Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0519-I/03
Auslegung eines Übergabsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-I/03vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.H, Adresse, vertreten durch
Rechtsanwälte, vom 25. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 14. August 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Unter Punkt II des Übergabsvertrages vom 24./26. Juni
2003, abgeschlossen zwischen R.H als Übergeberin einerseits und ihren
beiden Söhnen Ch.H. und A.H. als Übernehmer andererseits und
mitabgeschlossen von P.H wurde vereinbart, dass die Übergeberin ihren
Hälfteanteil an der Liegenschaft GSt.X, vorgetragen in EZ Y (im Folgenden:
Liegenschaft) an die beiden Söhne übergibt und damit die
Übernehmer diesen Miteigentumsanteil zu je einem Viertel übernehmen.
Der Hälfteeigentümer der anderen Grundstückshälfte P.H
erklärte in Punkt III, die auf der Vertragsliegenschaft
grundbücherlich sichergestellten Forderungen in seine persönliche
Zahlungsverpflichtung zu übernehmen, sodass die Übernehmer und auch
die Gattin und Übergeberin R.H aus diesen Forderungen nicht mehr in
Anspruch genommen werde. Weiters räumte P.H ob seinem Hälfteanteil an
der Liegenschaft den Söhnen Ch.H. und A.H. ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot ein. Unter Punkt IV. räumten die
Übernehmer ihrem Vater P.H das Wohnungsgebrauchsrecht auf der Liegenschaft
und dem darauf errichteten Haus ein. Weiters räumten die Übernehmer
ihrem Vater das Belastungs- und Veräußerungsverbot auf ihren
Miteigentumsanteilen ein.
Über Vorhalt teilte der rechtliche
Vertreter auszugsweise noch Folgendes wörtlich mit:
"Festhalten
möchte ich, dass von den Geschenknehmern keine Darlehen übernommen
werden, die Darlehen werden vom Hauptschuldner
P.H aus eigenem zurückgezahlt, wie
dies auch bisher gehandhabt wurde, da dieser ja auch das Wohnrecht auf den
Anteilen seiner Söhne eingeräumt erhält."
Für den im Betrifft angeführten Rechtsvorgang
("Übergabevertrag vom 26. Juni 2003 mit R.H ") wurde gegenüber P.H (=
Bw) gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG mit 2 % vom Wert der Grundstücke
in Höhe von 37.062 € die Grunderwerbsteuer mit 741,24 €
festgesetzt. Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit der Begründung, durch den im Betrifft
genannten Übergabsvertrag habe P.H keinen Grund erworben, vielmehr habe mit
diesem Vertrag R.H ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft an ihre
Söhne übergeben und nicht an den Berufungswerber. Da der
Rechtsmittelführer sohin keinen Grund erworben habe, sei die Vorschreibung
der Grunderwerbsteuer verfehlt. Die abweisliche Berufungsvorentscheidung
stützte sich auf folgende Begründung:
"Im
Berufungsfall wurde der Übergabevertrag vom 26.6.2003 im Rahmen der
Scheidung des Berufungswerbers gemacht. Bei einer Scheidung wird das gemeinsame
Vermögen der Eheleute aufgeteilt und sind Übergaben an die Kinder
welche nicht den gesetzlichen Unterhaltsanspruch betreffen immer nach jenen
Besitzverhältnissen und Ansprüchen zu beurteilen die
nach
der erfolgten Scheidung bzw.
im Zuge der
Vermögensaufteilung
dem einzelnen
Ehegatten zuzurechnen wären. Im Berufungsfall hat Herr
P.H den Anspruch auf die zweite
Hälfte des Hauses.
Wenn daher
mit seinem Einverständnis die zweite Hälfte des Hauses nicht an ihn
sondern an die Kinder übertragen wird, so handelt es sich dabei um zwei
Erwerbsvorgänge nach dem
Grunderwerbsteuerrecht.
1.) Der
Erwerb der sogenannten wirtschaftlichen Verfügungsmacht im Zuge der
Scheidung gegen Übernahme der Schulden (ist Grunderwerb im Sinne des §
1 GrEStG durch den
Berufungswerber).
2.) Die
Weitergabe an die Kinder gegen die Einräumung des Wohnungsrechtes (ist
Grunderwerb im Sinne des § 1 GrEStG durch die Kinder). Die
grundbücherliche Übertragung von Frau
H. an die Kinder
A und
Ch. erfolgt somit ausschließlich im
Auftrag des Berufungswerbers, der ja durch die Scheidung den
Übereignungsanspruch an dieser Haushälfte
erwirbt.
Die Berufung war daher
abzuweisen."
