Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0634-G/02
1) Wiederaufnahme von Amts wegen bei unvollständig bekannt gegebenen Sachverhalt; 2) Fremdüblichkeit von Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen; 3) Lebensgefährte der Tochter zählt zum Kreis der nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0634-G/02vom 30.03.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Albert Ferk, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 1997 bis 1999 sowie Einkommensteuer 1997 bis 1999
vom 18. März 2002 und Einkommensteuer 2000 vom
10. April 2002 nach am 23. März 2004 in Graz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
1997 bis 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben erfahren gegenüber der Berufungsvorentscheidung
keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt neben
Pensionseinkünften (Rechtsanwaltswitwe) als Miteigentümerin mehrerer
Mietshäuser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Anlässlich einer
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO durchgeführten
Prüfung der Aufzeichnungen wurde unter Tz 14 ("Sachverhalt") folgende
Feststellung getroffen:
Die Bw. habe am
23. Dezember 1993 von ihrer Tochter R. K. ein Darlehen in Höhe
von S 500.000,00 und am 14. Oktober 1997 ein weiteres Darlehen in
Höhe von S 400.000,00 aufgenommen. Laut vorgelegten
Darlehensverträgen [Ich bestätige
hiermit, von Frau R. K. ein Darlehen von S 500.000,00 (bzw.
S 400.000,00.) auf ein Jahr erhalten zu haben. Das Darlehen wird mit
8 % verzinst und sind die Zinsen und das Kapital nach einem Jahr
fällig (Verlängerung ist möglich)] würden die
Darlehen mit 8 % p. a. verzinst, die Laufzeiten vorläufig
ein Jahr betragen und seien Zinsen und Kapital nach einem Jahr
fällig. Eine Sicherung der Darlehensverträge sei nicht
vereinbart worden. Auch wären bis dato noch keine Kapitalrückzahlungen
erfolgt sondern nur die jährlichen Zinsen entrichtet worden.
In rechtlicher Würdigung
dieses Sachverhaltes führte der Betriebsprüfer unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus (Tz 15 des Bp.-Berichtes), dass
Verträge zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht nur dann
Anerkennung fänden, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen
und
auch
zwischen Fremde unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Aus den
Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) und
aus den diese Bestimmungen ergänzenden Vorschriften der
§§ 22 und 23 BAO werde abgeleitet, dass bei nahen
Angehörigen besonders vorsichtig geprüft werden müsse, ob die
formelle rechtliche Gestaltung eines Rechtsgeschäftes seiner
wirtschaftlichen Bedeutung entspreche. § 21 BAO sei keine Regel
zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung
abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte (Tatfragen). Es sei daher bei Vorliegen
einer derartigen Leistungsbeziehung im Einzelfall die Sachverhaltsfragen an Hand
besonderer Kriterien zu klären, ob eine private oder betriebliche
Veranlassung gegeben sei.
Im
Besonderen werde auf folgende Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse
verwiesen:
Zwischen
Fremden abgeschlossene Darlehensverträge enthielten jedenfalls klare
Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen
(VwGH 25.10.1994, 94/14/0067).
Ein
unübliches Darlehen läge vor, wenn keine Sicherung der
Darlehensforderung vereinbart worden wäre, bei unüblich langer
Laufzeit und erheblicher Abweichung des Zinssatzes vom Marktzinsfuss nach oben
oder nach unten (VwGH 17.2.1988, 87/13/0028).
Das
Fehlen einer Vereinbarung über einen bestimmten oder auch nur
annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin, die Nichtfestlegung der
Fälligkeit der Zinsen, die Nichtfestlegung des Kreditrahmens und die
Nichteinräumung von Sicherheiten würden bedeuten, dass ein
fremdunübliches Darlehensgeschäft vorliege (VwGH 24.11.1993,
92/15/0113).
Im
gegenständlichen Fall sei nun über sieben bzw über vier Jahre
kein einziger Schilling getilgt worden. Gleichzeitig wären die
ursprünglichen, nur von der Bw. als Darlehensnehmerin unterfertigten
Darlehensvereinbarungen nicht schriftlich verlängert worden, ebenso sei
eine Besicherung der Darlehensforderung unterblieben.
Daraus werde also - so
der Betriebsprüfer weiter - deutlich, dass
eine solche Form der Darlehensgewährung
absolut nicht fremdüblich sei.
Abschließend werde noch
bemerkt, dass auf Grund der Einkommensverhältnisse der Bw. (Gesamtbetrag
der Einkünfte 1997: S 1,249.225,00, 1998: S 1,227.779,00 und
1999: S 1,328.663,00) die "Nichtbezahlung
der Darlehen
privat bedingt ist und die
reinen Zinszahlungen an die Tochter eine Einkommensverwendung" der Bw.
"in der Form einer finanziellen
Unterstützung an die Tochter darstellt".
Somit seien die im Zusammenhang
mit den Darlehen der Tochter R. K. geltend gemachten Zinsaufwendungen der
privaten Lebensführung zuzuordnen und in folgender Höhe
gemäß
§ 20 EStG 1988 steuerlich nicht
abzugsfähig:
|
1997:
|
S 40.000,00
|
1998:
|
S 72.000,00
|
1999:
|
S 72.000,00
Das Finanzamt
folgte dieser Auffassung des Betriebsprüfers in den im wiederaufgenommenen
Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 1999.
In weiterer Folge wurden bei
der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 Zinsen in Höhe von
S 72.000,00, die an die Tochter der Bw. bezahlt worden sind sowie Zinsen in
Höhe von S 14.400,00, die an Herrn S. K. bezahlt worden sind, im
Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht
als Werbungskosten anerkannt.
In der gegen die
Wiederaufnahme der Verfahren
gerichteten Berufung wird vom steuerlichen Vertreter der Bw. eingewendet, dass
eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ua. nur dann zulässig sei, wenn
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und in Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im gegenständlichen Fall
wären nun in den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1997 bis
1999 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für das Haus S. in G. unter dem Titel
"Zinsen Kredit für Hausfassade"
die - nunmehr nicht anerkannten - Beträge in einer eigenen Position
zum Ansatz gebracht und damit dem Finanzamt gegenüber ausführlich
offengelegt worden. Es sei sogar die
"Kapitalgrundlage" für diese
Zinsen angeführt worden. Hätten für das Finanzamt
diesbezüglich Zweifel bestanden, hätte es sicher einen
"Vorhalt zum jeweiligen Veranlagungsverfahren
herausgegeben".
Nur neu hervorgekommene
Tatsachen oder Beweismittel, also vor allem neu hervorgekommene
tatsächliche Umstände könnten die Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigen, nicht jedoch anders geartete rechtliche Beurteilungen oder eine
spätere andersartige Beurteilung des schon bekanntgewesenen Sachverhaltes.
Sollte also eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund einer
Betriebsprüfung zulässig sein, dann müsste aktenkundig erkennbar
sein, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich
gemacht worden wären, von denen es nicht schon Kenntnis gehabt
hätte.
Im vorliegenden Fall hätte
nun das Finanzamt genügend Kenntnis über die Bezahlung von
"Zinsen Kredit für Hausfassade"
gehabt, weshalb eine amtswegige Wiederaufnahme hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 nicht gerechtfertigt sei.
In der Berufung gegen die
Sachbescheide (Einkommensteuer 1997 bis 2000) wird die Auffassung vertreten,
dass die an die Tochter bezahlten Zinsen einem Fremdvergleich standhielten.
Darüberhinaus dürfte die Nichtberücksichtigung der Zinsen des
Herrn S. K. von S 14.400,00 ein Irrtum des Finanzamtes sein, denn es
dürfte angenommen haben, dass der gesamte Betrag von S 86.400,00
Zinsenzahlungen an R. K. beträfe.
Zu den einzelnen für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
notwendigen Voraussetzungen werde bemerkt:
"Verträge
müssen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen": Der
von der Bw. unterzeichnete
"Darlehensvertrag", welcher als
Zahlungsbestätigung mit Anführung eines Rückzahlungszeitpunktes
und Konditionen für Zinsen diene, sei ausreichend, damit die Tochter R. K.
einen Rückzahlungsanspruch oder eine Zinsenzahlung bei Gericht geltend
machen könne und komme damit nach außen ausreichend zum
Ausdruck.
"Verträge
müssen einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt aufweisen": Der
"Darlehensvertrag" sei insoferne
eindeutig, als das jeweilige Darlehen vorläufig auf ein Jahr gewährt
werde, mit 8 % zu verzinsen sei und die Zinsen und das Kapital nach einem
Jahr fällig seien.
"Verträge
unter Fremden müssen unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
sein": Es gäbe auch Verträge mit Banken, bei denen oft
sogar nur mündlich und in weiterer Folge durch konkludente Handlung ein
gewisser Kontorahmen und eine Laufzeit vereinbart würden. Meist handle es
sich dabei um Kontokorrentkredite. Für Privatkredite gäbe es in der
Regel ohnedies nur kurz gefasste Vereinbarungen. Beigeschlossen würden die
als Darlehensvertrag bezeichneten Darlehensrückzahlungs- bzw
Zinszahlungsverpflichtungen der Bw. an Herrn S. K. vom
22. Dezember 1993 (über S 80.000,00) und vom
14. April 1999 (über S 100.000,00) übermittelt
[Ich bestätige hiermit, von Herrn S. K.
ein Darlehen von S 80.000,00 (bzw. S 100.000,00) auf ein Jahr erhalten
zu haben. Das Darlehen wird mit 8 % verzinst und sind die Zinsen und das
Kapital nach einem Jahr fällig (Verlängerung ist
möglich)]. Herr S. K. sei mit der Bw. nicht verwandt und "auch nicht
intensiv bekannt". Das Finanzamt habe für den Prüfungszeitraum 1997
bis 1999 die an Herrn S. K. bezahlten Zinsen (jeweils S 6.400,00) anerkannt
und läge hier ua. ein Beweis vor, dass der mit der Tochter abgeschlossene
"Darlehensvertrag" unter denselben Bedingungen wie unter Fremden abgeschlossen
worden sei.
Global werde noch - so
die weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters - zu den von
der Betriebsprüfung angeführten VwGH-Erkenntnissen bemerkt, dass sehr
wohl klare Kündigungsvereinbarungen (diese wären in der
ursprünglichen Vereinbarung nicht notwendig gewesen, da die Darlehen
vorläufig auf eine Jahr abgeschlossen worden wären),
Tilgungsvereinbarungen (diese wären vorläufig nach Ablauf eines Jahres
vorgesehen gewesen) und Zinszahlungsvereinbarungen (8 % des gewährten
Darlehens jeweils nach einem Jahr) bei den Darlehen gegeben seien. Eine -
wie im vorliegenden Fall -
mündliche Verlängerung der
Laufzeit der einzelnen Darlehensverträge sei grundsätzlich für
die Anerkennung der Zinsen nicht schädlich. Der Zinssatz von 8 % sei
für unbesicherte Darlehen durchaus marktkonform, und sei eine Besicherung
der Darlehensforderung - insbesondere bei guter Bonität der
Darlehensnehmerin - nicht immer erforderlich.
Zu der Bemerkung der
Betriebsprüfung, wonach die Bw. auf Grund des Gesamtbetrages ihrer
Einkünfte in den Streitjahren 1997 bis 1999 durchaus in der Lage gewesen
wäre, die gewährten Darlehen zurückzuzahlen und die
Nichtbezahlung privat bedingt gewesen wäre, werde wie folgt Stellung
bezogen: Die Tochter der Bw. habe auf Grund einer Erbschaft Ende der 80er
Jahre Geld zur Verfügung gehabt. Dieses Geld hätte sie in Wertpapieren
angelegt. Auf Grund von notwendigen Haussanierungen hätte die Bw. im Jahr
1993 und 1997 größere finanzielle Fremdmittel benötigt, weshalb
sich ihre Tochter bereit erklärt hätte, ihrer Mutter im Jahr 1993 ein
Darlehen von S 500.000,00 vorläufig für ein Jahr zur
Verfügung zu stellen. Dieser Betrag hätte jedoch wegen weiterer
Sanierungsmaßnahmen in den Folgejahren nicht zurückgezahlt werden
können und wäre deshalb sogar die Aufnahme eines weiteren Darlehens
von S 400.000,00 im Jahr 1997 erforderlich gewesen. Auch hier sei man
- in Anlehnung an das Jahr 1993 - der Meinung gewesen, dass das Darlehen
"kurzfristig rückzahlbar sein wird".
Da jedoch auch danach Instandsetzungsarbeiten bei den Häusern der
Bw. erforderlich gewesen wären, wäre nach Ablauf des
ursprünglichen Rückzahlungszeitpunktes eine
"mündliche Verlängerung des
Darlehens" vereinbart worden.
Im Übrigen habe die
Betriebsprüfung - wie sich aus nachstehender Aufstellung ergäbe
- mit der "Betrachtung des
Gesamtbetrages der Einkünfte in den Jahren 1997 bis 1999 ein völlig
falsches Bild von der cashmäßigen Einkommenssituation" der Bw.
dargestellt.
BERECHNUNG
DES VERFÜGBAREN EINKOMMENS
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
1.249.225,00
|
1.227.779,00
|
1.328.663,00
|
Instandsetzung
|
|
|
|
K. (netto)
|
-686.470,20
|
-136.095,83
|
-895.958,30
|
S. (netto)
|
-127.089,18
|
0,00
|
0,00
|
Instandsetzungszehntel
|
|
|
|
K.
|
107.012,00
|
107.012,00
|
160.545,35
|
S.
