…Als Arbeitslohn iSd Regelung des § 5 KommStG bzw. § 41 FLAG 1967 könnten daher auch nach der angeführten Erweiterung der Lohnsteuerhaftung im Rahmen des 2. AbgÄG 2014 nur solche Zuwendungen angesehen werden, die das Arbeitgeberunternehmen selbst veranlasst und leistet, nicht aber solche, die von dritter Seite…
…Zweck ist letztlich die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (siehe EStG, Kommentar, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, RZ 10 zu § 78). Im Ergebnis hat § 78 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz letzter Fall rein verfahrensrechtliche Auswirkungen: Der Gesetzgeber will Arbeitslohn von dritter Seite vom Veranlagungsverfahren in das Lohnsteuerabzugsverfahren…
…Entrichtung der Kommunalsteuer und des DB zum Familienlastenausgleichsfonds samt DZ. Als Arbeitslohn iSd Regelungen des § 5 KommStG bzw. § 41 FLAG 1967 könnten nur solche Zuwendungen angesehen werden, die das Arbeitgeberunternehmen selbst veranlasst und geleistet habe, nicht aber solche, die von dritter Seite gewährt werden würden…
…kann aus der Mitwirkung der bf GmbH bzw. der Bekanntgabe von Daten nicht abgeleitet werden, dass es sich zwar um einen Arbeitslohn von dritter Seite handelt, der aber auf Veranlassung der Bf ausbezahlt wurde. Ebenso bedeutet die Einbindung der Bf in die organisatorische Abwicklung der…
…Auszahlung der Zuwendungen im Wege des Arbeitgebers (der Bf) Arbeitslohn von dritter Seite vor, weil der Arbeitgeber (die Bf) gewusst habe bzw. wissen habe müssen, welche Beträge jeder einzelne Arbeitnehmer erhalten habe und weil die Arbeitnehmer deshalb in den Kreis der Begünstigten aufgenommen worden seien…
…eine Gleichstellung mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen zu erreichen (siehe Gesetzesmaterialien, oben; so auch: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz 19 zu § 78) bzw. Zahlungen von dritter Seite vom Veranlagungsverfahren in das Lohnsteuerabzugsverfahren zu verlagern (siehe…
…sodass ein Betrag von Euro 1.000,00 als - nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegender - Arbeitslohn von Dritter Seite bei der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für 2003 werden daher wie folgt ermittelt: | Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (245) | 28.861,98 | |…
…des § 78 Abs. 1 EStG 1988 erstreckt sich die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nunmehr auch auf im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten geleistete Arbeitslöhne, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen von dritter Seite geleistet werden. Dies hat sohin gemäß § 43…
…des § 78 Abs. 1 EStG 1988 erstreckt sich die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nunmehr auch auf im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten geleistete Arbeitslöhne, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen von dritter Seite geleistet werden. Dies hat sohin gemäß § 43…
…41 EStG. Als "andere Einkünfte" gelten auch nichtselbständige Einkünfte, die nicht dem laufenden Lohnsteuerabzug unterliegen, wie eben Arbeitslohn von dritter Seite.“ Daraufhin stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung und begründete diesen Vorlageantrag folgendermaßen: „Mit Beschwerdevorentscheidung…
…die in § 82 EStG 1988 normierte Haftung des Arbeitgebers (einschließlich der Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag) nicht auf jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden (VwGH vom 28. Mai 1998…
…in der Vorhaltsbeantwortung gegen die von der Berufungsbehörde im Vorhalt gezogene Schlussfolgerung - die Bw. habe es übernommen, durch ihre Mitarbeiter für Dritte Vertragsabschlüsse zu vermitteln - verwehrt, ist angesichts des dargestellten Sachverhaltes nicht nachvollziehbar: hätte die Bw. nämlich - wie sie behauptet (Seite 5 der Vorhaltsbeantwortung) - ihre…
…ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden (VwGH vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0215, und vom 24. Juli 2007, Zl. 2007/14/0028). Eine Haftung des Arbeitgebers kann z.B. dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung…
…ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden (VwGH vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0215, und vom 24. Juli 2007, Zl. 2007/14/0028). Eine Haftung des Arbeitgebers kann z.B. dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung…
…ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden (VwGH vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0215, und vom 24. Juli 2007, Zl. 2007/14/0028). Eine Haftung des Arbeitgebers kann z.B. dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung…
…ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden (VwGH vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0215, und vom 24. Juli 2007, Zl. 2007/14/0028). Eine Haftung des Arbeitgebers kann z.B. dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung…
…2007/14/0028; 24.10.2012, 2008/13/0106; 1.9.2015, Ro 2014/15/0029). Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt damit nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zu erfassen (vgl. VwGH vom 29. April 2010, 2007/15/0293, mwN). Was die…
…Veranlagung zu erfassendes Entgelt von dritter Seite vor (UFS 22.3.2005, RV/0152-L/03; UFS 9.3.2009, RV/0422-S/06; UFS 26.2.2010, RV/0554-W/05)." Im vorliegenden Fall werde die Vorteilsgewährung eindeutig und ausschließlich von der in Deutschland…
…steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite wie Provisionen oder - wie im gegenständlichen Fall - Sachbezüge oder Vorteile, die auch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft wurden (vgl. Jakom, EStG, 4. Auflg., Tz 5 zu § 41). Da der Bw. den Gegenwert für seine Geschäftsführertätigkeit nicht von der X…
…Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt oder wenn die Zahlung des Dritten etwa eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt (vgl. VwGH 24.07.2007, 2007/14/0028; 28.05.1998, 96/15/0215; 29.04.2010, 2007/15/0293). Arbeitslohn von dritter Seite…