Der Berufungswerber stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
wird vorgebracht, es werde darin unterstellt, dass gemeinsames Vermögen der
Eheleute aufgeteilt würde; dies sei unrichtig. Wie sich aus dem Vertrag
ergebe, sei R.H Hälfteeigentümerin der Liegenschaft gewesen und dieses
Hälfteeigentum habe sie an ihre Söhne übergeben. Aus welchem
Grund der P.H Anspruch auf die zweite Hälfte der Liegenschaft haben sollte,
werde in der Berufungsvorentscheidung nicht begründet, eine Gesetzesstelle,
dass im Falle der Scheidung jeweils der geschiedene Partner Anspruch auf das
Vermögen des anderen Partners hätte, sei unbekannt, vielmehr sei es
auch in einer Ehe so, dass jeder- völlig unabhängig von aufrechter Ehe
oder Scheidung- mit seinem Vermögen tun und lassen könne was er wolle.
R.H habe daher weder ein Einverständnis ihres geschiedenen Gatten zur
Errichtung des Übergabsvertrages benötigt, noch habe P.H einen
Anspruch auf die zweite Hälfte des Hauses gehabt. P.H hätte auch keine
wirtschaftliche Verfügungsmacht erworben, da er die zweite Hälfte, die
zwischenzeitlich seinen Söhne gehöre, weder belasten noch
veräußern könne. Die Weitergabe an die Kinder sei auch nicht
gegen Einräumung des Wohnungsrechtes erfolgt, sondern habe die
Übergeberin R.H ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft an ihre Kinder
übergeben, die ihrerseits ihrem Vater das Wohnungsrecht eingeräumt
hätten. Die Behauptung, dass die grundbücherliche Übertragung von
R.H an die Kinder ausschließlich im Auftrag des Berufungswerbers erfolgt
sei, sei blanker Unsinn, da der Berufungswerber weder einen Anspruch noch ein
Recht an dieser Haushälfte gehabt oder erworben habe, noch seine Gattin
eine Zustimmung dazu benötigt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer die
folgenden Rechtsgeschäfte, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung
begründet. Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsgeschäfte, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Das Ehepaar R.H und P.H waren
jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft GSt.X , vorgetragen in EZ Y
. Deren Ehe wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2003 des zuständigen Gerichtes
gemäß
§ 55a Ehegesetz geschieden. Laut Punkt II des
Übergabsvertrages vom 24. Juni/26. Juni 2003 übergab R.H ihr
Hälfteeigentum an dieser Liegenschaft an ihre beiden Söhne Ch. und A.
Die Übernehmer ihrerseits räumten unter Punkt IV. des
Übergabsvertrages ihrem Vater P.H, der die grundbücherlich
sichergestellten Forderungen in seine persönliche Zahlungsverpflichtung
übernahm, ein Wohnungsgebrauchsrecht auf ihrem Hälfteanteil an der
Liegenschaft ein. Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet, ob der Inhalt des
laut Vorhaltbeantwortung vom 24. Juli 2003 "im Rahmen der Ehescheidung
gemachten" Übergabsvertrages vom 24./26. Juni 2003 begründet in der
Weise auszulegen war, dass dem P.H im Zuge der Vermögensaufteilung wegen
der Scheidung von seiner Ehefrau und Hälfteeigentümerin ein Anspruch
auf deren zweiten Hälfteanteil des Hauses zugekommen ist und mit seinem
Einverständnis die zweite Hälfte von der geschiedenen Ehegattin nicht
an ihn, sondern an die beiden Kinder übertragen worden ist. Das Finanzamt
ging abgabenrechtlichen, und dies zeigen die "Betrifft" der jeweiligen
Grunderwerbsteuerbescheide (ergangen an den Vater bzw. an die beiden Söhne)
und die Begründungen der Berufungsvorentscheidungen, bei dieser Sach- und
Vertragslage letztlich von zwei Erwerbsvorgängen aus, nämlich zum
einen der streitgegenständliche Erwerb des Hälfteanteils der R.H durch
P.H und zum anderen die Weiterübertragung dieses Hälfteanteiles durch
P.H an die beiden Söhne. Der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers
hingegen weist in der vorgelegten Abgabenerklärung eine
Grundstücksübergabe zwischen der Mutter und den beiden Söhnen
aus, wobei für diesen Rechtsvorgang keine Gegenleistung angesetzt und in
der Vorhaltsbeantwortung vom 24. Juli 2003 die Übernehmer als
Geschenknehmer bezeichnet wurden. Nach § 914 ABGB ist bei der
Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des
Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der
Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs
entspricht. Unter "Absicht der Parteien" im Sinne des § 914 ABGB ist
keineswegs etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht kontrollierbarer
Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen,
den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung
unterstellen muss. In Übereinstimmung mit dem angeführten Grundsatz
bei der Auslegung von Verträgen ist bei der Feststellung des
abgabenrechtlichen Tatbestandes der Grundsatz der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO von Bedeutung. Nach Abs. 1 dieser
Gesetzesstelle ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Diese
Grundsätze der wirtschaftliche wie auch der rechtlichen Betrachtungsweise
sind keine Auslegungsregeln im technischen Sinne, sondern eine Richtlinie
für die Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte nach deren inneren
Gehalt. Kein Abgabenrechtsgebiet ist von vornherein zur Gänze von der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen. Sie tritt jedoch bei den
Verkehrsteuern insoweit in den Hintergrund, als das Steuergesetz die
Abgabepflicht an bestimmte in der Außenwelt in Erscheinung tretende
Tatbestände knüpft. Wenn auch die Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer
an Vorgänge des rechtlichen Verkehrs anknüpft, kann auch bei einer
solchen Abgabe die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ganz außer
Betracht bleiben. Zwar knüpfen die Tatbestände des § 1 Abs. 1
GrEStG in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche
Vertragsgestaltung an. Die Norm des § 1 Abs. 2 GrEStG lässt aber im
Gegensatz zur formalrechtlichen des § 1 Abs. 1 GrEStG die wirtschaftliche
Betrachtungsweise zu. Über die Grenzen der Auslegungsregeln bei
Verträgen gemäß
§ 914 ABGB hinaus ist es nicht
zulässig, den geäußerten rechtsgeschäftlichen Parteiwillen
etwa unter Berufung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise in Richtung eines
"anderen" Geschäftes umzudeuten (VwGH 21.5.1981, 16/1265/78, VwGH
19.5.1988, 87/16/0167; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 30, 31 und 33 zu § 1 GrEStG 1987).