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
AfA
|
|
|
|
K.
|
16.860,00
|
16.860,00
|
16.860,00
|
S.
|
112.036,00
|
112.036,00
|
112.036,00
|
Zwischensaldo
|
671.573,62
|
1.327.591,17
|
722.146,05
|
Einkommensteuerzahlungen:
|
|
|
|
NZ 1995
|
-68.511,00
|
|
|
VZ 1997
|
-298.400,00
|
|
|
NZ 1996
|
|
-81.571,00
|
|
VZ1998
|
|
-531.700,00
|
|
NZ 1997
|
|
|
-186.928,00
|
VZ 1999
|
|
|
-555.400,00
|
verbleibt (verfügbarer Betrag -ohne
Darlehensaufnahme)
|
304.662,62
|
714.320,17
|
-20.181,95
DARSTELLUNG
DER IN DEN JAHREN 1993 BIS 1999 ANGEFALLENEN
INSTANDSETZUNGSAUFWENDUNGEN
|
|
K.
|
S.
|
zusammen
|
INSTANDSETZUNG (netto)
|
|
|
|
1993
|
163.000,00
|
637.851,82
|
800.851,82
|
1994
|
128.086,67
|
799.293,80
|
927.380,47
|
1995
|
779.033,33
|
0,00
|
779.033,33
|
1996
|
500.000,00
|
0,00
|
500.000,00
|
1997
|
686.470,20
|
127.089,18
|
813.559,38
|
1998
|
136.095,83
|
0,00
|
136.095,83
|
1999
|
895.958,30
|
0,00
|
895.958,30
Bei dem verfügbaren
Einkommen des Jahres 1997 von S 304.662,64 hätte die Bw. nicht
Instandsetzungsausgaben von S 813.559,38 bestreiten können, weshalb
sie von der Tochter ein Darlehen von S 400.000,00 aufnehmen habe
müssen. Im Jahr 1999 hätte sie "als
verfügbares Einkommen sogar einen Abgang von S 20.181,95"
gehabt, weshalb sie zusätzlich zum Darlehen des Herrn S. K. in
Höhe von S 100.000,00 einen Kontokorrentkredit von ca.
S 400.000,00 aufnehmen und eine Lebensversicherung von rund
S 250.000,00 verwenden habe müssen, um die entsprechenden Ausgaben bei
ihren Miethäusern tätigen zu können.
Aus der ebenfalls
beigeschlossen Aufstellung der Instandsetzungskosten für die Häuser K.
und S. in G. für die Jahre 1993 bis 1999 wiederum sei ersichtlich, dass die
Bw. dafür - bis auf das Jahr 1998 - jährlich mindestens
S 500.000,00, meist jedoch fast "um
S 1,000.000,00" aufgewendet habe.
Was schließlich den
Vorwurf der Betriebsprüfung anlange, wonach die Nichtzahlung der Darlehen
an die Tochter "rein privat" bedingt
gewesen wäre, ließe sich dies insoferne entkräften, als die
Tochter der Bw. ihr Geld ja jederzeit in Wertpapieren anlegen und ähnliche
Zinsen erwirtschaften hätte können (so wie sie es getan hätte,
bevor sie Geld ihrer Mutter als
Darlehen zur Verfügung gestellt hätte). Es hätte somit
überhaupt keine Notwendigkeit bestanden, die Tochter durch Zahlung von
Zinsen finanziell zu unterstützen, und sei es vielmehr nur ein
Entgegenkommen der Tochter gewesen, der Bw. auf unkomplizierte Art unbesicherte
Darlehen zur Verfügung zu stellen.
Abschließend werde zur
Höhe der von Betriebsprüfung
bzw dem Finanzamt hinzugerechneten Zinsen bemerkt, dass die Bw. bei dem
Mietobjekt S. in G. eine Kürzung der Werbungskosten für die eigene
Wohnung in Höhe von 5,2 % vorgenommen habe:
Sollten daher - entgegen diesen
Berufungsausführungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für zulässig erachtet werden
und weiters die Zinsen dem Grunde nach bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung nicht als Werbungskosten anerkannt werden, müssten
zumindest die Hinzurechnungsbeträge für die Jahre 1997 bis 2000 um
5,2 % (1997: S 2.080,00, 1998:S 3.744,00, 1999: S 3.744,00
und 2000: S 4.492,80) auf folgende Beträge herabgesetzt
werden:
|
1997:
|
S 37.920,00
|
1998:
|
S 68.256,00
|
1999:
|
S 68.256,00
|
2000:
|
S 68.256,00
(falls die an S.K. bezahlten Zinsen von S 14.400,00 anerkannt
werden)
In der
daraufhin ergangenen Berufungsvorentscheidung
hat das Finanzamt die gegen die amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens
gerichtete Berufung mangels
"vollständiger Offenlegung der
Zinsenzahlungen" als unbegründet abgewiesen:
So gingen aus der
Aufwandsposition "Zinsen Kredit für
Hausfassade" allein weder die Kreditvereinbarungen, die Laufzeit noch das
Verwandtschaftsverhältnis hervor. Der gebotenen Offenlegung sei aber nur
dann Genüge getan, wenn der Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes
und klares Bild von den für die Entscheidung maßgebenden
Umständen verschafft werde. Dabei seien auch Gestaltungen eines
unterschiedliche rechtliche Beurteilungen zulassenden Vorganges bekanntzugeben
und stellten bloß zu vermutende Tatsachen keine der Behörde schon
bekannten Tatsachen dar (VwGH 15.12.1983, 82/15/0166).
In der Frage der steuerlichen
Berücksichtigung der Zinsenzahlungen hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung seine Auffassung unter Hinweis auf die
Betriebsprüfungsfeststellungen dem Grunde nach bestätigt. Bei der
Berechnung der Höhe der
hinzugerechneten Zinsen wurde jedoch
- wie in der Berufung begehrt worden ist - der
Hauseigentümeranteil von 5,2 % in Abzug gebracht.
Zusätzlich
wurden jedoch auch jene - in den Jahren 1997 bis 1999 bisher anerkannten -
Zinsen nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, die von der
Bw. an Herrn S. K. auf Grund des Darlehens vom 22. Dezember 1993
(S 80.000,00) gezahlt worden sind (jeweils S 6.400,00, abzgl.
5,2 %, d.s. S 332,80); dies aus nachstehenden
Gründen:
Im Zuge von Erhebungen zur
Berufung sei festgestellt worden, dass Herr S. K., ein Student, der
Lebensgefährte der Tochter der Bw. sei (lt. Niederschrift vom
14. Juni 2002). Dieser habe als Zweitwohnsitz die Adresse der -
im Eigentum der Bw. befindlichen - Wohnung bekanntgegeben, unter welcher
auch die Tochter der Bw. gemeldet sei. Die Argumentation des steuerlichen
Vertreters, der Darlehensvertrag mit S. K. sei "wie unter Fremden abgeschlossen
worden", gehe daher ins Leere. Vielmehr bestünde sogar ein
persönliches Naheverhältnis zwischen der Bw. und Herrn S. K. und
müssten daher auch diese Vereinbarungen - gleich jenen zwischen
"nahen Angehörigen" (VwGH 19.5.1992, 92/14/0032) - dahingehend
beurteilt werden, ob sie die Voraussetzungen für die steuerliche
Anerkennung erfüllen.
Im vorliegenden Fall wäre
nun bei allen Darlehen (Tochterdarlehen, Darlehen von deren
Lebensgefährten) bis dato kein einziger Schilling getilgt worden, die
- nur von der Bw. unterfertigte - Darlehensvereinbarung nicht
schriftlich verlängert worden und
eine Besicherung der Darlehensforderungen unterblieben. Somit könnten
- mangels Erfüllung der vom VwGH geforderten, weiter oben dargelegten
Voraussetzungen - bei allen
Darlehen die Zinsenzahlungen steuerlich nicht anerkannt werden.
In seinem dagegen gerichteten
Vorlageantrag verweist der Vertreter
der Bw. auf seine bisherige Berufungsbegründung und bekämpft die
Nichtanerkennung jener Zinsen, die an den Lebensgefährten der Tochter der
Bw. gezahlt worden sind.
Nachdem seitens des Finanzamtes
Erhebungen dahingehend durchgeführt worden waren, inwieweit es dem
Lebensgefährten der Tochter, einem Studenten, der in den
streitgegenständlichen Jahren von seinen Eltern mit mtl. S 7.000,00
finanziell unterstützt worden ist, überhaupt möglich gewesen sei,
die Darlehenssummen aufzubringen, wurden im zweitinstanzlichen Verfahren ua.
diesbezügliche Ermittlungen, die Tochter der Bw. betreffend, vorgenommen
(Vorhalt vom 18. Juni 2003). In der Vorhaltsbeantwortung vom
27. August 2003 wird dazu ausgeführt, dass die Tochter ab
1. Mai 1986 bei der Bw. als Hausbesorgerin angestellt sei. Sie habe
1986 monatlich S 1.155,00 brutto verdient und nunmehr € 145,00.
Neben diesem Verdienst hätte sie nach dem Kauf von Wertpapieren, die sie
aus dem Veräußerungserlös (rd. S 1,000.000,00) eines von
ihr geerbten Hausanteiles finanziert hätte, Zinserträge in Höhe
von S 65.375,00 brutto jährlich lukriert. Nach Umschichtung dieser
Wertpapiere in Darlehen an die Bw. hätten sich diese Zinsenerträge auf
jährliche, von der Bw. gezahlte Zinsenerträge von S 72.000,00
verlagert.
Der Lebensgefährte, Herr
S. K. hatte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2002
erklärt, die Darlehen aus Sparbuchguthaben finanziert zu haben und hat dies
an Hand entsprechender Kopien dokumentiert.
In einem weiteren
zweitinstanzlichen Vorhalt (vom 2. September 2003, Punkt 1) wurde die
Bw. aufgefordert, eine Berechnung ihres
verfügbaren Einkommens für die Jahre 1993 bis 1996 sowie 2000 bis 2001
(wenn möglich auch 2002) vorzulegen.
Unter Punkt 2) des Vorhaltes
wird der Bw. unter Bezugnahme auf ihre Berufungsausführungen, wonach sie
für die "notwendigen Haussanierungen im
Jahr 1993 und 1997 größere finanzielle
Fremd
mittel"
benötigt hätte, die Frage gestellt, wie sich dies mit der
Tatsache in Einklang bringen ließe, dass ihr dafür ausreichende
Mittel aus in den Vorjahren gebildeten
Mietzinsreserven zur
Verfügung gestanden wären.
Unter Punkt 4) des Vorhaltes
wird bemerkt, dass lt. dem Sparbuch (Nr. 42400203767), worauf am
14. Oktober 1997 das - lt. Bw. für die Finanzierung der
Haussanierung verwendete - Darlehen der Tochter von S 400.000,00 eingezahlt
worden ist, lediglich eine Rechnung an die Fa. F. in Höhe von
S 165.000,00 (24. November 1997) bezahlt worden sei; ein Betrag,
der nicht einmal um S 12.500,00 höher sei als der Stand des Sparbuches
vorDarlehenseingang. Es stellte sich also die Frage, wofür der
Geldbetrag im Jahr 1997 tatsächlich verwendet worden sei.
Unter Punkt 5) des Vorhaltes
wird unter Bezugnahme auf die Berufungsausführungen, wonach im Jahr 1999
die Darlehensaufnahme von S. K. deshalb
erforderlich gewesen wäre, um
in diesem Jahr entsprechende Instandsetzungsausgaben (S 895.958,30)
tätigen zu können, nachstehende Frage aufgeworfen: Wie sei
diese Behauptung in Anbetracht der Tatsache zu erklären, dass die Bw. im
Jahr 1999 selbst nach Abzug der
getätigten Aufwendungen noch über Geldmittel in Höhe von
rd. S 630.000,00 (S 400.000,00 Kontokorrentkredit +
S 250.000,00 abzüglich S 20.181,95 "verfügbares Einkommen")
verfügen habe können?
Im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung legte der steuerliche Vertreter der Bw. zu Punkt 1)
nachstehende Berechnung des verfügbaren
Einkommens vor:
BERECHNUNG
DES VERFÜGBAREN EINKOMMENS
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
678.760,00
|
973.223,00
|
828.154,00
|
Instandsetzung
|
|
|
|
K. (netto)
|
-163.000,00
|
-128.086,67
|
-779.033,33
|
S.(netto)
|
-637.851,82
|
-799.293,80
|
0,00
|
Instandsetzungszehntel
|
|
|
|
K.
|
16.300,00
|
29.108,67
|
107.012,00
|
S.
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
AfA
|
|
|
|
K.
|
16.860,00
|
16.860,00
|
16.860,00
|
S.
|
112.036,00
|
112.036,00
|
112.036,00
|
Mietzinsreserve
|
|
|
|
(Auflösung*)
|
-813.422,88
|
-1.015.033,12
|
|
Bildung
|
275.328,00
|
598.251,00
|
350.245,00
|
Zwischensumme
|
298.432,18
|
802.098,20
|
635.273,67
|
Einkommensteuerzahlungen:
|
|
|
|
NZ 1991
|
-66.767,00
|
|
|
VZ 1993
|
-225.600,00
|
|
|
NZ 1992
|
|
-38.921,00
|
|
VZ 1994
|
|
-202.900,00
|
|
Guth.1993
|
|
|
49.091,00
|
VZ 1995
|
|
|
-192.300,00
|
verbleibt (verfügbarer Betrag - ohne
Darlehensaufnahme)
|
6.065,18
|
560.277,20
|
492.064,67
|
|
1996
|
2000
|
2001
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
1.227.232,00
|
1.117.985,00
|
1.141.948,00
|
Instandsetzung
|
|
|
|
K. (netto)
|
-500.000,00
|
-269.120,07
|
-262.189,92
|
S. (netto)
|
0,00
|
-106.567,16
|
0,00
|
Instandsetzungszehntel
|
|
|
0,00
|
K.
|
107.012,00
|
187.457,35
|
213.676,34
|
S.
|
0,00
|
10.656,72
|
10.656,72
|
AfA
|
|
|
|
K.
|
16.860,00
|
16.860,00
|
16.860,00
|
S.
|
112.036,00
|
112.036,00
|
112.036,00
|
Mietzinsreserve
|
|
|
|
(Auflösung*)
|
-500.000,00
|
|
|
Bildung
|
|
0,00
|
|
Zwischensumme
|
963.140,00
|
1.069.307,84
|
1.232.987,14
|
Einkommensteuerzahlungen:
|
|
|
|
NZ 1994
|
-131.869,00
|
|
|
VZ 1996
|
-383.000,00
|
|
|
NZ 1998
|
|
-57.650,00
|
|
VZ 2000
|
|
-516.700,00
|
|
Guth.1999
|
|
|
32.997,00
|
VZ 2001
|
|
|
|
verbleibt (verfügbarer Betrag - ohne
Darlehensaufnahme)
|
448.271,00
|
494.957,84
|
582.684,14
*)
Nicht einkommenswirksam, da gegen Instandsetzung aufgelöst. Diese
Auflösungsbeträge sind nur angeführt, jedoch bei der Berechnung
des verfügbaren Einkommens nicht subtrahiert.
In Beantwortung dieses Vorhalte
führte der steuerliche Vertreter zu Punkt 2) aus, dass die
Mietzinsreserve lediglich eine fiktive
Ausgabe sei und nur "zur Verschiebung von
Überschüssen" führe. Eine Gegenüberstellung
von Mietzinsreserven und des verfügbaren Einkommens
(ohne Berücksichtigung der
Mietzinsreserve) einerseits und der Instandsetzungsausgaben andererseits zeige
folgendes Bild:
MIETZINSRESERVEN
|
1984
|
422.330,45
|
|
1985
|
357.101,23
|
|
1986
|
0,00
|
|
1987
|
320.902,00
|
|
1988
|
205.768,00
|
|
1989
|
143.640,00
|
|
1990
|
201.934,00
|
|
1991
|
377.617,00
|
|
1992
|
345.619,00
|
|
1993
|
275.328,00
|
|
1994
|
598.251,00
|
|
1995
|
350.245,00
|
|
1996-2000
|
0,00
|
3.598.735,68
VERFÜGBARES
EINKOMMEN OHNE BERÜCKSICHTIGUNG MZR
|
1993
|
-269.262,82
|
|
1994
|
-37.973,80
|
|
1995
|
141.819,67
|
|
1996
|
448.271,00
|
|
1997
|
304.662,62
|
|
1998
|
714.320,17
|
|
1999
|
-20.181,95
|
|
2000
|
494.957,84
|
1.776.612,73
|
|
|
ZWISCHENSUMME
|
5.375.348,41
INSTANDSETZUNGSAUSGABEN
|
|
K.
|
S.
|
zusammen
|
|
1993
|
163.000,00
|
637.851,82
|
800.851,82
|
|
1994
|
128.086,67
|
799.293,80
|
927.380,47
|
|
1995
|
779.033,33
|
0,00
|
779.033,33
|
|
1996
|
500.000,00
|
0,00
|
500.000,00
|
|
1997
|
686.470,20
|
127.089,18
|
813.559,38
|
|
1998
|
136.095,83
|
0,00
|
136.095,83
|
|
1999
|
895.958,30
|
0,00
|
895.958,30
|
|
2000
|
269.120,07
|
106.567,16
|
375.687,23
|
5.228.566,36
|
SALDO
|
|
|
|
146.782,05
DARLEHENSAUFNAHMEN
|
R. K.
|
22.12.1993
|
500.000,00
|
|
S. K.
|
22.12.1993
|
80.000,00
|
|
R. K.
|
14.10.1997
|
400.000,00
|
|
S. K.
|
14.04.1999
|
100.000,00
|
1.080.000,00
|
REALISIERUNG
LEBENSVERSICHERUNG
|
229.600,00
|
ÜBERHANG
1993-2000
|
1.456.382,05
Aus dieser
Darstellung ginge also hervor, dass der Bw.
ohne Zuführung von Fremdmitteln im
Zeitraum 1993 bis 2000 nur ein Betrag von S 146.782,05 zur Bewältigung
der Lebenshaltungskosten geblieben wäre. Da die Lebenshaltungskosten der
Bw. jedoch jährlich mit S 200.000,00 bis S 300.000,00 beziffert
werden könnten, wäre die
"Durchführung von
Instandsetzungsmaßnahmen bei ihren Häusern ohne Aufnahme von Darlehen
nicht möglich gewesen".
Zu Punkt 4) des Vorhaltes werde
ausgeführt, dass die Bw. das Darlehen in Höhe von S 400.000,00
eindeutig zuordenbar für die Sanierung des Hauses K. verwendet
hätte:
|
24.11.1997
|
an Fa. F.
|
165.000,00
|
23.1.1998
|
an E. Sch.
|
72.356,00
|
6.5.1998
|
an Fe.
|
5.000,00
|
24.3.1999
|
an Fa. F.
|
100.000,00
|
Summe
|
|
342.356,99
Darüberhinaus gäbe es
eine Bankbehebung am 17. August 1998, von der auch Ausgaben für
Vermietung und Verpachtung getätigt worden seien, sodass für einen
Großteil des Darlehensbetrages von S 400.000,00 der
Verwendungsnachweis erbracht worden wäre.
Zu Punkt 5) werde bemerkt, dass
die Geldmittel 1999 in Höhe von S 400.000,00 (Kontokorrentkredit) und
S 250.000,00 (Lebensversicherungserlös) anders als im Vorhalt
dargestellt zu beurteilen wären.
Der
Kontokorrentkredit sei der Bw.
nämlich nicht als zusätzlicher
Kredit zur Verfügung gestanden, sondern sei ihr dieser lediglich auf
ihrem Girokonto (Nr. 155184) vorerst bis 31. Dezember 1999 bewilligt
worden. Dies werde aus nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen
Kontoständen deutlich:
|
18.5.1999
|
-74.602,57
|
20.5.1999
|
-
527.983,63
|
1.6.1999
|
-
522.680,17
|
2.6.1999
|
-
433.909,17
|
4.6.1999
|
-
333.298,99
|
30.6.1999
|
-
311.447,27
|
30.7.1999
|
-
172.780,27
|
31.8.1999
|
-
217.511,17
|
30.9.1999
|
-
73.280,87
|
29.10.1999
|
+
81.641,99
|
9.11.1999
|
-
49.206,06
|
23.11.1999
|
-
37.536,43
|
23.12.1999
|
+
2.748,31
Es sei zwar richtig, dass bei
der Bw. eine Lebensversicherung fällig geworden sei, allerdings habe der
Erlös nicht S 250.000,00 sondern nur S 229.600,00 betragen.
Wäre bei der Bw. im Jahr 1999 keine Lebensversicherung ausbezahlt worden,
hätte sie ein negatives verfügbares Einkommen von S 20.181,95
gehabt, unter Einbeziehung dieses Lebensversicherungserlöses habe dieses
S 209.418,05 betragen - in etwa jener Betrag, den die Bw. im Jahr 1999 zum
Leben benötigt hätte. Deshalb habe die Bw. für die
Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen bei ihren Häusern zum
Teil das Darlehen 1997 von ihrer Tochter und zusätzlich das im Jahr 1999
gewährte Darlehen in Höhe von S 100.000,00 von S. K. verwenden
müssen.
Wie glaubwürdig und
notwendig die Darlehensaufnahmen gewesen wären, zeige auch - so die
abschließenden Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung -
nachstehende Gegenüberstellung der aufgenommenen Darlehen und des
verfügbaren Einkommens der Bw. in den Jahren 1993, 1997 und
1999:
|
|
|
1993:
|
1997:
|
1999:
|
S. K.-Darlehen:
|
22.12.1993
|
80.000,00
|
|
|
S. K.-Darlehen:
|
14.4.1999
|
|
|
100.000,00
|
R. K.-Darlehen:
|
22.12.1993
|
500.000,00
|
|
|
R. K.-Darlehen:
|
14.10.1997
|
|
400.000,00
|
|
Darlehenssummen:
|
|
580.000,00
|
400.000,00
|
100.000,00
|
Verfügbares
Einkommen:
|
6.065,18
|
304.662,62
|
209.418,05
Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Februar 2004 wurde der
steuerliche Vertreter seitens des Referenten mit der Frage konfrontiert, wie es
zu erklären sei, dass lt. den der Vorhaltsbeantwortung vom
24. Oktober 2003 beigelegten Berechnungen die
Instandsetzungsaufwendungen (1993 -
2000 immerhin über S 5 Mio.) gleichsam doppelt in Abzug gebracht
worden wären: Einmal bei
Ermittlung des verfügbaren Einkommens (ohne Berücksichtigung der
Mietzinsreserven) der Jahre 1993 bis 2000 (lt. Beilage 1 der
Vorhaltsbeantwortung) und ein zweites
Mal durch Abzug in der Gesamtberechnung (lt. S 2 der
Vorhaltsbeantwortung).
Da es dem steuerlichen
Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht möglich
war, diese Frage zu beantworten, wurde ihm eine - mehrmals verlängerte -
Frist zu einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt und die
Verhandlung vertagt.
Mit Schreiben vom
22. März 2004, einen Tag vor der neuerlich anberaumten
mündlichen Verhandlung, teilte der steuerliche Vertreter mit, dass ihm bei
den vorgelegten Berechnungen tatsächlich ein Gedankenfehler unterlaufen
sei, wodurch es zu einem Doppelabzug der Instandsetzungsaufwendungen gekommen
wäre. Dies sei jedoch nicht maßgeblich, da in den Jahren 1993, 1997
und 1999 ein sehr bzw relativ geringes verfügbares Einkommen vor
Darlehensaufnahme ausgewiesen sei. Dieser Umstand und auch der Umstand, dass es
der Bw. in den übrigen Jahren nicht möglich gewesen wäre,
"derartige finanzielle Mittel aus eigenem anzusparen, damit die diversen
Hausinstandsetzungsarbeiten bei den Mietobjekten ohne Aufnahme von Fremdmitteln
durchführbar gewesen wären", habe zur Aufnahme von Fremdmitteln in den
Jahren 1993, 1997 und 1999 geführt. Doch abgesehen davon - so
die weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters - stünde
es der Abgabepflichtigen lt. Lehre und Rechtprechung grundsätzlich frei, ob
sie für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bei Mietobjekten
eigene Mittel oder Fremdmittel verwende. Es könne ihr "nicht zwingend
vorgeschrieben werden, dass sie vorhandene eigene Mittel dafür verwenden
muss und keine Kredite oder Darlehen aufnehmen darf". Insoferne wäre daher
gar nicht zu untersuchen gewesen, wie hoch das jährlich verfügbare
Einkommen der Bw. gewesen sei und ob sie daraus die finanziellen Mittel für
die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten bei ihren Mietobjekten aus
eigenem hätte aufbringen können.
Schließlich werde noch
das Faktum betont, dass sowohl die von der Tochter als auch Herrn S. K.
hingegebenen Darlehen und auch die Zahlung von Zinsen von der Bw. an die
Darlehensgeber eindeutig geflossen seien und dies auch bewiesen worden sei.
Über die Darlehensgewährung, Zinsen und
Rückzahlungsfälligkeiten gäbe es ursprünglich schriftliche
Vereinbarungen, die in weiterer Folge nur hinsichtlich der
Rückzahlungsfälligkeit mündlich abgeändert worden
wären. Diese Umstände hielten einem Fremdvergleich durchaus stand und
werde nach wie vor die Meinung vertreten, dass die bezahlten Zinsen als
Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zum Ansatz zu bringen seien.
In der am
23. März 2004 neuerlich anberaumten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens des steuerlichen Vertreters darauf verwiesen,
dass sich die Frage stellen könnte, warum die Bw. bis zu den vereinbarten
Zeitpunkten und auch bis zum heutigen Tag die Darlehen noch nicht an ihre
Tochter und Herrn S. K. zurückgezahlt habe. Dazu führte die Bw.
aus, dass sie sich auf Grund laufend erforderlicher
Instandsetzungs-maßnahmen bei ihren Häusern im Berufungszeitraum und
auch danach "nicht soviel Geld ersparen
konnte", um die Darlehen zurückzuzahlen. Auch im Jahr 2004 werde
beim Objekt S. die Hoffassade zu sanieren sein, was einen Finanzbedarf von ca.
€ 100.000,00 mit sich bringen werde. Dafür seien zum Teil
Eigenmittel vorhanden (ca. die Hälfte), für den anderen Teil werde
eine Fremdfinanzierung vorzunehmen sein. Zwischen ihr und den Darlehensgebern
bestünde nach wie vor eine grundsätzliche Vereinbarung, dass die
aufgenommenen Darlehen, sobald es ihr möglich sein sollte,
zurückbezahlt werden sollten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Wiederaufnahmebescheide (betreffend Einkommensteuer 1997 bis
1999):
Das Finanzamt stützt die
Wiederaufnahme des Verfahrens auf den sogenannten "Neuerungstatbestand", der im
§ 303 Abs. 4 BAO normiert ist:
"Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
"Tatsachen"
sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB
VwGH 28.9.1998, 96/16/0158); also
"Sachverhaltselemente", die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid
zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen,
Eigenschaften (zB VwGH 30.5.1994, 93/16/0096, 12.8.1994, 91/14/0018, 0042
und 23.4.1998, 95/15/0108).
Das
"Neuhervorkommen" von Tatsachen (oder
Beweismitteln) ist nach ständiger Rechtsprechung nur aus der Sicht des
jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der
Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist,
dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der
nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte
gelangen können (VwGH 24.6.2003, 99/14/0015 und die dort zitierte
Vorjudikatur).
In Anbetracht dieser Rechtslage
kann nun im gegenständlichen Berufungsfall kein Zweifel darüber
bestehen, dass die in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1997 bis 1999 bzw ihren Beilagen hinsichtlich der Zinsenzahlungen enthaltenen
Angaben ("Zinsen Kredit für Hausfassade")
keinen vollständigen
Sachverhalt über deren rechtlichen Hintergrund (= Darlehenshingabe
durch eine nahe Angehörige, nämlich der Tochter der Bw.) vermittelt
haben. Von einer "ausführlichen
Offenlegung" bzw davon, dass das Finanzamt
"genügend Kenntnis" von dem
tatsächlichen Sachverhalt gehabt hätte, kann jedenfalls - entgegen den
Berufungsausführungen - keine Rede sein.
Da weiters diese Tatsache,
wonach die gegenständlichen Darlehenshingaben (von einer nahen
Angehörigen) mangels steuerlicher Tragfähigkeit der Vereinbarung nicht
anzuerkennen sind (siehe Erwägungen unter Punkt 2 b), auch zu im
Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätten, erfolgte daher die
Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht.
Nach den Ausführungen des
Betriebsprüfungsberichtes (Tz 23 - "Begründung des
Ermessensgebrauches") erfolgte die Verfügung der Wiederaufnahme unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Es ist auch nicht
zu erkennen, dass die dabei getroffene Interessensabwägung (Vorrang des
Prinzipes der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit) - abgesehen davon, dass die Berufung keine
diesbezüglichen (gegenteiligen) Ausführungen enthält - nicht dem
Gesetz entsprechend geübt worden wäre.
2)
Sachbescheide (Einkommensteuer 1997 bis 2000)
a)
Einbeziehung des Lebensgefährten der Tochter, Herrn S. K., in das
"Nahe-Angehörigen-Verhältnis":
Unter den Begriff "nahe
Angehörige" fallen nicht nur jene im § 25 BAO genannten
Personen, sondern auch "sonstige Personen, die
untereinander in einem besonderen Naheverhältnis stehen", wie zB
Verlobte oder Lebensgefährten (VwGH 19.5.1992, 92/14/0032). Das
Wort "Angehöriger" knüpft an eine faktische Nahebeziehung der
Vertragsteile an, ist also funktionsbezogen zu interpretieren und nicht (nur)
nach der formalen Vorschrift des § 25 BAO auszulegen
(Langheinrich/Ryda, FJ 2000, S 17).
Der VwGH geht von einem weiten
Begriffsverständnis aus, wobei zur Begründung des "Nahestehens" jede
familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche oder auch rein
tatsächliche Beziehung zu einer anderen Person ausreicht. Entscheidend
kommt es an auf ausschließlich im Naheverhältnis und dem dadurch
verbundenen fehlenden Interessensausgleich begründete Vorteile für den
Steuerpflichtigen selbst oder für den nahestehenden Dritten (Wieser,
FJ 3/98, S 56).
Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates treffen nun diese Kriterien des "Nahestehens"
auch auf den Lebensgefährten der Tochter der Bw. zu, der die im Eigentum
der Bw. befindliche Wohnung gemeinsam mit der Tochter der Bw. bewohnt. Selbst
wenn - wie behauptet wird - die Bw. mit dem Lebensgefährten der
Tochter nicht "intensiv" bekannt gewesen sein sollte, ändert dies nichts
daran, das jedenfalls von einem Naheverhältnis (im obgenannten Sinn)
zwischen der Bw. und dem Lebensgefährten auszugehen ist.
b)
Ertragsteuerliche Beurteilung der Vereinbarung unter dem Aspekt des
"Nahen-Angehörigen-Verhältnisses":
Rechtsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen können sowohl durch eine auf eine Einkunftserzielung
ausgerichtete Tätigkeit als auch durch das private Naheverhältnis
veranlasst sein. Die grundsätzliche ertragsteuerliche Problematik ergibt
sich daraus, dass der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern
bestehende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen
ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden könnten (VwGH 31.3.2003,
98/14/0164).
Es besteht also (bei
Vereinbarungen naher Angehöriger) die Gefahr, dass privat veranlasste
Geldflüsse in einen steuerlich relevanten Bereich verlagert werden und es
somit zu einer - sich zu Lasten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
auswirkenden - willkürlichen Herbeiführung (VwGH 6.4.1995,
93/15/0064) abgabenrechtlicher Folgen kommen könnte: So könnten
zB Steuerpflichtige ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von
Betriebsausgaben oder Werbungskosten dadurch zu vermindern versuchen, indem sie
nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in
Leistungsbeziehungen gekleidete Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss
diese jedoch in der Regel entweder gar keine Steuerpflicht oder bloß einer
niedrigeren Progression unterliegen.
Um nun zu gewährleisten,
dass durch rechtliche Gestaltungen derartige steuerliche Wirkungen abweichend
vom wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Vereinbarung herbeigeführt werden
können, müssen diese Vereinbarungen, damit sie auch steuerlich
anzuerkennen sind, der bereits oben angeführten "Kriterien-Prüfung"
(ständige Rechtsprechung des VwGH, zB vom 22.2.2000, 99/14/0082)
standhalten.
Eines dieser Kriterien ist der
sogenannte Fremdvergleich. Bei
Anstellen dieses "Fremdvergleiches" geht es nun im vorliegenden Fall (vorerst)
nicht um die Klärung der Frage, ob die gegenständlichen
Darlehensvereinbarungen auch zwischen Fremden
unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären, sondern um die Beantwortung der im "Vorfeld" zu
klärenden Frage, ob nämlich zwischen
Fremden überhaupt aus Gründen, die mit der Erzielung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang stehen, derartige
Darlehensvereinbarungen denkbar gewesen wären (und somit eine
private Veranlassung
auszuschließen ist). Erst wenn diese "Vorfrage" zu bejahen ist, wäre
eine weitergehende Überprüfung dahingehend erforderlich, ob die
Darlehensvereinbarung unter den gleichen
Bedingungen auch zwischen Fremden denkbar gewesen wäre.
Der unabhängige
Finanzsenat ist nun zur Überzeugung gelangt, dass die in Rede stehenden
Darlehensvereinbarungen zwischen
Fremden schon in Anbetracht der
Einkommenssituation der Bw. aus Gründen, die mit ihrer
Einkunftserzielung
im Zusammenhang
stehen, völlig undenkbar gewesen wären:
So stand der Bw. in den Jahren
1993 bis 2000 - ohne Darlehensaufnahmen
- nach Abzug der
Instandsetzungsaufwendungen unter Einbezug des Lebensversicherungserlöses
ein Einkommen von S 2,006.212,73 zur Verfügung. Rechnet man weiters
die in den Jahren 1993 bis 1995 gebildeten Mietzinsreserven
(S 1,223.824,00) hinzu, standen der Bw. in den Jahren 1993 bis 2000
Beträge in Höhe von insgesamt sogar S 3,230.036,70 zur
Verfügung. Das bedeutet jedoch, dass der Bw. selbst
ohne Zuführung von Fremdmitteln
durchschnittlich rd. S 403.754,58 (!) im Jahr zur Bewältigung
der Lebenshaltungskosten übriggeblieben wären; ein Betrag, der sogar
beträchtlich höher ist als jener, den die Bw. lt. ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 24. Oktober 2003 für
Lebenshaltungskosten jährlich tatsächlich benötigt hätte
(S 200.000,00 bis S 300.000,00).
Aus der Auswertung dieses
Ziffernmaterials lässt sich jedenfalls in keiner Weise die im
Berufungsverfahren wiederholt aufgestellte Behauptung ableiten, wonach die
Darlehensaufnahmen im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung gestanden
wären, weil eben andernfalls die "Durchführung von
Instandsetzungsmaßnahmen" nicht möglich gewesen
wäre.
Auch die Ausführungen in
den Vorhaltsbeantwortungen vom 24. Oktober 2003 und vom
22. März 2004, wonach sich bei einer "jahrgangsweisen"
Betrachtung der verfügbaren Einkommen der Bw. (1993, 1997 und 1999) sehr
wohl eine Notwendigkeit der Darlehensaufnahmen für
Instandsetzungsaufwendungen ableiten ließe, vermögen nicht zu
überzeugen.
Für die
Instandsetzungsaufwendungen des Jahres 1993 in Höhe von S 800.851,82
standen der Bw. bis einschließlich 1992 gebildete Mietzinsreserven von
S 2,374.911,00 zur Verfügung. Diese - bei Ermittlung des
verfügbaren Einkommens 1993 (S 6.065,18) bereits in Abzug gebrachten -
Instandsetzungsaufwendungen konnten daher problemlos mit den in den Vorjahren
gebildeten Mietzinsreserven finanziert werden.
Auch für die
Instandsetzungsaufwendungen des Jahres 1997 (S 813.559,38) standen noch
ausreichend in den Vorjahren gebildete Mietzinsreserven zur Verfügung,
weshalb das Einkommen, worüber die Bw. verfügen hat können,
tatsächlich wesentlich höher als von ihr dargestellt
(S 304.662,62) gewesen ist.
Für die
Instandsetzungsmaßnahmen des Jahres 1999 (S 895.958,30) standen
ebenfalls noch Mietzinsreserven in Höhe von S 360.624,00 zur
Verfügung, weshalb auch in diesem Jahr das verfügbare Einkommen der
Bw. wesentlich höher als S 209.418,05 gewesen ist.
Abgesehen davon darf nicht
unberücksichtigt gelassen werden, dass die Bw. in Anbetracht der Tatsache,
dass sie ihr verfügbares Einkommen in den übrigen Jahren nicht zur
Gänze für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötigt hatte,
noch genügend finanzielle Reserven gehabt hat, um sich entsprechende Mittel
ansparen zu können.
Auch der Versuch des
steuerlichen Vertreters, an Hand der Berechnung in der Vorhaltsbeantwortung vom
24. Oktober 2003 untermauern zu wollen, wonach der Bw.
ohne Darlehensaufnahmen in acht (!)
Jahren (1993 - 2000) insgesamt
lediglich S 146.782,05 (!) zur Bewältigung der Lebenshaltungskosten
geblieben wären, ist zum Scheitern verurteilt: Bei Berechnung dieses
Betrages wurden nämlich
fälschlicherweise die nicht
unbeträchtlichen Instandsetzungsausgaben in den Jahren 1993 - 2000
(S 5,228.566,36) doppelt (!)
berücksichtigt, indem von den - bereits um die Aufwendungen
verminderten - verfügbaren Einkommen
nochmals dieselben Aufwendungen in
Abzug gebracht worden sind (siehe S. 2 der Vorhaltsbeantwortung vom
24. Oktober 2003). Dieser "Doppelabzug" im Zusammenhang mit der
Ermittlung des verfügbaren Einkommens von über S 5 Mio.
wurde mittlerweile auch vom steuerlichen Vertreter der Bw. als "Gedankenfehler"
in seinem Schreiben vom 22. März 2004 einbekannt.
Allerdings würde dies
- so der steuerliche Vertreter - keine Rolle spielen, da es wegen der
Entscheidungsfreiheit der Bw. gar nicht zu untersuchen wäre, wie hoch ihr
jährliches verfügbares Einkommen sei und ob sie für die
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bei ihren Mietobjekten eigene
Mittel oder Fremdmittel verwende.
Dazu ist
festzuhalten: Diese angesprochene Entscheidungsfreiheit ist zwar
grundsätzlich zu bejahen, doch vergisst der steuerliche Vertreter dabei,
dass er selbst immer wieder unter Hinweis auf die (geringe, da unrichtig
ermittelte) Höhe des verfügbaren Einkommens der Bw.
die Notwendigkeit der Darlehensaufnahmen
betont hat. Dazu kommt, dass dieser Entscheidungsfreiheit -
Verwendung eigener oder fremder Mittel - nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates dann Grenzen gesetzt sind, wenn die
Beschaffung der Fremdmittel von
nahen Angehörigen erfolgt.
Diesfalls treten - wie bereits eingangs dargelegt - wegen des
zwischen nahen Angehörigen fehlenden Interessensgegensatzes und der daran
anknüpfenden möglichen steuerlichen Konsequenzen andere
Beurteilungskriterien in den Vordergrund.
Somit steht jedenfalls fest,
dass bei der gegebenen Sachlage eine Darlehensvereinbarung aus
Gründen, die mit der auf eine
Einkunftserzielung ausgerichteten Tätigkeit im Zusammenhang stehen,
zwischen fremden Personen völlig undenkbar gewesen wäre, da einem
Fremden nicht Jahr für Jahr Darlehenszinsen für
-offensichtlich nicht
benötigte - Darlehen gezahlt werden würden. Es handelt sich
gegenständlichenfalls vielmehr um durch das Angehörigenverhältnis
veranlasste private
Kapitalüberlassungen mit dem Zweck, die daraus resultierenden
Zinsenzahlungen, die im Übrigen bei den Empfängern (Tochter sowie
deren Lebensgefährten) zu keiner Steuerpflicht geführt haben, in den
Bereich der Einkunftserzielung - als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung - zu verlagern.
Abschließend sei noch auf
ein paar Umstände hingewiesen, woraus sich diese offensichtlich
privat veranlasste
Kapitalüberlassung weiters ableiten lässt:
Im Jahr 1999 hat sich die Bw.
auf ihrem Girokonto (Nr. 155184) kurzfristig einen Kontokorrentkredit von
S 400.000,00 einräumen lassen (6. Mai 1999). Am
20. Mai 1999 betrug der Kontostand noch (minus) S 522.680,17, am
29. Oktober 1999 jedoch bereits wieder über S 80.000,00.
Allein daraus zeigt sich, dass die Bw. bei
nicht
privat veranlassten Kapitalüberlassungen sehr wohl daran
interessiert gewesen ist, den Kredit nur möglichst kurzfristig in Anspruch
nehmen zu müssen (bzw diesen so bald wie möglich abzudecken), um sich
eben die Zinsenzahlungen - einem
"Fremden", der Bank gegenüber - zu ersparen.
Eine Vorgangsweise, die von der
Bw. bei den streitgegenständlichen Darlehensüberlassungen wohl
ebenfalls gewählt worden wäre. Die Bw. hätte - wie der
Umgang mit der "fremden" Bank zeigt - in Anbetracht ihrer oben
dargestellten Einkommenssituation keineswegs alljährlich "stillschweigend"
die Darlehen verlängert, bis zum heutigen Tag keine Kapitaltilgungen
geleistet (nunmehr zum Teil über 10 Jahre !) und Jahr für Jahr
Darlehenszinsen gezahlt, wenn die Darlehensvereinbarungen - wie behauptet
wird - tatsächlich mit der Einkunftserzielung im Zusammenhang gestanden
wären.
Auch der Versuch, zB die
Aufnahme des S 400.000,00-Kredites aus dem Jahr 1997 mit der
Durchführung von
Instandsetzungsmaßnahmen in
Zusammenhang bringen zu wollen (Vorhaltsbeantwortung vom 24. Oktober 2003,
Punkt 4), ist als nicht geglückt zu betrachten:
So hätte die Rechnung an
die Fa. F. vom 11. November 1997 nahezu zur Gänze auch
ohne das Darlehen der Tochter mit dem
Guthaben dieses Sparbuches finanziert werden können. Die Zahlung der
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahmenahe AngehörigeDarlehensvereinbarungFremdüblichkeitverfügbares Einkommenprivate Veranlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0634-G/02
- Stammnummer
- 9274
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF