieter und Frau ***K*** als Mieterin abgewickelt/vollzogen worden. Erträge und Aufwendungen sind bei der ***E***/***A*** und Frau ***K*** abgabenrechtlich ordnungsgemäß erfasst, erklärt und versteuert worden. Die Auflösungsvereinbarung zwischen der ***A*** und Frau ***K*** im Jahr 2014 bestätigt die aufrechten Bestandverträge vom 21. Juli 1987 ein weiteres Mal. Das gilt ebenso für die Zahlung des Entgelts von der ***A*** an Frau ***K*** in Höhe von 900.000,00 Euro und die Rechnung nach § 11 UstG von Frau ***K*** an die ***A*** mit 20 % USt." Der Leistungsaustausch aus dem Hauptmietvertrag zwischen der ***E***/***A*** als Vermieter und Frau ***K*** als Mieterin sei somit zivilrechtlich und abgabenrechtlich (speziell nach § 21 BAO) diesen Vertragspartnern zuzurechnen. Die Weitervermietung sei mit Zustimmung der Vermieter ***E***/***A*** marktkonform auf Kostenbasis erfolgt und war somit abgabenrechtlich nicht zu beanstanden, was in weiterer Folge eine verdeckte Gewinnausschüttung ausschließe. Außerdem fehle es an der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Zuwendungsabsicht. Die Zurechnung des Entgelts von 900.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer aus der Auflösung des Hauptmietvertrages zwischen der ***E***/***A*** und Frau ***K*** widerspreche somit den vorgelegten Beweisurkunden und entspreche nicht den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nach § 167 BAO; das Entgelt sei abgabenrechtlich Frau ***K*** und nicht der Bf zuzurechnen. Im Ergebnis sei das Entgelt aus der Auflösung des Hauptmietvertrages abgabenrechtlich Frau ***K*** zuzurechnen. Eine Zurechnung an die ***Bf1*** sei gesetzlich nicht gedeckt. Die Nachforderungen an KöSt, USt und KESt seien somit aufzuheben. In der Beschwerde beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung (OZ 1 des BFG-Beschwerdeaktes). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2020 (laut Signatur approbiert am 16.07.2020) (OZ 17 des BFG-Beschwerdeaktes) wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheide ab. Begründend wurde zunächst unter Punkt 1. Wiederaufnahme gem. § 303 BAO ausgeführt, dass es (im Hinblick auf den Ansatz des Mietrechts durch die Betriebsprüfung mit 02.05.1995 statt 02.05.1985) nicht im Ermessen von Frau ***K*** gelegen sei, ob das Mietrecht der ***Bf1*** zuzurechnen sei oder nicht. Das Mietrecht an betrieblich genützten Büroräumen gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmens, welches ausschließlich betrieblich genutzt werde, auch wenn in der Bilanz kein Wertansatz dafür aufscheint. Da es sich bei vorliegendem Mietrecht um notwendiges Betriebsvermögen handle, sei es zu aktivieren gewesen, auch wenn der Wert des Mietrechts 0,00 Euro ausmache. Es sei daher irrelevant, ob die damalige Aktivierung in der Höhe von 50.000,00 ATS eine Ware oder ein Mietrecht betraf. Auf Grund des neu erläuterten Sachverhaltes lt Vorhaltsbeantwortung vom 23.01.2018 sei die Bilanz zu berichtigen und, da das Mietrecht zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre, seien auch die damit zusammenhängenden Abgeltungszahlungen als Einnahmen bei der Bf anzusetzen. Aus diesem Zufluss resultiere auch eine Bereicherung von Frau ***K***, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sei. Entgegen der Meinung der steuerlichen Vertretung in der Beschwerdebegründung, dass die Einkunftsquelle "***Adresse Immobilie***" in einer Vorprüfung der Bf bei Frau ***K*** belassen worden sei führte die Abgabenbehörde aus, dass die Behörde verpflichtet ist, von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Unstrittigerweise liege auch keine Wiederholungsprüfung vor, die jedenfalls geprüfte Abgabenarten bzw Zeiträume umfassen würde. Nach Wiedergabe der für die Wiederaufnahme des Verfahrens maßgeblichen Aussagen des VwGH sowie Literaturmeinungen wies das Finanzamt darauf hin, dass es darauf ankomme, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Die Bf behaupte nicht, dass der Prüfer die ihm gegebene Information vor Erlassung des ursprünglich erstinstanzlichen Bescheides der Veranlagungsabteilung bekannt gegeben habe. Es obliege insbesondere den Abgabepflichtigen, alle für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände bekannt zu geben. Dass die Prüfungsabteilung in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte, stehe somit der Wiederaufnahme nicht entgegen. Die im Zuge der (aktuellen) Betriebsprüfung neu hervorgekommene Tatsache der eigentlich betrieblichen Nutzung des Mietrechts rechtfertige somit die Wiederaufnahme der verfahrensgegenständlichen Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide. Zu Punkt 2. Rechtswidrigkeit der Inhalte, Aufgabe des Mietrechts - Objekt ***Wien***, ***Adresse Immobilie***, führte das Finanzamt aus, dass nicht vorgebracht worden ist, dass das Wirtschaftsgut "Mietrecht" für das Geschäfstlokal ***Adresse Immobilie*** betrieblich und nicht betrieblich genutzt worden sei und somit eine anteilige Zuordnung zum Privat- und Betriebsvermögen vorzunehmen wäre. Nicht entscheidend sei, dass die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin das Mietrecht in die Bücher der GmbH aufnehme oder nicht. Im Hinblick auf die Gewinnrealisierung geht die Abgabenbehörde davon aus, dass diese mit Zahlung des vereinbarten Betrages, welche vertraglich mit 08.07.2014 fällig gewesen sei, und nicht im Zeitpunkt des endgültigen Auszuges, erfolgte. Verdeckte Ausschüttung Zur verdeckten Ausschüttung an Frau ***K*** führte die Finanzverwaltung aus, dass der GmbH von ihr ein Mietrecht, welches zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre, eingeräumt worden sei. Hinsichtlich des Umstandes, dass gegenständliches Mietrecht ab 02.05.1985 in der Bilanz der GmbH aufscheint und der Mietvertrag zwischen Frau ***K*** und der GmbH nur mündlich vereinbart wurde, sei davon auszugehen, dass die GmbH ein Mietrecht hatte und somit die Vermietung nicht fremdüblich gewesen sei. Kein fremder Dritter hätte für dasselbe Objekt sowohl einen Mietvertrag als auch eine Vereinbarung über die Einräumung eines Mietrechts gleichzeitig abgeschlossen. Weitere Elemente, die die Fremdüblichkeit in Zweifel ziehen seien der Umstand, dass keine schriftliche Kündigung des Mietrechts, keine Frist zur Räumung festgelegt sowie keine Kündigungsentschädigung vereinbart worden sei. Kein fremder Dritter hätte einen Mietrechtsverzicht als auch einen Mietvertrag ohne schriftliche Vereinbarung dieser Punkte abgeschlossen. Daher sei das Mietrecht und die Abgeltungszahlung der GmbH zuzurechnen. Verwiesen wurde auch auf die Angehörigenjudikatur, die bei Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter zu beachten sei. Die Abschlagszahlung in der Höhe von 900.000,00 Euro netto plus 20 % USt sei sohin der GmbH zuzurechnen und die Erlöse entsprechend zu erhöhen. Da die Abgeltungszahlung an Frau ***K*** und nicht die GmbH erfolgte, habe Frau ***K*** eine Vorteilszuwendung erhalten, die nur erfolgte, da diese auch Geschäftsführerin und 100 % Gesellschafterin der Bf sei. Somit liege von der Bemessungsgrundlage in der Höhe von 1.080.000,00 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, von der Kapitalertragsteuer zu entrichten sei. Die Steuer auf Kapitalerträge betrage - wie im Spruch der Bescheide hinsichtlich 2014 und 2015 richtigerweise dargestellt - 25 % (§ 27a Abs 1 Z 2 iVm § 124b Z 281 EStG 1988). Umsatzsteuer 2014 Die umsatzsteuerliche Würdigung leite sich unmittelbar aus dem Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Mietrechts als notwendiges Betriebsvermögen ab. Überschuss aus der Vermietung - offene Ausschüttung Da das Mietrecht abgetreten worden sei, lägen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Die GmbH habe daher Betriebsausgaben in der Höhe der Mietzahlungen an den Vermieter und der Telefonkosten. Der Überschuss aus Vermietung und Verpachtung sei Frau ***K*** als offene Ausschüttung zuzurechnen. Mit Schreiben vom 28.07.2020 (OZ 18 des BFG-Beschwerdeaktes; zusätzliche Begründung hierzu vom 29.07.2020, OZ 19 des BFG-Beschwerdeaktes) beantragte die Bf abermals durch ihren steuerlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Wiederholend wurde ausgeführt, dass Frau ***S*** ***K*** die Hauptmieterin der vorgelegten Mietverträge mit ***E*** bzw ***A*** sei und somit das Recht zur Weitervermietung habe. Für die Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten habe die Bf Frau ***K*** ein angemessenes Nutzungsentgelt bezahlt. Es liege ein gesellschaftsrechtlich und abgabenrechtlich ausgewogener / angemessener / äquivalenter Leistungsaustausch zwischen einem Gesellschafter und seiner Gesellschaft vor, der eine Nutzungseinlage darstelle. Hinzu komme, dass die Vermieter bewusst und gewollt an Frau ***S*** ***K*** als Hauptmieterin vermietet hätten, weshalb die ***A*** auch folgerichtig mit der Mieterin Frau ***S*** ***K*** über die Auflösung des Mietvertrages verhandelt habe. Die Ablöse sei richtigerweise an die Hauptmieterin Frau ***S*** ***K*** bezahlt worden. Eine Zurechnung des Hauptmietvertrages an die ***Bf1*** und der Ablöse für die Auflösung des Hauptmietvertrages an die ***Bf1*** sei bei dieser Sachlage nicht sachgerecht. Es liege auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vor: Die Ablöse der ***A*** für die Auflösung des Hauptmietvertrages zwischen ihr als Vermieterin und Frau ***S*** ***K*** als Mieterin/Hauptmieterin sei zivilrechtlich und wirtschaftlich (§21 BAO) Frau ***S*** ***K*** zuzurechnen. Mit Vorlagebericht vom 07.09.2020 (OZ 23 des BFG-Beschwerdeaktes) legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.01.2024 wurde die Gerichtsabteilung GA 3002 mit Stichtag vom 01.02.2024 für gegenständliche Beschwerdesache zuständig gemacht. Am 25.06.2025 fand ein Erörterungstermin statt, in dem der Sachverhalt unter Beiziehung von Frau ***K*** erörtert wurde. Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat wurde vom steuerlichen Vertreter zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 wurde der Sachverhalt anhand der getroffenen Feststellungen vom BFG wiedergegeben und die Richtigkeit von den Verfahrensparteien bestätigt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende Gesellschaft firmiert unter der Firmenbuchnummer ***FN***. Die ***Bf1*** ging mit Wirkung vom 01.05.1985 aus der ***D*** Gesellschaft m.b.H. hervor: Der Firmenwortlaut, der Firmensitz sowie der Betriebsgegenstand (Handel hauptsächlich mit Bekleidungsgegenständen) haben sich geändert (vgl außerordentliche Generalversammlung vom 07.05.1985; vgl Anschreiben der Rechtsanwälte ***P und W*** an das HG Wien, eingegangen beim HG Wien am 13.06.1985, OZ 64 des BFG-Beschwerdeaktes). Die Gesellschafter der ***D*** Gesellschaft m.b.H. traten mit Abtretungsvertrag vom 07.05.1985 ihre Anteile an der Gesellschaft an Frau Frau ***S*** ***K*** ab (vgl Abtretungsvertrag vom 07.05.1985, OZ 64 des BFG-Beschwerdeaktes). Frau ***S*** ***K***, geboren am 27.12.1947, war von 07.05.1985 bis zum 12.08.2022 alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft und bis zum 23.08.2022 alleinige Gesellschafterin. In den beschwerdeführenden Zeiträumen war sie daher alleinige Gesellschaftergeschäftsführerin (vgl den historischen Firmenbuchauszug der ***Bf1***, OZ 69 des BFG-Beschwerdeaktes). Von 01.05.1985 bis zum 26.03.2016 war die Geschäftsanschrift der Bf ***Adresse Immobilie***, ***Wien*** (vgl das Anschreiben des Mag. Dr. ***H*** vom 19.07.1985 an das Finanzamt für Körperschaften sowie den historischen Firmenbuchauszug der ***Bf1***, OZ 64 des BFG-Beschwerdeaktes). An der Adresse ***Adresse Immobilie***, ***Wien*** war zunächst im Jahr 1985 ein anderes Unternehmen ("***C*** GmbH") in die Insolvenz gerutscht. Ein Hauptlieferant dieses insolventen Unternehmens ("***M***"), der offiziell Mieter der Geschäftsräumlichkeiten war, gab der Bf sodann die Möglichkeit gegen Zahlung einer Summe von rd. 50.000,00 Schilling (ATS) die Geschäftsräumlichkeiten zu nützen sowie seine Ware dort zu veräußern (vgl Ausführungen von Frau ***S*** ***K*** im Erörterungstermin vom 25.06.2025, OZ 40 des BFG-Beschwerdeaktes). Die faktische Nutzung der Räumlichkeiten seitens der Bf (ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht) basierte auf der mündlichen Abrede mit Herrn ***M***, dessen Waren zu verkaufen. Die Zahlung von 50.000,00 ATS (in Euro umgerechnet 3.634,00) findet sich in den Jahresabschlüssen der Bf als Aktivposition unter den immateriellen Vermögensgegenständen (Pacht- und Mietrechte), als "Ablöse ***Adresse Immobilie***" mit dem Anschaffungsdatum 02.05.1985, Inventurnummer 5, wieder. Die Abschreibung erfolgte auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren (20 %) (siehe die Bestandsverzeichnisse der betrieblichen Anlagegüter, Sachkontonummer 0140 der Jahre 2003, 2006, 2007, 2008 (OZ 65, 66, 67, 68 des BFG-Beschwerdeaktes). So wies die Ablöse ***Adresse Immobilie*** etwa im Bestandsverzeichnis des Jahres 2003 einen Buchwert von 0,00 aus. Die Eigentümerin der Liegenschaft, die ***Eigentümerin***, später ***A*** AG, trat nach Räumung der Objekte nach Abschluss der Insolvenz an die Geschäftsführerin der Bf, Frau ***K***, heran und bot dieser an, die Geschäftsräumlichkeiten zu mieten (vgl Ausführungen ***stV*** im Erörterungstermin vom 25.06.2025, Niederschrift, OZ 40 des BFG-Beschwerdeaktes). Am 21.07.1987 schloss die ***Eigentümerin*** als Vermieterin mit Frau ***S*** ***K*** als Mieterin zwei Mietverträge (siehe dazu in den Beilagen zur Beschwerde, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes). Mietgegenstand war einerseits die Räumlichkeiten Top Nr. E2 im Erdgeschoß im Haus ***Wien***, ***Adresse Immobilie*** zur Benutzung nur als Verkaufslokal ("Mietvertrag 1") sowie andererseits Top Nr. 3 und eine Vitrine im Haus ***Wien***, ***Adresse Immobilie*** ("Mietvertrag 2") zur Benutzung nur als Geschäftslokal. Der Mietvertrag betreffend Top Nr. E2 hat auszugsweise folgenden Inhalt: Mietvertrag 1 (Top Nr. E2) I. Mietgegenstand Die Vermieterin vermietet und übergibt, der Mieter mietet und übernimmt im Hause ***Wien***, ***Adresse Immobilie*** die Räumlichkeiten top Nr. E2 im EG bestehend aus ca. 170,5 m² zur Benutzung nur als Verkaufslokal bei geschäftlicher Nutzung ausschließlich zum Betriebe von / Handel mit Damen- und Herrenmoden sowie Freizeitbekleidung in gehobener Qualität. […] II. Mietzins 1. Höhe: Der monatliche Mietzins setzt sich aus folgenden Anteilen zusammen: a) aus dem Hauptmietzins in Höhe von S 37.000,-- (in Worten: siebenunddreißigtausend,--) […] 2. Fälligkeit: Der Mietzins ist am Ersten jeden Monats im vorhinein zahlbar und fällig. […] Sämtliche Zahlungen sind vom Mieter auf das von der Vermieterin bekanntgegebene Konto zu leisten und haben für die Vermieterin kostenfrei zu erfolgen. 3. Pauschale: Der Vermieter ist berechtigt, für die zu erwartenden Aufwendungen lt. Punkt 1.b. - 1.d. ein angemessenes Pauschale vorzuschreiben und einzuheben. […] […] III. Vertragsdauer: 1. Beginn: Das Mietverhältnis beginnt mit 1.7.1987 von welchem Zeitpunkt an auch die Verpflichtung zur Mietzinszahlung zu laufen beginnt. 2. Kündigung: Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jedem der beiden Vertragsteile zu den Kalenderquartalen (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. […] 3. Auflösung: Außerdem kann die Vermieterin den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung dann für aufgelöst erklären - woraufhin sich der Mieter zur sofortigen Räumung unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub verpflichtet - wenn […] b) der Mieter den Mietgegenstand zu einem anderen Zweck, als vertraglich vereinbart, benützt. […]. IV. Art der Benützung: 1. Verwendung: Der Mietgegenstand darf nur für die im Mietvertrag vorgesehenen Zwecke benützt werden. Jede Untervermietung, Weitervermietung und Verpachtung, insbesondere auch jede Abtretung, Verpfändung und Übertragung der Mietrechte an dritte Personen, auch im Wege des Tausches eines allfälligen Gesellschaftsverhältnisses oder im Zusammenhang mit einer Verfügung über das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen des Mieters oder mit einer Weitergabe dieses Unternehmens, sohin jede Überlassung an Dritte in welcher Rechtsform auch immer, sei es zur Gänze oder teilweise, sei es entgeltlich oder unentgeltlich , ist unzulässig und berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Auflösung des Mietverhältnisses, wobei sie von diesem Recht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt Gebrauch machen kann, zu dem ihr der volle Sachverhalt, der den Auflösungsgrund bildet, und zu dessen Durchsetzung erforderlichen Beweismittel in zureichendem Maß bekannt waren. 2. Erhaltung: Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand, soweit keine andere, von beiden Vertragsteilen unterfertigte Mängelfeststellung vorliegt, in gutem Zustand wie besichtigt und ist in einverständlicher Abänderung der Bestimmungen gem. § 1096 ABGB verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in gutem Zustand zu erhalten, ihn pfleglich und schonungsvoll zu benützen, laufend instandzusetzuen und nach Ablauf der Bestandzeit unter Berücksichtigung der normalen Abnützung im Zustand wie übernommen zurückzustellen. […] Die Vermieterin ist nur verpflichtet, ernste Schäden des Hauses zu beheben. […] 3. Investitionen: Die Vornahme aller baulichen Änderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin; ebenso die Vornahme von Investitionen des Mieters, soweit es sich um solche an der Substanz des Mietobjekts handelt. Investitionen, die fest mit dem Haus verbunden sind, wie unter Verputz gelegte Leitungen, eingebaute Safes, Fußbodenbeläge, Wandverkleidungen, Einbaumöbel etc. haben bei Beendigung des Mietverhältnisses im Mietobjekt zu verbleiben und gehen entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin über. Andere Investitionen können vom Mieter entfernt werden, falls dadurch keine Beschädigung der Substanz eintritt. Zu einer Entfernung derartiger Investitionen ist jeder Mieter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls dann verpflichtet, wenn dies die Vermieterin verlangen sollte. Bei baulichen Veränderungen steht der Vermieterin, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, das Recht zu, die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Mieters zu verlangen bzw. im Weigerungsfalle die Wiederherstellung auf dessen Kosten durchzuführen. In keinem Fall hat der Mieter gegen die Vermieterin einen Anspruch auf Ersatz irgendeines Aufwandes. 4. Zutritt: […] 5. Geschäftsbetrieb: Der Mieter ist verpflichtet, sein im Mietgegenstand betriebenes Unternehmen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und die hierfür bestehenden behördlichen Vorschriften zu führen und alles zu unterlassen, was zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes bzw. sonstiger Interessen anderer Mieter im gleichen Objekt führen könnte. Der Mietgegenstand darf vom Mieter nur für behördlich, gesetzlich und vertraglich zulässige geschäftliche Zwecke genutzt werden, die Vermieterin übernimmt jedoch keine Haftung für die diesbezügliche Eignung. […] 6. Firmenreklame: Der Mieter ist berechtigt, beim Hauseingang und an der Eingangstür zum Mietgegenstand Ankündigungstafeln für seinen Geschäftsbetrieb im Hause im ortsüblichen Ausmaß anfzubringen, dies sofern es behördlich zulässig ist und Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden. […] […] VIII. Schlussbestimmungen: […] 4. Schriftform: Neben diesem schriftlichen Vertrag gelten keinerlei sonstige mündliche Vereinbarungen. Auch Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und einseitige rechtserhebliche Erklärungen zu ihm sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich getroffen bzw. abgegeben werden. Auch diese Formvorschrift selbst kann nur schriftlich abgeändert werden. […] Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand auch zur Gänze weiterzuvermieten oder sein Mietrecht abzutreten und zu übertragen, wobei allerdings der Vermieterin die Genehmigung der dritten Person vorbehalten bleibt. Für die Weitergabe des Mietrechts entrichtet der Mieter der Vermieterin ein Entgelt in der Höhe von drei Bruttomieten zuzüglich MWSt. Mietvertrag 2 wurde nahezu wortgleich ausgestaltet. Der Hauptmietzins beträgt ATS 38.000,-- (vgl Mietvertrag vom 21.07.1987 betr. Top Nr. 3 und eine Vitrine im Hause ***Wien***, ***Adresse Immobilie***). Mit Zusatzvereinbarung vom 13.09.2012 mietete Frau ***S*** ***K*** zusätzlich zu den bereits angemieteten Tops die Passage vor dem Bestandobjekt Top 2 + 3 laut Plan. Von der ***N*** AG p.a. ***A*** AG. Das Mietverhältnis begann am 01.08.2002 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese, zunächst nur als Schaufenster genutzte Passage war danach eine begehbare Verkaufsfläche (vgl Zusatzvereinbarung vom 13.09.2012, Beilage zur Beschwerde, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes; Ausführungen von Frau ***K*** in der mündlichen Verhandlung, OZ 63 des BFG-Beschwerdeakt). Zwischen Frau ***K*** und der Bf lag ein mündliches Untermietverhältnis über die soeben angeführten Geschäftsräumlichkeiten vor. Die Vermieterin, die ***Eigentümerin***, hat eine Vorschreibung an die Hauptmieterin Frau ***K*** gerichtet und Frau ***K*** hat die Miete mit einem 5 % Aufschlag direkt an die Bf verrechnet (vgl Ausführungen von Frau ***K*** in der mündlichen Verhandlung, OZ 63 des BFG-Beschwerdeakt). Die ***Bf1******Bf1*** hat die Miete bis zum 31.03.2016 regelmäßig bezahlt sowie den Mietaufwand verbucht (vgl Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 29.05.2018, OZ 21 des BFG-Beschwerdeaktes; Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2020, OZ 17 des BFG-Beschwerdeaktes; Beschwerdebegründung vom 29.08.2018, Seite 5, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes). Frau ***K*** vereinnahmte die Mietzinszahlungen von der Bf und erfasste die Mieteinnahmen aus der ***Adresse Immobilie*** in ihren Einkommensteuererklärungen (vgl zB die Einkommensteuererklärung 2016, Beilage E1b, wo Einnahmen aus der ***Adresse Immobilie*** in der Höhe von 62.077,60 Euro erklärt wurden; im Jahr 2015 wurden Einnahmen in der Höhe von 148.986,24 Euro (und Werbungskosten in der Höhe von 136.897,91 Euro erfasst; siehe die elektronischen Erklärungsdaten der Finanzverwaltung). Bauliche Investitionen in die Geschäftsräumlichkeiten (sowohl in die ***Adresse Immobilie*** als auch in andere genutzte Objekte der Bf) wurden monetär von der Bf getragen und finden sich dementsprechend auch in ihren Jahresabschlüssen wieder (vgl die im elektronischen Akt der Finanzverwaltung einliegenden Jahresabschlüsse der Bf, Sachkonten-Nr. 0250 "Baul.lnvest.i.frmd.Betr.-u.Geschäftsgeb"). An Erhaltungsauwendungen wurde im Jahr 2010 bspw Ausgaben für einen Laminatboden sowie Elektro-/Tischlerabreiten im Ausmaß von 32.000,00 Euro seitens der Bf getätigt (siehe Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, OZ 63 des BFG-Beschwerdeakt). Die ***A*** AG als Liegenschaftseigentümerin und Bestandgeberin und Frau ***S*** ***K*** als Bestandnehmer schlossen im Juni 2014 (Unterfertigungen vom 23.06. sowie 24.06. auf der Vertragsurkunde) schließlich eine (Dissolutions-)Vereinbarung und lösten die bestehenden Mietverhältnisse auf: "1. Alle Bestandverträge und sonstigen Nutzungstitel zwischen den Vertragspartnern im Haus ***Adresse Immobilie***, ***Wien***, insbesondere die beiden Bestandverträge vom 21.07.1987 über die Objekte Top Nr. (E)2 (im EG mit einer Fläche laut Mietvertrag von ca. 170,5 m²) und Top Nr. 3 (samt Vitrine; mit einer Fläche laut Mietvertrag von ca. 121,83 m²), am 23.07.1987 angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu BRP ***Nr. 1*** und ***Nr. 2***, sowie Zusatzvereinbarung hierzu vom 13.09.2012 über die Passage (mit einer Nutzfläche laut Zusatzvereinbarung von ca. 26,3 m²), all dies samt etwaigem Zubehör und wie es derzeit liegt und steht, werden mit Wirkung zum 31.03.2016 vollwirksam aufgelöst, sodass alle Bestand- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse zu diesen Zeitpunkt enden, wozu der Bestandnehmer bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung der Bestandgeberin sowie Rückzahlungsverpflichtung des Entgelts gemäß Punkt 2. zusichert, dass diese beiden Bestandverträge sowie diese Zusatzvereinbarung seine einzigen Nutzungstitel im gegenständlichen Haus und die diesbezüglichen Flächen seine einzig dort genutzten Flächen sind. Insbesondere umfasst dies alle Flächen so, wie in den beiliegenden Planungsunterlagen (Beilage ./1), die einen integrierenden Bestandteil bilden, ausgewiesen. Der Bestandnehmer verpflichtet sich, alle von ihm in Bestand genommenen und sonst genutzten Flächen, insbesondere alle vorgenannten Objekte sowie alle in der Beilage ./1 ausgewiesenen Flächen, geräumt von Fahrnissen spätestens bis zum 31.03.2016 an die Bestandgeberin zurückzustellen und verzichtet auf jedweden Räumungsaufschub. Der Bestandnehmer verpflichtet sich weiters, sogleich nach Abschluss dieser Vereinbarung einen gerichtlichen Räumungsvergleich nach den Vorgaben der Bestandgeberin zu all dem abzuschließen. 2. Die Bestandgeberin verpflichtet sich, dem Bestandnehmer binnen 14 Tagen nach Abschluss dieser Vereinbarung und Abschluss eines gerichtlichen Räumungsvergleiches gemäß Punkt 1. sowie weiters ordnungsgemäßer umsatzsteuergerechter Rechnungslegung einen Betrag von Euro 900.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu leisten. Damit sind alle Ansprüche des Bestandnehmers aus oder im Zusammenhang mit den gegenständlichen Bestandverhältnissen und deren Beendigung erledigt, wobei eine allfällige Kaution nach ordnungsgemäßer Rückstellung der Flächen zu verrechnen und gegebenenfalls rückzustellen ist. 3. Alle Bestimmungen der Bestandverträge bleiben bis zum 31.03.2016 aufrecht, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. - Die Bestandnehmerin ist verpflichtet, den aktuell zu leistenden Bestandzins (samt Nebenkosten und Umsatzsteuer) bis zum 31.03.2016 - und zwar wertgesichert so, wie bis dato vereinbart - weiter zu leisten. - Alle Weitergabe-, Untervermiet- oder sonstigen Rechte des Bestandnehmers zur Überlassung der Bestandobjekte an Dritte werden hiermit einvernehmlich ausgeschlossen und der Bestandnehmer verzichtet ausdrücklich darauf. 4. Die Bestandobjekte werden, wie sie sich am 31.03.2016 befinden, übergeben, sodass aus dem Titel der Zurücklassung von Einrichtungen oder Investitionen keine wie immer gearteten Ansprüche des Bestandnehmers an die Bestandgeberin bestehen. 5. Für den bis zum 31.03.2016 noch zu entrichtenden Bestandzins samt Nebenkosten und Umsatzsteuer (im vorstehenden Sinn), auch wenn deren Höhe erst zu einem späteren Zeitpunkt feststeht, haftet der Bestandnehmer weiter. 6. Allfällige mit dieser Vereinbarung verbundene Gebühren trägt der Bestandnehmer. Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jede Vertragspartei eine Ausfertigung erhält. Am 02.07.2014 schlossen die Parteien ***A*** AG (Bestangeberin) sowie Frau ***S*** ***K*** (Bestandnehmerin) vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Vergleich zu Geschäftszahl ***GZ*** (Beilage zur Beschwerde, OZ 2 des BFG-Beschwerdeaktes), der wie folgt ausformuliert war: I. Die Bestandgeberin ist Liegenschaftseigentümerin des Hauses ***Adresse Immobilie***, ***Wien***, und hat dort die Objekte Top Nr.(E) 2 (im EG mit einer Fläche laut Mietvertrag von ca. 170,5 m²) und Top Nr. 3 (samt Vitrine; mit einer Fläche laut Mietvertrag von ca. 121,83 m²) sowie die Passage in diesem Bereich (im EG mit einer Nutzfläche laut Zusatzvereinbarung von ca. 26,3 m²) an den Bestandnehmer in Bestand gegeben. II. Der Bestandnehmer verpflichtet sich, der Bestangeberin die im Haus ***Adresse Immobilie***, ***Wien***, gelegenen Objekte Top Nr. (E)2 (im EG mit einer Fläche laut Mietvertrag von ca. 170,5 m² und Top Nr. 3 (samt Vitrine; mit einer Fläche laut Mietvertrag von ca. 121,83 m²) sowie die Passage in diesem Bereich (im EG mit einer Nutzfläche laut Zusatzvereinbarung von ca. 26,3 m²), all dies samt etwaigem Zubehör und insbesondere alle Flächen so, wie in den beiliegenden Planungsunterlagen (Beilage ./1), die einen integrierenden Bestandteil bilden, ausgewiesen, geräumt von allen Fahrnissen unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bis zum 31.03.2016 bei sonstiger Exekution zu übergeben. Die Abgeltungszahlung von 900.000, -- Euro netto (1.080.000,00 Euro brutto) ist am 11.07.2014 an Frau ***K*** geflossen. Eine Weiterleitung an die Bf erfolgte nicht (vgl BP-Bericht, OZ 21 des BFG-Beschwerdeaktes).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103728/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103728.2020
Stammnummer
152671
Gültig
04.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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