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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0634-G/02

1) Wiederaufnahme von Amts wegen bei unvollständig bekannt gegebenen Sachverhalt; 2) Fremdüblichkeit von Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen; 3) Lebensgefährte der Tochter zählt zum Kreis der nahen Angehörigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0634-G/02vom 30.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Rechnung an E. Sch. vom 23. Jänner 2003 wiederum hat keine Instandsetzungsmaßnahmen betroffen, ebensowenig die Bankbehebung vom 17. August 1998 ("Ausgaben" für Vermietung und Verpachtung). Was schließlich die Zahlung der Rechnung an die Fa. F. vom 24. März 1999 anlangt, wäre es aus Gründen, die mit der Einkunftserzielung im Zusammenhang stehen, völlig unerklärlich, dafür bereits 1 1/2 Jahre vorher ein Darlehen aufzunehmen und Zinsen zu bezahlen. Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat sich daher jede weitere Auseinandersetzung mit den vom steuerlichen Vertreter der Bw. im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumenten erübrigt. Auch der Umstand, dass das Darlehen tatsächlich hingegeben worden sei und Zinsen bezahlt worden seien (lt. Schreiben vom 22. März 2004), vermag keine steuerlich anzuerkennende Darlehensvereinbarung zu begründen. Folglich war auch - wie eingangs erwähnt - ein näheres Eingehen auf die Darlehensmodalitäten (bzw die "Form der Darlehensgewährung") und deren "Fremdüblichkeit" entbehrlich. Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass vor allem die bis zum heutigen Tag nicht erfolgte Kapitalstilgung bzw die alljährlich mündlich erfolgte Verlängerung des Rückzahlungszeitpunktes in Anbetracht der Einkommenssituation der Bw. nicht als fremdüblich anzusehen wäre. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, 30. März 2004

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahmenahe AngehörigeDarlehensvereinbarungFremdüblichkeitverfügbares Einkommenprivate Veranlassung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0634-G/02
Stammnummer
9274
Gültig
30.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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