Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0733-S/06
Eine vom Vertragspartner des Dienstgebers unentgeltlich zugewendete Reise ist als Arbeitslohn von Dritter Seite im Rahmen der Veranlagung zu erfassen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0733-S/06vom 18.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine vom Vertragspartner des Arbeitgebers zugewendete Incentive-Reise ist mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu bewerten und im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von Dritter Seite zu erfassen. Die tatsächlichen Kosten die der Vertragspartner des Arbeitgebers für die Anschaffung der Reise aufgewendet hat, spielen aufgrund der eindeutigen Bewertungsvorschrift des § 15 Abs. 2 EStG 1988 keine Rolle (Doralt, EStG-Kommentar, Band II, § 15 Tz 39).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WT-GmbH, vom
31. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
23. August 2006, StNr.xxx/yyyy, betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuerveranlagung ergibt für das Jahr 2003 eine Gutschrift in
Höhe von Euro - 767,59.
Im
wiederaufgenommenen Bescheid vom 15.3.2004 war vorgeschrieben: Gutschrift
Euro - 1.013,29. Die Nachforderung beträgt daher Euro 245,70.
Die
Bemessungsgrundlagen sind am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
angeführt und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid vom 15.3.2004 ergab eine
Gutschrift von Euro 1.013,29. Aufgrund einer Kontrollmitteilung der GBP Wien kam
hervor, dass der Bw gemeinsam mit seiner Ehegattin im Rahmen des
Verkäuferwettbewerbes 2003 an einer Reise nach Fuerteventura teilgenommen
hatte.
Für diesen Sachbezug wurden Euro 2.838,78 als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug angesetzt
und die Einkommensteuer mit Euro 278,36 festgesetzt, was eine Nachforderung von
Euro 1.291,65 ergab.
In der Berufung vom 31.8.2006 wurde lediglich die Bewertung
der Reise in Streit gezogen und beantragt, den Wert der Reise mit dem
üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Recherchen bei einem
Reisebüro hätten ergeben, dass derzeit ca. Euro 500,00 für eine
derartige Reise aufzuwenden seien, was unter Berücksichtigung der Teuerung
aufgrund der Spritpreise einen Wert von Euro 400,00 pro Person
ergäbe.
Die verfügte amtswegige Wiederaufnahme wurde nicht
angefochten.
In der Berufungsvorentscheidung vom 23.10.2006 wurde
seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass eine Schätzung nach
den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes deswegen nicht zum Tragen
komme, weil der Preis für die Reise exakt feststehe und die Nebenleistungen
auch tatsächlich konsumiert worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Steuerpflicht der Viertagesreise nach Fuerteventura, an
der der Bw mit seiner Ehegattin teilgenommen hat, als Vorteil aus dem
bestehenden Dienstverhältnis ist unstrittig.
Hat der Dienstgeber oder der Vertragspartner des
Dienstgebers (im gleichsam abgekürzten Zahlungswege) einem Dienstnehmer
einen geldwerten Vorteil zugewendet, liegt in der Regel ein
lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor.
Wird die Incentive-Reise - wie im vorliegenden Falle - von
einem Dritten (zB Geschäftspartner des Arbeitgebers) gezahlt, so ist der
geldwerte Vorteil im Rahmen einer Veranlagung zu erfassen.
Der Vorteil muss bewertbar sein. Bewertungsvorschrift ist
§ 15 Abs. 2 EStG, danach sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung,
Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur
Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen. Das ist also jener Preis, den sich der
Arbeitnehmer durch die Zuwendung erspart und nicht der vom Arbeitgeber
tatsächlich aufgewendete Betrag.
Die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes sind
jene Beträge, die Steuerpflichtige hätten aufwenden müssen, um
sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen
(Doralt, EStG-Kommentar, Band II, § 15 Tz 36, VwGH vom 19.9.1995,
91/14/0240, unter Hinweis auf die Erkenntnisse 9.11.1994, 91/13/0219; 7.6.1989,
88/13/0104).
Die tatsächlichen Kosten die der Arbeitgeber oder der
Vertragspartner für die Anschaffung ausgegeben hat, spielen aufgrund der
eindeutigen Bewertungsvorschrift des § 15 Abs. 2 EStG keine Rolle (Doralt,
EStG-Kommentar, Band II, § 15 Tz 39).
Maßgeblich ist nicht der subjektive Vorteil aus der
Sicht des Leistunsempfängers, sondern der objektive Wert. Daher kann bei
der Bewertung des Sachbezuges nicht nur davon ausgegangen werden, was eine
beliebige 4-Tagesreise nach Fuerteventura (Magic-Life-Club) kosten würde,
sondern es sind auch die während der Reise angebotenen zusätzlichen
Veranstaltungen zu berücksichtigen.
Der Wert der Zuwendung wird - im Hinblick auf das
unstrittige Vorbringen in der Berufung und der in der Kontrollmitteilung
dargestellten zusätzlichen Leistungen, wie die Programme "Tag auf dem Mond"
und "Wüstenschiff und Beachparty" - mit insgesamt Euro 500,00 je Person als
angemessen angesehen, sodass ein Betrag von Euro 1.000,00 als - nicht dem
Lohnsteuerabzug unterliegender - Arbeitslohn von Dritter Seite bei der
Veranlagung zu berücksichtigen ist.
Die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für 2003
werden daher wie folgt ermittelt:
|
Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit (245)
|
28.861,98
|
|
Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit ohne inländischen Lohnsteuerabzug (359)
|
1.000,00
|
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
- 132
|
|
Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit
|
|
29.729,98
|
Veranlagungsfreibetrag (§41 Abs. 3 EstG
1988)
|
|
- 460,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
29.269,98
|
Abzügl. Sonderausgaben
unverändert
|
|
-1.460,00 -75,00
|
Einkommen
|
|
27.734,98
|
0 % für die ersten 21% für die
weiteren 31 % für die weiteren 41 % für die
weiteren
|
3.640,00 3.630,00 14.530,00 5.934,98
|
0,00 762,30 4.504,30 2.433,34
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
7.699,94
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag Alleinverdienerabsetzbetrag Verkehrsabsetzbetrag Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
- 345,90 -
364,00 - 291,00 - 54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
6.645,04
|
Steuer sonstige
Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6 %
|
196,46
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
- 7.609,09
|
Festgesetzte Einkommensteuer 2003
|
- 767,59
Die Nachforderung aufgrund des
angefochtenen Bescheides in Höhe von Euro 1.291,65 (Gutschrift - 1.013,29 +
Festsetzung 278,36) reduziert sich aufgrund der Berufungsentscheidung (Reduktion
der Gutschrift von Euro - 1.013,29 auf - 767,59) auf Euro 245,70.
Salzburg, am
18. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0733-S/06
- Stammnummer
- 29546
- Gültig
- 18.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF