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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101823/2019

Arbeitslohn von dritter Seite - hier: Zeiträume bis einschließlich 2014: keine Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 78 Abs. 1 iVm § 82 EStG 1988 Zeiträume ab 2015: Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 78 Abs.1 iVm § 82 EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101823/2019vom 19.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die (aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende) Absicht des Gesetzgebers abzustellen (VwGH vom 26. November 2014, Zlen. 2011/13/0008 und 0009; vom 28. Juni 2012, Zl. 2008/15/0300; vom 25. Oktober 2011, Zl. 2008/15/0200; jeweils mw Judikaturhinweisen). Der erste Satz in § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat durch das 2. AbgÄG 2014 keine Änderung erfahren. Der in diesem Satz verwendete Begriff "Lohnzahlung" ist daher auch nach der neuen Rechtslage als Zufluss (§ 19 EStG 1988) von Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) zu verstehen. Mit der Gesetzesänderung wurde das Ziel verfolgt, eine Gleichstellung mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen zu erreichen (siehe Gesetzesmaterialien, oben; so auch: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz 19 zu § 78) bzw. Zahlungen von dritter Seite vom Veranlagungsverfahren in das Lohnsteuerabzugsverfahren zu verlagern (siehe Gesetzesmaterialien, oben; so auch: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 11 zu § 78). Mit dem von der Bf intendierten Verständnis des § 78 Abs. 1 EStG 1988, neue Rechtslage, würde diese Zielsetzung - wie sich gerade am Beispiel der Bf zeigt - verfehlt werden: bei den Zuwendungen von der Privatstiftung an die Dienstnehmer der Bf (der vormaligen ***1***, vormals: ***2***) handelt es sich nämlich (unstrittig) um ein Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG (so auch: VwGH vom 29. August 2022, Ra 2020/08/0192). Die von der Bf intendierte Interpretation würde auch bedeuten, dem im ersten Satz des § 78 Abs. 1 EStG 1988 verwendeten Begriff der "Lohnzahlung" ein anderes Verständnis beizumessen als dem im zweiten Satz dieser Bestimmung verwendeten Begriff der "Lohnzahlung". Nach ho. Auffassung ist jedoch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diesem Begriff im zweiten Satz - auch nicht in Verbindung mit der Wortfolge "im Rahmen des Dienstverhältnisses" - einen vom ersten Satz abweichenden Regelungsinhalt beimessen wollte. Die Wortfolge "im Rahmen des Dienstverhältnisses" im zweiten Satz des § 78 Abs. 1 EStG 1988, neue Rechtslage, trägt daher nach ho. Auffassung (nur) dem Umstand Rechnung, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auch auf sonstigen - nicht im Dienstverhältnis wurzelnden - Beziehungen beruhen können (vgl. dazu beispielsweise VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/15/0158) und dass in diesen Fällen - unverändert - keine Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer besteht. Das von der Bf intendierte Verständnis des § 78 Abs. 1 EStG 1988, neue Rechtslage, würde im Ergebnis auch bedeuten, dass mit der Neuregelung in der bisherigen Rechtslage keine Änderung eingetreten wäre und sich diese Gesetzesänderung daher als überflüssig erweisen würde. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, eine überflüssige und damit inhaltslose Regelung getroffen zu haben (VwGH vom 23. Oktober 2008, Zl. 2006/16/0037; vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0600; vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250; vom 26. November 1991, Zl. 90/08/0227; vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0194). Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der in § 78 Abs. 1 EStG 1988 verwendete Begriff der "Lohnzahlung" durch das 2. AbgÄG 2014 keine Änderung erfahren hat und der Intention der Gesetzesänderung - die Gleichstellung mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen zu erreichen - folgend als Zufluss (§ 19 EStG 1988) von Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) zu verstehen ist. § 78 Abs. 1 EStG 1988, neue Rechtslage, (und damit im Ergebnis auch: die Lohnsteuerhaftung sowie die Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlag) knüpft die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer (nur) an zwei Voraussetzungen: die Entgelte von dritter Seite müssen in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber muss bzw. müsste von diesen Zahlungen Kenntnis haben. Beides ist hier der Fall: Die Zuwendungen von der Privatstiftung haben ihre Wurzel im Dienstverhältnis zur Bf (der vormaligen ***1***, vormals: ***2***) und die Bf hatte Kenntnis von diesen Zuwendungen, da sie diese ja selbst ausbezahlt hat. Hinsichtlich Lohnsteuerhaftung 2015 sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 war der Beschwerde daher der gewünschte Erfolg zu versagen. Zu den Säumniszuschlägen (für Lohnsteuer und für Dienstgeberbeitrag 2015): Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 142/2000) nach Maßgabe der folgenden Absätze Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg. cit.). Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG 1967 ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Dass die vorgeschriebenen Abgaben nicht (rechtzeitig) entrichtet und damit Säumniszuschläge verwirkt worden sind, ist unstrittig. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt. Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG): Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Kalenderjahre 2011, 2013 und 2014: Hinsichtlich dieser Kalenderjahre ist das BFG der zu § 78 Abs. 1 EStG 1988 1 idF vor dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105 (= alte Rechtslage), iVm § 82 EStG 1988 ergangenen - und soweit erkennbar: einheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Die Revision ist daher nicht zulässig. Kalenderjahr 2015: Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer geht nach ho. Auffassung unmittelbar aus dem Gesetz, § 78 Abs. 1 EStG 1988 1 idF des 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105 (= neue Rechtslage), hervor. Der bloße Umstand, dass - wie das auch hier (erkennbar) der Fall ist - eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (VwGH vom 21. März 2022, Ra 2019/15/0039; vom 29. Juni 2017, Ra 2017/16/0088). Die Revision ist daher auch hinsichtlich des Kalenderjahres 2015 nicht zulässig. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 19. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101823/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101823.2019
Stammnummer
142075
Gültig
19.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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