Unter Beachtung der
Begründung der Berufungsvorentscheidung entscheidet wie bereits
erwähnt den vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu Recht bei
Auslegung des formalrechtlich zwischen der Übergeberin R.H und ihren beiden
Söhnen als Übernehmer abgeschlossenen Übergabsvertrages an
Sachverhalt davon ausgegangen ist, auf Grund der Scheidung und der damit
einhergehenden Vermögensaufteilung habe dem P.H ein Anspruch auf
Übergang der zweiten bisher im Eigentum seiner geschiedenen Ehegattin
stehenden Liegenschaftshälfte zugestanden (streitgegenständlicher
Erwerbsvorgang zwischen R.H und P.H) und mit seinem Einverständnis bzw. in
seinem Auftrag sei dann dieser Hälfteanteil von ihr an die Kinder
übertragen worden (Erwerbe zwischen dem Vater und den beiden Söhnen).
Wird eine Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt,
so sind nach § 81 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die
ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind
die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen
Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Das
Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt ua. in einer billigen
Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter tunlichster
Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen. Die
Liegenschaft GSt.X, vorgetragen in EZ Y stand zum Zeitpunkt der Ehescheidung im
jeweiligen Hälfteeigentum der beiden Ehegatten. Miteigentum ist dadurch
gekennzeichnet, dass das Eigentumsrecht zwischen den Miteigentümern nach
Bruchteilen aufgeteilt ist. Über den ihm zustehenden Teil kann jeder
Miteigentümer allein verfügen. Der vom Finanzamt angenommene Anspruch
des P.H gegenüber R.H auf Übereignung ihrer zweiten
Liegenschaftshälfte besteht somit nur dann, wenn sich die beiden Ehegatten
in der Scheidungsfolgenvereinbarung konkret dahingehend verständigt haben,
dass die Ehegattin im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung ihren
Hälfteanteil an den Bw. zu übertragen hat. Das Vorliegen einer solchen
Vereinbarung diesen Inhaltes wurde vom Finanzamt nicht aufgezeigt geschweige
denn nachgewiesen. Insbesondere hat das Finanzamt nicht jene Anhaltspunkte und
Tatumstände dargelegt, die für die in der Berufungsvorentscheidung
vertretenen Sachverhaltsannahme gesprochen hätten. Die von der
Berufungsbehörde zweiter Instanz eingeforderte Scheidungsfolgenvereinbarung
("Vergleichsausfertigung") legte nur fest, dass die Ehegatten hinsichtlich des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse keine
Ansprüche mehr gegeneinander haben und auf eine Antragstellung nach §
81 ff EheG sowie auf eine allfällige Abgeltung einer Mitwirkung im Erwerb
des anderen gemäß
§ 98 ABGB verzichten würden. Aus dieser
Vereinbarung kann daher keineswegs an Sachverhalt gesichert auf solche
Tatumstände geschlossen werden, die die Ansicht des Finanzamtes
rechtfertigen würden, dass zum einen ein grunderwerbsteuerpflichtigen
Erwerbsvorgang zwischen R.H und P.H und zum anderen grunderwerbsteuerpflichtige
Erwerbsvorgänge zwischen P.H und den beiden Söhnen vorliegen
würden. Knüpfen aber die Tatbestände der Verkehrsteuern in der
Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw. formalrechtliche
Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab, und finden sich im
Streitfall keine zwingenden Anhaltspunkte, die in Auslegung des
geäußerten rechtsgeschäftlichen Parteiwillens die vom Finanzamt
der Besteuerung unterworfene Sachverhaltsannahme stützen und damit sachlich
rechtfertigen würden, dann ist das Schicksal des vorliegenden
Berufungsfalles entschieden, ergab sich doch aus dem vorliegenden
Übergabsvertrag nicht begründet der mit diesem
Grunderwerbsteuerbescheid versteuerte Erwerbsvorgang, nämlich ein
angenommener Erwerb des Hälfteanteiles der R.H durch den Bw. Es war
daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-I/03
- Stammnummer
- 12193
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF